1. int. SpeakerSlam in Sachsen: Ronny Kreher überzeugt

Expertise zum Thema „Steuern sparen mit Immobilien“

1. int. SpeakerSlam in Sachsen: Ronny Kreher überzeugt

Preisübergabe von Hermann Scherer an den Gewinner Ronny Kreher (v.l.nr.)

Radebeul, 30. Januar 2025

Am vergangenen Donnerstag fand in Radebeul bei Dresden der 1. Internationalen SpeakerSlams, einer Veranstaltung, die Redner aus aller Welt zusammenbrachte.
Im Finale präsentierten über 200 Teilnehmer aus 17 verschiedenen Ländern ihre inspirierenden Vorträge in fünf verschiedenen Sprachen – ein wahres Fest der internationalen Redekunst!

Hinter dem Event steht kein Geringerer als Hermann Scherer, renommierter Business-Experte und Veranstalter zahlreicher SpeakerSlams. Die Veranstaltung war restlos ausgebucht – die Warteliste war lang, was das große Interesse an diesem Format unterstreicht.

Zwei Bühnen – 240 Sekunden für den perfekten Pitch
Auf zwei Bühnen hatten die Teilnehmer jeweils vier Minuten bzw. zwei Minuten Zeit, um ihre Botschaft prägnant und wirkungsvoll zu vermitteln. Das internationale Publikum erlebte mitreißende Reden zu den unterschiedlichsten Themen, von Unternehmertum über persönliche Entwicklung bis hin zu Wirtschaft und Finanzen.

Gewinner des Abends: Ronny Kreher mit „Steuern sparen mit Immobilien“
Als bester Speaker des Abends wurde Ronny Kreher gekürt. Sein Thema „Steuern sparen mit Immobilien“ traf den Nerv der Zeit: Angesichts steigender Steuerlasten und finanzieller Unsicherheiten in Deutschland interessieren sich immer mehr Menschen für clevere Möglichkeiten zur Steueroptimierung durch Immobilieninvestments. Zudem bietet der strategische Immobilienerwerb eine hervorragende Zusatzvorsorge zur gesetzlichen Rentenversicherung, was in Zeiten unsicherer Altersvorsorge immer relevanter wird.

Hochkarätige Jury und Finalistenauswahl
Die Auswahl der Finalisten und Gewinner erfolgte durch eine hochkarätige Jury aus Experten der Medien- und Speakerbranche:

-Medienexperte Jörg Rositzke
-Ghostwriterin Mirjam Saeger
-Scoutingexpertin Stephanie Pierre
-Redner Marcel Heß
-Expertenportal-Vertreter Josua Laufer
-Germany´s Next Speaker Star Katja Kaden

Das Event setzte neue Maßstäbe für die Redner-Szene und zeigte eindrucksvoll, wie wirkungsvoll kurze und prägnante Reden sein können.

Mit dem Sieg von Ronny Kreher wurde zudem deutlich, dass finanzielle Bildung und Steuertipps auf große Resonanz stoßen – ein Thema, das in Zukunft sicher noch stärker in den Fokus rücken wird.

Der internationale SpeakerSlam in Radebeul war ein voller Erfolg, und die Vorfreude auf die nächste Ausgabe ist bereits groß!

Die WiMaK Dienstleistung GmbH ist ein Servicedienstleister der Immobilienwirtschaft. Sie berät, bewertet und verwaltet Immobilien in Deutschland.

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WiMaK Dienstleistung GmbH
Ronny Kreher
Alte Hauptstr. 1
01454 Wachau
035141882480

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Wenn Blüten keine Freude machen

ARAG Experten warnen vor Falschgeld

Wenn Blüten keine Freude machen

Im vergangenen Jahr ist der Umlauf von gefälschten Banknoten laut Bundesbank um fast 30 Prozent (https://www.bundesbank.de/de/presse/pressenotizen/deutlich-mehr-falschgeld-im-umlauf-922532) gestiegen. Auch wenn es sich dabei eher um wenige umfangreiche Betrugsfälle mit großen Scheinen handelt, ist niemand davor gefeit, selbst einmal betroffen zu sein. ARAG Experten haben daher einige Informationen zusammengestellt, die für Verbraucher wichtig sind.

Falscher Fuffziger
Was Falschgeld ist, ist jedem klar: Es geht um Banknoten oder Münzen, die zum Zweck der Bezahlung von Gütern und Dienstleistungen erschaffen worden sind, aber nicht aus einer der Zentralbanken entstammen. Denn ausschließlich diese dürfen neues Geld herstellen. In Deutschland ist das die Bundesbank. Und obwohl es eine gewisse und gewollte Ähnlichkeit zu echten Scheinen gibt, gehört Spielgeld – wie man es z. B. aus Casinos oder Gesellschaftsspielen kennt – nicht zum Falschgeld. Würde man allerdings versuchen, dieses als echtes Zahlungsmittel zu verwenden, würde man sich strafbar machen. Denn der wissentliche Einsatz von falschem Geld ist ebenso strafbar wie die Herstellung. Scheine werden übrigens deutlich häufiger gefälscht als Münzen, Favorit der Fälscher ist die 50-Euro-Banknote. Der Begriff „falscher Fuffziger“ kommt also nicht von ungefähr. Wenn man unwissentlich Falschgeld erhält, bekommt man dieses laut ARAG Experten nicht ersetzt, sondern ist persönlich geschädigt. Ebenso wird Falschgeld, das am Bankautomaten eingezahlt wird, nicht dem Konto gutgeschrieben. Es macht also durchaus Sinn, genau hinzuschauen. Nicht ohne Grund werden Scheine daher an Supermarkt-Kassen mit einem Prüfstift getestet.

So erkennt man falschen Zaster
Mit etwas Aufmerksamkeit ist Falschgeld in der Regel gut zu erkennen. ARAG Experten raten, sich zunächst wortwörtlich auf sein Fingerspitzengefühl zu verlassen: Denn im Gegensatz zu meist etwas härterem Falschgeld bestehen echte Geldscheine zu einem sehr hohen Prozentsatz aus Baumwolle und sind daher viel weicher als Papier und deutlich reißfester. Dazu gibt es optische Merkmale wie den silbernen Hologrammstreifen, der unter anderem den Wert der Banknote und das Eurozeichen sowie weitere Symbole zeigt. Weitere Sicherheitszeichen sind etwa die Smaragd-Zahl am unteren Rand des Scheins und der sogenannte Sicherheitsfaden, der wie das Wasserzeichen nur im Gegenlicht zu sehen ist. Diese Echtheitsbeweise sind gut zu erkennen und kaum fälschbar. Um ganz sicher zu sein, kann man den verdächtigen Schein mit einem anderen vergleichen oder sogar zu seiner Hausbank gehen und dort nachfragen. Außerdem bietet die Europäische Zentralbank (https://www.ecb.europa.eu/euro/banknotes/current/security/html/index.de.html#feel) sogar Videos an, die weiterhelfen können. Um auch gefälschte Münzen erkennen zu können, lohnt sich ein Besuch auf der Website der Deutschen Bundesbank (https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/bargeld/falschgeld/leitfaden-muenzen/leitfaden-muenzen-599700). Hier zeigt sich die Echtheit am besten über haptische Erhebungen des Münzbildes und über die klare, saubere Prägung der Randschrift.

