Quanos Connect 2024 baut Position als Fach-Event für Technische Redaktionen, After-Sales & Service weiter aus

Warum Produktinformationen in der Industrie jetzt verknüpft werden müssen

Quanos Connect 2024 baut Position als Fach-Event für Technische Redaktionen, After-Sales & Service weiter aus

Die Quanos Connect konnte sich auch 2024 als eines der führenden Fach-Events im Bereich Technische Redaktion, After-Sales & Service positionieren. Am 14. und 15. Mai trafen über 650 Expertinnen und Experten aus dem Maschinen- und Anlagenbau in der Nürnberger Messe auf den Software-Hersteller Quanos, über 25 ausstellende Partnerunternehmen* sowie ein umfangreiches Programm von Fachvorträgen und interaktiven Formaten rund um das Thema „Connections matter“.

In über 70 Programmpunkten teilten namhafte Firmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau ihre eigenen Erfahrungen und Herausforderungen zur Erstellung smarter Produktinformationen in der Technische Redaktion oder von Ersatzteil-, bzw. Service-Informationen. Im Programm vertreten waren insgesamt 18 Unternehmen wie beispielsweise Mercedes und Toyota.

„Schon letztes Jahr haben wir mit Connections matter einen Impuls gesetzt, der dem Maschinen- und Anlagenbau eine klare Botschaft vermittelt: Ohne digitale, zentral verknüpfte Produktinformationen sind Unternehmen auf die Herausforderungen unserer Zeit schlichtweg nicht vorbereitet. Nur wer hier seine Hausaufgaben macht, wird sich dem demographischen Wandel, den damit verbundenen Fachkräftemangel, neuen Geschäftsmodellen durch die Servitization oder beispielsweise auch den European Green Deal stellen können. Diesen Impuls konnten wir auf der Quanos Connect 2024 erneut setzen und konkretisieren. Zur Erstellung smarter Informationen braucht es Menschen mit einer Leidenschaft für smarte Informationen und Unterstützung durch spezialisierte, pragmatische KI- und Software-Lösungen. All das trifft bei der Quanos Connect aufeinander“ – erläutert Nikolaus Scholz, CEO von Quanos.

Künstliche Intelligenz ist gekommen, um zu bleiben
Im Rahmen der Quanos Connect begrüßte Quanos mit den KI-Profis von plusmeta ein neues Mitglied im Unternehmen.
„Mit dem Hype rund um Künstliche Intelligenz 2023 stellte sich vielen Menschen die Frage, inwiefern KI in den Berufsalltag integriert werden kann, um diverse Aufgaben effizienter zu erledigen. plusmeta setzt sich bereits seit 2019 mit Künstlicher Intelligenz auseinander, was uns diesbezüglich einen deutlichen Wissensvorsprung beschert. Für die Erstellung smarter Informationen sind Metadaten notwendig, die meist diversen Standards, Normen oder Richtlinien entsprechen müssen. Diese bisher manuelle Aufgabe der Metadatenvergabe wird durch unsere Software-Lösungen von KI übernommen und bringt den zuständigen Fachleuten eine echte Entlastung. Zu Quanos zu gehören, ermöglicht es uns, weitere pragmatische Anwendungsfälle für KI in der Branche zu identifizieren, zu eruieren und voranzutreiben“, kommentiert der Geschäftsführer von plusmeta, Dr.-Ing. Jan Oevermann.

Quanos Connect 2024 – Ein voller Erfolg
Neben Fachvorträgen aus der Industrie bot die Quanos Connect auch spannende Einblicke in den aktuellen Stand der Entwicklung des gesamten Produktportfolios von Quanos. So wurde der neueste Stand der webbasierten Version von ST4 vorgestellt und dabei angekündigt, dass die Zukunft des Systems in der Cloud liegt. Für das cloud-basierte Informationsportal Quanos InfoTwin wurden die sogenannten Service Activities vorgestellt. Dieses neue Feature vereint für Service-Techniker automatisch alle Informationen, die für konkrete Wartungsschritte an bestimmten Maschinen notwendig sind. Für Quanos SIS.one, Quanos“ Lösung zur Erstellung digitaler Ersatzteilkatloge wurden neue Wege des Service-Managements vorgestellt.

Auch das Abendevent in dem Messegelände nahe gelegenen Fußballstadion war ein voller Erfolg. Bei bester Verpflegung und sportlichem Ambiente wurden dank zahlreicher Networking-Möglichkeiten auch menschliche Verbindungen geknüpft.
Abgeschlossen wurde das Programm der Quanos Connect 2024 durch die Keynote „Heute ist der schönste Tag meines Lebens“ von Norman Gräter, einem Experten für mentale Gesundheit und Motivation. Durch seine Expertise konnte er aufzeigen, wie man bei steigendem Druck trotzdem die Hoffnung bewahrt.

*Quanos dankt allen ausstellenden Partnerunternehmen und Fachverbänden: Aleido, Acrolinx, Arineo, Carstens + Partner, CCS, doctima, Dokuschmiede, Dokuwerk, eDok, etteplan, FDI, ICMS; Kaleidoscope Congram, Kamradt, kontron, kothes, Lattice, oneword., Pantopix, RWS Trados, SL innovativ, Solvares, Tekom, T3, Transline, TXTOMEDIA

Quanos – das ist der Zusammenschluss von Software-Experten, die einzigartige Software-Produkte und Lösungen für After-Sales, Service und Technische Dokumentation entwickeln. Weltweit vertrauen mehr als 1.000 Unternehmen auf die innovative, erfolgreiche und nachhaltige Technologie von Quanos.

Unsere Leidenschaft für Smart Information motiviert täglich 300 Mitarbeiter in der Software-Entwicklung und in Projekten. Seit mehr als 25 Jahren entstehen so innovative, erfolgreiche und nachhaltige Lösungen. Getreu unseres Leitsatzes „Passion for smart information“ leben wir Tag für Tag unsere Mission: Wir helfen Menschen, Maschinen besser zu verstehen.

Menschen im Service und After Sales benötigen je nach Situation und Anwendungsfall spezifisch aufbereitete Informationen für die jeweilige Maschine, die Anlage oder das Gerät, vor dem sie sich befinden. Die Daten, die dafür notwendig sind, kommen aus unterschiedlichen Quell-Systemen (u.a. ERP, PLM, CRM, CCMS). Für die Technische Dokumentation bieten wir das XML-Redaktionssystem SCHEMA ST4, das als Standard-Ausstattung in vielen modernen Technischen Redaktion gilt. Die cloudbasierte Lösung Quanos InfoTwin ermöglicht es, verteilte Informationen zu einem digitalen Zwilling zusammenzuführen und somit produkt- und situationsspezifisches Wissen in Technischer Dokumentation, Aftersales und Service zu bündeln. Alternativ greifen Kunden hierfür auf die bewährte on-premise Lösung Quanos SIS.one zurück.

