Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

ARAG Experten über irreführende Taktiken und zweifelhafte Marketingstrategien

Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

Für Schnäppchenjäger auf der Suche nach den besten Angeboten markieren Black Friday und Cyber Monday die Höhepunkte der Konsumsaison. Doch inmitten dieser Kaufrausch-Tage greifen Unternehmen zunehmend auf subtile psychologische Strategien zurück, um das Kaufverhalten ihrer Kunden zu beeinflussen. Die ARAG Experten geben daher einen Überblick über fiese Maschen, miese Tricks und perfide Methoden, die Verbraucher in die Irre führen und häufig den Geldbeutel zusätzlich strapazieren.

Nudging – der Trick mit dem Countdown
Mit Nudging (englisch für „anstupsen“) sollen Verbraucher laut ARAG Experten subtil und unbemerkt beeinflusst werden. Das Ziel: Sie zu bestimmten Handlungen und Entscheidungen zu bewegen, ohne ihnen ihre Wahlfreiheit direkt zu nehmen. Ein Beispiel für den durchaus positiven Einsatz dieser Technik ist die Platzierung von Obst auf Augenhöhe in Supermärkten, um gesunde Ernährung zu fördern. Aber es geht auch anders herum: Ebenso werden ungesunde Snacks bewusst an der Kasse positioniert, wo Impulskäufe wahrscheinlicher sind. Online nutzen z. B. Reise-Anbieter diese Technik, um ihren Umsatz zu steigern. Dabei wird den Online-Nutzern durch einen Countdown suggeriert, dass es nur noch wenige Angebote gibt oder gerade viele weitere Nutzer sich das gleiche Angebot ansehen. Auch Apps setzen auf Nudges: Fitness-Apps erinnern mit motivierenden Benachrichtigungen an Bewegung, während Shopping-Apps durch Countdown-Timer Dringlichkeit erzeugen.

Unlautere Werbung mit Rabatten
Mega-Schnäppchen, Super-Rabatte, Preisknüller, XXL-Angebote, Bestpreis-Garantie – manchmal ist es schwer, echte Angebote von Fake-Deals zu unterscheiden. Doch nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Händler bei Werbung mit Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zugrunde legen müssen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf den konkreten Fall, in dem ein Discounter Preisermäßigungen auf höhere Preise bezogen hatte, während der niedrigste Preis nur im Kleingedruckten genannt wurde (Az.: C-330/23). Bereits seit 2022 schreibt die europäische Preisangabenverordnung vor, dass bei einer Preisermäßigung der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. Nach der Entscheidung des EuGH ist nun klar, dass das nicht ausreicht: Vielmehr ist die zugrundeliegende EU-Richtlinie so auszulegen, dass die Ermäßigung auch auf der Grundlage des niedrigsten Preises berechnet werden muss. Das Urteil soll irreführender Werbung und „Preisschaukelei“ einen Riegel vorschieben, etwa dem künstlichen Erhöhen von Preisen vor Rabattaktionen.

Shrinkflation – schrumpfen für den Profit
Der Begriff Shrinkflation setzt sich aus den Wörtern „shrink“ (englisch für „schrumpfen“) und Inflation zusammen und beschreibt einen Prozess, bei dem die Hersteller von Produkten nicht den Preis erhöhen, sondern stattdessen die Menge oder Größe des Produkts reduzieren, während der Preis unverändert bleibt. Durch diese subtile Taktik können Gewinnmargen erhöht werden, ohne die Preise anzuheben.

Verbraucher werden durch die versteckte Preiserhöhung bewusst in die Irre geführt und getäuscht, indem sie glauben, dass sie das gleiche Produkt wie zuvor kaufen. Da das alte und neue Produkt nie nebeneinander im Regal stehen, haben Kunden keine Möglichkeit zu einem Vergleich. Je mehr Produkte es gibt, bei denen getrickst wird, desto größer sind die Auswirkungen auf das Haushaltsbudget. Die ARAG Experten warnen vor Lebensmitteln, bei denen veränderte Füllmengen zu mehr als 40 Prozent Preiserhöhung (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1361805/umfrage/mogelpackung-preisanstieg-fuellmengen/) geführt haben.

Skimpflation – weniger ist weniger
Neben luftigen, viel zu großen – und eigentlich gesetzeswidrigen – Verpackungen weisen die ARAG Experten auf weitere Tricks der Hersteller hin, um ganz legal Produkte vermeintlich preiswert anzubieten. Das Ganze nennt sich auf neudeutsch Skimpflation (englisch „skimp“ für einsparen und Inflation) und bezeichnet die Praxis von Unternehmen, die Qualität ihrer Produkte oder Dienstleistungen zu senken, anstatt die Preise zu erhöhen: Indem Hersteller die Dosiervorgaben und -empfehlungen ändern – wie beispielsweise bei Waschpulver oder Geschirrspülmittel -, verbraucht sich ein Produkt schneller und muss häufiger gekauft werden. Auch über die Rezeptur wird getrickst. Dabei werden Anteile von besonders kostenintensiven Bestandteilen eines Produktes gesenkt oder durch kostengünstigere oder ähnlich schmeckende Rohstoffe ersetzt, so dass es in der Herstellung günstiger wird und die Gewinnmarge steigt.

Kavaliersdelikt oder Gesetzesbruch?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Herstellern natürlich keineswegs verboten ist, die Preise zu erhöhen oder herunterzusetzen. Gesetzwidrig sind allerdings Verpackungen, die nicht proportional zur Füllmenge schrumpfen, sondern mehr Inhalt suggerieren. Rechtlich ist es allerdings schwierig festzulegen, wann es sich um eine Mogelpackung handelt, da bereits 2009 die verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel weggefallen sind. Vorher gab es eine entsprechende EU-Richtlinie, wonach feste Verpackungsgrößen für bestimmte Füllmengen vorgegeben waren, so dass Produkte und Preise besser vergleichbar waren.

Doch ganz ungeschützt ist der Verbraucher nicht, sofern er Preis und Füllmenge eines Produktes kennt. Denn sind Lebensmittel in einer größeren Verpackung nochmals einzeln verpackt, müssen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union (EU) sowohl das Füllgewicht als auch die genaue Stückzahl der Einzelverpackungen angegeben werden. Selbst wenn es sich um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 15.21).

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Früherkennung rettet Leben: Krebsrisiko effektiv senken

ARAG Experten informieren über sinnvolle Krebsvorsorgeuntersuchungen

Früherkennung rettet Leben: Krebsrisiko effektiv senken

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Krebserkrankungen sind bundesweit die zweithäufigste Todesursache. Im vergangenen Jahr starben daran in Deutschland fast 240.000 Menschen (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/172573/umfrage/krebstote-in-deutschland/). Viele dieser Fälle hätten einen glimpflicheren Verlauf nehmen können, wären sie früher erkannt worden. Aber trotz diverser Möglichkeiten zur Früherkennung werden diese oft nicht genutzt. Anlässlich des Tages der Krebsvorsorge am 28. November appellieren die ARAG Experten für den regelmäßigen Besuch beim Arzt.

Vorbeugen ist möglich
Rund 40 Prozent (https://www.krebshilfe.de/informieren/presse/pressemitteilungen/weltkrebstag-drei-zahlen-zu-krebs-in-deutschland/) aller Krebserkrankungen könnten nach Einschätzung von Fachleuten vermieden werden. Dabei geht es zunächst um eine vernünftige Lebensweise: So sinkt beispielsweise das Lungenkrebsrisiko mit dem Verzicht auf Tabakkonsum und das Hautkrebsrisiko durch einen vorsichtigen Umgang mit UV-Strahlen. Eine allgemein gesunde Lebensweise, also beispielsweise wenig Alkohol, die Vermeidung von Übergewicht, regelmäßige Bewegung und ein sinnvoller Umgang mit Stress unterstützen nachweislich dabei, Krebszellen abzuwehren. Zusätzlich gibt es nach Auskunft der ARAG Experten auch die Möglichkeit, sich gegen einige krebserregende Viren zu impfen.