Der korrekte Umgang mit Blüten
Es gibt kein Vertun: Hat man es mit Falschgeld zu tun und man hat es bemerkt, muss man es der Polizei übergeben, auch wenn dies ein finanzieller Verlust ist. Dabei sollte unnötige Berührung vermieden werden, um mögliche Fingerabdrücke nicht zu zerstören. Die ARAG Experten empfehlen die Aufbewahrung in einem Umschlag oder einer Tüte. Das bewusste weitere Bezahlen mit dem Falschgeld wäre rechtlich gesehen ein „Inverkehrbringen von Falschgeld“ im Sinne von § 147 Strafgesetzbuch (StGB). Geahndet werden kann dies laut ARAG Experten durchaus auch mit Freiheitsstrafen von einigen Monaten, im schlimmsten Fall bis zu fünf Jahren. Anders verhält es sich, wenn die Weitergabe der unechten Banknoten unwissentlich erfolgt, vorausgesetzt, die Fälschung ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen.

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Selbstbestimmung für den Ernstfall

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die Patientenverfügung

Selbstbestimmung für den Ernstfall

Eine Patientenverfügung ist ein wichtiges Dokument für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, medizinische Entscheidungen zu treffen. Sie ermöglicht es, im Voraus festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden, wenn man schwer erkrankt oder ins Koma fällt. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Patientenverfügung, wie man sie korrekt erstellt und welche Unterschiede es zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gibt.

Was ist eine Patientenverfügung?
Tobias Klingelhöfer: Die Patientenverfügung hält die Wünsche für die medizinische Versorgung fest. Sie wahrt im Prinzip das Selbstbestimmungsrecht, wenn man schwer krank, dauerhaft pflegebedürftig wird oder ins Koma fällt. Mit dieser Verfügung entscheidet man beispielsweise, ob man mit Hilfe der Apparatemedizin künstlich am Leben gehalten werden möchte oder bestimmt jemanden, der für einen handelt und entscheidet, wenn man es selbst nicht mehr kann. Und tatsächlich unterzeichnen Verwandte oftmals Krankenhaus- und Heimverträge, Wohnungskündigungen, Einwilligungen in schwere Operationen und andere Erklärungen, da sie sich fälschlicherweise für vertretungsberechtigt halten.

Was geschieht, wenn klar wird, dass Handelnde gar nicht befugt waren, irgendwelche Entscheidungen zu treffen?
Tobias Klingelhöfer: Häufig bleiben diese Fehler in der Praxis ohne Folgen. Doch sie bergen Risiken: Nach dem Gesetz dürfen rechtsverbindliche Entscheidungen und Erklärungen lediglich von Eltern für ihre minderjährigen Kinder abgegeben werden, nicht aber von Kindern für die Eltern. Auch Ehegatten durften sich bislang nicht qua Gesetz gegenseitig vertreten. Hier gibt es allerdings seit Anfang 2023 eine Erleichterung: Das neue Notvertretungsrecht (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/vorsorgevollmacht/) für Ehegatten. Damit können zukünftig im Ernstfall auch Eheleute für den Partner entscheiden, sofern dies vorher nicht ausdrücklich abgelehnt wurde. Ansonsten können Angehörige für einen Volljährigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Handelt jemand unbefugt, haftet er für die eingegangenen Verpflichtungen, wenn der Betroffene hierfür nicht aufkommen kann oder ein anschließend bestellter Betreuer die Maßnahmen nicht genehmigt.

Wie geht man vor, wenn man eine Patientenverfügung erstellen möchte?
Tobias Klingelhöfer: Ein allgemein gültiges Musterformular ist für die Patientenverfügung nicht vorgeschrieben. Sie muss aber laut Gesetz schriftlich abgefasst und mit einer Unterschrift oder einem vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein. Ob man die Patientenverfügung handschriftlich oder am Computer anfertigt, steht jedem frei. Auf jeden Fall sollten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Datum enthalten sein.

Ich rate außerdem dazu, die Situationen genau zu beschreiben, für die die Patientenverfügung gelten soll. Ebenso müssen die medizinischen Maßnahmen, die in diesen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden, genau beschrieben sein. Dabei kann man auch festlegen, dass bestimmte Maßnahmen, wie etwa die künstliche Beatmung, nur kurzfristig angewendet und abgebrochen werden, wenn es keine Aussicht auf Verbesserung gibt.

Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Tobias Klingelhöfer: Nicht zwingend. Es kann aber sinnvoll sein, eine Patientenverfügung durch einen Notar aufsetzen und beurkunden zu lassen, wenn man sich selbst unsicher ist, welche Formulierungen man wählen sollen. Verpflichtend ist die hingegen die Beurkundung bei einer Vorsorgevollmacht, die auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zu einer Darlehensaufnahme berechtigen kann. Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, im eigenen Namen eine Erbausschlagung zu erklären, muss die Vorsorgevollmacht zumindest öffentlich beglaubigt sein.

Muss eine Patientenverfügung vom Arzt unterschrieben werden?
Tobias Klingelhöfer: Nein, die Patientenverfügung ist sofort durch die Unterschrift des Verfassers gültig. Auch wenn eine Patientenverfügung ohne ärztliche Beratung verständlich sein sollte, kann das Gespräch dennoch hilfreich sein. Zwar ist die Patientenverfügung nicht kompliziert, trotzdem kann das Gespräch mit jemandem aus der Medizin und eine anschließende Unterschrift ein besseres Gefühl und mehr Sicherheit geben. Schließlich ist das Aufsetzen einer Patientenverfügung ohnehin eine emotionale Angelegenheit und kann mitunter zu Missverständnissen führen.

Was kostet eine Patientenverfügung bei Notar oder Hausarzt?
Tobias Klingelhöfer: Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Im Regelfall wird dabei ein Geschäftswert von 5.000 Euro angesetzt. Da für Entwurf und Beurkundung einer Patientenverfügung eine 1,0 Gebühr fällig wird, ergeben sich daraus Kosten von 45 Euro.

Wer einen Arzt konsultiert, kann auch dafür eine Rechnung erhalten. Grundsätzlich sind Beratungen zur Patientenverfügung aber nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Deshalb sind Ärzte dazu berechtigt, ihre Beratungsleistung in Rechnung zu stellen. In den meisten Fällen liegen die Kosten für eine Patientenverfügung beim Hausarzt bei 25 bis 75 Euro. Viele Ärzte beraten aber auch unentgeltlich.

Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig und wie kann ich sie widerrufen?
Tobias Klingelhöfer: Damit eine Patientenverfügung überhaupt Gültigkeit erlangt, muss die betroffene Person beim Ausstellen volljährig und einwilligungsfähig sein. Sofern formelle Anforderungen erfüllt sind, erhält die Patientenverfügung ihre Gültigkeit mit der Unterschrift. Ab diesem Moment gilt sie ohne jegliche zeitliche Einschränkung – theoretisch bis zum Lebensende, es sei denn, sie wird vom Aussteller widerrufen. Dieser muss auch zum Zeitpunkt des Widerrufs einwilligungsfähig sein. Ein Widerruf kann auch mündlich oder ohne Worte durch entsprechendes Verhalten erfolgen (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1827 Absatz 1 Satz 3). Allerdings muss erkennbar sein, dass sich der Wunsch des Patienten geändert hat. Generell rate ich, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen dahingehend zu überprüfen, ob die getroffenen Regelungen noch Gültigkeit haben. Falls ja, sollten man dies auf der Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift bestätigen. Eine Beglaubigung der Aktualisierung ist nicht notwendig.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung: Worin liegt ist der Unterschied?
Tobias Klingelhöfer: Mit der Vorsorgevollmacht dürfen alle oder bestimmte Teile der vermögensrechtlichen und persönlichen Belange geregelt werden. Hierzu gehören beispielsweise Wohnungsangelegenheiten, Vertretung bei Gericht oder das Annehmen der Post. Wer Bevollmächtigter ist, muss den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den behandelnden Ärzten durchsetzen. Wann der Bevollmächtigte die Vollmacht tatsächlich einsetzt, kann gesondert abgesprochen werden. Gibt es niemanden, der bevollmächtigt ist, wird vom Gericht bei Bedarf ein Betreuer bestellt, der dem in der Patientenverfügung dokumentierten Willen Geltung verschafft.

Wer niemanden hat, dem er genug Vertrauen für eine Vorsorgevollmacht entgegenbringt, kann eine Betreuungsverfügung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/betreuungsverfuegung/) ausstellen. Damit legt man fest, wen das Gericht als Betreuer auswählen soll. Beide Erweiterungen der Patientenverfügung helfen dabei, sich weiter abzusichern. Eine richtige oder falsche Kombination gibt es per se also nicht.

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Vermögenswirksame Leistung: Kleinvieh macht auch Mist

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über Sparmöglichkeiten für Arbeitnehmer

Vermögenswirksame Leistung: Kleinvieh macht auch Mist

Genau genommen gibt es die heute als Vermögenswirksame Leistung bekannte Sparmöglichkeit bereits seit Anfang der Sechziger Jahre. Damals trat das erste Vermögensbildungsgesetz in Kraft. Seitdem wurde es mehrfach erneuert und den Zeiten angepasst. Viele Berechtigte lassen dieses Angebot, bei dem es zusätzliches Geld von Staat und Arbeitgeber gibt, links liegen. Daher hat ARAG Experte Tobias Klingelhöfer einige Informationen zusammengetragen.

Was genau bietet die Vermögenswirksame Leistung heute?
Tobias Klingelhöfer: Die Vermögenswirksame Leistung (VL) hat heute ebenso wie zu ihrer Anfangszeit das Ziel, dem Bürger dabei zu helfen, Vermögen aufzubauen. Dabei nutzt der Arbeitnehmer sein gesetzlich verankertes Recht, dass Teile seines Lohns oder Gehalts direkt vom Arbeitgeber vermögenswirksam angelegt werden. Beschränkt ist dies allerdings auf Angestellte, Auszubildende, Beamte und andere Beschäftigte im Öffentlichen Dienst, wie zum Beispiel Richter oder Soldaten. Hintergrund ist, dass ein Teil dieses Sparvermögens für gewöhnlich vom Arbeitgeber kommt. Für Selbstständige gibt es ähnliche aber dennoch abweichende Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Rürup-Rente (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/R/ruerup_rente.html).

Die Leistung der Arbeitgeber ist allerdings freiwillig. In vielen Branchen ist sie tarifvertraglich verankert; andere Unternehmen bieten diese finanzielle Ergänzung, um sich als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren. In dem Fall sind VL dann Teil des individuellen Arbeitsvertrages oder basieren auf einer Betriebsvereinbarung. Ein Anrecht hat der Arbeitnehmer darauf also nicht. Ganz im Gegensatz zum Beschäftigten im Öffentlichen Dienst, der per gesetzlicher Grundlage diese Zusatzleistung verpflichtend erhalten kann. Je nach Anlageform ist darüber hinaus auch noch etwas vom Staat zu erwarten, denn über Wohnungsbauprämien oder Arbeitnehmersparzulagen wird die Vermögenswirksame Leistung gefördert, falls man eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Welche Anlageformen sind denn möglich und sinnvoll?
Tobias Klingelhöfer: Eines vorab: Da diese Zahlungen allein dem Vermögensaufbau dienen sollen, ist eine Barauszahlung ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer allein entscheidet aber, wie das Geld angelegt werden soll. Mögliche Varianten sind Bank- oder Fondssparpläne, Bausparverträge oder aber die Abzahlung laufender Baukredite. Die letzteren beiden Möglichkeiten sind natürlich nur interessant, wenn der Wunsch nach Wohneigentum besteht oder bereits in die Tat umgesetzt wurde. Die Kredittilgung kann, wenn die Bank mitspielt, mit VL beschleunigt werden und zu einer Senkung der Zinslast führen. Ist dies nicht möglich, kann mit dem Arbeitgeberanteil einfach die eigene monatliche Belastung heruntergefahren werden. Der Bausparvertrag hingegen dient einer künftigen Immobilie. Er ist eine Mischung aus einem Sparvertrag und einem zweckgebundenen zinsgünstigen Baudarlehen. Hier wird über sieben Jahre angespart und im Anschluss entweder über das Guthaben frei verfügt oder aber in Verbindung mit dem möglichen Baukredit zum Kauf einer Wohnung oder eines Hauses verwendet. Bei einem relativ geringen Einkommen kann man hier auch noch die Wohnungsbauprämie (https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99102023002000) mitnutzen. Diese kann aber, wie der Name schon sagt, ausschließlich für Immobilien genutzt werden. Freier innerhalb der Verwendung ist ein Banksparkonto oder die Anlage in einen Investmentfond, wobei der Fonds natürlich eine Variante mit einem gewissen Risiko ist. Dafür greift hier, abhängig von der Einkommenshöhe, die staatliche Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/A/018_Arbeitnehmer-Sparzulage.html?view=renderHelp). Die fällt bei einem Banksparplan aus.

Wie sollte ein interessierter Arbeitnehmer zunächst vorgehen?
Tobias Klingelhöfer: Zunächst einmal müssen Arbeitnehmer in Erfahrung bringen, ob der Arbeitgeber die Vermögenswirksame Leistung als Gehaltszulage grundsätzlich anbietet. Diese ist prinzipiell übrigens nicht nach oben begrenzt. Üblicherweise liegt der gängige Höchstbeitrag aber bei 40 Euro, was daran liegt, dass die Anbieter, vorrangig Banken, ihre Angebote meistens entsprechend deckeln. Für die jeweilige Geldanlage bedeutet das dann eine Einzahlung von monatlich 80 Euro, denn der Arbeitnehmer zahlt denselben Anteil wie der Arbeitgeber. Nach oben sind ihm allerdings keine Grenzen gesetzt, denn sein Anteil darf höher sein als der des Chefs. Auch nach unten kann die Ansparung verändert werden, dann allerdings zahlt auch das Unternehmen weniger. Ist der Arbeitnehmer nur mit 20 Euro dabei, bekommt er dieselbe Summe vom Arbeitgeber. Übrigens können auch diejenigen über Vermögenswirksame Leistung sparen, deren Arbeitgeber keine Beteiligung anbietet. Er ist trotzdem verpflichtet, den Beitrag direkt vom Gehalt in die Anlage fließen zu lassen. Das lohnt sich vor allem immer dann, wenn man ein Recht auf die oben genannten staatlichen Förderungen hat. Diese sind begrenzt auf ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 40.000 Euro beziehungsweise 80.000 Euro bei Verheirateten.