Unsere Kunden sind Hersteller und Betreiber von Maschinen und Anlagen, die in After-Sales, Service und in der Technischen Dokumentation smarte Informationen rund um ihre Produkte aufbereiten und bereitstellen. Unternehmen aus der Fertigungsindustrie, der Informationstechnologie und der Nahrungsmittelindustrie profitieren dabei von smarten Informationen genauso wie Unternehmen in der Automobil und Zulieferindustrie, der Medizintechnik, der Softwareindustrie und anderen Branchen. Mit unseren Software-Lösungen bieten wir essenzielle Werkzeuge für all diese Zielgruppen. Auf Quanos setzen Unternehmen wie ABB, Agilent, Andritz, Atlas Copco, Bentley, Bombardier, Bosch, Carl Zeiss, Caterpillar, Daikin, Datev, Dethleffs, Doppelmayr, Geberit, Haribo, Kaba, Kärcher, Konica Minolta, KSB, Liebherr, MAN, Mercedes Benz, Miele, Österreichische Bundesbahnen, Philips, Porsche, Schaeffler Gruppe, SEW Eurodrive, Siemens, Skoda, SMA, Stadler, Toyota, TüV, Voith, Weleda, Wincor Nixdorf u.v.a.

Kontakt
Quanos Group
Almedina Durovic
Hugo-Junkers-Str. 15-17
90411 Nürnberg
091199097 402
www.quanos.com

Heute schon geIGeLt?

ARAG Experten über individuelle Gesundheitsleistungen

Heute schon geIGeLt?

Gesundheit ist für 84 Prozent (https://de.statista.com/themen/91/gesundheit/#topicOverview) der Deutschen das höchste Gut. Das weiß man spätestens, wenn sie gefährdet ist. Aber auch ohne bereits von Krankheit und Schmerzen geplagt zu sein, ist vielen klar, dass eine gute Vorsorge vor Schlimmerem bewahren kann. Einige Leistungen werden von den Krankenkassen übernommen, viele fallen jedoch unter die sogenannte IGel (individuelle Gesundheitsleistungen)-Regelung. ARAG Experten klären auf.

IGeL – was ist das?
Unter IGeL werden die Leistungen zusammengefasst, die nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Dabei handelt es sich um Selbstzahlerleistungen für Maßnahmen, für die es laut Sozialgesetzbuch (https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__12.html) keinen Beleg gibt, dass sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und die das Maß des Notwendigen überschreiten. Welche das genau sind, ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich, denn in der Ausgestaltung ihres Leistungsumfangs sind die Krankenkassen frei. In die Kategorie der IGeL-Leistungen fallen jedoch häufig bestimmte Atteste und Reiseimpfungen, Untersuchungen zur Vorsorge, wie etwa die Messung des Augeninnendrucks, sowie zur Früherkennung von Krebserkrankungen, wie der Ultraschall der Eierstöcke oder der PSA-Bluttest als Tumormarker.

Einen groben Überblick gibt laut ARAG Experten der IGeL-Monitor (https://www.igel-monitor.de/), ein Service vom Medizinischen Dienst Bund, der vom Bundesministerium für Gesundheit überwacht wird. Erstellt von einem interdisziplinären Team aus den Bereichen evidenzbasierte Medizin und Öffentlichkeitsarbeit und inhaltlich unterstützt durch externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, versetzt das Portal Versicherte in die Lage, sich gut informiert für oder gegen Zusatzleistungen zu entscheiden.

Vor allem aber findet man hier aktuelle Bewertungen bestimmter IGeL-Leistungen, vor denen teilweise sogar explizit gewarnt wird. Darüber hinaus veröffentlicht dieser Zusammenschluss regelmäßig den IGeL-Report (https://www.igel-monitor.de/fileadmin/Downloads/Presse/IGeL-Report_2023_Kurzbericht_aserto.pdf). Dieser basiert auf einer Umfrage bei Versicherten und zeigt unter anderem auf, was genau ihnen von Ärzten angeboten wurde, wie viel Geld sie durchschnittlich für IGeL-Leistungen ausgeben und ob sie vorab korrekt und ausreichend aufgeklärt wurden.

Die ARAG Experten weisen aber darauf hin, dass sich nicht pauschal beantworten lässt, welche dieser Selbstzahlerleistungen dennoch sinnvoll sind und welche nicht. Denn hier spielen individuelle Konstitution, Vorgeschichte und Prädisposition eines jeden Patienten eine Rolle.

Der Arzt, dein Freund und Helfer?
Das medizinische Fachwissen und die Kenntnis der Ärzte über ihre jeweiligen Patienten ergibt im Idealfall einen vertrauensvollen Rat, der prinzipiell nicht durch Internetrecherche aufgewogen werden kann. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass auch in der Gesundheitsbranche der Ruf des Geldes lockt. So ist der Satz, den gesetzliche Krankenkassen für Untersuchungen an Arztpraxen zahlen, deutlich niedriger als der Betrag, den private Patienten für dieselben Untersuchungen zahlen müssen. Eine private Abrechnung ist also ungleich lukrativer. Und so ist ein Angebot von Honorarleistungen per se eine wichtige Einnahmequelle für Praxen geworden. Damit ist es nur schlüssig, dass bereits mehr als jedem vierten Patienten eine solche schon einmal angeboten wurde.

Der mündige Patient – wie kann man das sein?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Patienten immer ausreichend Möglichkeit haben, sich ausführlich über kostenpflichtige Zusatzleistungen zu informieren. Dabei sind die Ärzte zu genauer Aufklärung verpflichtet und genügend Bedenkzeit sollte selbstverständlich sein. Zudem muss es vorab einen Kostenvoranschlag geben. Keinesfalls darf eine Leistung erbracht und ohne vorherige Einwilligung berechnet werden. Diese muss per Unterschrift erfolgen und es muss eine Rechnung, die unter Umständen auch steuerrelevant sein kann, ausgehändigt werden. Hellhörig darf man auch werden, wenn Praxismanager mit Flyern informieren, die eher werblichen als informativ daherkommen. Detaillierte und klar verständliche Formulierungen müssen selbstverständlich sein. Allgemeine und eingängige Schlagworte hingegen, wie z. B. „CheckupPlus“ oder „Extra-Vorsorge“ sind erstens nicht aussagekräftig und vermitteln zweitens das Gefühl, die Kassenleistung sei nicht ausreichend. Keinesfalls darf beim Patienten die Angst geschürt werden, dass er ohne diese gesonderte Untersuchung in Gefahr sei. Vielmehr müssen Ärzte laut ARAG Experten sogar über die Risiken von zusätzlichen Maßnahmen aufklären, damit man abwägen kann. Wer verunsichert ist, sollte sich am besten direkt bei der eigenen Krankenkasse oder bei neutralen Stellen informieren. So bietet zum Beispiel das Bundesministerium für Gesundheit eine gute Übersicht (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung/medizinische-versorgung-und-leistungen-der-krankenversicherung.html) über die medizinische Versorgung und Leistungen der Krankenversicherungen. Handelt es sich um versicherte Leistungen, raten die ARAG Experten, auf die Untersuchung als Kassenleistung zu bestehen. Weigert sich der Arzt, sollte man die Praxis wechseln.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/krankenzusatzversicherung/gesundheits-ratgeber/

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

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Wenn Enthusiasmus am Arbeitsplatz der Langeweile weicht

ARAG Experten informieren über die stille Kündigung oder auch „Quiet Quitting“

Wenn Enthusiasmus am Arbeitsplatz der Langeweile weicht

Ein neues Phänomen? Nein! Die stille oder auch innere Kündigung hat mit „Quiet Quitting“ nur einen neuen Namen und damit mehr Aufmerksamkeit bekommen – forciert sicher durch eine jüngere Generation, die andere Ansprüche an den künftigen Arbeitplatz stellt. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die rechtlichen Aspekte dieser Arbeitshaltung.