Das zahlen die gesetzlichen Krankenkassen
Entscheidend bei der Behandlung von Krebs ist meistens die Früherkennung. Daher zahlen die gesetzlichen Krankenkassen Vorsorgeuntersuchungen bei besonders verbreiteten Krebsarten. Hierfür gibt es allerdings besondere Bedingungen, die bestimmte Altersgrenzen und Intervalle vorsehen. So darf ein Hautkrebs-Screening ab einem Alter von 35 Jahren alle zwei Jahre in Anspruch genommen werden. Vorsorge hinsichtlich Darmkrebs wird für alle Versicherten zwischen 50 und 65 angeboten. Dabei wird laut ARAG Experten zwischen Männern und Frauen unterschieden: So können zwar alle Menschen zwischen 50 und 54 jährlich (ab 55 zweijährlich) einen Test auf verborgenes Blut im Stuhl durchführen lassen. Eine Darmspiegelung erhalten Frauen allerdings erst ab 55, Männer bereits mit 50 Jahren. Ab 45 wird Männern zudem die jährliche Prostatauntersuchung empfohlen und gezahlt. Frauen sind bereits ab 20 zur Vorsorge hinsichtlich Gebärmutterhalskrebs aufgerufen. Seit einigen Jahren übernehmen die Krankenkassen auch die Impfung gegen die hier entscheidenden HPV-Viren bei allen Mädchen und Jungen zwischen neun und 18 Jahren, je nach Krankenkasse auch später noch. Der Umfang und die Intervalle der Früherkennung hängen ebenfalls vom Alter ab. Einen ausführlichen Überblick bietet das Bundesgesundheitsministeriums auf seiner Internetseite (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krebsfrueherkennung). Dort werden auch die Angebote für alle anderen häufig auftretenden Krebserkrankungen noch einmal zusammengefasst.

Anspruch auf Mammographie-Screening verlängert
Ein besonderes Augenmerk gilt dem weit verbreiteten Brustkrebs. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass erst vor drei Monaten die Altersgrenze für das Mammographie-Screening zur Früherkennung von Brustkrebs ausgeweitet wurde: Statt bis zum 69. haben Frauen nun bis zu ihrem 75. Lebensjahr alle zwei Jahre Anspruch auf diese Untersuchung. Den Termin hierfür erhalten Frauen zwischen 70 und 75 Jahren bei Screening-Einheiten in der Nähe ihres Wohnortes. Die für sich passende findet man über die Eingabe seiner Postleitzahl auf der Website der sogenannten Zentralen Stellen (https://www.mammo-programm.de/de/termin). An alle Frauen zwischen 50 und 69 verschicken diese weiterhin alle zwei Jahre Einladungen inklusive eines Terminvorschlags, der so angenommen oder aber auch geändert werden kann. Mehr Informationen rund um die Mammographie, vor allem auch eine Entscheidungshilfe mit allen Pros und Contras bietet der Gemeinsame Bundesausschuss (https://www.g-ba.de/downloads/17-98-2232/2023-09-21_G-BA_Entscheidungshilfe_Mammographie_bf.pdf) (G-BA).

IGeL-Leistungen können sinnvoll sein
Wer sich über den von den gesetzlichen Kassen angebotenen Umfang, die vorgeschriebenen Intervalle oder Altersgrenzen hinaus schützen möchte, muss die Untersuchungen aus eigener Tasche zahlen. Der Sinn der sogenannten IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) wird zwar immer wieder diskutiert, dennoch sollte man sich gerade hinsichtlich der Früherkennung von Krebs unbedingt selber mit den Inhalten befassen, raten ARAG Experten. Aufschluss gibt der IGeL-Monitor (https://www.igel-monitor.de/index.html) des Medizinischen Dienstes Bund ebenso wie der Krebsinformationsdienst (https://www.krebsinformationsdienst.de/fileadmin/pdf-dateien/informationsblaetter/iblatt-individuelle-gesundheitsleistungen.pdf) als Initiative des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

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Check your Versicherung: Wo die Uhr tickt

ARAG Experten über Deadlines bei Versicherungs-Policen

Check your Versicherung: Wo die Uhr tickt

ARAG Experten über Deadlines bei Versicherungs-Policen

Nur wenige Versicherungen enden nach einer bestimmten Zeit. Die meisten Versicherungsverträge verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr und können mit einer Frist, die in der Regel drei Monate beträgt, gekündigt werden. Unter bestimmten Bedingungen besteht allerdings die Möglichkeit, Policen vorzeitig zu kündigen. Ein Sonderfall sind die meisten Kfz-Versicherungen. Hier gilt der 30. November als Stichtag für eine Kündigung. Die ARAG Experten mit einem Überblick.

Kfz-Versicherung noch im November kündigen
Sowohl die Kfz-Haftpflicht- als auch die Kaskoversicherungen können laut Auskunft der ARAG Experten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres jährlich gekündigt werden. Das besondere an den meisten Policen: Der Stichtag für die Kündigung ist der 30. November, weil das Versicherungsjahr von Kfz-Versicherungen in der Regel am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. Wer seine Police kündigen möchte, muss sicherstellen, dass das Kündigungsschreiben dem Versicherer am 30. November vorliegt. Der Poststempel zählt übrigens nicht, wichtig ist das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens. Also besser einige Tage Postlaufzeit einplanen.

Übrigens: Wer ein angemeldetes Fahrzeug kauft, kann den bestehenden Vertrag übernehmen oder innerhalb eines Monats kündigen. Die bisherige Versicherung endet automatisch mit Abschluss einer neuen Police. Die ARAG Experten raten Verkäufern allerdings, das Fahrzeug nach Verkauf selber abzumelden und damit den Versicherungsvertrag zu beenden. Bis zur Um- oder Abmeldung kommt nämlich die bestehende Versicherung für Schäden auf, auch wenn das Fahrzeug einen neuen Besitzer hat.

Die üblichen Kündigungsfristen
Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsvertrag kündbar ist, steht im Produktinformationsblatt und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen; beides muss dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss überreicht werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist für die meisten Sachversicherungen wie z. B. die Rechtsschutz-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung beträgt in der Regel drei Monate. Das heißt, wer den Vertrag kündigen möchte, muss das mindestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres machen. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Versicherungsjahr mit dem Abschluss des Vertrags beginnt und nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Darüber hinaus gibt es bestimmte Versicherungen, für die besondere Kündigungsfristen gelten wie etwa für private Rentenversicherungen, Lebensversicherungen oder Krankenversicherungen.

Die ordentliche Kündigung
Wenn man eine Police fristgerecht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigt, bezeichnet man das als ordentliche Kündigung. Im Kündigungsschreiben müssen keine besonderen Gründe angegeben werden. Die ARAG Experten raten, neben Namen und Anschrift unbedingt die Vertragsnummer zu nennen, um Verwechslungen auszuschließen. Zudem sollte ein Kündigungstermin genannt werden. Ist dieser nicht bekannt, genügt es, „zum nächstmöglichen Termin“ zu kündigen.

Obwohl eine Kündigung auch per Fax oder E-Mail möglich ist, empfehlen die ARAG Experten, die Kündigung als Einwurfeinschreiben per Post zu schicken. Den Eingang der Kündigung sollte man sich vom Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigen lassen.

Die außerordentliche Kündigung
In einigen Fällen gelten besondere, also außerordentliche Kündigungsfristen. So haben Versicherungsnehmer beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht, wenn Beiträge erhöht oder Leistungen gekürzt werden. Auch nach einem Schadensfall besteht die Möglichkeit der frühzeitigen Kündigung; und zwar für beide Seiten. Eine Sonderkündigung muss in den meisten Fällen spätestens einen Monat nach Ankündigung einer Änderung beim Versicherer eingegangen sein. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei Krankenversicherungen eine Frist von zwei Monaten gilt. Hier genügt bereits die Erhöhung der Selbstbeteiligung, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Die Chance, vorzeitig einen Versicherungsvertrag zu beenden, kann auch durch die Änderung bestimmter Lebenssituationen entstehen. So kann der Käufer einer Immobilie eine eigene Wohngebäudeversicherung abschließen, sobald er im Grundbuch eingetragen ist. Auch die Hausratversicherung kann vorzeitig gekündigt werden, wenn man beispielsweise durch einen Umzug in einer anderen Tarifzone wohnt.