Und wie wird das Ganze dann abgewickelt?
Tobias Klingelhöfer: Hat der Arbeitgeber zugestimmt und ist die Entscheidung für eine Anlageform gefallen, lässt man ihm die Unterlagen zukommen, die die Geldinstitute bereitstellen. Geht es um einen bestehenden Baukredit, wird der entsprechende Kreditvertrag an den Arbeitgeber weitergeleitet und ein Abkommen bezüglich der Ableistung zwischen Unternehmen und Angestelltem abgeschlossen. Der Chef zahlt dann für gewöhnlich direkt auf das Darlehenskonto ein.

In allen anderen Fällen kommt ein ganz neuer Vertrag zustande. Wichtig ist, dass es sich dabei um einen sogenannten VL-förderungswürdigen Vertrag handelt. Banken und Bausparkassen kennen das aber und wissen, was benötigt wird. Der Arbeitgeber muss entweder ein zusätzliches Formular unterschreiben oder ist Mitunterzeichner des Vertrages. Er ist dann für die Erfüllung, sprich die regelmäßige Zahlung, zuständig. Der Arbeitnehmer ist der Nutznießer der angesparten Summe. Wenn der Arbeitgeber sich, wie regulär üblich, an der Zahlung beteiligt, kommt zu seinem Anteil noch der Anteil des Arbeitnehmers, der direkt vom Nettogehalt abgezogen und mit abgeführt wird. Der Arbeitnehmer hat also erst einmal nichts weiter damit zu tun. Und zwar sechs Jahre lang, denn solange wird eingezahlt. Die Verträge laufen zwar in der Regel sieben Jahre, das letzte Jahr gilt jedoch als Ruhejahr. In der Zeit erfolgt keine Einzahlung mehr, über das Geld darf auch noch nicht verfügt werden. Um auch in diesem Jahr nicht auf die Zulage vom Chef zu verzichten, kann allerdings bereits nach sechs Jahren ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, wenn gewünscht.

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Runter vom Sofa, rein ins Fitnessstudio

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer mit Informationen rund um den Fitness-Vertrag

Runter vom Sofa, rein ins Fitnessstudio

Knapp jeder zweite Deutsche (https://de.statista.com/infografik/26441/umfrage-zu-guten-vorsaetzen-fuer-das-neue-jahr/) geht mit dem Vorsatz ins neue Jahr, mehr Sport zu treiben. Neben dem Sparen und mehr Zeit mit der Familie zu verbringen, ist die persönliche Fitness im Ranking traditionell weit vorne. Entsprechend voll wird es vor allem im ersten Quartal in den Fitnessstudios. Rund elf Millionen Menschen trainieren aktiv in einem Club und die Trainingshäufigkeit (https://www.dssv.de/ergebnisbericht2023/) steigt scheinbar: Rund ein Viertel der Mitglieder kam im ersten Halbjahr 2023 häufiger zum Training als im Vorjahr. Daher verrät ARAG Experte Tobias Klingelhöfer, was man zu Regeln im Studio, Verträgen und Laufzeiten wissen muss.

Bei durchschnittlichen Mitgliedsbeiträgen von etwa 45 Euro im Monat (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/6974/umfrage/mitgliedsbeitraege-fuer-fitness-studios-im-europaeischen-vergleich/) stellt sich die Frage, welche Kündigungsfristen für Fitnessstudios gelten.
Tobias Klingelhöfer: Auch wenn die Frage nach dem Ende schon am Anfang einer Mitgliedschaft recht früh kommt, ist sie angesichts der Kosten natürlich berechtigt. Zudem viele Verträge erst mit längeren Laufzeiten preislich interessant werden. Grundsätzlich gilt: Wenn der Vertrag unterschrieben ist, kann man ihn in der Regel nur zum Laufzeitende kündigen. Bei Verträgen, die nach März 2022 geschlossen wurden, darf die Erstlaufzeit allerdings maximal zwei Jahre betragen. Danach können Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Nach Ablauf des Erstvertrags kann man dann monatlich kündigen.

Darf der Vertrag automatisch verlängert werden?
Tobias Klingelhöfer: Eine automatische Vertragsverlängerung ist bei vielen Fitnessstudios völlig normal. Durch das Gesetz für faire Verbrauchsverträge (https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/BGBl/Bgbl_Faire_Verbrauchervertraege.html) können Mitglieder jedoch nicht mehr so leicht an einjährige Vertragsverlängerungen gebunden werden. Die stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch rechtens, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und man eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat hat.

Kann ich meinen Vertrag pausieren oder auf eine andere Person übertragen?
Tobias Klingelhöfer: Für Mitglieder, die aufgrund einer Verletzung eine Weile keinen Sport machen dürfen, einen Langzeiturlaub machen oder über einen längeren Zeitraum dienstlich unterwegs sind, macht es oft Sinn, dass sie ihren Vertrag pausieren. Gesetzlich festgelegt ist diese Möglichkeit allerdings nicht. Viele Fitnessstudios lassen aber mit sich reden und bieten an, den Vertrag für eine bestimmte Zeit ruhen zu lassen. Dabei werden meist die Monate der Vertragspause hinten an die ursprüngliche Vertragslaufzeit angehängt. Die Übertragbarkeit auf Dritte ist theoretisch möglich, muss aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelt oder mit dem Betreiber abgesprochen sein.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich kurzfristig aussteigen möchte?
Tobias Klingelhöfer: Um es gleich vorweg zu nehmen – ein spontaner Ausstieg ist schwierig. Wenn man aber beispielsweise das Fitnessstudio aufgrund einer Erkrankung nicht mehr besuchen kann, ist der Ausstieg sofort möglich. Aber Studio-Betreiber dürfen eine ärztliche Bescheinigung verlangen. In dem Fall sollte der Arzt im Attest die Sportunfähigkeit bescheinigen und die voraussichtliche Dauer benennen. Wer allerdings schon bei Vertragsabschluss an einer chronischen Krankheit leidet, beispielsweise einer Gelenkserkrankung, und später feststellt, dass man das Training nicht schafft, hat keine Chance, vorzeitig auszusteigen.