Was genau versteht man unter „Quiet Quitting“?
Tobias Klingelhöfer: In Deutschland haben wir diese Form der Haltung am Arbeitsplatz immer mit „innerer Kündigung“ oder auch mit „Dienst nach Vorschrift“ benannt. Der Hintergrund dieses Verhaltens kann unterschiedlich sein. Es kann dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer sich nicht mehr wertgeschätzt, gefordert oder gefragt fühlt. Die daraus resultierende Demotivation und Antriebslosigkeit geschieht eher unterbewusst. Der Mitarbeiter resigniert, sieht keinen Grund mehr sich einzubringen und verliert das Gefühl, ein Teil der Firma zu sein – innerlich hat er also gekündigt. Der klare Entschluss, nur noch Dienst nach Vorschrift zu machen, erfolgt hingegen bewusst. Oft ist er das Ergebnis von Verärgerung über kontinuierlich als schlecht empfundene Behandlung oder Unternehmensentscheidungen. Das persönliche Engagement wird eingestellt und nur noch erledigt, was laut Arbeitsvertrag zu tun ist. Andererseits kann dieses Verhalten auch eine grundsätzliche Einstellung sein, „Nein“ zu sagen. Nein beispielsweise zu Sonderaufgaben oder Überstunden. Nein zum Arbeiten am Wochenende. Das schließt Leistung grundsätzlich nicht aus – aber eben nur im vereinbarten Rahmen. Danach bedeutet Quiet Quitting, dass man die sprichwörtliche „Extra-Meile“ nicht mehr geht.

Der Arbeitnehmer ist also auf der sicheren Seite, solange sein Tun seinem Vertrag entspricht?
Tobias Klingelhöfer: Ein ordentlicher Arbeitsvertrag beinhaltet eine Arbeitsplatzbeschreibung und solange den dort definierten Aufgaben nachgekommen wird, besteht nach dem deutschen Arbeitsrecht und seinem Kündigungsschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/kschg/BJNR004990951.html) (KSchG) kein Kündigungsgrund. Das Gesetz sieht vier mögliche Gründe für eine Kündigung vor: die verhaltensbedingte, die personenbedingte, die betriebsbedingte oder die außerordentliche und fristlose Kündigung. Im Falle des Quiet Quitting geht es um das Verhalten des Arbeitnehmers, das zum Beispiel dann zu einer Auflösung des Arbeitsvertrages führen kann, wenn dieser gegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verstößt, also die definierte Leistung nicht erbringt. Der Arbeitgeber müsste ihm allerdings eine Minderleistung nachweisen können, damit die Kündigung wirksam ist und vor dem Arbeitsgericht standhalten kann.

Sollte der Arbeitnehmer trotzdem vorsichtig sein?
Tobias Klingelhöfer: Ihm muss klar sein, dass er trotz allen Verdrusses natürlich keine schlechte Leistung bringen darf. Zur Minderleistung kann nämlich auch fehlerhafte oder besonders langsame Arbeit gehören. Arbeitgeber argumentieren hier mit dem Begriff „Low Performer“ (deutsch: Niedrigleister) und beweisen die Minderleistung über den Vergleich mit anderen Mitarbeitern. So bestätigte beispielsweise das Landesarbeitsgericht Köln die Kündigung eines Kommissionierers, dessen Kollegen bis zu doppelt so viel Arbeitsleistung im selben Zeitraum erbracht hatten (Az.: 4 Sa 548/21). Insgesamt liegt es in der Natur der Sache, dass ein Arbeitnehmer, der einmal negativ in den Fokus der Vorgesetzten gerückt ist, sich nichts zuschulden kommen lassen sollte. So gut unser Kündigungsschutzgesetz sich vor die Beschäftigten stellt, so gibt es dennoch Kündigungsgründe, die Bestand haben und gegen die schnell mal verstoßen wird. Wir reden zum Beispiel über die sogenannte Nichtleistung, unter die auch schon Verspätungen fallen. Oder Verstöße gegen die betriebliche Ordnung, die banal erscheinen mögen, aber schnell passieren. Internetnutzung am Arbeitsplatz kann, wenn sie ausdrücklich verboten ist, übrigens sogar zu einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung führen – das ist vielen nicht bewusst. Und ganz wichtig: Das Kündigungsschutzgesetz greift nur in Unternehmen mit mindestens zehn Angestellten und ab Beginn des siebten Monats des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses. Sind diese Eckdaten nicht gegeben, sollte man sehr vorsichtig mit seiner Haltung sein, wenn man den Arbeitsplatz trotz aller Kritik behalten möchte.

Kann man sich eigentlich weigern, Überstunden zu machen oder muss man fürchten direkt als Minderleister zu gelten?
Tobias Klingelhöfer: Prinzipiell ist man erst einmal nicht verpflichtet, Überstunden zu machen. Der Arbeitsvertrag regelt die wöchentliche Arbeitszeit und an diese sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gebunden. Eine Verweigerung kann dann keinesfalls eine Kündigung nach sich ziehen. Allerdings gibt es in vielen Unternehmen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, die eine bestimmte Anzahl Überstunden in bestimmten Fällen regeln. Daran hat sich grundsätzlich erst einmal jeder Arbeitnehmer zu halten. Sind direkt im eigenen Arbeitsvertrag oder in persönlicher Absprache – und die kann auch mündlich erfolgt sein – mit dem Vorgesetzten Überstunden vorgesehen, gilt auch diese Vereinbarung. Werden Überstunden korrekt angeordnet, gehört deren Ableistung zur Erfüllung des Arbeitsvertrages und eine Verweigerung kann zur Abmahnung oder im schlimmsten Fall zu einer wirksamen Kündigung führen.
Nur in Notsituationen ist es Unternehmen erlaubt, Überstunden ohne ausdrückliche Regelung anzuordnen. Dabei geht es beispielsweise um Brände oder Naturkatastrophen, die den Ablauf des Unternehmens in Gefahr bringen könnten. Aber z. B. Großaufträge oder knappe Besetzung durch Urlaubszeit sind definitiv keine Notsituationen, die Überstunden rechtfertigen.

Was ist, wenn ein Arbeitnehmer kündigt, es sich aber anschließend anders überlegt und doch bleiben will?
Tobias Klingelhöfer: Eine Kündigung von der Kündigung ist schwierig. Denn während eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, braucht es für eine Rücknahme zwingend die Zustimmung des Chefs. Auch das Widerrufen einer Kündigung funktioniert nicht. Denn durch eine Kündigung wird der Arbeitsvertrag nichtig und müsste für eine Fortsetzung neu geschlossen werden. Die einzige Möglichkeit wäre, wenn der Widerruf zeitgleich mit der Kündigung beim Arbeitgeber landet. Dann wäre die Kündigung unwirksam. Dafür reicht sogar ein Anruf oder eine Mail. Allerdings rate ich, sich den Widerruf und dessen Zeitpunkt schriftlich bestätigen zu lassen.