Sonderkündigungsrecht und Rückerstattung bei Mehrfachversicherung
Eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung besteht, wenn ein Risiko doppelt oder gleich mehrfach abgesichert ist, beispielsweise wenn man heiratet oder zwei Haushalte zusammenlegt. In diesen Situationen ist eine Hausratversicherung oder Privathaftpflichtversicherung ausreichend. Zwei davon wären mit unnötigen Kosten verbunden und im Schadensfall doppelt abzukassieren, ist laut ARAG Experten sogar strafbar.

Bei Renten- oder Lebensversicherungen hingegen ist eine Mehrfachversicherung durchaus sinnvoll, um die Vorsorge zu verbessern. Es kann zudem von Vorteil sein, eine individuelle Unfallversicherung zu haben, da Partner mitunter unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.

Voraussetzung für die Auflösung einer Doppelversicherung ist, dass dieselbe Gefahr mehrfach versichert ist und die gemeinsamen Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen. Sobald eine Mehrfachversicherung zustande kam, ohne dass Versicherungsnehmer davon wussten, kann in der Regel der später geschlossene Vertrag aufgehoben werden.

Das Recht auf Aufhebung gilt jedoch nur einen Monat ab Kenntnisnahme. Daher raten die ARAG Experten, Versicherer z. B. nach einer Heirat umgehend zu informieren, um die Doppelversicherung zu kündigen. Übrigens: Wer doppeltversichert war, hat Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung.

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ARAG Verbrauchertipps zum Zubeißen

ARAG Experten mit Urteilen aus der Welt der Zahngesundheit

ARAG Verbrauchertipps zum Zubeißen

Zahnersatz aus dem EU-Ausland
Viele Zahnersatzbehandlungen sind im Ausland deutlich günstiger als in Deutschland. So gibt es beispielsweise einen regelrechten Zahntourismus ins benachbarte Polen oder nach Ungarn, wenn es um Brücken, Implantate oder Zahnprothesen geht. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich Patienten grundsätzlich ohne große Probleme im europäischen Ausland behandeln lassen dürfen. Allerdings erstattet die Krankenkasse in der Regel nur dann die Kosten für die Behandlung im Ausland, wenn sie vorab einen Heil- und Behandlungsplan des behandelnden Zahnarztes vorgelegt bekommt. In einem konkreten Fall sollte eine Patientin bei ihrem Zahnarzt in Deutschland für jeweils eine große Brücke im Ober- und Unterkiefer 5.000 Euro zahlen. Ihre Kasse bewilligte lediglich den Festzuschuss von 3.600 Euro. Der Eigenanteil von 1.400 Euro war der Frau zu viel. Ohne sich vorher mit ihrer Krankenkasse abzustimmen, fand sie in Polen einen Zahnarzt, der sie für 3.300 Euro behandelte. Doch als sie die Rechnung bei ihrer Kasse einreichte, wollte diese nur anteilig die Kosten für die Oberkieferbrücke erstatten. Die Brücke für den Unterkiefer entsprach nach Kassensicht und Einschätzung des Medizinischen Dienstes nicht den hierzulande geltenden Qualitäts- und Konstruktionskriterien. Der Fall landete vor Gericht. Doch die Richter wiesen die Klage der Zahntouristin ab. Ihre Begründung: Die Krankenkasse hatte vor der Behandlung keine Möglichkeit, den Heil- und Kostenplan auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 4 KR 169/17).

Schmerzensgeld für Zahnverlust beim Restaurantbesuch
Der Gast genoss seinen Grillteller in vollen Zügen. Bis er beim typisch griechischen Cevapcici auf etwas Hartes biss und sich einen Zahn abbrach. Der erboste Mann war sicher, dass sich ein kleiner Stein ins Hackfleischröllchen verirrt hätte und verlangte vom Wirt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zu finden war der Fremdkörper nicht mehr, da ihn der Gast offenbar heruntergeschluckt hatte. Doch der Restaurantbesitzer weigerte sich mit der Begründung, dass es ebenso gut ein Knochen- oder Knorpelteilchen gewesen sein könnte. Der Fall landete schließlich sogar vor dem Bundesgerichtshof. Aber auch dort entschieden die Richter, dass die Beweislast beim geschädigten Gast liege. Um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erhalten, muss er beweisen, dass es tatsächlich einen harten Fremdkörper im Essen gegeben habe. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns denkbar sei. Doch ohne Beweise keine Ersatzpflicht (Az.: VIII ZR 283/05). Anders verhält es sich hingegen, wenn der Gastwirt seine Sorgfaltspflicht verletzt wie in einem anderen Fall: Dort hatte ein Mann beim Verzehr eines Wildhasenfilets auf eine Schrotkugel gebissen und sich dabei einen Zahn abgebrochen. Der Wirt musste zu 75 Prozent für den entstandenen Schaden haften (Amtsgericht Waldkirch, Az.: 1 C 397/99).

Zahnreinigung nicht immer auf Kassenkosten
Nicht alles, was medizinisch notwendig ist, muss von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden. Das musste auch ein Patient mit chronisch entzündetem Zahnfleisch (Parodontitis) feststellen, der sich bei seinem Zahnarzt eine professionelle Zahnreinigung für 95 Euro gönnte. Medizinisch durchaus sinnvoll, aber trotzdem wollte seine Kasse ihm das Geld nicht erstatten. Als der Mann schließlich sogar Klage erhob, zog er auch vor Gericht den Kürzeren. Denn die Richter wiesen darauf hin, dass bei aller Sinnhaftigkeit eine professionelle Zahnreinigung nicht Teil der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sei. Anders kann es sich verhalten, wenn es sich um Fälle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung handeln würde, was bei dem Patienten kaum der Fall war. Die ARAG Experten weisen ergänzend darauf hin, dass der Mann darüber hinaus nicht den korrekten Beschaffungsweg der gesetzlichen Krankenversicherung eingehalten hat. Danach muss die Übernahme von Kosten für eine vom Patienten selbst beschaffte Leistung – in diesem Fall die Zahnreinigung – vor der Behandlung bei der Kasse beantragt werden (Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 28 KR 2889/17).

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A&M Experten analysieren Private Equity und Corporate Deals für das erste Halbjahr 2024

A&M Experten analysieren Private Equity und Corporate Deals für das erste Halbjahr 2024

Von Steffen Kroner (https://www.linkedin.com/in/steffen-kroner/) Managing Director A&M Private Equity Performance Improvement,
Co-Head A&M Germany und Jürgen Zapf (https://www.linkedin.com/in/juergen-zapf/), Co-Head A&M Germany, Managing Director, European Transaction Advisory Group Leader

– Deutscher M&A-Markt zeigt sich weiterhin aktiv bei PE- und Unternehmensdeals.
– Allerdings sehen wir sowohl eine hohe Anzahl von abgebrochenen Transaktionen als auch deutlich längere M&A Prozesse.
– PE-Investoren präferieren zunehmend „Asset Light“-Geschäftsmodelle.
– Unternehmen denken verstärkt über eine Fokussierung ihres Geschäftsmodells nach.
– Die nächsten 12 Monate werden von den anhaltenden operativen Herausforderungen für Unternehmen und dem zunehmenden Exitdruck bei PE-Fonds geprägt sein.

Die Experten-Teams von Alvarez & Marsal (A&M) (https://www.alvarezandmarsal.com/de/global-locations/germany) haben die M&A- und Private Equity (PE)-Aktivitäten basierend auf aktuellen Daten für die ersten sechs Monate des Jahres 2024 einer tiefergehenden Analyse unterzogen. Dabei ergeben sich einige interessante Trends.
Die vorliegenden Daten geben einen umfassenden Überblick über Private Equity und Corporate Deals mit deutschen Targets im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2024.