Gibt es weitere Fälle für ein Sonderkündigungsrecht?
Tobias Klingelhöfer: Auch eine Schwangerschaft kann ein Grund sein, frühzeitig den Vertrag zu beenden. Allerdings kann es sein, dass ein Ausstieg nicht akzeptiert wird, sondern nur ein beitragsfreies Ruhen des Vertrags für die Dauer der Schwangerschaft angeboten wird.
Ein Wohnortwechsel des Mitglieds ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 hingegen nicht mehr per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe für einen Umzug – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden (Az.: XII ZR 62/15). Daher rate ich, vor Vertragsschluss einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu werfen. Kundenfreundliche Studios bieten darin Umzüge als Sonderkündigungsgrund an. Sollte andersherum das Fitnessstudio umziehen und der neue Standort schwer zu erreichen sein, haben Mitglieder gute Chancen auf eine vorzeitige Kündigung.

Auch Preiserhöhungen können ein Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung sein. Vorausgesetzt, es gibt keine entsprechende Regelung in den AGB. Aber die meisten Verträge enthalten eine Regelung zur Erhöhung der Mitgliedsbeiträge – oft in Form einer jährlichen Anpassung um einen bestimmten Prozentsatz. Ist die Erhöhung nachvollziehbar genannt und angemessen, ist sie meist wirksam.

Was muss ich bei einer fristgerechten Kündigung beachten?
Tobias Klingelhöfer: Egal, aus welchen Gründen man seinen Fitnessvertrag kündigen will – es sollte immer schriftlich gemacht werden, auch wenn der Betreiber die Kündigung mündlich bestätigt hat. Nur so hat man im Zweifel einen Nachweis für die Einhaltung der Kündigungsfrist. Zudem gebe ich zu bedenken, dass es bei der Fristberechnung immer auf den Zugang beim Fitnessstudio ankommt, nicht auf den Poststempel. Am besten gibt man das Schreiben persönlich ab und lässt sich den Erhalt bestätigen. Oder aber man investiert in ein Einschreiben mit Rückschein.

Was hat es mit der Getränkeklausel in Fitnessstudios auf sich?
Tobias Klingelhöfer: Wer viel schwitzt, sollte noch mehr trinken als sonst. Verlangt der Betreiber, dass ausschließlich die dort angebotenen Getränke gekauft werden müssen, können sich Gäste ruhig darüber hinwegsetzen. Entsprechende Klauseln in Haus- oder Benutzungsordnungen sind rechtswidrig und damit unzulässig – es sei denn, es gibt Getränke zum Selbstkostenpreis. Ein Punkt allerdings ist klar: Glasflaschen können untersagt werden.

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ARAG Experten informieren, wie man finanzielle Engpässe meistert

Überschuldung vermeiden

Wohnen, Heizen, Lebensmittel – die Kosten für unser alltägliches Leben steigen. Der aktuelle SchuldnerAtlas (https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/pressemeldungen-fachbeitraege/news-details/show/schuldneratlas-deutschland-2023) zeigt, dass neben den Kosten auch die Überschuldung in Deutschland wächst: In 2023 waren knapp sechs Millionen Menschen überschuldet, rund 17.000 mehr als im Vorjahr. Zudem müssen gerade im Januar viele Versicherungen und andere jährlich anfallende Zahlungen bedient werden. Was man tun kann, wenn es finanziell eng wird, sagen ARAG Experten.

Ab wann gilt man als überschuldet?
Wer seinen täglichen Minimalbedarf nicht mehr finanzieren und seine Schulden dauerhaft nicht mehr tilgen kann, gilt als überschuldet. Das betrifft aktuell knapp 5,7 Millionen Menschen in Deutschland, wobei vor allem über 60-Jährige laut SchuldnerAtlas immer häufiger von Überschuldung betroffen sind. Zudem steigt auch die sogenannte weiche Überschuldung an. Damit sind anhaltende Zahlungsstörungen gemeint, von denen nach Information der ARAG Experten vor allem jüngere Menschen und Frauen betroffen sind.

Warum sollten gerade Mietschulden vermieden werden?
Die ARAG Experten raten dringend, auf jeden Fall die Miete zu zahlen. Mietschulden können dazu führen, dass man schon nach zwei Monaten Mietrückstand vor die Tür gesetzt wird. Wer die Miete oder seine Nebenkosten nicht mehr vollständig bezahlen kann, hat die Möglichkeit, Wohngeld (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/mietrechtsschutz/wohngeld-fakten/) bei seiner Gemeinde zu beantragen. Auch Immobilienbesitzern, die selbst in ihrer Immobilie wohnen, steht dieser Weg offen. Der Anspruch auf Wohngeld kann auf der Seite des Bundesbauministeriums mit dem WohngeldPlus-Rechner (https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/themen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2023-artikel.html;jsessionid=754F09C1722B67BA4F2A56FE69532705.2_cid322) überprüft werden. Darüber hinaus kann ein frühzeitiges Gespräch mit dem Vermieter helfen, einen Weg zu finden, die Miete z. B. für einen begrenzten Zeitraum auszusetzen oder Teilzahlungen zu leisten. In diesem Fall dürfen Vermieter laut ARAG Experten allerdings Verzugszinsen von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen, der seit dem 1. Januar 3,62 Prozent beträgt (Paragraf 288 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Darf der Hahn einfach zugedreht werden?
Kosten für Energie, Wasser, Telefon oder Internet können sich schnell zu einem unüberwindbaren Berg anhäufen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Anbieter bei ausbleibenden Zahlungen den Hahn zudrehen bzw. die Leitung abklemmen dürfen. Daher gilt vor allem für Energie: Diese Kosten müssen unbedingt vorrangig bezahlt werden. Internet- und Telefonverträge können hingegen pausiert und möglicherweise mit Prepaid-Lösungen überbrückt werden. Laut ARAG Experten dürfen Mobil- und Festnetzanschlüsse laut Telekommunikationsgesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__61.html) bereits ab Zahlungsrückständen von mindestens 100 Euro gesperrt werden. Diese Sperre muss allerdings zwei Wochen vorher angekündigt werden. Gut zu wissen: Die Sperre gilt nur für die Leitung, bei der ein Zahlungsverzug vorliegt. Wenn also der Mobilfunkanschluss nicht bezahlt wurde, darf der Festnetzanschluss beim gleichen Anbieter nicht gesperrt werden.

Kann man Kredite einfach ruhen lassen?
Ob Immobilien- oder Konsumentenkredit: Wer seine Raten nicht mehr bedienen kann und mit mindestens zwei Raten in Rückstand gerät, muss damit rechnen, dass kostenpflichtige Mahnungen im Briefkasten liegen, ein Inkassobüro vorstellig wird oder das Kreditinstitut den Kredit kündigt und eine Zwangsvollstreckung einleitet. Wer keine Rücklagen hat, sollte das Gespräch mit der Bank suchen. Laut ARAG Experten gibt es dabei diverse Möglichkeiten: Minderung oder Aussetzen der Kreditraten, Verlängerung der Laufzeit oder das Aussetzen einzelner Raten. Allerdings können diese Änderungen zu Mehrkosten führen.

Warum sollten Versicherungen nicht vorschnell gekündigt werden?
Vor der übereilten Kündigung von Versicherungen raten die ARAG Experten ab. Vor allem solche, die als Altersvorsorge gedacht sind, sollten um jeden Preis erhalten bleiben. Denn einige Policen können je nach Alter und Gesundheitszustand nicht mehr erneut abgeschlossen werden und zudem kostet die Kündigung der Verträge unter Umständen viel Geld. Der Tipp der ARAG Experten: Viele Versicherungen bieten ihren Kunden an, Verträge für einen begrenzten Zeitraum ruhen zu lassen, Beiträge später nachzuzahlen oder zu reduzieren. Dabei kann es allerdings zu Leistungs- und Förderungskürzungen kommen. In einigen Fällen kann das Aussetzen von Zahlungen auch zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führen.

