Diät für die Seele

ARAG Experten informieren zur Fastenzeit über den Frühjahrsputz für Körper und Geist

Mit dem Aschermittwoch beginnt traditionell die Fastenzeit. 40 Tage lang sollen gläubige Christen Buße tun und sich so auf Ostern vorbereiten. Doch nicht nur religiöse Menschen üben Verzicht: Laut Statista haben bereits 19 Prozent der Deutschen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1201854/umfrage/ausprobieren-von-intervallfasten-deutschland/) persönliche Erfahrungen mit Fasten gemacht. Dabei steht vor allem die individuelle Gesundheit im Vordergrund. Wie der Verzicht auf Essen am besten gelingt, welche Formen des Fastens es gibt und für wen es nicht sinnvoll ist, erläutern die ARAG Experten.

Adios Amigos
Schokolade, Chips, das Feierabendbier oder der Lieblings-Sonntagsbraten – alle genüsslichen Laster sind während der Fastenzeit tabu! Und mehr noch: Es wird teilweise sogar auf feste Nahrung verzichtet. Das klingt nach Stress. Ist es anfangs auch. Für den Körper und die Seele. Daher raten die ARAG Experten, die Fastenzeit beruflich und privat gut zu planen und die wichtigsten Menschen im Umfeld einzuweihen. Fastenneulinge können es auch mit einem Fastenkurs versuchen.

Heilfasten
Beim klassischen Heilfasten verzichtet man auf jegliche Nahrung und setzt während der Fastenkur auf ungesüßte Tees, Gemüsebrühe und kalorienfreie Getränke. Der Körper mobilisiert dabei zunächst die Energiereserven, die er in verschiedenen Organen und Geweben gespeichert hat. Sind diese schnell verfügbaren Kohlenhydrat- und Eiweißdepots aufgebraucht, beginnt der Körper nach einigen Tagen mit dem Eiweißabbau in den Muskeln. Geht Muskelmasse verloren, sinkt der Grundumsatz an Energie und der Körper läuft auf „Sparflamme“. Das Problem: Sobald wieder normal gegessen wird, füllt der Körper so schnell wie möglich erst die Fettdepots und dann das Muskeleiweiß wieder auf. Bis alle Speicher wieder aufgefüllt sind, bleibt er im Energiesparmodus und verbraucht möglichst wenig Energie. Wer jetzt so viel isst, wie vor dem Fasten, muss laut ARAG Experten mit dem sogenannten Jo-Jo-Effekt rechnen, bei dem der Körper sogar an Gewicht zulegt. Heilfasten ist daher weniger zu einer langfristigen Gewichtsreduktion geeignet, kann aber ein guter Einstieg in eine dauerhafte Ernährungsumstellung sein. Länger als etwa eine Woche sollte dieses Totalfasten allerdings nicht dauern.

16:8, 5:2 oder Juicing?
Beim klassischen Intervallfasten wird der Stoffwechsel nicht gedrosselt und es wird keine Muskelmasse abgebaut. Im Gegenteil: Durch eine biochemische Veränderung im Körper werden Zucker- und Fettstoffwechsel optimiert. Zudem kann sich der Körper besser auf wichtige Prozesse der Zellreinigung konzentrieren, wenn er nicht mit dem Verdauen beschäftigt ist. Das hält die Zellen länger jung. Darüber hinaus kann dieser Prozess helfen, Erkrankungen – wie etwa Diabetes Typ 2 – vorzubeugen.

Beim Intervallfasten verzichtet man nur teilweise auf Nahrung. Denn die Intervalle von Nahrungsaufnahme und Verzicht wechseln sich je nach Art des Intervallfastens ab: Bei 16 zu 8 darf acht Stunden relativ normal gegessen und getrunken werden, ohne Kalorien zu zählen. Anschließend wird 16 Stunden lang gefastet. Bei der Fünf-zu-zwei-Methode wird an fünf Tagen wie gewohnt gegessen und an zwei Tagen ist eine deutlich reduzierte Nahrung von maximal etwa 500 bis 800 Kalorien erlaubt.

Eine neue Variante, auf feste Nahrung zu verzichten, ist das sogenannte Juicing, die Saftkur. Dabei dürfen Fastende mehrere Gläser frisch gepresste Obst- und Gemüsesäfte trinken. Welches Obst und Gemüse gepresst wird, ist abhängig vom persönlichen Geschmack. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Gemüse weniger Fruchtzucker enthält und damit geeigneter ist. Am besten sollten Saft-Fastende morgens eine ganze Tagesration pressen, die dann in dunklen Flaschen im Kühlschrank aufbewahrt werden sollte, damit die Vitamine erhalten bleiben.

Egal, welche Methode: Auch hier sollten Genussmittel reduziert und schnell verdauliche Kohlenhydrate wie z. B. Weißbrot und Nudeln gemieden werden. Dafür sollten eiweißreiche Lebensmittel gegessen werden, da der Körper an den Fastentagen ohne Proteine Muskeln abbaut. Daher sind jetzt Geflügel, Fisch, Gemüse, Hülsenfrüchte, Nüsse, Vollkornprodukte und Salat angesagt.

Online-Fastenaktion der BZgA
Ebenfalls typisch für die sechswöchige Fastenzeit vor Ostern ist der Verzicht auf Alkohol. Wer damit liebäugelt, erhält jetzt Hilfe von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), die das Vorhaben im Rahmen der Kampagne „Alkohol? Kenn Dein Limit.“ (https://www.kenn-dein-limit.de/) mit einer Online-Fastenaktion unterstützt. Interessierte erhalten auf der Homepage Tipps zur Selbstmotivation, gesunde Alternativen sowie Rezepte für alkoholfreie Speisen und Getränke.

Durchhalten!
Von heute auf morgen das Essen einfach einzustellen, ist laut ARAG Experten keine gute Idee. Der Körper sollte etwa zwei bis drei Tage daran gewöhnt werden, weniger Nahrung zu bekommen. Wer sich für das Heilfasten entschieden hat, sollte selbst den kleinsten Bissen als Ausnahme vermeiden, denn dadurch wird der Speichelfluss angeregt und das Hungergefühl verstärkt. Also besser einen Bogen um alle Speisen machen oder wenn möglich vorher verzehren und auch die für das Fasten notwendigen Einkäufe vor dem Fastenbeginn erledigen. Grummelt der Magen allzu laut, raten die ARAG Experten zum Trinken. Um hier ein wenig Farbe und Geschmack ins öde Wasser zu bekommen, sind Aromen oder ein Schuss Saft erlaubt. Auch eine klare und vor allem warme Gemüsebrühe kann Heißhunger bremsen.

Ein weiterer Ablenkungs-Tipp der ARAG Experten: Leichte Formen der Bewegung an frischer Luft, wie z. B. Spaziergänge, Radeln oder Walken, lenken ab und erhalten vor allem die Muskulatur (https://www.ugb.de/richtig-fasten/leistungsfaehigkeit-mit-fasten-steigern/). Auch Yoga, Pilates und Co. können helfen, positiv zu bleiben und zu entspannen.

Nicht für jeden geeignet
Nicht jeder sollte fasten. Für Menschen, die beispielsweise an Stoffwechsel-, Krebs-, Herz- oder Nierenerkrankungen leiden, die hohen Blutdruck oder chronische Krankheiten haben, ist der Verzicht auf Nahrung in dieser Form nicht geeignet. Auch stillende Frauen oder Menschen mit Essstörungen sollten auf keinen Fall fasten.