Theoretisch ist es auch möglich, die eigene Kündigung anzufechten, z. B., weil man sich geirrt hat, verwirrt war oder eine Situation falsch eingeschätzt hat. Aber ich sage hier absichtlich „theoretisch“, denn praktisch wird es schwer sein, das zu beweisen.
Die beste Lösung ist natürlich, wenn beide Seiten darin übereinstimmen, dass die Kündigung keine gute Idee war und das Kündigungsschreiben im Mülleimer landet. Hier können beide Seiten die Gelegenheit nutzen, neue Bedingungen für eine Fortsetzung des Vertrages auszuhandeln und einen Forstsetzungsvertrag schließen.

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Wertschöpfung im Fokus

T&O Group beteiligt sich an Factory Excellence Network

Wertschöpfung im Fokus

Marek Borgstedt, Markus Kreisle und Markus Grud (v.l.n.r.) stärken das Factory Excellence Network. (Bildquelle: T&O Unternehmensberatung GmbH)

Ihr Credo der kontinuierlichen Verbesserung verfolgt die T&O Group sowohl in puncto Prozessoptimierung ihrer Kundschaft als auch unternehmensintern. Für die Weiterentwicklung des Geschäftsmodells und optimale Betreuung produzierender Firmen beteiligt sich die auf Consulting spezialisierte T&O Group an der Factory Excellence Network GmbH. Diese strategische Entscheidung ebnet den Weg für eine Zusammenarbeit der Bereiche Beratung, Softwareentwicklung und Automatisierung/Robotik. Ob neue Fabrik oder neue Fertigungslinie – gemeinsam mit den ebenfalls beteiligten Firmen Quality Miners GmbH und automation.eXpress GmbH arbeitet die T&O Group fortan unter dem Dach des Factory Excellence Networks an der ganzheitlichen Wertschöpfungsoptimierung mittelständischer Fertiger.

Alles aus einer Hand

Wer seine Prozesse effizienter und nachhaltiger gestalten möchte, findet im Factory Excellence Network einen kompetenten Ansprechpartner. Die spezialisierten Experten des Netzwerks decken die komplette Bandbreite involvierter Prozesse ab. Sie unterstützen nicht nur bei der Identifikation automatisierbarer Verfahren, sondern auch bei der Integration nachhaltiger Praktiken sowie Change im Unternehmen. Einerseits behaupten sich produzierende Unternehmen dadurch im internationalen Wettbewerb, andererseits gelingt eine Verbesserung der Umweltbilanz.

Gemeinsam anpacken

T&O-Geschäftsführer Marek Borgstedt freut sich, Teil des Joint Ventures zu sein und fasst zusammen: „Es geht in erster Linie darum, allen Mandanten zu einer höheren Qualität und nachhaltigeren Produktion zu verhelfen. Fortan dieses verlässliche und professionelle Netzwerk mit viel Erfahrung zu verstärken, macht uns stolz.“ Markus Kreisle, Gründer des Factory Excellence Networks, ergänzt: „Herausforderungen disruptiver Art bestimmen unsere Zukunft. Sie können nur im Kollektiv bewältigt werden. Die T&O Group lebt diesen kollaborativen Ansatz und bringt unser Ökosystem einen großen Schritt voran.“

1989 in München gegründet, beschäftigt die T&O Group heute 85 Mitarbeitende in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Die Verbindung von Technik, Organisation und Prozessen bildet die Grundlage des Teams um Geschäftsführer Marek Borgstedt. Ob produzierende Industrie, Logistik, öffentliche Verwaltung, ÖPNV oder Automobilindustrie – spezialisierte Beratungsteams unterstützen bei der zielorientierten Ausrichtung von Strategie, Supplychain, Produktion, Projekt- oder Prozessmanagement. Das in der T&O Group integrierte Consulting verfolgt nachhaltige Ziele und legt den Grundstein für die Realisierung effizienter und umweltschonender Prozesse. Wer mit T&O-Hilfe auf Lean & Green setzt, verkleinert den CO2-Fußabdruck messbar. Mehr Informationen auf www.togroup.company

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Das Recht auf einwandfreie Ware

ARAG Experten informieren über den Umgang mit mangelhaften Produkten

Das Recht auf einwandfreie Ware

Die meisten haben es sicher schon einmal erlebt – man freut sich über einen neu gekauften Artikel, verwendet ihn einmal und schon ist er defekt. Noch enttäuschender ist es, wenn bestellte Ware bereits kaputt zu Hause ankommt. Der einzige Trost: Die Verbraucherrechte sind klar geregelt und der Verkäufer ist in der Pflicht, diesen Mangel auszugleichen. ARAG Experten informieren, welche Schritte dabei zu tun sind.

Was steht dem Käufer zu?
Der Verbraucher hat mit dem Abschluss des Kaufvertrages – dieser kommt mit der Online-Bestellung oder dem Kaufvorgang im Geschäft zustande – ein Anrecht auf den Erhalt einer mängelfreien Sache. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ebenso wie das Vorgehen, wenn der Vertrag nicht erfüllt wird. In diesem Fall kann der Käufer Sachmängelansprüche geltend machen. Gesetzlich vorgesehen sind entweder die Nacherfüllung durch den Verkäufer, die Möglichkeit zur Minderung des Kaufpreises, das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder – unter bestimmten Umständen – auch der Erhalt eines Schadensersatzes. Handelt es sich um neue Artikel, besteht der Anspruch laut ARAG Experten für zwei Jahre. Bei gebrauchten Dingen darf der Verkäufer diesen allerdings auf ein Jahr kürzen. Wichtig: Private Anbieter von Neu- oder Second-Hand-Ware sind berechtigt, diese Ansprüche komplett auszuschließen.

Was fällt unter Sachmängel?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Gegenstand nicht erst dann als mangelhaft gilt, wenn er defekt ist. Auch ein Abweichen von der Spezifizierung reicht, um die oben genannten Ansprüche geltend machen zu können. So zählt beispielsweise auch zu den Mängeln, wenn die Farbe eines Gegenstandes anders als bestellt ist. Des Weiteren muss nicht unbedingt das Produkt selbst einen Mangel aufweisen. Auch eine falsche Montage über vom Verkäufer beauftragte Dienstleister oder eine fehlerhafte Anleitung, die der einwandfreien Bedienung entgegensteht, führt zu den festgelegten Verbraucherrechten.