Wie können Schuldnerberatungen helfen?
Wer in finanzielle Schieflage gerät, sollte sich nach Auskunft der ARAG Experten möglichst frühzeitig Hilfe bei amtlich anerkannten Stellen suchen: Denn je eher eine seriöse Beratung stattfindet, desto mehr Wege gibt es, aus den Schulden herauszukommen. Dazu stehen in Deutschland rund 1.400 Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen (https://www.meine-schulden.de/) zur Verfügung, die in Verbänden organisiert sind oder sich unter der Trägerschaft von Kommunen, Verbraucherzentralen oder Wohlfahrtsverbänden befinden. Die Beratung ist in der Regel kostenlos.

Tipps, um Geld zu sparen
Der erste Schritt, um einen Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu behalten, ist das gute alte Haushaltsbuch. Ob als herkömmliches Heftchen oder als App, wie etwa Money Manager oder Finanzguru – hier werden von der Miete über Ausgaben für Lebensmittel und Kinobesuche bis hin zu Energiekosten oder Mitgliedsbeiträgen alle Kosten erfasst. Gleichzeitig werden alle Einnahmen notiert, angefangen vom Lohn bis hin zu Einnahmen beispielsweise durch Zinsen, Vermietungen oder auch durch Verkäufe auf Online-Portalen.

Bei dringenden Anschaffungen, die nicht aufzuschieben sind, raten die ARAG Experten, über gebrauchte Gegenstände nachzudenken. Das spart nicht nur Geld, sondern ist nachhaltig. So ist das Aufbereiten von elektronischen Geräten oder Möbeln, das sogenannte Refurbishen, mittlerweile gang und gäbe und spezielle Online-Händler bieten erstklassige Ware an.

Wie man Ärger bei Konsumentenkrediten vermeiden kann, erklärt ARAG Experte Tobias Klingelhöfer hier (https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/4020/).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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Gefährliche Geschenke

ARAG Experten warnen vor der Bestechungsfalle bei Präsenten

Gefährliche Geschenke

Champagnerflaschen, edle Kugelschreiber, Präsentkörbe – alljährlich zur Weihnachtszeit kommen in Unternehmen zahlreiche Pakete von Kunden und Geschäftspartnern an. Prinzipiell natürlich ein Grund zur Freude, die aber schnell ihr Ende finden kann, wenn bestimmte Regeln nicht beachtet werden. ARAG Experten zeigen auf, wo ein Dankeschön endet und Bestechung anfängt.

Entscheidend: Wert und Zeitpunkt des Präsents
Eigentlich soll es ja um eine kleine Aufmerksamkeit gehen, als Dank für das gute Miteinander und natürlich auch als Anreiz, dieses weiter fortzuführen. Wann genau die kleine Aufmerksamkeit die Grenze zum großen Ärger jedoch überschreitet, zeigt der Gesetzgeber nicht auf. Vielmehr ist die Rede von „sozialadäquaten Präsenten“, was meint, dass der Wert des Geschenks in Relation zum Status des Beschenkten stehen, also dem Verhältnis angemessen sein muss. So kann zum Beispiel eine Zuwendung von einem 50 Euro teuren Gegenstand an einen Mitarbeiter im unteren Gehaltssegment durchaus für ein Hinterfragen sorgen, während dieser Wert innerhalb des Management-Bereichs eher üblich sein kann. ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass auch der Zeitpunkt der Zusendung eine Rolle spielen kann. Denn erhält ein Mitarbeiter gerade dann ein Geschenk, wenn er über eine wichtige Auftragsvergabe entscheiden soll, hat dies einen merkwürdigen Beigeschmack, auch wenn es sich vielleicht nur um eine Flasche Wein handelt. Die Weihnachtszeit als solche ist da aber natürlich erstmal unbedenklich und gilt als typischer Anlass, ebenso wie Geburtstage oder Jubiläen.

Fingerspitzengefühl: Unternehmen entscheiden selbst
Bestechung – selbst in kleinstem Rahmen – fängt da an, wo ein Vorteil verschafft wird, weil der Entscheider davon profitiert. Und trotz großer nationaler und internationaler Korruptionsskandale definiert selbst das internationale Antikorruptionsgesetz keine deutlichen Wertgrenzen. Daher definieren viele Unternehmen den Begriff der Bestechung in ihren Compliance-Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen selbst und beziffern dabei deutliche Grenzen. In der Praxis kann dies eine absolute Null-Toleranz bedeuten, also das Verbot jeglicher Annahme von Zuwendungen, oder die Zustimmung des Vorgesetzten erfordern, wenn es um Geschenke geht. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst die Erlaubnis ihrer Vorgesetzten grundsätzlich benötigen; das besagt das Bundesbeamtengesetz (https://www.tarif-oed.de/bat_paragraf_10) (BBG) ebenso wie der Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__71.html) (TVöD).

Kein Kavaliersdelikt: Haftstrafen möglich
Das Strafgesetzbuch (https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__299.html) (StGB) wird hierbei sehr deutlich: Es wird bestraft, wer versucht, durch Geschenkübergaben Vorteile zu gewinnen, oder wer Geschenke annimmt, die diesem Zweck dienen. ARAG Experten warnen davor, dies auf die leichte Schulter zu nehmen, denn das StGB sieht hierfür nicht nur Geld-, sondern sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vor.

Beispiele: angemessen – unangemessen
Wo keine gesetzliche Regelung existiert, bleibt immer ein Fragezeichen zurück. Eine gute Orientierung ist daher die steuerliche Regelung: Bis 35 Euro dürfen Geschenke an Kunden und Geschäftspartner als Betriebsausgabe abgesetzt werden, im nächsten Jahr könnten es nach Auskunft der ARAG Experten unter Umständen 50 Euro werden. Diesen Wert sieht der Staat also als unbedenklich an. ARAG Experten betonen aber, dass diese Grenze sich auf das Wirtschaftsjahr und auf den Kunden bezieht. Dieselbe Person darf also nicht mehrfach pro Jahr ein Präsent in dieser Höhe erhalten. Als relativ sicher gelten außerdem sogenannte Give-Aways, also Werbegeschenke wie zum Beispiel Kugelschreiber mit Logo. Geschenke, die der Tätigkeit dienen, wirken immer glaubwürdiger, als etwas für den rein privaten Gebrauch: Ein Fachbuch zum Beispiel ist vertretbarer als ein Parfum. Außerdem dürfen Geschenke, die der Beschenkte für seine berufliche Tätigkeit nutzen kann, auch teurer sein, ohne dass die steuerliche Abzugsfähigkeit verlorengeht. Eine gute Idee sind laut ARAG Experten auch Geschenke, die in der Abteilung geteilt oder zusammen genossen werden können, wie zum Beispiel Lebensmittel-Körbe.