Auch für alle gesunden Menschen gilt: Der Körper muss sich zunächst an das veränderte Essverhalten gewöhnen. Bei dieser Umstellung kann anfangs es zu Kreislaufstörungen, Müdigkeit, Kopfschmerzen oder Schlafstörungen kommen. Wenn die Beschwerden länger als einige Tage andauern, raten die ARAG Experten dringend, einen Arzt aufzusuchen. Grundsätzlich kann ein klärendes Gespräch mit dem Hausarzt helfen, sich richtig auf eine Fastenkur vorzubereiten.

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Dem Krebs keine Chance

ARAG Experten geben anlässlich des Weltkrebstages Tipps zur Krebs-Prävention

Etwa eine halbe Million Menschen (https://www.krebsdaten.de/Krebs/DE/Home/homepage_node.html) erkranken in Deutschland jährlich an Krebs. Bis 2030 rechnet die Deutsche Krebshilfe mit einem Anstieg der Neuerkrankungen auf etwa 600.000 Fälle pro Jahr. Dabei könnten laut der Stiftung 40 Prozent aller Krebserkrankungen mit einem gesunden Lebensstil vermieden werden. Anlässlich des Weltkrebstages am 4. Februar geben die ARAG Experten Tipps, wie man Krebserkrankungen vorbeugen kann.

Krebs in Zahlen
Mehr als zwei von fünf Frauen (43 Prozent) und gut jeder zweite Mann (51 Prozent) in Deutschland erkranken laut Zentrum für Krebsregisterdaten (https://www.krebsdaten.de/Krebs/DE/Content/Publikationen/Krebsgeschehen/Praevention/Praevention_node.html) (ZfKD) im Laufe ihres Lebens an Krebs. Jeder fünfte Todesfall bei Frauen und jeder vierte bei Männern ist auf eine Krebserkrankung zurückzuführen. Nach Herz-Kreislauf-Erkrankungen ist Krebs hierzulande die zweithäufigste Todesursache. Die bei Frauen häufigste Krebsart ist mit rund 18 Prozent Brustkrebs (https://www.krebsinformationsdienst.de/tumorarten/grundlagen/krebsstatistiken.php), gefolgt von knapp 16 Prozent Lungenkrebs. Bei Männern dominiert der Lungenkrebs die Neuerkrankungen mit knapp 30 Prozent, gefolgt von 12 Prozent Prostatakrebs.

Die ARAG Experten verweisen auf die Todesursachenstatistik (https://www.gbe-bund.de/gbe/ergebnisse.prc_tab?fid=16340&suchstring=Todesursachenstatistik_Krebs&query_id=&sprache=D&fund_typ=TXT&methode=2&vt=1&verwandte=1&page_ret=0&seite=1&p_lfd_nr=1&p_news=&p_sprachkz=D&p_uid=gast&p_aid=87947609&hlp_nr=3&p_janein=J) für 2019, der zufolge in Deutschland rund 230.000 Menschen an Krebs gestorben sind. Da das Risiko, an Krebs zu erkranken, mit dem Alter zunimmt, führt die steigende Lebenserwartung dazu, dass es für den Einzelnen wahrscheinlicher wird, eine Krebserkrankung zu erleben. Durch eine immer bessere Prävention, Früherkennung und Behandlung steigt aber gleichzeitig die Chance, eine Krebserkrankung zu überleben.

Vorbeugen hilft
Rund 40 Prozent aller Krebserkrankungen (https://www.krebshilfe.de/informieren/presse/pressemitteilungen/weltkrebstag-drei-zahlen-zu-krebs-in-deutschland/) könnten nach Einschätzung von Fachleuten vermieden werden. Laut Deutscher Krebshilfe kann man einer Reihe von besonders häufig auftretenden Krebsarten wie z. B. Haut-, Lungen- oder Brustkrebs vorbeugen. Mit dem Verzicht auf Tabakkonsum, wenig Alkohol, der Vermeidung von Übergewicht, einer gesunden Ernährung und einem vernünftigen Umgang mit UV-Strahlen kann man das Krebsrisiko deutlich senken. Zusätzlich gibt es nach Auskunft der ARAG Experten auch die Möglichkeit, sich gegen einige krebserregende Viren zu impfen.

Auch regelmäßige Bewegung hilft, das Krebsrisiko zu senken und die Nebenwirkungen einer Krebstherapie zu lindern. Zudem kann eine Bewegungstherapie krebsbezogene Gesundheitsbeeinträchtigungen wie etwa depressive Symptome, Müdigkeit, körperliche Leistungsfähigkeit oder Angstzustände positiv beeinflussen, wie der Deutsche Verband für Gesundheitssport und Sporttherapie e. V. (DVGS) betont.

Wer bezahlt die Vorsorge?
Nach Auskunft der ARAG Experten gehört die Vorsorge bei verbreiteten Krebsarten wie beispielsweise Gebärmutterhalskrebs, Brustkrebs, Darmkrebs, Prostatakrebs oder Hautkrebs zu den Standardleistungen der gesetzlichen Krankenkassen, wobei die Leistungen für Versicherte nicht obligatorisch sind. Diese Leistungen sind allerdings durch Alter und Intervalle begrenzt. So werden z. B. Hautkrebs-Screenings ab einem Alter von 35 alle zwei Jahre gezahlt. Kosten für eine Früherkennungs-Mammografie werden in der Regel für Frauen ab 50 Jahren ebenfalls in einem zweijährigen Intervall übernommen. Welche Vorsorge- und Früherkennungsangebote es gibt, hat das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Internetseite (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krebsfrueherkennung) zusammengefasst.

Wer sich über Umfang, Intervall oder Altersgrenze hinaus schützen möchte, muss die Untersuchungen normalerweise aus eigener Tasche zahlen oder eine private Krankenversicherung abschließen, die entsprechende Leistungen inkludiert.

Die ARAG Experten raten Arbeitnehmern, sich auch bei ihrem Arbeitgeber zu informieren. Viele Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeiter bei der Krebsvorsorge über die betriebliche Krankenversicherung.

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Futter für die Seele

ARAG Experten mit Tipps, wie gesunde Ernährung bei Kindern gelingt

TK-Pizza, Burger, Quetschies, Energy-Drinks – es muss ja nicht immer ausgewogen sein. Doch laut IN FORM, Deutschlands Initiative für gesunde Ernährung und mehr Bewegung, sind mehr als 15 Prozent der Kinder und Jugendlichen übergewichtig, knapp sechs Prozent leiden sogar unter Fettsucht. Die Pandemie hat das Gesundheitsverhalten von Kindern und Jugendlichen weiter verschlechtert. So haben rund neun Prozent (https://www.ekfs.de/aktuelles/presse/gesund-essen-trotz-corona) der Kinder seit Beginn der Corona-Pandemie zugenommen, bei den Zehn- bis Zwölfjährigen lag der Anteil sogar bei 19 Prozent. Eine gefährliche Entwicklung, der man mit einfachen Tricks entgegenwirken kann. Wie es gelingt, Kinder zu gesunden Essern zu machen, verraten die ARAG Experten.

Die ersten 1.000 Tage
In den ersten tausend Tagen eines Säuglings werden die Bausteine für das weitere Leben gelegt. Auch der Geschmack wird in dieser ersten Lebensphase vermutlich geprägt. Dabei ist die Ernährung der Mutter von entscheidender Bedeutung, denn das Kind „trinkt“ mit: Zunächst das Fruchtwasser, später – zumindest bei Stillkindern – die Muttermilch. Hier wird der Säugling auf die spätere Akzeptanz für bestimmte Lebensmittel vorbereitet und er entwickelt Geschmackspräferenzen.