Wie wird im Schadensfall vorgegangen?
Die Gewährleistungsfrist dauert üblicherweise zwei Jahre. Dennoch sollte der Käufer den Mangel umgehend anzeigen, sobald er Kenntnis davon erlangt hat – auch deshalb, weil er nach Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware in der Beweispflicht ist. Das heißt, er muss ab dann nachweisen, dass der Mangel bereits beim Übergang in seinen Besitz vorhanden war, während innerhalb des ersten Jahres die Beweislastumkehr gilt. Dabei ist der Verkäufer in der Pflicht. In jedem Fall notwendig ist der Kaufbeleg, also ein Kassenbon oder eine Rechnung, und im Regelfalle die Rückgabe oder Rücksendung der Ware. Der Händler hat nach Anzeige des Mangels zunächst das Recht, den Vertrag nachzuerfüllen und das Produkt nachzubessern oder zu ersetzen. Dieser Vorgang darf nach Auskunft der ARAG Experten mit keinerlei Kosten für den Verbraucher verbunden sein, egal wie aufwendig er sein mag. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Gegenteiliges festlegen will, ist unwirksam.

Ausnahme von der Rücksendepflicht
Auch der Europäische Gerichtshof stärkt immer wieder die Verbraucherrechte. So wurde zum Beispiel in einem Grundsatzurteil entschieden, dass mangelhafte Ware nicht unter allen Umständen vom Käufer zurückgesandt werden muss, wenn der Aufwand zu groß ist. Im konkreten Fall war es der Mangel an einem Partyzelt, der erst nach dem Aufbau auffiel. Der Käufer zeigte diesen an, verbunden mit der Information, dass er das Zelt zur Untersuchung auf seinem Grundstück aufgebaut ließe. Doch der Händler erwartete den Rückversand. Das EuGH bestätigte die grundsätzliche Rücksenderegelung zwar, schränkte diese aber auf „kompakte Verbrauchsgüter“ ein. Und die Rücksendung eines fünf mal sechs Meter großen, sperrigen Zeltes sei nicht zumutbar (Az.: C-52/18). Lehnt der Verkäufer die Untersuchung vor Ort ab, hat der Käufer ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag und somit auf Rückerstattung des Kaufpreises.

Rückgabe ohne Mangel
Entgegen der weitläufigen Meinung hat ein Käufer keinerlei Anrecht auf Rückgabe oder Umtausch der Ware, wenn diese mängelfrei ist. Sollten Händler diese Möglichkeit dennoch anbieten, ist das reine Kulanz. Eine Ausnahme bildet hier lediglich jeder Kauf, der eine vorherige Ansicht der Ware unmöglich macht. Das inkludiert Bestellungen, die online, telefonisch oder per Katalog vorgenommen werden. Außerdem wird diese Einschränkung ergänzt durch das Haustürgeschäft. In diesen Fällen ist gesetzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht vorgesehen und der Käufer hat nicht mehr zu tun, als die Ware rechtzeitig an den Verkäufer zurückzusenden. Viele Händler bieten zwar im Zuge der Wettbewerbsfähigkeit längere Rückgabefristen an, man darf allerdings nach jüngsten Ereignissen davon ausgehen, dass sich dies bald flächendeckend ändern könnte: Seit 25. März verkürzt Online-Händler Amazon die Retourenfrist für die meisten angebotenen Produkte von bisher dreißig auf die gesetzlich vorgesehenen vierzehn Tage.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

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Hoffnung auf mehr Organspenden

ARAG Experten informieren über das neue Organ- und Gewebespenderegister

Hoffnung auf mehr Organspenden

Neue Aufmerksamkeit für ein wichtiges Thema: Am 18. März nimmt das „Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende“ seinen Dienst auf. Es soll nicht nur langfristig der Ärzteschaft erleichtern, ein notwendiges Organ zu finden, sondern auch die Schwelle zur Bereitschaft potentieller Spender senken. ARAG Experten mit den Details zum kommenden elektronischen Verzeichnis.

Warum ist Organspende so wichtig?
Man kann es nicht deutlich genug sagen: Nicht in die postmortale Spende seiner Organe einzuwilligen, bedeutet letztendlich, anderen Menschen nicht zu helfen, wenn es für sie um Leben und Tod geht. Denn laut Bundesministerium für Gesundheit (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/2020/reform-der-organspende) stirbt alle acht Stunden ein Mensch, weil kein passendes Spender-Organ für ihn gefunden wurde. Die Warteliste von Eurotransplant, der zentralen Vermittlungsstelle, die die Organvergabe streng nach den Richtlinien der Bundesärztekammer regelt, ist lang. Die Kriterien, welcher Patient an welcher Stelle auf dieser Liste steht, sind neben der Wartezeit übrigens auch die Dringlichkeit und die Erfolgsaussicht, das Leben zu retten. Finanzieller und sozialer Status spielen hingegen laut ARAG Experten absolut keine Rolle.

Warum hat Deutschland so wenig Spender?
Die Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod ist in Deutschland nach wie vor gering – zumindest, was den dokumentierten Willen betrifft. Denn nur rund 39 Prozent der Deutschen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1007531/umfrage/besitz-eines-organspendeausweises-in-deutschland/) hatten im Jahr 2021 einen Organspendeausweis. 72 Prozent (https://de.statista.com/themen/376/organspende/#topicOverview) wären aber prinzipiell mit der Spende einverstanden. Mit knapp über zehn tatsächlichen Organspendern je einer Million Einwohner steht Deutschland im internationalen Vergleich schlecht da; in Spanien sind es beispielsweise 46. Laut den ARAG Experten könnten die unterschiedlichen Einwilligungsvoraussetzungen ein Grund dafür sein. Denn in diversen anderen Ländern gilt die sogenannte Widerspruchslösung: Wird der Spende nicht zu Lebzeiten widersprochen, ist man automatisch Organspender – das können auch die Angehörigen nach dem Tode nicht mehr verhindern. 2020 wurde eine entsprechende Änderung im Bundestag laut ARAG Experten zwar diskutiert, jedoch abgelehnt. Somit gilt in Deutschland nach wie vor die Entscheidungslösung, bei der es ein aktives und dokumentiertes „Ja“ des Betroffenen braucht.

Neues Organspende-Register – Was ist mit der Datensicherheit?
Das „Ja zur Organspende“ braucht nach Auskunft der ARAG Experten eine schriftliche Form. Zurzeit ist die einfachste Art der Organspendeausweis. Dieser wird bisher nirgendwo zentral erfasst und sollte daher immer bei sich getragen werden. Nun aber kommt das elektronische Organspende-Register (https://www.bfarm.de/DE/organspende-register.html). Hier kann sich jeder freiwillig eintragen, der der postmortalen Organ- und Gewebespende zustimmt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verspricht höchste Anforderungen an die Datensicherheit. Alle gespeicherten Daten werden auf einem Server in Deutschland gespeichert und sind vor jeglicher Manipulation und unberechtigtem Zugriff geschützt. Nach Information der ARAG Experten können über das Authentifizierungsverfahren ausschließlich der Organspender sowie berechtigtes Krankenhauspersonal auf die Erklärung zugreifen.