Einen Spezialfall bilden Einladungen, da sie in den meisten Fällen die oben genannten 35 Euro überschreiten. Auch hier ist Fingerspitzengefühl geboten. So wird ein Abendessen in einer einfachen Gaststätte oder die Teilnahme an einer schlichten Weihnachtsfeier kein Geschmäckle haben, der Besuch in einem Sterne-Restaurant aber schon. Noch schwieriger wird dies bei meist deutlich teureren Konzert-, Theater- oder Opernkarten sowie Tickets für Sport-Events. Daher wurde 2014 von Kulturveranstaltenden, Politikern und Staatsanwaltschaft das sogenannte “ Berliner Compliance Modell (https://bdkv.de/rs-01-2017-berliner-compliance-modell/)“ entwickelt, das einen genauen Rahmen festlegt, der die Höhe, die Umstände, die Art der Übergabe und den möglichen Empfängerkreis genau regelt. Was übrigens ein absolutes No-Go bei Präsenten sein sollte, sind Geldgeschenke oder Wertgutscheine.

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Winfried Wengenroth: Der Wegbereiter des modernen Online-Marketings

Vom Studenten zum gefragten Online-Marketing-Experten und erfolgreichen Unternehmer

Winfried Wengenroth: Der Wegbereiter des modernen Online-Marketings

Winfried Wengenroth

Winfried Wengenroth ist nicht nur ein Name in der Welt des Online-Marketings, sondern ein Synonym für Erfolg und Innovation. Mit über 15 Jahren Erfahrung und einer beeindruckenden Bilanz von mehr als 1.000 erfolgreichen Projekten hat Wengenroth eine beispiellose Karriere hingelegt, die von seinem tiefgreifenden Fachwissen und seiner unermüdlichen Leidenschaft für das digitale Marketing geprägt ist.

Karriereanfang und Bildungshintergrund:
Nach seinem Betriebswirtschaftsstudium an der Fachhochschule Giessen-Friedberg sammelte Wengenroth wertvolle Erfahrungen bei renommierten Unternehmen wie Unilever, Ferrero und H.J. Heinz. Diese praktischen Einblicke bildeten das Fundament für seine späteren unternehmerischen Erfolge.

Unternehmerische Leistungen:
Als Gründer der ONMA Online Marketing GmbH, hat Wengenroth über 12 Millionen Top-Platzierungen in führenden Suchmaschinen für seine Kunden erzielt. Sein Portfolio umfasst acht erfolgreiche Unternehmen, die in verschiedenen Bereichen von Marketing über Vertrieb bis hin zum Handel reichen.

Buchpublikationen und Expertise:
Wengenroth teilt sein profundes Wissen auch durch seine Bücher. Seine fünfbändige Serie „Marketing mit Erfolg“ gilt als umfassender Leitfaden im Online Marketing, speziell für verschiedene Branchen.

Coaching und Beratung:
Mit einer Vision, Unternehmen bei der Navigation in der digitalen Welt zu unterstützen, bietet Wengenroth zielgerichtete Beratung, Coaching und Workshops. Seine Methoden sind darauf ausgerichtet, Unternehmen dabei zu helfen, die Zukunft ihres Geschäftsmodells zu verstehen und ihre Teams entsprechend zu inspirieren.

Akademische Kooperationen:
Wengenroth ist auch als Speaker, Dozent und Mentor aktiv, mit Kooperationen an renommierten Universitäten wie der Universität Hamburg, der Leibniz Universität Hannover und der Universität Göttingen.

Abschluss und Kontaktinformation:
Mit seiner beeindruckenden Karriere und seinem Beitrag zur Welt des Online-Marketings bleibt Winfried Wengenroth (https://www.winfriedwengenroth.com) eine führende Autorität in seinem Fachgebiet. Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung können Interessierte direkt Kontakt aufnehmen.

Kontaktdaten
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Lister Meile 45
30161 Hannover
Deutschland

Telefon: 0511 95733291
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Winfried Wengenroth ist ein renommierter Experte im Bereich Online-Marketing mit über 15 Jahren Erfahrung und zahlreichen erfolgreichen Projekten. Er ist Gründer der ONMA Online Marketing GmbH und Autor einer umfassenden Buchserie zum Thema Online Marketing. Zusätzlich bietet er gezielte Beratung und Workshops für Unternehmen an, um sie bei der digitalen Transformation zu unterstützen und ist in akademischen Kooperationen aktiv. Winfried Wengenroth bleibt eine führende Autorität in seinem Fachgebiet.

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Weihnachtsgeld: Süßer die Kassen nie klingen

ARAG Experten informieren über das finanzielle Extra am Jahresende

Weihnachtsgeld: Süßer die Kassen nie klingen

Eine aktuelle Studie (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/942424/umfrage/weihnachtsgeld-fuer-tarifbeschaeftigte-nach-branchen/) des Statistischen Bundesamtes zeigt, dass die große Mehrheit der Tarifbeschäftigten in Deutschland Weihnachtsgeld erhält. Durchschnittlich können sich rund 85 Prozent dieser Arbeitnehmer über gut 2.800 Euro zusätzlich freuen. Doch die Höhe des Weihnachtsgeldes ist stark branchenabhängig und bei weitem nicht jeder Arbeitnehmer darf sich über den zusätzlichen Geldsegen am Jahresende freuen. Denn bei der Mehrheit (knapp 60 Prozent (https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-5/tarifbindung-arbeitnehmer.html)) ist das Beschäftigungsverhältnis nicht durch einen Tarifvertrag geregelt, womit das Weihnachtsgeld von der Großzügigkeit des Chefs abhängt. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer nennt die wichtigsten Fakten.

Was ist eigentlich das Weihnachtsgeld?
Tobias Klingelhöfer: Rechtlich gesehen ist es ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber freiwillig an seinen Arbeitnehmer auszahlt. In den meisten Unternehmen wird das Weihnachtsgeld im November mit dem monatlichen Gehalt überwiesen. Wie der Name schon verrät, war es ursprünglich vor allem dafür gedacht, Geschenke für Weihnachten zu kaufen. Genauer betrachtet ist das Thema Weihnachtsgeld aber recht komplex. Und über die Summe des Weihnachtsgeldes, wann genau es gezahlt wird und ob man überhaupt welches erhält, entscheiden einzig und allein der Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien.

Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt?
Tobias Klingelhöfer: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Weihnachtsgeld oft mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt. Denn für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld eben auch ein 13. Monatsgehalt. Aber aus rechtlicher Sicht gibt es doch Unterschiede. Das Weihnachtsgeld ist oftmals eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zumindest auch die Betriebstreue belohnen soll. Das 13. Monatsgehalt ist dagegen regelmäßig ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. Wichtig wird dieser Unterschied im Falle einer Kündigung: Während das 13. Gehalt anteilig auf die im Kalenderjahr gearbeitete Zeit ausgezahlt werden muss, muss Weihnachtsgeld manchmal sogar zurückgezahlt werden, wenn Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Tobias Klingelhöfer: Ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld gibt es nicht. Ein besonderer Fall ist allerdings die sogenannte betriebliche Übung, die zur verpflichtenden Leistung werden kann. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise über mehr als drei Jahre in Folge freiwillig Weihnachtsgeld, können Arbeitnehmer Rechtsansprüche stellen.