Zusammenfassung der PE & Corporate Deals:
– Kumulierte Deal-Zahlen: In den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 wurden insgesamt 768 Deals sowohl im PE- als auch im Corporate-Bereich abgeschlossen. Im ersten Halbjahr 2023 waren es 868 Deals also ergibt sich ein Minus von 11,5 %.
– Kombinierter Gesamtwert der Deals: Der Gesamtwert der PE- und Corporate-Deals erreichte von Januar bis Juni 2024 EUR 48.8 Mrd. Im ersten Halbjahr 2023 waren es EUR 44,9 Mrd., das bedeutet ein Zuwachs von 8,6%.

Highlights Private Equity Deals:
– Anzahl der Deals: Der PE-Sektor verzeichnete in den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 insgesamt 290 Deals.
– Gesamtwert der Deals: Der Gesamtwert der PE-Deals belief sich im gleichen Zeitraum auf EUR 19,5 Milliarden.

Highlights der Unternehmenstransaktionen:
– Anzahl der Deals: Von Januar bis Juni 2024 wurden insgesamt 478 Unternehmensdeals verzeichnet.
– Gesamtwert der Deals: Der Gesamtwert der Deals betrug EUR 29,3 Mrd.

Allgemeine Markttrends, die sich aus der Analyse ergeben
Die Daten zeigen, dass der deutsche M&A-Markt im ersten Halbjahr 2024 mit einem Gesamtwert von EUR 48,8 Mrd. für PE- und Unternehmensdeals eine stark gestiegene Aktivität gegenüber EUR 44,9 Mrd. im Vergleichszeitraum 2023 verzeichnete.

Innerhalb des PE-Sektors verlagert sich der Investitionsschwerpunkt weiterhin weg von traditionellen Industrien hin zu Unternehmen mit weniger kapitalintensiver Ausstattung sowie Technologieunternehmen. Diese sind weniger von den starken Inflationstendenzen betroffen, welche in den letzten 24 Monaten die Rohstoff-, Arbeits- und Energiepreise stark beeinflussten. Diese Verlagerung in Verbindung mit der nur sehr langsamen Erholung des Large-Cap-Marktes und dem Druck auf PE-Unternehmen, erfolgreiche Exits aus ihren bestehenden Portfolios zu erzielen (was einen Multiplikator des investierten Kapitals von 2,5x oder mehr erfordert), prägt die aktuelle Landschaft der PE-Investitionen in Deutschland.

Typische Corporate Transaktionen sind eher geprägt durch Verkäufe in der Form von Carve-out Transaktionen und/oder Konsolidierungsüberlegungen (zum Beispiel in der Automobilzuliefer-Industrie).

Die „Bewertungslücke“ zwischen Verkäufer und Käufer wird allmählich kleiner, noch aber halten vor allem PE-Unternehmen an umfangreichen Portfolios fest, die auf günstige Exits warten, denn um Portfoliogewinne zu realisieren benötigen sie attraktiv hohe Unternehmensbewertungen. Auch der deutsche M&A-Markt zeigt in den ersten sechs Monaten 2024 eine robuste Aktivität, insbesondere im Small/Mid-Cap-Segment.

PE-Investoren verschieben Ihren Investitionshorizont und haben Mühe, ihre Renditeversprechungen zu erfüllen. Der Exit-Druck steigt. Unternehmen refokussieren sich und sind eher auf der Verkäuferseite. Dies zusammen mit den anhaltenden Herausforderungen durch Inflation und geopolitische Unsicherheiten, wird den deutschen M&A-Markt auch in absehbarer Zukunft prägen.

Bemerkenswerte Transaktionen in Deutschland im ersten Halbjahr 2024
Private Equity:
Die Risikokapitalgesellschaft Piva Capital hat zusammen mit anderen Investoren eine Beteiligung an der Ineratec GmbH erworben. Das in Deutschland ansässige Unternehmen bietet Technologien für die Entwicklung und Produktion von kohlenstoffneutralen synthetischen Kraftstoffen an, die fossile Brennstoffe ersetzen könnten. Der Kaufpreis betrug $ 129 Millionen.
Eine Gruppe von Investoren unter der Leitung des kanadischen Pensionsfonds Ontario Teachers“ Pension Plan erwarb im Rahmen einer Serie-C-Finanzierungsrunde eine Beteiligung an der Instagrid GmbH, einem deutschen Anbieter von tragbaren Batteriespeichern zur einfachen Erstellung mobiler Energieinfrastrukturen in Höhe von EUR 95 Mio.
Eine Investorengruppe unter der Führung des deutschen Süßwarenherstellers Haribo GmbH & Co KG hat über ihre Tochtergesellschaft Dr. Hans Riegel Holding eine Beteiligung an der Mushlabs GmbH, einem Foodtech-Start-up-Unternehmen, das sich auf Lebensmittelprodukte auf Pilzbasis spezialisiert hat, im Rahmen einer Serie-B-Finanzierung übernommen. Der Kaufpreis betrug $ 58 Millionen.
Institutional Venture Partners ist eine in den USA ansässige Private-Equity- und Risikokapitalgesellschaft, die in Unternehmen mit einem Umsatz von 10 Mio. bis 100 Mio. US-$ investiert. Das Unternehmen ist im Bereich der Late Stage Risikokapital- und Wachstumsfinanzierung tätig und investiert in Unternehmen aus den Sektoren Internet, digitale Medien, Software und Informationstechnologie sowie Mobilfunk, Reisen, Kommunikation, Infrastruktur und technologiegestützte Dienstleistungen. Institutional Venture Partners hat eine Beteiligung an der in Deutschland ansässigen Designplattform Kittl Technologies GmbH erworben. Der Kaufpreis betrug $ 36 Mio.
Spark Capital Partners LLC, eine Risikokapital- und Private-Equity-Firma, hat zusammen mit anderen Investoren eine ungenannte Beteiligung an der Qdrant Solutions GmbH erworben, einem in Deutschland ansässigen Software-Unternehmen, das sich mit der Entwicklung einer neuronalen Suchmaschine beschäftigt. Der Kaufpreis betrug $ 28 Millionen.

Corporate Deals:
Kontron AG, ein österreichisches Softwareunternehmen unterzeichnete eine Vereinbarung über den Erwerb von 8.587.138 Aktien die 59,4443% des Aktienkapitals von KATEK SE entsprechen. KATEK SE ist ein in Deutschland ansässiger Elektronikdienstleister der auch den Kundendienst von PRIMEPULSE SE, einer in Deutschland ansässigen Investmentgesellschaft mit Schwerpunkt auf Technologieunternehmen abwickelt. Der Wert der Transaktion beläuft sich auf EUR 275,6913 Mio. einschließlich Nettoverschuldung. Die Transaktion ist abgeschlossen und unterliegt den kartellrechtlichen Bestimmungen.
Das ungarische Pharmaunternehmen Richter Gedeon Nyrt hat einen Anteil von 9,0836% an der Formycon AG, einem deutschen Unternehmen für die Entwicklung von Medikamentenverabreichungsmethoden, erworben. Der Kaufpreis betrug EUR 82,8402 Mio. (89,71 Mio. US-$) bei einem Angebotspreis von 51,65 EUR pro Aktie.
Verisk Analytics Inc., ein US-amerikanisches Software- und Finanztechnologieunternehmen für Risikobewertungs- und Entscheidungsanalyse-software im Segment Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen, erwirbt die restlichen Anteile an der Rocket Enterprise Solutions GmbH, einem deutschen Anbieter von Insurtech-Dienstleistungen. Die Gegenleistung beträgt $ 10,6 Millionen. Die Transaktion wurde 11. Januar 2024 abgeschlossen.

Über Alvarez & Marsal
Unternehmen, Investoren und öffentliche Institutionen auf der ganzen Welt wenden sich an Alvarez & Marsal (A&M), wenn es um Leadership, Umsetzung und messbare Ergebnisse geht. A&M ist ein weltweit führendes Beratungsunternehmen, das sich auf Business Consulting, Verbesserung der Unternehmensleistung, Due Diligence und Turnaround-Management konzentriert. Wenn herkömmliche Ansätze nicht mehr ausreichen, um Veränderungen herbeizuführen, suchen Kunden unser umfassendes Fachwissen und unsere Fähigkeit, praktische Lösungen für ihre einzigartigen Probleme zu finden.