Ab wann kann man spenden?
Eine Organspende ist erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich, so beschränkt es das Transplantationsgesetz. Das heißt aber nicht, dass Kinder und Jugendliche nicht als Spender in Frage kommen. Vielmehr weisen die ARAG Experten darauf hin, dass die Eltern im Ernstfall diese Entscheidung treffen dürfen und müssen. Denn bei jedem Todesfall, bei dem der betreffende Mensch zu Lebzeiten keine eigene Entscheidung hinterlegt hat, obliegt den Angehörigen das „Ja“ oder „Nein“. Allerdings haben auch Jugendliche schon mit Vollendung des 14. Lebensjahres das Recht, einer Organentnahme grundsätzlich zu widersprechen. Ist das tatsächlich der Wunsch, sollte dies schriftlich hinterlegt sein, am besten innerhalb einer Patientenverfügung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/patientenverfuegung/).

Wie lange gilt noch der alte Organspendeausweis?
Es bleibt zu hoffen, dass nun also tatsächlich viele Menschen die niedrigere Hürde zum Anlass nehmen und sich ab 18. März beim Organspende-Register eintragen. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass bis Anfang 2025 eine Übergangsfrist läuft, in der man zusätzlich noch einen Vermerk in seiner Patientenvollmacht haben und einen Organspendeausweis bei sich tragen sollte. Man bekommt ihn in Einwohnermeldeämtern, bei vielen Ärzten, in Krankenhäusern oder Apotheken. Auch online kann er über das Bundesgesundheitsministerium (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/O/Organspende/Organspendeausweis_ausfuellbar.pdf) direkt ausgefüllt und ausgedruckt werden, alternativ funktioniert eine kostenlose Bestellung über die gebührenfreie Telefonnummer 0800 – 90 40 400.

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E-Rezept: Aus für bunte Papier-Rezepte

ARAG Experten informieren darüber, wie das elektronische Rezept funktioniert

E-Rezept: Aus für bunte Papier-Rezepte

Seit Anfang des Jahres haben das rosafarbene sowie das grüne Papier-Rezept für gesetzlich Versicherte ausgedient. Seitdem sind Ärzte verpflichtet, ihren Patienten verschreibungspflichtige Medikamente mit einem digitalen Rezept-Code auszustellen. Frei verkäufliche OTC-Arzneimittel (engl. over the counter, deutsch „über den Verkaufstisch“) dürfen freiwillig als E-Rezept verordnet werden. Wie das Ganze funktioniert, welche Vor- und Nachteile es gibt und wie es mit der Datensicherheit aussieht, erklären die ARAG Experten.

Möglichkeiten, das E-Rezept einzulösen
Die einfachste Möglichkeit ist das Einlösen des elektronischen Rezeptes mit der elektronischen Gesundheitskarte. Die wird in der Apotheke einfach in ein Kartenlesegerät gesteckt. Eine PIN ist laut ARAG Experten nicht nötig. Wer es herkömmlich mag, kann sich in seiner Arztpraxis einen ausgedruckten Rezeptcode auf Papier mitgeben lassen. In der Apotheke wird dieser einfach gescannt und anschließend das Medikament ausgegeben.

Gesetzlich Versicherte mit einem Smartphone haben zudem die Möglichkeit, ihre E-Rezepte in einer App (https://www.das-e-rezept-fuer-deutschland.de/app) zu verwalten. Die App steht kostenlos zur Verfügung und beinhaltet zusätzliche Informationen, wie z. B. eine Übersicht der Apotheken in der Nähe und deren Öffnungszeiten. Über eine Familienfunktion mit unbegrenzten Profilen können pflegende Angehörige zudem Rezepte von Familienmitgliedern verwalten und einlösen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass für die Nutzung der App ein NFC-fähiges Smartphone nötig ist, mit dem man kontaktlos zahlen kann. Darüber hinaus benötigt auch die elektronische Gesundheitskarte eine NFC-Schnittstelle. Zu erkennen ist die laut ARAG Experten an der sechsstelligen Kartenzugangsnummer sowie dem Symbol für drahtlose Übertragung am oberen Rand der Karte. Wer noch ohne entsprechende Gesundheitskarte unterwegs ist, kann diese bei seiner Krankenkasse beantragen.

Übrigens: Auch nach Videosprechstunden können sich Patienten ein E-Rezept ausstellen lassen.

Welche Vorteile hat das E-Rezept?
Es ist vor allem der Aufwand, der sich für Patienten, Arztpraxen und Apotheken deutlich verringert. So müssen Patienten, sofern sie in einem Quartal bereits bei ihrem Arzt waren und ihre Gesundheitskarte eingelesen wurde, sich nicht mehr erneut auf den Weg in die Praxis machen, wenn ein Folgerezept ausgestellt werden muss. Zudem können Versicherte das Rezept per App an eine Apotheke senden, um das verschriebene Arzneimittel vorzubestellen. Und natürlich werden durch die Digitalisierung Abläufe vereinfacht und Zettelwirtschaft vermieden.

Gibt es auch Nachteile?
Auch die Nachteile des E-Rezeptes sollten genannt werden. So weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es bei der Signatur des Rezeptes zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Patienten können also unter Umständen nicht mehr direkt von der Arztpraxis in die Apotheke gehen, um das verschriebene Medikament abzuholen, weil das Rezept von der Apotheke noch nicht abgerufen werden kann. Ein weiterer Nachteil: Obwohl das E-Rezept seit Anfang des Jahres verpflichtend ist, gibt es noch keine Sanktionen, wenn Ärzte ausschließlich Papierausdrucke aushändigen, Patienten also nach wie vor für jedes Rezept in die Praxis kommen müssen.

Ist das E-Rezept datensicher?
Das E-Rezept wird vom Arzt digital und fälschungssicher signiert und im sogenannten E-Rezept-Fachdienst, einem zentralen System, gespeichert. Durch eine Mehrfachverschlüsselung sind die Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt. Mit der Signatur erhält das Rezept einen Code, der unmittelbar an die Gesundheitskarte oder die App des Patienten übermittelt oder ihm in Papierform übergeben wird. Dieser Code ist einzigartig und enthält alle Informationen, die für das jeweilige Rezept wichtig sind. 100 Tage, nachdem das Rezept eingelöst wurde, werden die Daten automatisch gelöscht. Auch um das Rezept abzurufen, nutzt die Apotheke den E-Rezept-Fachdienst. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass jedes E-Rezept nur einmal eingelöst werden kann. Wie ihre Papier-Vorgänger sind E-Rezepte 28 Tage gültig. Bei technischen Problemen muss auf das rosa Papier-Rezept zurückgegriffen werden.

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TWAICE Vision Summit 2024 startet in die zweite Runde: Expertentalks zu Batteriesoftware im Fokus

TWAICE Vision Summit 2024 startet in die zweite Runde: Expertentalks zu Batteriesoftware im Fokus

(Bildquelle: @TWAICE)

Der Batterieanalysesoftware-Experte TWAICE veranstaltet am Donnerstag, den 14. März 2024 ab 16 Uhr mit dem TWAICE Vision Summit eine englischsprachige Online-Konferenz rund um das Thema Batteriesicherheit und -verfügbarkeit. Hochkarätige Referenten aus Industrie und Wissenschaft geben tiefe Einblicke in die neusten Entwicklungen von Batteriesoftware.