Vielfalt statt Einheitsbrei
Kinder kopieren ihre Eltern. Und das können diese nutzen. Die ARAG Experten betonen, dass sich Kinder natürlich auch am Ernährungsverhalten ihrer Eltern orientieren. Je ausgewogener und abwechslungsreicher der Speiseplan der Eltern und je lockerer ihr Umgang mit Lebensmitteln, desto höher die Akzeptanz ihrer Sprösslinge für alle Arten von Speisen. Und wenn der Nachwuchs neue Lebensmittel nicht auf Anhieb mag, können Eltern es nach ein paar Monaten erneut versuchen, vielleicht sogar anders zubereitet.

Selbst kochen macht Appetit
Beim Erweitern der Speisekarte kann das gemeinsame Kochen dabei helfen, neue Lebensmittel buchstäblich zu erfahren, indem man sie riecht, schmeckt und verarbeitet, anstatt sie lediglich auf einem Teller serviert zu bekommen. Damit die Kleinen Arbeitsflächen mühelos erreichen, empfehlen die ARAG Experten, so genannte Lerntürme zu nutzen. Auf diesen erhöhten, von allen Seiten umschlossenen Kinder-Hockern steht der Nachwuchs sicher und kann nach Lust und Laune mithelfen. Auch Kindermessbecher können eine sinnvolle Ergänzung sein. Diese genormten Behältnisse richten sich nicht nach Gewicht, sondern nach Volumen. Sie sind vor allem für kleine Nachwuchs-Köche geeignet, die noch nichts mit den üblichen Maßeinheiten in Kilogramm, Messerspitzen und Prisen anfangen können. Einige Kinderkochbücher enthalten bereits Rezepte, die kinderleicht mit dem Messbecher-Prinzip zubereitet werden können.

Das Auge isst mit
Morgens vor Kita oder Schule sind die meisten Eltern weit davon entfernt, aus Obst und Gemüse kleine Kunstwerke zu schnitzen, damit die Kinder Spaß beim Essen haben. Da muss es schnell gehen. Und die ARAG Experten warnen sogar davor, gesunde Lebensmittel besonders zu behandeln: Je mehr Tamtam, desto misstrauischer könnte der Nachwuchs reagieren. Trotzdem soll Essen auch Spaß machen. Daher dürfen Salate aus Obst oder Gemüse gerne bunt sein und alles beinhalten, was saisonal gerade verfügbar ist. Auch da können Kinder hervorragend beim Schnippeln und Zubereiten helfen.

Gesund einkaufen
Gesunde Ernährung beginnt bereits beim Einkauf. Wer einige Tipps beherzigt, kann vermeiden, dass zu viele unnötige oder ungesunde Lebensmittel im Einkaufswagen landen. Das Wichtigste: Nie hungrig in den Supermarkt gehen. Sonst können Sonderangebote oder spannende Verpackungen schnell zu falschen Kaufentscheidungen führen.

Wer mit einem Einkaufszettel einkaufen geht, vermeidet zudem unbedachte Impulskäufe. Die ARAG Experten empfehlen, einen Wochenspeiseplan zu erstellen, aus dem sich anschließend der Einkaufszettel ergibt. Auch hier sollten Kinder ein Mitspracherecht haben, so dass auch ihre Essenswünsche berücksichtigt werden.

Bei der Auswahl der Produkte warnen die ARAG Experten vor Werbebotschaften wie beispielsweise „fettarm“. Dann ist in der Regel eine große Menge an Zuckerersatz- oder anderen Süßstoffen enthalten, womit der Hauptgeschmacksträger Fett ersetzt wird. Ein Blick auf die Zutatenliste und die Nährwerttabelle verraten, was wirklich drin ist. Dabei gilt: Je kürzer die Zutatenliste, desto weniger verarbeitet, gesünder und sättigender ist meist das Produkt, weil es weniger Zusatzstoffe und Geschmacksverstärker hat. Eine Faustregel der Ernährungsinitiative In Form (https://www.bmel.de/DE/themen/ernaehrung/gesunde-ernaehrung/aktionsprogramm-in-form/in-form-grundsatzbeitrag.html) lautet: Teilt man die Nährwertangabe „davon Zucker“ durch den Faktor 2,5 ergibt sich die Anzahl an Zuckerwürfeln.

Wer auf Geschmack setzt, sollte nach Auskunft der ARAG Experten regionale und saisonale Produkte bevorzugen, denn sie werden reif geerntet und haben dadurch mehr Geschmack. Und wenn nur das auf den Teller kommt, was gerade verfügbar ist, so ist auch gleichzeitig für Abwechslung auf dem Speiseplan gesorgt.

So kommt Schwung in den Einkauf
Es muss ja nicht der ganz große Wocheneinkauf sein, aber warum nicht die kleineren Einkäufe mit dem Rad oder zu Fuß erledigen? Auch hier können Eltern eine wichtige Vorbildfunktion sein und ihren Kindern mit einem Spaziergang zum Supermarkt eine zusätzliche Bewegungseinheit verschaffen.

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Das geht unter die Haut

ARAG Experten über eine neue EU-Verordnung, die ab 2022 Tätowier-Farben verbietet

Das geht unter die Haut

Ein Tattoo ist für immer

Es wird trist in der eigentlich so bunten Tattoo-Welt: Laut der EU-Chemikalienverordnung REACH werden rund zwei Drittel der Tätowier-Farben ab Januar 2022 verboten. Damit steht eine ganze Branche, die bereits durch die Pandemie in Existenznot geraten war, vor einem riesigen Problem: Denn es gibt keine Alternativen. Die ARAG Experten erklären, was es mit dem Verbot auf sich hat.

Shades of grey – farblose Kunst?
Mindestens zwölf Prozent (https://echa.europa.eu/de/hot-topics/tattoo-inks) aller Menschen in Europa haben ein Tattoo. In der Altersgruppe der 18 bis 35-Jährigen sind es sogar doppelt so viele. In Deutschland ist jeder Fünfte (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1253983/umfrage/umfrage-in-deutschland-zu-tattoos-nach-altersgruppen/) tätowiert. Sie alle werden bald auf farbige Körperkunst verzichten müssen. Denn am 4. Januar 2022 tritt eine Verordnung in der Europäischen Union in Kraft, wonach mehr als 4.000 Stoffe, die in Tattoos und Permanent-Make-Up enthalten sind, verboten werden. Betroffen sind laut Information der ARAG Experten rund 60 Prozent der heute erhältlichen Farben. Für die Farben Pigment „Blau 15:3“ und Pigment „Grün 7“ haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf einen Übergangszeitraum geeinigt, so dass diese beiden Farben erst ab Januar 2023 verboten werden.

Gefahren für die Gesundheit
Es sind vor allem Schwermetalle wie Chrom, Nickel oder Kupfer, die durch das Tätowieren unter die Haut gelangen. Im schlimmsten Fall einer Schwermetallvergiftung kann sich die Haut verändern, es kann zu Bauch-, Kopf- und Gliederschmerzen kommen oder Betroffene fühlen sich unwohl oder extrem müde. Auch Lähmungserscheinungen sind nach Auskunft der ARAG Experten möglich.