Mit über 9.000 Mitarbeitern auf sechs Kontinenten liefern wir konkrete Resultate für Unternehmen, Verwaltungsräte, Gläubiger, Private-Equity-Firmen, Anwaltskanzleien und Regierungsbehörden, die vor komplexen Herausforderungen stehen. Wir sind erfahrene und erstklassige Berater, ehemalige Regulierer und Industrievertreter, die sich gemeinsam dafür einsetzen, dass unsere Kunden wissen, was wirklich notwendig ist, um Wandel in einen strategischen Unternehmenswert zu verwandeln, Risiken zu managen und in jeder Wachstumsphase Werte zu erschließen.
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Rentenerhöhung: Mehr Geld für Rentner?

ARAG Experten informieren über die für Juli anstehende Rentenerhöhung – Teil 1

Rentenerhöhung: Mehr Geld für Rentner?

Zum 1. Juli 2024 erhalten Rentner mehr Geld. Mit der anstehenden Erhöhung von 4,57 gilt ein einheitlicher Rentenwert von 39,92 Euro für ganz Deutschland. Rund 21 Millionen Menschen (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240319-rentenanpassung-2024.html) profitieren von der Rentenanpassung. Wie viel allerdings von der höheren Rente am Ende übrig bleibt, hängt vom Rentenbeginn, dem Grundfreibetrag und der Krankenversicherung ab. Denn auch Rentner zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ab wann gilt das Rentenplus?
Der sogenannte Rentenwert – also der Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung – steigt zum 1. Juli 2024 bundeseinheitlich um 4,57 Prozent von 37,60 auf 39,92 Euro. Wer also eine Rente von vorher 1.000 Euro hatte, erhält nun 1.045,70 Euro. Erstmals seit 34 Jahren steigen die Renten gleichermaßen für Ost und West. Aufgrund einer Gesetzesänderung in 2017 wurden die Renten seither schrittweise aneinander angeglichen. Wann die höhere Rente auf dem Konto landet, hängt laut ARAG Experten davon ab, wann die Rente begonnen hat. Wer vor April 2004 in Rente gegangen ist, bekommt das Rentenplus schon Ende Juni ausgezahlt. Rentner, deren Rentenbeginn im April 2004 oder später lag, erhalten erst Ende Juli mehr Geld.

Wie wird die Rentenanpassung ermittelt?
Die jährliche Erhöhung der Renten zum 1. Juli eines Jahres ist laut ARAG Experten gesetzlich festgeschrieben. Dazu legt das Bundessozialministerium jedes Jahr den aktuellen Rentenwert neu fest. Die Höhe der Anpassung orientiert sich unter anderem an der Lohnentwicklung. Das heißt: Je höher die Bruttolöhne in Deutschland, desto höher die Rente. Berechnet wird die Rente aus erworbenen Rentenanwartschaften, auch Entgeltpunkte genannt, die mit dem jeweils aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Gut zu wissen: Rentenkürzungen sind aufgrund einer Rentengarantie gesetzlich ausgeschlossen.

Was hat der Renteneintritt mit der Steuer zu tun?
Je früher der Renteneintritt, desto geringer die Steuer. Wer bis 2005 in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Wer in 2020 seinen Ruhestand begonnen hat, muss bereits 80 Prozent versteuern und bekommt nur noch 20 Prozent der Bruttorente als steuerfreien Teil ausgezahlt. Ab 2058 müssen alle Neu-Rentner laut ARAG Experten ihr gesamtes Einkommen voll versteuern, abzüglich der dann geltenden Freibeträge.

Was gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner?
Mit einer steigenden Rente steigen auch die prozentualen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Grundsätzlich gilt, dass Ruheständler genauso wie im bisherigen Berufsleben versichert sind. Wer also gesetzlich versichert war, bleibt es in der Regel auch als Rentner. Wer Privatpatient war, ist es auch im Alter.

Gesetzlich versicherte Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens mindestens 90 Prozent der Zeit Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse waren, werden automatisch pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Ob sie vorher pflichtversichert, freiwillig oder familienversichert waren, ist dabei unerheblich. Als Erwerbsleben zählt die Zeit zwischen erster Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. Bei Ruheständlern, die nie berufstätig waren, zählt die Zeit ab der ersten Hochzeit oder dem 18. Lebensjahr. In der KVdR versicherte Senioren tragen die geringste Beitragslast im Alter. Denn sie teilen sich sowohl den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent als auch den Zusatzbeitrag hälftig mit dem Rentenversicherungsträger. Der Zusatzbeitrag, der ebenfalls als Prozentsatz aus dem beitragspflichtigen Einkommen berechnet wird, variiert je nach Krankenkasse zwischen zurzeit 0,3 und 1,5 Prozent. Mieteinnahmen sind in der KVdR sogar beitragsfrei. Lediglich die Beiträge aus Einnahmen aus Versorgungsbezügen – wie zum Beispiel Betriebsrenten oder Pensionen – oder aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten müssen vollständig vom Versicherten getragen werden.

Was gilt für freiwillig gesetzlich Versicherte?
Wer die genannten Vorversicherungsbedingungen für die KVdR nicht erfüllt, kann sich freiwillig gesetzlich versichern, auch wenn man als Erwerbstätiger bereits in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied war. Die Rentenkasse trägt auf Antrag zwar auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern die Hälfte, also 7,3 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes. Aber im Gegensatz zu pflichtversicherten Senioren muss der Zusatzbeitrag allein gestemmt werden. Außerdem berechnet sich der Beitrag aus allen Einnahmen des Versicherten, also auch aus Mieten, Zinseinkünften und privaten Renten. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass auf Einnahmen, die oberhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 62.100 Euro im Jahr liegen, keine Beiträge gezahlt werden müssen. Für alle gesetzlich versicherten Rentner gilt darüber hinaus, dass der Beitragssatz für die Pflegeversicherung von aktuell 3,4 Prozent der Bruttorente bzw. vier Prozent für kinderlose Rentner in voller Höhe selbst gezahlt werden muss.

Was ist der Rentenatlas und wieso sorgt er für mehr Transparenz?
Im Rentenatlas (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/Rentenatlas/2023/rentenatlas-2023-download.html) gibt die Deutsche Rentenversicherung jedes Jahr einen Überblick über Zahlen, Fakten und Trends der Rente. Von der Höhe der Einnahmen und Ausgaben, über die Zahl der Versicherten oder die Bedeutung der Rentenversicherung. So erhalten Bezieher von Altersrenten nach mindestens 35 Versicherungsjahren aktuell durchschnittlich eine Rente von 1.550 Euro im Monat. Dabei sind die Renten im Saarland mit 1.677 Euro am höchsten, gefolgt von Nordrhein-Westfalen (NRW), wo Rentner im Schnitt 1.644 Euro bekommen. Schlusslicht ist Thüringen, hier liegt die monatliche Rente mit 1.427 Euro unter dem Durchschnitt.

Einen großen Unterschied gibt es laut ARAG Experten beim Rentenbezug von Männern und Frauen: Während Männer durchschnittlich 1.728 Euro Bruttorente pro Monat beziehen, haben Frauen mit 1.316 Euro deutlich weniger im Portemonnaie. Auffällig bei der Geschlechter-Betrachtung: Vor allem in NRW und im Saarland sind die Renten der Männer mit 1.845 und 1.840 Euro besonders hoch. Der Grund: Durch den Bergbau gab es dort viele gut bezahlte Jobs, woraus sich vergleichsweise hohe Renten ergeben. Frauen hingegen bekommen im Ostteil Berlins mit 1.501 Euro die höchsten Renten. Auch insgesamt ist die Differenz zwischen den Durchschnittsrenten für Männer und Frauen im Osten Deutschlands geringer als im Westen, da die Frauen im Osten häufiger vollzeitbeschäftigt waren und es geringere Einkommensunterschiede gab.