Die kostenlose Konferenz versammelt Referenten wie Thomas Raffeiner von The Mobility House, Sophie Solchenbach von BMW, David Howey von der University of Oxford, Sue Babinec von dem US-amerikanischen Argonne National Laboratory und viele weitere. Die renommierten Experten der Batterieindustrie stammen aus der Entwicklung und dem Betrieb von Batterien, Elektrofahrzeugen und Energiespeichersystemen. Teilnehmende können sich über Vorträge zu bahnbrechenden Batterie-Entwicklungen, den neusten Fortschritten in der Batterieforschung und den vielseitigen Anwendungsfeldern von Batteriesoftware freuen.

In diesem Jahr findet der TWAICE Vision Summit zum zweiten Mal statt und wird aus München per Live-Stream in die ganze Welt übertragen. Im Mittelpunkt der Konferenz stehen Softwarelösungen, die Batterien sicherer und gleichzeitig verfügbarer machen.

„Nach dem Erfolg des ersten TWAICE Vision Summit freuen wir uns, in diesem Jahr das Wissen vieler namhafter Experten der Branche erneut auf einer Veranstaltung zu vereinen“, so der TWAICE Co-CEO Stephan Rohr. „Batteriesoftware ist ein aufstrebendes und bedeutendes Thema. Nur mit der richtigen Software werden wir Batterien zuverlässig und nachhaltig nutzen können. Mit dem TWAICE Vision Summit wollen wir den vielseitigen Einsatz solcher Software verdeutlichen“, betont Co-CEO Michael Baumann.

Zur kostenfreien Anmeldung geht es HIER (https://de.twaice.com/event/twaice-vision-summit-2024?utm_campaign=%5BBrand%5D%20TWAICE%20Vision%20-%20Summit%202024&utm_source=Press%20German&utm_medium=Press%20German#form-embed)

TWAICE bietet Unternehmen, die mit Batterien arbeiten, prädiktive Analytiksoftware an, um Risiken in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Garantien zu reduzieren und Potenziale entlang des Lebenszyklus zu erschließen. Kunden von TWAICE übertreffen ihre Mitbewerber, indem sie Zeit und Kosten sparen und gleichzeitig Leistung und Lebensdauer von Batterien verbessern. Durch die einzigartige Kombination von fundiertem Batteriewissen und künstlicher Intelligenz auf einer skalierbaren Analytikplattform generiert TWAICE handlungsrelevante Erkenntnisse während des gesamten Lebenszyklus der Batterie. Die Analyseplattform ermöglicht nicht nur TWAICE-Produkte, sondern dient auch als Basis für Kunden- und Partnerlösungen eines ganzen Ökosystem von Marktführern, welche die Lebensdauer, Effizienz, Sicherheit und Nachhaltigkeit der Produkte erhöhen, die die Wirtschaft von morgen antreiben.

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Servicesegen oder Datenkrake?

ARAG Experten über Online-Terminbuchungsdienste für Patienten

Servicesegen oder Datenkrake?

Einen Termin beim Arzt zu bekommen, ist schon seit Jahren eine Herausforderung. Wartezeiten von mehreren Monaten sind keine Seltenheit – falls man überhaupt telefonisch durchdringt und seine Anfrage platzieren kann. Plattformen, die eine solche Terminvereinbarung regeln, erscheinen da wie ein Segen. Aber kann es so einfach sein? ARAG Experte Tobias Klingelhöfer klärt über Doctolib & Co. auf und mahnt dabei durchaus auch zur Vorsicht.

Worum genau geht es bei Online-Portalen wie beispielsweise Doctolib?
Tobias Klingelhöfer: Einer der Vorteile dieser Internetdienste – neben Doctolib sind weitere Anbieter wie etwa Jameda, Samedi oder Doctena auf dem Markt – ist das Angebot freier Termine. Und damit sind wir schon bei dem Hauptanreiz für Patienten: Die Möglichkeit, über eine solche Plattform direkt online einen Arztbesuch zu vereinbaren. Da dieser Service auch als App angeboten wird, die man auf sein Smartphone laden kann, ist der Vorgang also maximal vereinfacht. Insgesamt geht es bei den Plattformen aber um mehr; zusammenfassen kann man das Angebot gut als „Arzt-Patienten-Management“. So können zum Beispiel auch Unterlagen hochgeladen und hinterlegt werden, die den Ärzten vorab Einblick und den Austausch mit Kollegen bieten. Es können Rezepte angefragt und Informationen über den Arzt eingeholt werden, es gibt eine Erinnerungsfunktion an Termine und manche Portale bieten auch die Möglichkeit zur Bewertung der ärztlichen Dienstleistung. All das kann das Miteinander zwischen Arzt und Patient vereinfachen, führt aber gleichzeitig auch zu den Gegenargumenten.

Was sind dabei die Nachteile für den Patienten?
Tobias Klingelhöfer: Das Hauptproblem liegt auf der Hand. Wir reden im Gesundheitswesen natürlich sofort von sensiblen Daten. Leider gehen die Portale selbst aber nicht immer entsprechend sensibel damit um. Bei manchen fängt diese mangelnde Vorsicht beispielsweise schon damit an, dass der Termin nicht nur über den Namen vereinbart werden kann, sondern eine Registrierung im Portal voraussetzt. Und dabei werden bereits gleich das Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Telefonnummer abgespeichert, zum Teil ohne jede Verschlüsselung. In Zusammenhang mit dem gewählten Fachgebiet des Arztes bildet sich so schon ein Profil aus Nutzerdaten. Was den meisten aber nicht klar ist: Mit der Registrierung auf einem Portal gehen sie einen Vertrag mit dem Anbieter ein, der diesem unter Umständen sehr viele Rechte einräumt.

Wonach entscheiden Ärzte, ob sie die Nutzung der Portale anbieten?
Tobias Klingelhöfer: Während die Ärzte selbst in ihren Praxen gesetzlich dazu verpflichtet sind, hohe Standards einzuhalten, stoßen sie bei den Plattformen auf weniger weitreichende Sicherheit und teils unzureichende Datenschutzerklärungen. Abgesehen von ethischen Grundsätzen können sie sich, sobald sie selbst die Nutzung der Portale für ihre Patienten anbieten, nicht von der Verantwortung freisprechen. Vielmehr hängen sie ab dem Moment, in dem sie sich als Praxis registrieren, tief mit in dem System. Selbst wenn sie selbst keine Informationen über ihren Patienten einstellen, erhalten sie aber zwangsweise Zugang zu allem, was der Patient selbst hochgeladen hat. Und damit sind sie laut der Datenschutzgrundverordnung (https://dsgvo-gesetz.de/art-28-dsgvo/) (DSGVO) auch Auftragsverarbeiter und verpflichtet, Schutzgarantien abzugeben, die sie in diesem Moment eigentlich gar nicht mehr leisten können, weil sie nicht in ihrer Hand liegen. Rein rechtlich tatsächlich eine heikle Situation.