Aber auch schwerwiegende Auswirkungen wie Krebs, eine Schädigung der DNA oder des Fortpflanzungssystems sind nach Angaben der Europäischen Chemikalienagentur ECHA (European Chemicals Agency) möglich. Zudem können Farbpigmente über die Haut in verschiedene Organe, wie beispielsweise der Leber, gelangen.
Laut Leibniz-Institut für Arbeitsforschung an der TU Dortmund (https://www.ifado.de/2020/09/15/tattoo-toxikologie/) (IfADo) kann sogar der Tätowiervorgang selbst bedenklich sein. Durch das Einführen der Nadel in schneller Folge kommt es zu einem Abrieb von Chrom und Nickel in der Haut. Vor allem Nickel löst bei vielen Menschen Allergien aus. Daher raten die ARAG Experten, vor einer Tätowierung einen Allergietest zu machen.

Dos and Don’ts
Ist ein Tattoo gestochen, braucht es Pflege. Aber alles zu seiner Zeit. Es dauert etwa acht Wochen, bis die Körperkunst abgeheilt ist. Vorher sollte man die Tätowierung nicht der Sonne aussetzen und möglichst auf ausgiebiges Baden verzichten, denn Chlor und Salzwasser können die Haut reizen und dem Tattoo die Farbe entziehen. Während des Heilungsprozesses ist es sinnvoll, die Tätowierung nach einigen Tagen regelmäßig mit einer Wund- und Heilsalbe einzucremen, die frei von Duft-, Farb- und Konservierungsstoffen ist und die Haut bei der Regeneration unterstützt. Nach dem vollständigen Abheilen ist Sonnencreme im Sommer Pflicht. Denn UV-Strahlen greifen die Farbpigmente an und lassen Tätowierungen verblassen. Daher raten die ARAG Experten zu einem möglichst hohen Lichtschutzfaktor und zum wiederholten Auftragen.

Ein Tattoo ist für immer
Wer sich entscheidet, die Tätowierung entfernen zu lassen, hat einen langen und schmerzhaften Weg vor sich. Trotz moderner Lasertechnik können Narben und unschöne Farbreste in der Haut zurückbleiben. Zudem können durch den Laser Pigmente und andere Stoffe in kleinere Partikel zerlegt werden, die dann als schädliche Chemikalien im Körper zirkulieren.

Wer nicht grundsätzlich am Tattoo zweifelt, sondern lediglich mit dem Motiv hadert, hat auch die Möglichkeit des Cover-Ups. Dabei wird die alte Tätowierung mit einem neuen Motiv überdeckt. Dies kann allerdings deutlich größer werden als das bestehende Tattoo. Da es hierbei darauf ankommt, das alte Motiv in ein neues zu integrieren und es damit unsichtbar zu machen, ist für ein Cover-Up echtes Geschick gefragt. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, das ungeliebte Tattoo vor dem Covern mit einer Teil-Laserbehandlung aufhellen zu lassen, hier raten die ARAG Experten unbedingt zu einem Beratungsgespräch mit Tattoo-Profis.

Weitere interessante Informationen zu Tätowierungen unter:
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Bevor das Jahr zu Ende geht

ARAG Experten informieren über Verjährungsfristen

Die letzten Wochen des Jahres bieten oftmals auch die letzte Gelegenheit, Ansprüche geltend zu machen, bevor sie verjährt sind. Daher ist es jetzt an der Zeit, nach offenen Forderungen zu schauen und zu prüfen, wann diese verjähren, um sie noch geltend zu machen. Die ARAG Experten erläutern, was zu tun ist.

Was bedeutet Verjährung?
Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist ein bestehender Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. So soll etwa ein Schuldner nicht plötzlich schutzlos einer Forderung ausgesetzt werden, die vielleicht Jahrzehnte vorher entstanden ist. Zudem besteht ein Anreiz, Geschäfte im Rechtsverkehr zeitnah abzuwickeln, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Die zivilrechtliche Verjährung ist nach Auskunft der ARAG Experten im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Das heißt allerdings nicht, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist der Anspruch ganz wegfällt; der Anspruch besteht auch nach Ablauf der Verjährungsfrist weiter. Jedoch hat der Schuldner dann die Möglichkeit, die Leistung zu verweigern. Zahlt er auf eine verjährte Forderung, kann er das Geld anschließend in der Regel nicht zurückfordern.

Beginn der Verjährung
Regelmäßig verjähren Ansprüche in drei Jahren. Wesentlich ist dabei der Verjährungsbeginn. Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31. Dezember um 24:00 Uhr. Ist der Anspruch beispielsweise am 13. Mai 2018 entstanden, begann die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2018 um 24:00 Uhr. Nach der dreijährigen Regelfrist wäre der Anspruch also am 31. Dezember 2021 um 24:00 Uhr verjährt. Aber von dieser Grundregel des Verjährungsbeginns gibt es nach Auskunft der ARAG Experten Ausnahmen. Beispielsweise bei Mängelansprüchen aus Kauf- oder Werkverträgen. Hier beginnt die Verjährung mit dem Datum der Übergabe der Kaufsache bzw. der Abnahme der Werkleistung.

Weitere Ausnahmen bei der Verjährungsfrist
Das Gesetz kennt zahlreiche weitere Abweichungen von der dreijährigen Regelfrist. So gilt z. B. eine Verjährungsfrist von 30 Jahren unter anderem bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum, bei Ansprüchen aus vollstreckbaren Urkunden und Vergleichen oder bei Schadensersatzsprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Rechte an einem Grundstück verjähren nach Auskunft der ARAG Experten nach zehn Jahren, Mängelansprüche bezüglich eines Bauwerks nach fünf und bei beweglichen Sachen in zwei Jahren. Eine Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt beispielsweise bei Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache und Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in der Regel in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Die Hemmung der Verjährung
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Klassischer Fall hierbei ist die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung. Die Verjährung wird z. B. dadurch gehemmt, dass der Gläubiger gegen den Schuldner Klage erhebt und seine Ansprüche vor Gericht geltend macht. In der Praxis noch beliebter ist das in der Regel kostengünstigere und schnellere Mahnverfahren: Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt ebenfalls die Verjährung. Außerdem beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch etwa durch Abschlagszahlung, Zinszahlung oder Sicherheitsleistung anerkennt. Daher raten die ARAG Experten, mit dem Schuldner eine Vereinbarung zu treffen, die eine Ratenzahlung oder Abschlagszahlung vorsieht.

Steuern: Fristen verjähren nicht an Wochenenden
ARAG Experten weisen Steuerzahler darauf hin, dass Steueransprüche vier Jahre lang bestehen und nicht mit Ablauf des 31. Dezembers verjähren können, wenn dieser Tag ein Samstag oder Sonntag ist. In einem konkreten Fall hatte ein Mann, der es scheinbar wenig eilig hatte, Geld vom Finanzamt zurückzubekommen, seine Steuererklärung aus 2007 erst am 2. Januar 2012 abgegeben, weil der 31. Dezember 2011 ein Samstag war. Zu spät, wie das Finanzamt meinte, da die Festsetzungsfrist offiziell am letzten Tag des Jahres 2011 geendet hatte. Und statt einer Steuerrückzahlung bekam der Mann eine Verjährungsmeldung vom Finanzamt. Der Mann klagte am Ende erfolgreich und bekam eine saftige Steuerrückzahlung. Die Verjährung trat nämlich erst mit Ablauf des nächsten Werktages, also des 2. Januars 2012, ein (Bundesfinanzhof, Az.: VI R 14/15).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

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Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

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Tierisch gute Stimmung im Büro

ARAG Experten informieren über Büro-Hunde

Obwohl Hunde das Arbeitsklima nachweislich positiv beeinflussen, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, ihren Vierbeiner mit an den Arbeitsplatz zu nehmen. Dabei haben sich gerade in Corona-Zeiten, oft bedingt durch Home-Office oder Kurzarbeit, viele Menschen ein Haustier zugelegt. Allein 2020 wurden 25 Prozent mehr Hunde (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1198860/umfrage/corona-krise-anzahl-der-neu-registrierten-hunde-bei-tasso/) bei der Tierschutzorganisation Tasso e. V. neu registriert. Gleichzeitig ist bei vielen die Stimmung durch die Pandemie im Keller. Es wird also Zeit für positive Momente, auch bei der Arbeit. Die ARAG Experten liefern einige gute Argumente für ein Gespräch mit dem Chef.