Weitere interessante Informationen unter:
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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Wenn die Firma pleite ist

ARAG Experten informieren über Arbeitnehmer-Rechte im Insolvenzfall

Wenn die Firma pleite ist

Kürzlich hat die FTI Touristik GmbH, Obergesellschaft der FTI Group, Insolvenz angemeldet. Weitere Konzerngesellschaften sollen in den kommenden Tagen folgen. Rund 11.000 Menschen sind weltweit bei der FTI Group beschäftigt. Für sie bedeutet das vermutlich den Verlust des Arbeitsplatzes. Die ARAG Experten geben einen Überblick, was Arbeitnehmer bei einer Insolvenz ihres Betriebes wissen müssen.

Was versteht man unter einer Firmeninsolvenz?
Als Insolvenz bezeichnet man die Unfähigkeit eines Betriebs, seine Schulden oder Verbindlichkeiten zu begleichen. Konkret bedeutet das laut ARAG Experten: Das Unternehmen ist nicht länger dazu in der Lage, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern nachzukommen. Im Falle des Touristikkonzerns FTI handelt es sich um staatliche Corona-Hilfen in Höhe von knapp 600 Millionen Euro aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds, die das Reiseunternehmen nicht zurückzahlen kann.

Was passiert mit den Mitarbeitern?
Mitarbeiter eines Betriebs sind zunächst auch dann weiterhin im Betrieb beschäftigt, wenn dieser insolvent ist. Die Insolvenz selbst ist zudem auch kein legitimer Grund für eine Kündigung. Klar ist aber auch: Eine Insolvenz führt in der Regel mittelfristig dazu, dass Teile des Unternehmens oder gar das ganze Unternehmen stillgelegt werden. Wie lange die Gehaltszahlungen fortgesetzt und Mitarbeiter weiter beschäftigt werden können, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Im FTI-Fall zahlt der Staat nach Informationen der ARAG Experten für drei Monate Insolvenzgeld für Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten. FTI-Mitarbeiter, die im Ausland arbeiten, haben allerdings keinen Anspruch auf diese Hilfe.

Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet?
Hat der Arbeitgeber Insolvenz angemeldet und wird das Gehalt nicht mehr oder nur noch schleppend gezahlt, sollten Arbeitnehmer den Betrieb – trotz der offenbaren Zahlungsunfähigkeit – zunächst schriftlich zur Begleichung des ausstehenden Lohns auffordern. Um den Anspruch auf Vergütung auch geltend zu machen, muss man unterscheiden, wann die Zahlungsforderungen gegenüber dem Arbeitgeber entstanden sind. Hat der Betrieb das Gehalt bereits vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gezahlt, raten die ARAG Experten, sich umgehend an den Insolvenzverwalter zu wenden, damit dieser die Forderungen prüfen und in die sogenannte Insolvenztabelle aufnehmen kann. Handelt es sich aber um Gehaltsforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, spricht man von sogenannten Masseverbindlichkeiten. Sie müssen sofort vom Insolvenzverwalter an die Mitarbeiter ausgezahlt werden, sofern die Insolvenzmasse dazu ausreicht.

Kündigung in der Insolvenzzeit – geht das?
Die Insolvenzordnung verkürzt alle Kündigungsfristen, die über drei Monate hinausgehen. Dabei weisen die ARAG Experten auf Paragraf 113 der Insolvenzordnung (InsO) hin: Danach kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer mit einer maximalen Frist von drei Monaten zum Monatsende aufgelöst werden. Die Frist kann aber auch kürzer sein, beispielsweise wenn ein Arbeitsverhältnis noch nicht lange besteht.

Insolvenz während der Elternzeit
Meldet ein Arbeitgeber während der Elternzeit eines Mitarbeiters Insolvenz an, besteht das Beschäftigungsverhältnis zunächst unverändert weiter. Wird der Betrieb übernommen oder saniert, können Arbeitnehmer dort dementsprechend nach dem Ende ihrer Elternzeit auch weiterhin arbeiten. Bricht der Betrieb jedoch zusammen, dann kann im Extremfall laut ARAG Experten sogar der besondere Kündigungsschutz von Eltern aufgehoben werden. Dies muss allerdings je nach Standort des Betriebs von den zuständigen Landesbehörden entschieden werden, also etwa von der Bezirksregierung oder dem Gewerbeaufsichtsamt.

Kündigungsschutzklage während des Insolvenzverfahrens
Da eine Insolvenz nicht automatisch die Rechte der Arbeitnehmer im Betrieb ausschaltet, müssen arbeitsrechtliche Vorschriften auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden. Das bedeutet laut ARAG Experten auch, dass Arbeitnehmer, die bereits seit mehr als sechs Monaten in einem Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern arbeiten, Kündigungsschutz genießen und einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Wird ihnen trotzdem gekündigt, haben sie selbstverständlich das Recht, innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/kuendigungsschutzklage-ihre-chance-gegen-die-entlassung/) einzureichen. Ob die ausgesprochene Kündigung wirksam ist, muss dann vor Gericht entschieden werden.

Was tun bei Insolvenzverschleppung?
Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eines Betriebs sind Geschäftsführer beziehungsweise Gesellschafter innerhalb einer in der Regel dreiwöchigen Frist dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, spricht man von sogenannter Insolvenzverschleppung. Haben Arbeitnehmer den Verdacht, dass ihr Arbeitgeber den Insolvenzantrag verschleppt, können sie dies mündlich oder schriftlich der zuständigen Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht melden.

Die ARAG Experten warnen jedoch: Eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung sollten Arbeitnehmer nur erstatten, wenn es belastbare Indizien dafür gibt. Stellt sich nämlich später heraus, dass falsche Angaben gemacht wurden, kann der Arbeitgeber den betreffenden Mitarbeiter im Gegenzug wegen falscher Verdächtigung anzeigen. Wichtig ist auch zu wissen, dass eine Anzeige wegen Insolvenzverschleppung keine Auswirkungen darauf hat, ob und wie schnell Arbeitnehmer ausstehende Gehaltszahlungen erhalten.

Weitere interessante Informationen zum Insolvenzgeld:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/insolvenzgeld/
https://www.arag.de/reiseversicherung/insolvenz-reiseveranstalter/

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Bürger-Grundrechte gelten auch im Internet

ARAG IT-Experten über die EU und ihre neuen Regelungen für den digitalen Raum

Bürger-Grundrechte gelten auch im Internet

Die hohe Geschwindigkeit, mit der sich digitale Produkte, Onlinedienste und Künstliche Intelligenz weiterentwickeln, lässt Vorschriften und Regulierungen kaum hinterherkommen. Diese sind aber elementar, um Verbraucher zu schützen und ihre Sicherheit auch in der digitalen Welt zu gewährleisten. Die Europäische Union (EU) hat sich daher zur Aufgabe gemacht, ein entsprechendes Umfeld zu schaffen, das ihre Bürger nicht alleine lässt. Die ARAG IT-Experten stellen aktuelle Maßnahmen vor.

Digital Services Act (DSA)
Wichtiger denn je, gerade in Zeiten von Wahlen und Kriegsgeschehen, beschäftigt sich das „Gesetz über digitale Dienste“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/digitalisierung/gesetz-ueber-digitale-dienste-2140944) unter anderem mit dem erleichterten Entfernen illegaler Inhalte oder beispielsweise Hassreden. Aber auch das schnellere Löschen gefälschter Produkte auf Shopping-Plattformen fällt darunter. Übergreifend kann man sagen, dass das Regelwerk Unternehmen mehr Rechtssicherheit bietet und Nutzer besser schützt. Anwendbar ist es laut ARAG IT-Experten für alle digitalen Dienste, egal ob sie nur Inhalte oder Waren beziehungsweise Dienstleistungen anbieten. Ganz besondere Sorgfaltsanforderungen schafft der DSA für alle Plattformen und für Suchmaschinen, die mehr als 45 Millionen Nutzer pro Monat haben. Sie sind zur Risikominimierung verpflichtet, denn gerade viel frequentierte Plattformen gelten als Hochburg der Verbreitung von Fake-News, Angriffen und sonstigem illegalen und schädlichen Content. Seit Mitte Februar 2024 vollumfassend gültig, gibt es nun für die Online-Anbieter kein Ausweichen mehr.

Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/digitale-dienste-gesetz-2250526) schließt sich der Kreis zum oben genannten DSA, denn mit diesem schafft der deutsche Gesetzgeber Voraussetzungen dafür, dass Behörden die EU-Bestimmungen hierzulande durchsetzen können. Dabei geht es vor allem um die Befugnisse der Bundesnetzagentur, die darauf achtet, dass die europäischen Regeln von hiesigen Unternehmen eingehalten werden. Im Falle von Zuwiderhandlung kann die Bundesnetzagentur auch Bußgelder verhängen. Sie ist gleichzeitig Ansprechpartner für Beschwerden von Verbrauchern und schützt diese vor Markenpiraterie, fehlender Sicherheit, aber auch vor Hassreden im Netz. Gleichzeitig setzt sie laut ARAG IT-Experten Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer um.

Digital Markets Act (DMA)
Einen deutlichen Einschnitt der Macht von marktbeherrschenden Onlinediensten bedeutet das „Gesetz über digitale Märkte“ (https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/digital-markets-act-ensuring-fair-and-open-digital-markets_de). Denn dieses will nun dafür sorgen, dass es wettbewerbsrechtlich auch im Internet fair zugeht. Ziel des DMA ist, sogenannte „Gatekeeper“ (deutsch „Torwächter“) in die Schranken zu weisen. Gemeint sind große Online-Plattformen, die bisher durch ihre starke wirtschaftliche Stellung viele Regeln bestimmt haben, ihre Mitbewerber ausgehebelt und sich gleichzeitig als verbraucherfeindlich gezeigt haben. Das dabei typische Verhalten: Eigene Produkte wurden bei Suchergebnissen hervorgehoben und Nutzer somit beeinflusst oder sogar eingeschränkt. Gleichzeitig wurde Nutzern verwehrt, alternative App-Stores aufzusuchen oder voreingestellte Apps von Endgeräten zu löschen. Und sie wurden auf bestimmte Messenger-Dienste beschränkt. Das findet nun ein Ende, denn die EU schafft neue, wettbewerbsstärkende Regeln, die Verbrauchern eine deutlich größere Wahlfreiheit verschafft. Für eine erfolgreiche Umsetzung sorgen empfindliche Geldbußen, Zwangsgelder sowie Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter und struktureller Natur, darunter schlimmstenfalls die Veräußerung von Geschäftsbereichen.

AI-Act
Den weltweit allerersten Rechtsrahmen im Bereich Künstlicher Intelligenz (https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/02/20240202-rahmen-fur-kunstliche-intelligenz-in-der-eu-steht-ki-verordnung-einstimmig-gebilligt.html) (KI) schafft die EU mit ihrem Regelwerk zur Artificial Intelligence (AI, englisch für KI). Dieses hat zum Zweck, KI-Innovationen zwar weiterhin zu fördern und ihr Potential voll auszuschöpfen, gleichzeitig aber deren Risiken zu beobachten, die Bürger zu schützen und so das Vertrauen in die KI zu stärken. ARAG IT-Experten betonen, dass insbesondere die Grundrechte des Menschen dabei im Fokus stehen und Schutz erfahren sollen. So sind alle KI-Systeme, die die Rechte des Einzelnen gefährden, verboten. Darunter fällt auch das sogenannte „Social Scoring“ und die Emotionserkennung am Arbeitsplatz, die in der EU nun keinesfalls zum Einsatz kommen. Und auch die biometrische Fernidentifikation ist im Visier der Verordnung, die diesbezüglich strenge einschränkende Vorgaben enthält und einer flächendeckenden Überwachung damit vorbeugt.

Data Act und EU-ID Wallet
Last but not least hat sich die EU mit zwei weiteren elementaren Aspekten des täglichen Lebens beschäftigt: Daten und Finanzen. So ist vor allem die „EU-weite digitale Brieftasche“ (https://germany.representation.ec.europa.eu/news/neu-ara-des-digitalen-jahrzehnts-eu-gesetzgeber-einigen-sich-auf-digitale-brieftasche-2023-11-09_de) eine echte Erleichterung für alle EU-Bürger. Denn die können sich damit zukünftig europaweit ausweisen und zudem auf sichere und einfache Art alle persönlichen digitalen Dokumente verwalten. Besonders bequem: Mit dem Tool soll laut ARAG IT-Experten die Authentifizierung im Internet möglich sein, ebenso wie die Eröffnung von Bankkonten, die Beantragung von Führerscheinen, der Erhalt ärztlicher Rezepte und Zahlungen bei Online-Käufen. Der Data Act (https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/data-act) (deutsch Datengesetz) befasst sich mit einer anderen Art Vermögen, nämlich der Nutzung aller Daten, die im Internet der Dinge entstehen. Damit sind alle Geräte oder Maschinen gemeint, die zwar physisch existieren, sich aber auch mit dem Internet vernetzen können, darunter zum Beispiel Autos oder smarte Haushaltsgeräte. Das Datengesetz erteilt Verbrauchern das Recht auf entsprechende Zugänge und verbessert so die Wartungsmöglichkeiten vorhandener Geräte.

Weitere interessante Informationen unter:
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Einmal spenden, doppelt Leben retten

ARAG Experten über Blut- und Stammzellenspenden

Einmal spenden, doppelt Leben retten

Wenig Aufwand, große Wirkung: Sich Blut abnehmen oder als möglicher Stammzellenspender registrieren zu lassen, ist keine große Sache und nicht besonders aufwändig. Für Betroffene, bei denen diese Spende dann zum Einsatz kommt, kann es aber die Rettung vor dem Tod und damit ein neues Leben bedeuten. Zum Weltblutspendetag am 14. Juni machen die ARAG Experten auf die Notwendigkeit von Blut- und Stammzellenspenden aufmerksam.

Engpässe bei den Blutkonserven
Kurz gesagt: Es kommen nicht genug junge Spender nach. Im Schnitt liegt laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) das Durchschnittsalter eines Blutspenders bei über 50 Jahren – was das für die Zukunft bedeutet, liegt auf der Hand. Da Blutkonserven nicht lange haltbar sind, können keine Reserven geschaffen werden. Fallen die Älteren nach und nach aus, gibt es immer mehr Kapazitätsprobleme. Auch deswegen wurde im letzten Jahr das Transfusionsgesetz dahingehend geändert, dass die bisherigen Altersobergrenzen aufgehoben wurden. Lagen diese laut „Richtlinie Hämotherapie“ (https://www.bundesaerztekammer.de/themen/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/stellungnahmen-richtlinien-jahresberichte/haemotherapie-transfusionsmedizin/richtlinie) für Erstspender bisher bei 60 und bei Wiederholungsspendern bei 68 Jahren, entscheidet laut ARAG Experten seitdem nur noch die von einem Arzt attestierte, individuelle Spendetauglichkeit.

Ein Drittel der Bevölkerung dürfte spenden
Diese Spendetauglichkeit hängt laut Auskunft der ARAG Experten vor allem von gesundheitlichen Faktoren ab, außerdem vom Alter und dem Körpergewicht. So sind unter 18-Jährige und Personen, die unter 50 Kilogramm wiegen, ausgeschlossen, ebenso wie Schwangere, Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen, vor allem des Herz-Kreislaufsystems, der Gefäße sowie des zentralen Nervensystems. Selbstredend dürfen vor allem Menschen mit Blutgerinnungsstörungen nicht spenden und ausgeschlossen sind zudem Personen, die zum Beispiel Drogen nehmen und Medikamente missbrauchen. Wer schon vor dem Arztgespräch sicher sein möchte, dass der Spende nichts im Wege steht, der kann dies über den Online-Spende-Check (https://www.blutspende.de/blutspende/spende-check) in Erfahrung bringen.

Tatsache ist, dass in Deutschland ungefähr ein Drittel (https://www.stiftung-gesundheitswissen.de/gesundes-leben/notfall-erste-hilfe/10-fakten-zur-blutspende) der Bevölkerung theoretisch dazu in der Lage wäre, Blut zu spenden. Tatsächlich tun es aber nicht die besagten dreiunddreißig, sondern nur etwa drei Prozent. Dagegen benötigen rund achtzig Prozent (https://www.blutspende.de/magazin/von-a-bis-0/blutspender-in-deutschland) aller Deutschen mindestens einmal in ihrem Leben eine Blutspende, schätzt das Deutsche Rote Kreuz (DRK). Um diese Diskrepanz aufzuheben und die Versorgung langfristig zu sichern, wären Dauerspender notwendig, wobei Frauen höchstens viermal und Männer höchstens sechsmal jährlich spenden dürfen. Dann wären sechs Prozent der Bevölkerung ausreichend, um den Bedarf zu decken.