Was würden Sie Patienten raten?
Tobias Klingelhöfer: Das A und O ist bei fast jedem Besuch im Internet das eigene Bewusstsein dafür, dass wir immer Daten preisgeben und Nutzungsrechte abgeben; dies gilt vor allem aber bei der Nutzung von Plattformen, die eine Registrierung verlangen. Erst recht, wenn es sich um den eigenen Gesundheitszustand dreht, ist Vorsicht geboten. Aber natürlich bietet der Terminservice einen großen Mehrwert. Neben der Zeitersparnis, die dieser Weg gegenüber der telefonischen Variante bietet, ist nämlich ein weiterer Vorteil die oftmals kürzere Wartezeit bis zum möglichen Arzttermin. Denn die Praxen melden auch Zeitfenster, die durch kurzfristige Absagen frei geworden sind, und diese Information kann sich jeder Nutzer über einen vorab eingestellten E-Mail-Alarm zukommen lassen. So kann in Windeseile aus einem Termin im Mai einer im Februar werden. Dazu kommt, dass ein registrierter Nutzer auch mehrere Patienten verwalten kann und man sich so zum Beispiel auch um Arztbesuche oder Rezeptausstellungen für die alternden Eltern kümmern kann, die selbst eventuell nicht mehr zurechtkommen. Vom Hochladen von Berichten und Befunden ebenso wie vom Nachrichtenaustausch sensibler Themen ist bei den meisten Plattformen allerdings definitiv abzuraten, wenn man Wert auf Datenschutz legt. Dieser ist aktuell nicht überall durchgehend gewährleistet.

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Gesundes Arbeiten – Arbeitgeber in der Pflicht

ARAG Experten informieren über gesunde Arbeitsplätze

Gesundes Arbeiten - Arbeitgeber in der Pflicht

Motivierte Mitarbeiter, geringer Krankenstand, höhere Produktivität, gutes Image – es gibt unzählige Gründe, weshalb Arbeitgeber ein Interesse daran haben sollten, in eine gesunde Arbeitsumgebung zu investieren. Und wie eine aktuelle, repräsentative Umfrage der ARAG mit YouGov zeigt, gehen bereits einige Arbeitgeber mit gutem Beispiel voran: 37 Prozent der befragten Arbeitnehmer fühlen sich insgesamt stark unterstützt, gesund zu bleiben. Einige Maßnahmen für einen gesunden Arbeitsplatz sind in Deutschland sogar vorgeschrieben. Die ARAG Experten geben einen Überblick, welche Pflichten Arbeitgeber haben und welche Möglichkeiten sie nutzen können, um eine gesundheitsfördernde Arbeitsumgebung zu schaffen.

Das Arbeitsschutzgesetz
Wer arbeitet, muss dabei sicher sein. Daher steht an erster Stelle eines gesunden Arbeitsplatzes ein effizienter Arbeitsschutz und eine wirksame Unfallvermeidung. Die gesetzliche Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz ist laut ARAG Experten das Arbeitsschutzgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/) (ArbSchG). Es verpflichtet Arbeitgeber, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen, notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen und diese regelmäßig zu überprüfen.

Schutzmaßnahmen
Zu den wichtigsten Schutzmaßnahmen gehören beispielsweise ergonomische Arbeitsplätze, eine ausreichende Beleuchtung (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A3-4.html) oder emissions- und schadstoffarme Materialien. Je nach Branche müssen Arbeitgeber auch persönliche Schutzausrüstung wie z. B. Helme, Schutzbrillen, Gehörschutz oder Handschuhe bereitstellen, Lärm am Arbeitsplatz reduzieren oder den Umgang mit Gefahrstoffen sicher gestalten. Wichtig sind auch geregelte Arbeits- und Pausenzeiten sowie eine Erste-Hilfe-Ausstattung und regelmäßige Schulungen von Erst-Helfern.

Apropos Gesundheit
Um die Gesundheit der Mitarbeiter zu erhalten und zu fördern, raten die ARAG Experten Arbeitgebern zu Vorsorgeangeboten. So können beispielsweise regelmäßige Gesundheitsuntersuchungen, Blutdruckmessungen, Cholesterin- oder Blutzuckertests frühzeitig gesundheitliche Risiken erkennen und präventiv behandeln. Auch Fitness- oder Entspannungskurse, Yoga oder andere sportliche Aktivitäten können die körperliche Gesundheit der Mitarbeiter fördern. Ein Zuschuss zum Vereins-Mitgliedsbeitrag könnte Mitarbeiter motivieren, sich regelmäßig zu bewegen. Sind genügend Mitarbeiter bereit für mehr Fitness, bietet sich die Gründung von betriebseigenen Sportgruppen (https://www.arag.de/vereinsversicherung/betriebssport/) an. Eine andere Möglichkeit der Gesundheitsvorsorge sind Ernährungsberatungen oder gemeinsame Koch-Workshops. Das fördert nicht nur das Gemeinschaftsgefühl unter den Kollegen, sondern kann dazu beitragen, Essgewohnheiten zu ändern und sich auch bei der Arbeit gesünder zu ernähren.

Stress lass nach!
Laut Bundesgesundheitsministerium gehen rund 15 Prozent aller Fehltage auf eine kranke Psyche zurück. Dabei liegt die Krankheitsdauer nach Information der ARAG Experten mit 36 Tagen dreimal so hoch wie bei anderen Erkrankungen, die im Schnitt zwölf Tage andauern. Daher ist es um so wichtiger, auch die mentale Gesundheit seiner Mitarbeiter im Blick zu behalten. Hier könnten beispielsweise Workshops zur Stressbewältigung, psychologische Beratungsangebote oder Achtsamkeitstrainings helfen, das Wohlbefinden der Mitarbeiter zu steigern.

Die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. ARAG Experten weisen darauf hin, dass gesetzliche Krankenkassen dazu verpflichtet sind, BGF-Leistungen zu unterstützen. Ob z. B. gesunder Lebensstil, Unterstützung bei Ernährungsfragen, Sport-Angebote, Hilfe bei der Suchtprävention oder Stressmanagement – Unterstützung bieten Krankenkassen und Unfallversicherungsträger oder auch private Unternehmen und Dienstleister – beispielsweise Gesundheitszentren, Ernährungsberater oder Fitnessanbieter. Auch die “ Initiative Neue Qualität der Arbeit (https://www.inqa.de/DE/startseite/startseite.html)“ (INQA) informiert über Möglichkeiten und Ideen für einen gesunden Arbeitsplatz.

Die betriebliche Gesundheitsförderung hat sogar steuerliche Vorteile (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/betriebliche-gesundheitsfoerderung/steuerliche-vorteile.html): Maßnahmen, die die Mitarbeitergesundheit fördern, sind bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei.

Betriebliche Krankenversicherung
Viel für die Gesundheit der Mitarbeiter und das eigene Image können Arbeitgeber tun, wenn sie mit einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) vorsorgen. So zeigt die aktuelle ARAG Umfrage, dass etwa 50 Prozent der Arbeitnehmer bei der Suche nach einem neuen Arbeitgeber auf das Angebot einer bKV achten würde. Und obwohl mehr als die Hälfte der Arbeitgeber durch das Angebot einer bKV eine starke Verbesserung beispielsweise bei der Mitarbeiterzufriedenheit, der Arbeitsmotivation oder der Produktivität feststellen, ist noch viel Luft nach oben: Erst 18 Prozent der befragten Betriebe bietet eine bKV an.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/gewerbeversicherung/betriebliche-krankenversicherung/

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