Hunde machen glücklich
Wenn man einen Hund streichelt, wird über die Berührung das Hormon Oxytozin (https://bv-buerohund.de/wissenschaftliche-untersuchungen/hunde-und-oxytocin/) ausgeschüttet, auch Bindungs- oder Kuschelhormon genannt. Es senkt die Stresshormone Insulin und Cortisol und steigert gleichzeitig die Produktion des Glückshormons Dopamin. Und glückliche Arbeitnehmer sind vermutlich deutlich kreativer und produktiver.

Nicht nur gut fürs Gemüt
Laut Bürohund-Index Deutschland 2020 (https://bv-buerohund.de/buerohund-index-deutschland-2020-ergebnisse) können sich 90 Prozent aller Arbeitnehmer ohne Bürohund vorstellen, den Arbeitsplatz mit einem Vierbeiner zu teilen und ebenso viele sind überzeugt, dass Hunde eine positive Wirkung auf das Arbeitsklima haben und die Work-Life-Balance verbessern. Auch die Wissenschaft bestätigt: Hunde am Arbeitsplatz sind enorm wertvoll. Sie verbessern die Kommunikation und den Zusammenhalt unter den Kollegen und können in Zeiten hoher Belastung sogar den Stresspegel senken. Die Gassirunde sorgt für Bewegung und minimiert nach Auskunft der ARAG Experten das Risiko beispielsweise von Diabetes, Schlaganfall oder Osteoporose.

Im Ermessen des Arbeitgebers
Ob ein Hund – oder überhaupt ein Tier – mit ins Büro gebracht werden darf, liegt bis auf wenige Ausnahmen allein im Ermessen des Arbeitgebers und gegebenenfalls des Betriebsrates. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Es sind seltene Fälle denkbar, in denen der Arbeitnehmer auf einen Hund angewiesen ist, z. B. bei einem Blindenhund (https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/versicherung-und-sicherheit/2533/). Ansonsten gibt es kein Recht darauf, einen Vierbeiner mitzubringen. Sollte der Arbeitgeber allerdings zustimmen, dass der Hund mit ins Büro darf, raten die ARAG Experten, dies schriftlich im Arbeitsvertrag festhalten zu lassen, damit Planungssicherheit und Klarheit auf beiden Seiten herrscht.

Rücksicht auf Kollegen
Der Arbeitgeber hat laut ARAG Experten eine Fürsorgepflicht seinen Mitarbeitern gegenüber. Er muss also prüfen, ob ein Hund am Arbeitsplatz nicht die Gesundheit eines Arbeitnehmers beeinträchtigt, beispielsweise durch eine Hundehaarallergie oder eine generelle Angst vor Hunden. Ein Bürohund muss zudem gehorchen, ist stubenrein und darf niemanden bei der Arbeit stören oder gar die Kollegen von der Arbeit abhalten. Und natürlich sollte klar sein, dass es eventuell Bereiche gibt, die für den Vierbeiner tabu sind, wie etwa Küche, Kantine oder Meetingräume. Für den Notfall sollten Tierhalter immer entsprechendes Spielzeug oder eine andere spielerische Ablenkung parat haben. Wer geruchsempfindliche Mitarbeiter hat, sollte einen verschließbaren Futternapf nutzen.

Die ARAG Experten mahnen gleichzeitig zur Rücksicht auf das Tier und weisen auf das Tierschutzgesetz und auf die Tierschutz-Hundeverordnung hin. Danach darf der Hund nur mit ins Büro, wenn es ein tierfreundlicher Platz ist. In einer Halle mit lauten oder gefährlichen Maschinen, in Räumen ohne Belüftung oder Heizung oder in hektischen Großraumbüros ohne Rückzugsmöglichkeit hat ein Tier nichts zu suchen.

So überzeugt man den Chef
Wer neben den genannten weichen Faktoren noch harte Fakten benötigt, um den Chef vom Bürohund zu überzeugen, könnte natürlich mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung (https://www.arag.de/tierversicherung/tierhalterhaftpflicht/) punkten. Sie ersetzt Schäden, die durch das Tier entstehen. Hier warnen die ARAG Experten allerdings vor einer Verletzung der Aufsichtspflicht: Verursacht der Hund einen Schaden, weil sein Besitzer nicht aufgepasst hat, kassiert er im schlimmsten Fall eine Abmahnung. Ein tierärztliches Attest kann zudem helfen, beunruhigte Kollegen und Arbeitgeber zu überzeugen, dass das Tier gesund ist. ARAG Experten raten darüber hinaus, bereits im Vorfeld zu klären, ob und wann Hunderunden während der Arbeitszeit stattfinden dürfen. Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass die Gassirunde nicht während der Arbeitszeit stattfinden darf, sondern auf die Pause verlegt werden muss. Ebenso sollte klar sein, welcher der Kollegen auf den Hund aufpasst, wenn Herrchen oder Frauchen im Meeting oder gar auf Auswärtsterminen sind.

Und für Arbeitgeber, die Fakten mögen, haben die ARAG Experten noch ein paar überzeugende Zahlen parat: Unternehmen, die auf tierische Mitarbeiter setzen, sind beliebt und die Loyalität der Mitarbeiter ist hoch. Während es in Betrieben ohne Bürohund gut 60 Prozent wechselwillige Arbeitnehmer gibt, ist die Bereitschaft, über den Wechsel des Arbeitsplatzes nachzudenken, bei Mitarbeitern mit Bürohund um knapp ein Drittel niedriger (33 Prozent). Dabei würden knapp 50 Prozent der Mitarbeiter sogar auf eine Gehaltserhöhung verzichten, wenn sie den Hund mit zur Arbeit bringen dürften.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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Wenn nicht der Weihnachtsmann die Pakete bringt

ARAG Experten mit nützlichen Informationen rund um die weihnachtliche Paketpost

Mehr als 13 Millionen Sendungen (https://www.biek.de/kep-branche/zahlen-und-fakten.html) wurden im Jahr 2020 in Deutschland täglich an etwa acht Millionen Kunden ausgeliefert. Und auch dieses Jahr werden es vermutlich ähnlich viele Sendungen sein. Gleichzeitig befürchten 74 Prozent der deutschen Online-Händler (https://de.statista.com/infografik/26354/groesste-herausforderungen-fuer-online-haendler-im-weihnachtsgeschaeft/?utm_source=Statista+Newsletters&utm_campaign=2a80420d9f-All_InfographTicker_daily_DE_AM_KW49_2021_Die_COPY&utm_medium=email&utm_term=0_662f7ed75e-2a80420d9f-314621025), dass Pakete aufgrund von Überlastung erst verspätet ankommen. Insbesondere vor Weihnachten herrscht bei Paketdiensten Hochbetrieb. Bei dieser Paketflut ist es nicht verwunderlich, wenn das ein oder andere Stück auf der Strecke bleibt, nicht beim korrekten Empfänger landet oder etwas ramponiert sein Ziel erreicht. Die ARAG Experten erklären, wie man sicherstellt, dass die Post auch ankommt.