Blutspendetermine in der Nähe und viele weitere Informationen findet man übrigens stets beim Deutschen Roten Kreuz unter www.drk-blutspende.de/blutspendetermine/ (https://www.drk-blutspende.de/blutspendetermine/).

Nachwuchs auch für die Knochenmarkspende gesucht
Auch im Bereich Stammzellenspende sind zu wenig Deutsche engagiert. Und genau wie bei der Blutspendebereitschaft sinken die Zahlen der Neuregistrierungen (https://www.dkms.de/aktiv-werden/spender-werden) in der Deutschen Knochenmarkspenderdatei (DKMS). Dies ist vor allem deshalb bedenklich, weil altersbedingt jedes Jahr gut 125.000 potenzielle Spender ausscheiden. Gleichzeitig wird die Diagnose Blutkrebs in Deutschland alle zwölf Minuten gestellt und dann hilft nur eine Stammzellenübertragung. Den passenden Spender zu finden, ist mehr als die Suche nach der Stecknadel im Heuhaufen. Eine immense Menge registrierter Menschen ist daher laut ARAG Experten die einzige Chance im Kampf gegen diese tödliche Krankheit. Mitmachen ist denkbar einfach: Bei der DKMS kann ein Registrierungsset (https://www.dkms.de/aktiv-werden/spender-werden) bestellt werden, mit dem man einen Wangenabstrich macht, der dann per Post zurückgeschickt wird. So erfolgt eine Typisierung und die Aufnahme in die Spenderdatei. Die Spende selbst muss erst dann erfolgen, wenn es einen sogenannten Match zwischen einem Patienten und dem Registrierten gibt.

Mit gutem Beispiel voran
Die beste Motivation zum Mitmachen ist oft die Gemeinschaft. Daher organisieren unter anderem Vereine, Organisationen und Unternehmen inzwischen Blutspende-Aktionen, so auch die ARAG. Am 25. Juni sind die ARAG Mitarbeiter aufgerufen, im Düsseldorfer ARAG Tower ihren Beitrag zu leisten. Der ARAG Blutspendetag in Kooperation mit dem DRK findet bereits zum wiederholten Male statt und wird seit zwei Jahren außerdem gleich kombiniert mit der Möglichkeit, sich auch als Stammzellenspender registrieren zu lassen. Als Partner fungiert hierfür die Westdeutsche SpenderZentrale (WSZE).

Weitere interessante Informationen unter:
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Raucher unter Dampf

ARAG Experten mit rechtlichen Fakten rund ums Rauchen

Raucher unter Dampf

Ob zu Hause, auf der Straße, am Strand oder im Wald – überall findet man diese kleinen und zudem hochgiftigen Reste: Zigarettenkippen. Anlässlich des Weltnichtrauchertages am 31. Mai geben die ARAG Experten einen Überblick über Strafen dieser unzulässigen Abfallentsorgung und erklären, welche Auswirkungen Kippen auf Mensch, Tier und Umwelt haben.

Fiese Fakten über Zigarettenkippen
Jedes Jahr landen weltweit geschätzt rund 4,5 Billionen (https://cleanupnetwork.com/news/nachhaltigkeit/8-fakten-ueber-zigarettenfilter-umwelt-gift/) (4.500.000.000.000!) gerauchte Zigaretten in der Umwelt. Dabei sind diese achtlos weggeworfenen Kippen weit mehr als ein unschöner Anblick. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sie äußerst giftig für Mensch, Tier und Umwelt sind. Zigarettenkippen können handfeste gesundheitliche Schäden anrichten. Bei Kleinkindern kann ein verschluckter Glimmstängel zu Vergiftungssymptomen wie Übelkeit, Erbrechen und Durchfall führen. Auch das Meer leidet: Jedes dritte Stück Müll, das im Ozean gefunden wird, ist eine Kippe. Die Wirkung ist enorm schädlich: Denn durch nur einen Zigarettenstummel werden etwa 1.000 Liter (Trink)Wasser verseucht. Schon nach einer halben Stunde sind fast alle Giftstoffe, wie z. B. Nikotin oder Arsen, aus dem Filter gespült.

Warnhinweise auf Zigarettenpackungen – vom obersten Gericht vorgeschrieben
Um die Lust aufs Rauchen zu vermiesen, müssen seit 2016 abschreckende Bilder oder Sätze wie „Rauchen kann tödlich sein“ auf allen Zigarettenverpackungen prominent sichtbar sein (EU-Richtlinie über Tabakerzeugnisse (2014/40/EU). Doch nicht nur dort. Die ARAG Experten weisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes hin, nach dem diese Warnhinweise sogar auf jeder Auswahltaste von Warenausgabeautomaten an Supermarktkassen zu sehen sein müssen. Nur so könne ein Kaufimpuls frühzeitig unterbunden werden (Az.: I ZR 176/19)

Verwarn- und Bußgelder bei Verschmutzung mit Zigarettenkippen
Wer seinen Zigarettenstummel einfach auf den Bürgersteig schnippt, riskiert laut ARAG Experten ein Bußgeld wegen unzulässiger Abfallentsorgung. Dies wird häufiger fällig als gemeinhin angenommen und kann je nach Schwere auch schon einmal dreistellig ausfallen. Die Bußgelder sind allerdings nicht überall einheitlich geregelt. Jede Stadt oder Kommune legt das selbst fest. Die Höhe des Bußgeldes hängt unter anderem davon ab, wie groß ein Müllproblem in einer Stadt ist. Mittlerweile gibt es zig Möglichkeiten, Zigarettenstummel ordentlich zu entsorgen. So sind an vielen öffentlichen Mülleimern spezielle Vorrichtungen für Zigarettenkippen angebracht. Sogar für unterwegs gibt es kleine Taschenaschenbecher, die in jede Hosentasche passen. Kein Grund also, diese unschönen Stummel achtlos wegzuwerfen.

Brandgefahr durch Kippen
Zwei Drittel (https://www.sdw.de/ueber-den-wald/gefahren-fuer-den-wald/waldbrand/) aller Waldbrände werden von Menschen durch Unachtsamkeit verursacht. Dazu gehört unzulässiges Grillen im Wald, das Abstellen von Autos auf trockenem Boden, aber vor allem die achtlos weggeworfene Zigarettenkippe. Auch im Mietrecht spielt die Zigarette als Brandverursacher regelmäßig eine Rolle. Meist sind es die Raucher, die dabei das Nachsehen haben und auf zum Teil hohen Kosten sitzen bleiben. Denn kann bei einem Wohnungsbrand dem rauchenden Mieter grobe Fahrlässigkeit im Umgang mit seinem Glimmstängel nachgewiesen werden, muss die Hausratversicherung unter Umständen nicht zahlen (Oberlandesgericht Bremen, Az.: 3 U 53/11 und Oberlandesgericht Köln, Az.: 9 U 117/99).

Zigaretten und Auto – keine gute Kombi
Wer die Zigarettenkippe aus dem fahrenden Auto auf die Straße schnippt und erwischt wird, kassiert mindestens ein Bußgeld wegen Umweltverschmutzung. Der Kippenwurf kann unter Umständen sogar ein Strafverfahren zur Folge haben. Das ist laut ARAG Experten immer dann der Fall, wenn jemand dadurch zu Schaden kommt. Erschrickt sich beispielsweise ein Motorradfahrer und stürzt, muss sich der Kippenschnippser wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten. Ein abschließender Tipp der ARAG Experten an alle Urlauber: In zahlreichen Ländern der Europäischen Union ist das Rauchen im Auto verboten, wenn Schwangere oder Minderjährige mitfahren. Es drohen empfindliche Geldstrafen von einigen hundert Euro.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

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