Darf der Paketzusteller die Sendung beim Nachbarn abgeben?
Ist niemand zu Hause, geben viele Paketzusteller Sendungen in der Nachbarschaft ab – manchmal auch eine Straße weiter – und werfen eine Karte in den Briefkasten. Das ist erlaubt, denn die meisten Paketdienste behalten sich das in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wie weit entfernt der „Nachbar“ wohnen darf, ist gesetzlich nicht definiert. Oder lassen Sie das Paket an eine von über 8.000 Packstationen (https://www.dhl.de/de/privatkunden/pakete-empfangen/an-einem-abholort-empfangen/packstation.html) senden, wo Sie es jederzeit abholen können. Je nach Liefer-Unternehmen wird die Sendung am nächsten Tag aber auch erneut zugestellt. Die Anzahl der Zustellversuche variiert nach Angaben der ARAG Experten zwischen zwei und vier Versuchen.

Dürfen Pakete in der Garage oder vor der Haustür abgelegt werden?
Dafür gibt es nach Auskunft der ARAG Experten so genannte Garagenverträge oder Abstellgenehmigungen. Der Zusteller vereinbart mit dem Empfänger einen Ort, an dem er das Paket ausdrücklich ablegen darf – etwa eine Garage. Das Risiko, dass eine Sendung dort verschwindet, liegt dann allerdings beim Empfänger. Die Sendung ohne eine solche Genehmigung einfach vor der Tür abzulegen, findet sich nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Zusteller und ist somit nicht erlaubt! Macht es sich der Paketbote trotzdem so bequem und kommt eine Bestellung abhanden, ist der Händler Ihr Ansprechpartner. Er muss den Kaufpreis erstatten, auch wenn eine dritte Person das Paket entwendet hat.

Sind Zeitfenster für die Lieferung erlaubt?
Paketdienste sind nach Auskunft der ARAG Experten nicht verpflichtet, ein Zeitfenster für die Zustellung der Sendung anzugeben. Vielmehr ist das als Service der Lieferunternehmen anzusehen. Um besser abschätzen zu können, wann das Paket eintrifft, raten die ARAG Experten, die Sendung online zu verfolgen. Die meisten Unternehmen bieten über ihre Internetseite oder per App eine Trackingfunktion, wo man jederzeit sehen kann, wo sich das Paket befindet. Hier können Kunden auch ein anderes Zeitfenster für die Zustellung wählen oder einen alternativen Ablage- oder Abgabeort für die Sendung hinterlegen, wenn klar ist, dass zum geplanten Zustellzeitpunkt niemand zu Hause sein wird.

Dürfen Kinder Pakete annehmen?
Grundsätzlich können auch Kinder Pakete in Empfang nehmen. Sind sie unter sieben Jahre alt und somit geschäftsunfähig, geht man davon aus, dass sie nicht zum Empfang berechtigt sind. Kommt das Paket weg, haftet unter Umständen der Paketbote. Bei älteren, beschränkt geschäftsfähigen Kindern kommt es auf die Reife und den Entwicklungsstand des Kindes an.

Darf man sich Pakete zum Arbeitsplatz schicken lassen?
Wenn der Chef es erlaubt, ist es in Ordnung, Päckchen in den Betrieb liefern zu lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber laut ARAG Experten nicht. Wurde ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich Arbeitnehmer daran halten, wenn sie keine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar die Kündigung riskieren wollen.

Wo liefert man Irrläufer ab?
Wenn der Paketbote der älteren Dame an ihrer Haustür einen riesengroßen Karton bunter Bauklötze in die Hand drückt, den sie offensichtlich nicht bestellt hat, fragt man sich zu Recht: Was soll sie damit anfangen? Sie kann mit diesen sogenannten „unbestellten Sachen“ grundsätzlich machen, was sie will. Der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen sie. Es sei denn, es handelt sich erkennbar um eine irrtümliche Lieferung, weil zum Beispiel die Nachbarin den gleichen Nachnamen und ein kleines Kind hat. Dann muss die Ware aufbewahrt und auf Aufforderung des Unternehmens herausgegeben werden. Schickt die nette Dame das Paket zurück, hat sie nach Angaben der ARAG Experten Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.

Fristen für die Weihnachtspost
Innerhalb Deutschlands müssen Pakete und Päckchen laut Information der ARAG Experten spätestens am 20. Dezember bei der Post sein, um pünktlich unter dem Weihnachtsbaum zu liegen. Express-Sendungen können noch bis zum 21. Dezember abgegeben werden. Bei Briefen und Postkarten ist der spätmöglichste Einwurf der 22. Dezember vor der Briefkastenleerung. Für Europa gelten je nach Land unterschiedliche Einlieferungsschlusszeiten (https://www.dhl.de/weihnachten#abgabetermine). Briefe und Postkarten müssen spätestens am 14. Dezember im Kasten sein, Pakete sollten einige Tage vorher aufgegeben werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

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McFoxx baut Dienstleistungsportfolio erneut kundenorientiert aus

McFoxx baut Dienstleistungsportfolio erneut kundenorientiert aus

Daniel Werner, IT-Experte

Die richtige Hardware ist eine wichtige Voraussetzung für störungs- und wartungsarmes Arbeiten, oder im privaten Bereich auch für Freude und Spaß mit der Technik. Immer wieder kommt es hier zu Problemen, weil die gekauften Produkte nicht zu den Anforderungen und der vorhandenen Software passen.

08. Dezember 2021 „Das Angebot an Hardware wird für unsere Kunden immer undurchsichtiger. Nicht selten stellt sich das vermeintliche Schnäppchen als Fehlkauf heraus, weil es nicht zu den Anforderungen der Kunden passt“, erläutert McFoxx (https://mcfoxx.de/start) IT-Experte Daniel Werner und setzt fort: „Ein Phänomen, das gerade in der Vorweihnachtszeit an der Tagesordnung ist.“
Und so hat sich das Team von McFoxx entschlossen, eine individuelle Kaufberatung anzubieten. Und der Start für dieses neue Angebot fiel bewusst in der Vorweihnachtszeit. Mit dem Kunden gehen die Verantwortlichen bei McFoxx die Anforderungen an die neue Hardware durch. Gemeinsam wird geschaut, ob diese mit dem Wunschgerät kompatibel sind und auch, ob zukünftige Veränderungen möglich sind. Am Ende des Gesprächs gibt es grünes Licht für das Wunschgerät oder die McFoxx Experten schlagen Alternativen zum Kauf vor. „Der Kunde muss sich dann nur noch aus drei passenden Geräten, die wir ihm vorschlagen, das Richtige aussuchen“, erläutert Werner.
McFoxx steht für kundenorientierte Leistungsbündel, so auch in diesem Fall. „Natürlich lassen wir unsere Kunden nicht mit dem neuen Gerät allein. Auf Wunsch richten wir es ein, sodass sofort damit gearbeitet werden kann“, erläutert der IT-Experte. Abgerechnet wird dieser zusätzliche Service mit dem hauseigenen, schottischen Minutentarif.
„Unsere Kunden haben bei uns immer die Wahl, wie umfangreich unsere Leistungen sein sollen. So auch in diesem Fall. Von der Kaufberatung über die Installation bis zur Auslieferung nach Hause oder ins Unternehmen ist alles möglich“, bringt es Werner auf den Punkt.
Er und sein Team setzen grundsätzlich auf ein Angebotspaket, das speziell auf die Bedürfnisse ihrer Kunden – Privatpersonen, Einzelkämpfer, kleinere und mittelständische Unternehmen – zugeschnitten ist. McFoxx steht für ein proaktives Leistungsbündel mit zueinander passenden Einzelleistungen, aus denen sich der Kunde bei Bedarf einfach die passende Leistung aussucht. „Und nur genau diese Leistung wird dann auch nur abgerechnet“, schließt Werner.

Bereits 2013 gegründet, haben sich die McFoxx Experten als IT-Dienstleister in der Region Bonn / Rhein-Sieg etabliert. IT-Allrounder und Spezialisten arbeiten Seite an Seite und lösen IT-Anwendungsprobleme ihrer Kunden per Fernwartung oder persönlich vor Ort. Flexibilität und Know-how bilden die Basis des Geschäftsmodells, mit dem McFoxx bereits 2014 als vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie geförderter Aussteller auf der CeBIT war.

Hinter McFoxx stehen Ramin Fleckner, Fachmann für IT-Lösungen und Web-Konzeption (websplash – Internet- und Mediendesign), sowie Dr. Matthias Papenfuß, erfolgreicher Unternehmensberater. Mit dieser Mischung aus Technikprofis und erfahrenen Unternehmern arbeitet man von Bonn aus täglich daran, dem Anspruch „Technik soll reibungslos funktionieren“ gerecht zu werden.

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Weihnachtsfeier mit den lieben Kollegen

ARAG Experten geben Tipps, wie die Weihnachtsfeier im Betrieb gelingt

Ob mit oder ohne Maske, im Betrieb oder außerhalb, mit 2G oder 3G, ob in Präsenz oder virtuell – nachdem die meisten Weihnachtsfeiern letztes Jahr Pandemie-bedingt ausgefallen sind, wollen viele Firmen trotz steigender Corona-Zahlen in diesem Jahr trotzdem feiern. Was dabei – neben der Einhaltung von Hygienemaßnahmen – alles zu beachten ist und welche Fallstricke bei einer betrieblichen Party lauern, wissen die ARAG Experten.

Weihnachtsfeier als Zwei-G-Party?
Die ARAG Experten raten ab, zur Weihnachtsfeier nur geimpfte und genesene Kollegen einzuladen. Denn es ist sicherlich nicht förderlich für das Betriebsklima, Mitarbeiter auszuschließen, weil sie nicht geimpft sind. Allein schon von der Anmietung von Räumlichkeiten, deren Hygienekonzept eine Zwei-G-Regelung vorsieht, raten die ARAG Experten ab. Hier könnten sich Arbeitnehmer, die weder genesen noch geimpft sind, ungleich behandelt fühlen.

Ist die Teilnahme Pflicht?
Nicht jeder Arbeitnehmer freut sich auf die Weihnachtsfeier mit Vorgesetzten und Kollegen und bleibt betrieblichen Feiern lieber fern. Ob es ein kluger Schachzug ist, bleibt zu bezweifeln: Aber zur Not kommt man drumherum. Dabei verweisen die ARAG Experten auf das Arbeitsrecht, nachdem die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist. Das gilt sogar, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet. Wer nicht mitfeiern mag, muss in diesem Fall allerdings arbeiten. Ist das nicht möglich, können diese Mitarbeiter mit Zustimmung des Vorgesetzten nach Hause gehen. Einen Urlaubstag oder Überstunden vom Zeitkonto müssen Arbeitnehmer dann nicht einsetzen!

Früher Abgang
Wer sich deutlich vor Ende der Weihnachtsfeier verabschiedet, darf das natürlich tun und muss dafür auch keine Gründe nennen. Auch eine große Verabschiedungsrunde ist nicht nötig. Doch die ARAG Experten raten, sich wenigstens beim Arbeitgeber persönlich zu verabschieden und sich zu bedanken, bevor man die Feier verlässt. Passt ein persönliches Wort an dem Abend nicht, sollte man sich spätestens am nächsten Tag beim Chef – und gegebenenfalls bei den Kollegen, die die Weihnachtsfeier organisiert haben – bedanken.

„Kein Alkohol ist auch keine Lösung“
Ob Glühwein, Bier oder der hochprozentige „Absacker“ – alkoholische Getränke gehören auch auf den meisten betrieblichen Weihnachtsfeiern in der Regel dazu. Doch die ARAG Experten raten zur unbedingten Umsicht im Umgang mit Alkohol im Kreis der Kollegen. Denn der Abend kann nicht nur peinlich werden, sondern ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Wer nämlich in betrunkenem Zustand seine Kollegen oder den Chef beleidigt oder gar jemanden belästigt, muss nach Auskunft der ARAG Experten mit einer Abmahnung oder Kündigung rechnen. Der Alkoholpegel spielt dabei juristisch keine Rolle und ist auch keine Entschuldigung, sich danebenzubenehmen.

Der Arbeitgeber ist auch nicht verpflichtet, den Alkoholkonsum seiner Mitarbeiter während der Weihnachtsfeier zu kontrollieren. Seine gesetzliche Fürsorgepflicht greift nur, wenn beispielsweise ein offensichtlich volltrunkener Mitarbeiter sich ans Lenkrad setzt, um mit dem Auto nach Haus zu fahren. Dann raten die ARAG Experten, einzugreifen, dem Kollegen ein Taxi zu bestellen und ihm gegebenenfalls den Autoschlüssel abzunehmen.

Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier
Kommt es bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier oder bei deren Vorbereitung zu einem Unfall, gilt der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch der anschließende Abbau und das Aufräumen sind versichert. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Feier von der Unternehmensleitung veranstaltet, gefördert oder zumindest ausdrücklich gebilligt wird und diese allen Beschäftigten offensteht. Der Versicherungsschutz besteht auch für den Hin- und Rückweg. Die ARAG Experten weisen allerdings auf Einschränkungen hin: Spätestens wenn der Chef nach Hause geht, kann dies das offizielle Ende der Weihnachtsfeier bedeuten, wodurch auch der Versicherungsschutz endet. Der Versicherungsschutz kann aber auch schon vorher entfallen, wenn nur noch ein Mitarbeiter und sein Vorgesetzter anwesend sind. Denn dann handelt es sich unter Umständen nur noch um ein privates Zusammensein (Hessisches Landessozialgericht, Az.: L 3 U 71/06).

Die virtuelle Weihnachtsfeier
Um auch eine virtuelle Weihnachtsfeier möglichst festlich zu gestalten, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass alle Mitarbeiter technisch zu Hause so ausgestattet sind, dass sie am Fest teilnehmen können. Damit auch am Computer Weihnachtsstimmung aufkommt, darf das Wichteln natürlich nicht fehlen. Und das geht ganz modern mit einer Wichtel App. Das Programm lost im Vorfeld die Paarung aus und schickt an alle Beteiligten eine Mail mit der Person, die beschenkt werden soll. Das Wichtel-Geschenk wird dem Kollegen dann per Post zugestellt. Ausgepackt wird dann vor dem Rechner, so dass alle zugeschalteten Kollegen sehen, was geschenkt wurde. Die Wichtel App kann natürlich auch auf einer Präsenz-Weihnachtsfeier genutzt werden, um das komplizierte und bisweilen nervige Losverfahren zu übernehmen.

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Weihnachtsgeld in Corona-Zeiten

ARAG Experten informieren über die Sonderzahlung am Jahresende

Angesichts explodierender Preise für Energie, Wohnen und Lebensmittel ist Weihnachtsgeld für viele Beschäftigte wichtiger als je zuvor. Doch wer bekommt eigentlich Weihnachtsgeld? Und wie viel? Wann wird es ausgezahlt? Gibt es das auch in Corona-Zeiten? Muss ich die Sonderzahlung versteuern? ARAG Experten haben Wissenswertes zum zusätzlichen Geldsegen des Arbeitgebers zusammengetragen.

Was ist eigentlich das Weihnachtsgeld?
Rechtlich gesehen ist es ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber freiwillig an seinen Arbeitnehmer auszahlt. In den meisten Unternehmen wird das Weihnachtsgeld im November mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt. Wie der Name schon verrät, war es ursprünglich vor allem dafür gedacht, Geschenke für Weihnachten zu kaufen. Genauer betrachtet ist das Thema Weihnachtsgeld aber recht komplex. Und über die Summe des Weihnachtsgeldes, wann genau es gezahlt wird und ob man überhaupt Weihnachtsgeld erhält, entscheiden laut ARAG Experten einzig und allein der Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien.

Weihnachtsgeld in Zahlen
Die Anzahl der Beschäftigten, die in Deutschland mit Weihnachtsgeld rechnen können, variiert nach Information der ARAG Experten sehr stark. Fest steht: Wessen Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt, hat eine fast doppelt so hohe Chance auf die Sonderzahlung. Während das Statistische Bundesamt von knapp 90 Prozent aller Tarifbeschäftigten (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/11/PD21_504_622.html) ausgeht, sind es laut Hans-Böckler-Stiftung 77 Prozent. In Betrieben ohne Tarifbindung hingegen erhalten nur gut 40 Prozent der Arbeitnehmer (https://www.boeckler.de/de/pressemitteilungen-2675-52-prozent-der-beschaftigten-bekommen-weihnachtsgeld-deutlich-haufiger-mit-tarif-36827.htm) eine Sonderzahlung zu Weihnachten.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes in 2021 liegt laut Destatis durchschnittlich bei 2.677 Euro, das sind 50 Euro mehr als im Vorjahr. Dabei gibt es ein Ost-West-Gefälle: Während Beschäftigte in Ostdeutschland durchschnittlich 2.554 Euro Weihnachtsgeld erhalten, liegt es im Westen um knapp 150 Euro höher.

Die Chance auf Weihnachtsgeld ist laut Hans-Böckler-Stiftung offenbar eine Frage des Geschlechts: So erhalten 50 Prozent der Frauen eine weihnachtliche Sonderzahlung, bei Männern sind es 54 Prozent. Ebenfalls bessere Aussichten haben Vollzeitbeschäftigte: 53 Prozent von ihnen bekommen Weihnachtsgeld, während nur 47 Prozent der Teilzeitbeschäftigten eine entsprechende Sonderzahlung erhalten. Am größten ist der Unterschied zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen: Nur 45 Prozent der befristet und 53 Prozent der unbefristet Beschäftigten dürfen sich dieses Jahr über Weihnachtsgeld freuen.

Weihnachtsgeld und Kurzarbeit
Laut ifo-Institut (https://www.ifo.de/node/65435) sind immer weniger Menschen in Kurzarbeit. Waren im Oktober letzten Jahres noch rund zwei Millionen Menschen von Kurzarbeit betroffen, sind es aktuell noch etwa 600.000. Viele dieser Arbeitnehmer haben vor Corona Weihnachtsgeld bekommen oder hatten sogar einen Anspruch darauf. Nach Auskunft der ARAG Experten ändert die Pandemie nichts an diesem Anspruch. Wer also vor der Kurzarbeit Weihnachtsgeld bekommen hat, muss es auch während der Kurzarbeit ungekürzt erhalten. Auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat der Auszahlung hat das Weihnachtsgeld übrigens als sogenannte Einmalzahlung keine Auswirkung.

Rechtliche Unterschiede: Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Weihnachtsgeld oft mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt. Denn für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld eben auch ein 13. Monatsgehalt – aber aus rechtlicher Sicht gibt es nach Auskunft der ARAG Experten Unterschiede. Das Weihnachtsgeld ist oftmals eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zumindest auch die Betriebstreue belohnen soll. Das 13. Monatsgehalt ist dagegen regelmäßig ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. So weit, so gut. Im Falle einer Kündigung vor Jahresende jedoch würde das 13. Gehalt in diesem Fall anteilig auf das Kalenderjahr verteilt und ausgezahlt. Weihnachtsgeld hingegen muss möglicherweise sogar zurückgezahlt werden, wenn Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen.

Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht. Die Sonderzahlung erfolgt nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verankert ist. Ein Blick in den Arbeitsvertrag hilft. Ein besonderer Fall ist die betriebliche Übung. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise über mehr als drei Jahre in Folge ohne Freiwilligkeitsvorbehalt das Weihnachtsgeld, so können Arbeitnehmer laut ARAG Experten Rechtsansprüche stellen. Denn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers werden durch die betriebliche Übung verpflichtende Leistungen. Die gute Nachricht: Jeder Arbeitnehmer kann Weihnachtsgeld bekommen, egal, ob er Vollzeit arbeitet, teilzeitbeschäftigt ist oder einen Minijob hat. Auch Azubis gehen nicht leer aus. Der Arbeitgeber darf aber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat. Für Beamte gelten gesetzliche Regelungen, nach denen sie Weihnachtsgeld erhalten.

Wie viel Weihnachtsgeld ist normal?
Es gibt keine Pauschale oder einen Prozentsatz, um die Höhe des Weihnachtsgeldes zu berechnen. Schließlich entscheiden Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien über die Höhe Ihres Weihnachtsgeldes. Zahlreiche Angestellte erhalten ein Brutto-Monatsgehalt zusätzlich zu ihrem November-Gehalt. Das ist oft aber auch schon die Höchstgrenze. Faktoren, die generell die Höhe des Weihnachtsgeldes beeinflussen können, sind beispielsweise die Branche oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Ist Weihnachtsgeld steuerfrei?
Die Summe des Weihnachtsgeldes ist in der Regel der monatlichen Gehaltsabrechnung im November zu entnehmen. Es wird auf den Bruttomonatsverdienst aufgeschlagen. Auf das Weihnachtsgeld sind grundsätzlich Steuern und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben zu zahlen. In diesem Jahr können Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld aber unter Umständen sogar steuerfrei erhalten – und zwar dann, wenn es als Corona-Sonderzahlung geleistet wird. Sonderleistungen bis zu 1.500 Euro, die Arbeitnehmer bis zum 31. März 2022 im Zusammenhang mit der Corona-Krise von ihrem Chef erhalten, bleiben nämlich steuerfrei. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Für das Weihnachtsgeld bedeutet das: Es bleibt nur steuerfrei, wenn es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Außerdem darf die Vereinbarung, auf der die Zahlung beruht, nicht vor dem 1. März 2020 geschlossen worden sein. Es darf also weder laut Arbeits- oder Tarifvertrag noch aufgrund einer betrieblichen Übung bereits zuvor geschuldet sein.

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