Wie viel Weihnachtsgeld ist normal?
Tobias Klingelhöfer: Es gibt keine Pauschale oder einen Prozentsatz, um die Höhe des Weihnachtsgeldes zu berechnen. In vielen Fällen handelt es sich aber um ein Brutto-Monatsgehalt, das zusätzlich zum November-Gehalt gezahlt wird. Das ist oft aber auch schon die Höchstgrenze. Dabei darf der Arbeitgeber die Höhe nicht willkürlich je nach Mitarbeiter festlegen. Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber bedeutet das, dass ihnen ein anteiliges Weihnachtsgeld zusteht, das im Verhältnis dem eines Vollbeschäftigten entspricht (Bundesarbeitsgericht, Az.: 10 AZR 629/99). Höher kann das Weihnachtsgeld allerdings ausfallen, wenn Arbeitnehmer schon lange zum Betrieb gehören. Und was sich leider auch auf die Höhe des Weihnachtsgeldes auswirkt, ist der Fiskus: Denn es müssen Steuern und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben gezahlt werden.

Erhalten auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit, Minijobber und Azubis Weihnachtsgeld?
Tobias Klingelhöfer: Jeder Arbeitnehmer kann Weihnachtsgeld bekommen, egal, ob er Vollzeit arbeitet, teilzeitbeschäftigt ist oder einen Minijob hat. Auch Azubis gehen nicht leer aus. Der Arbeitgeber darf aber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat. Und für die Kurzarbeit gilt: Wer vor der Kurzarbeit Weihnachtsgeld bekommen hat, muss es auch während der Kurzarbeit ungekürzt erhalten. Auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat der Auszahlung hat das Weihnachtsgeld übrigens als Einmalzahlung keine Auswirkung.

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Black Week: Der Freitag, der eine Woche dauert

ARAG Experten mit nützlichen Hinweisen zur Schnäppchenjagd in der Cyber Week

Black Week: Der Freitag, der eine Woche dauert

Schon vor einigen Jahren ist er aus den USA zu uns herübergeschwappt, der Black Friday, der mit Rabatten und Vergünstigungen zum Einkaufen animiert. Während er in seinem Herkunftsland einst ins Leben gerufen wurde, um am Familien-Wochenende rund um den Thanksgiving-Feiertag zum gemeinsamen Bummel einzuladen, hat er sich hierzulande eher zur Online-Shopping-Schlacht entwickelt. Viele Händler locken inzwischen mit Sonderkonditionen, die gleich mehrere Tage gelten. Zum diesjährigen Black Friday am 24. November und zum Cyber Monday am 27. November informieren ARAG Experten, auf was Schnäppchenjäger achten sollten.

Nicht kleckern, sondern klotzen
Die Cyber Week mit Aktionstagen wie dem Black Friday oder dem Cyber Monday – der Antwort des Online-Handels auf den Black Friday – wird für das Weihnachtsgeschäft immer wichtiger. Laut Statistischem Bundesamt liegt der Anteil der Ausgaben an diesen Aktionstagen am gesamten Weihnachtsgeschäft bei knapp fünf Prozent. Dabei warten gut zwei Drittel der Verbraucher bewusst mit Anschaffungen auf den Black Friday, um mit Angeboten besonders viel Geld zu sparen.

Nicht blenden lassen
Doch auch wenn überall Rabatte locken, heißt das nicht, dass der Artikel tatsächlich besonders günstig zu haben ist. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass viele Produkte außerhalb der vermeintlichen Schnäppchenzeit fürs gleiche Geld oder sogar zu einem niedrigeren Preis zu bekommen sind. Ein Preisvergleich macht also auf jeden Fall Sinn. Zu viel Vertrauen, so muss man es sagen, ist hier nicht gefragt. Um den Deal richtig einordnen zu können, ist es hilfreich, den üblichen Marktpreis zu kennen. Preissuchmaschinen im Internet können beim Vergleich helfen. Sehr hohe Preisnachlässe ergeben sich oft dadurch, dass das vermeintliche Schnäppchen und die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Händlers gegenübergestellt werden. Doch die UVP ist selten der Endpreis, den der Handel für ein Produkt aufruft; häufig ist es schon ohne Rabatt zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erhältlich.

Nicht zu schnell zugreifen
Oft ist es gar keine schlechte Idee, auch außerhalb des Black Friday zu schauen, denn der Handel ist inzwischen sehr phantasievoll beim Ködern von Kunden. So bieten alle möglichen Feiertage die Chance auf Rabattcodes wie „Valentine“, „Single2023“, „Adventszeit“ oder „Summer“. Ebenso gibt es schon fast überall zehn Prozent Rabatt für Neukunden oder für das Abonnieren des Newsletters. Genauso gibt es Angebote, die den Preis senken, indem gleich eine größere Anzahl des Produkts bestellt wird oder aber Kombi-Pakete gekauft werden. Hier ist die Falle für gewöhnlich eher eine psychologische, denn so wird gerne zu Artikeln gegriffen, die wir ohne das Angebot gar nicht in Erwägung gezogen hätten. ARAG Experten raten daher zu überlegten und nicht zu Spontankäufen.

Nicht irritieren lassen beim Umtausch
Häufig wird bei rabattierter Ware darauf hingewiesen, dass diese vom Umtausch ausgeschlossen sei. Das ist so nicht komplett richtig, korrigieren ARAG Experten. Denn der Händler muss Ware immer zurücknehmen, wenn sie fehlerhaft ist – davor bewahrt ihn auch die Rabattierung nicht. Ausnahme: Wenn die Preisreduzierung ausdrücklich damit begründet wird, dass die Ware kleine Fehler hat oder von sogenannter „2. Wahl“ ist, bilden diese Mängel natürlich keinen Umtauschgrund. Ansonsten gelten aber dieselben Rechte wie bei der Bestellung zum vollen Preis. Das heißt, bei einer Bestellung im Internet ist grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gegeben.

Nicht auf Qualität verzichten
Trotz aller Black Friday-Rabatte sollte man sich nicht zu leicht verlocken lassen. Denn es können durchaus auch unseriöse Unternehmen dahinterstecken. Oft kann man diese bei genauerem Hinsehen schon an ihrem Internetauftritt erkennen. So sind beispielsweise das fehlende Impressum oder die fehlenden Datenschutzbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutliche Hinweise. Genauso sollte man bei schlechten Übersetzungen oder merkwürdigen Rechtschreibfehlern hellhörig werden. Häufig wird den Käufern auch vorgegaukelt, es handele sich um europäische Anbieter, während die Firma in Wirklichkeit aber in China sitzt. Dies kann zur Folge haben, dass der Konsument ewig auf die Ware wartet, die Qualität viel schlechter ist als gedacht und große Probleme beim Widerruf entstehen. Vor allem der Bezahlvorgang sollte sicher sein: Vorkasse ist nicht ratsam; die Zahlweise per Kreditkarte, auf Rechnung oder mit Bezahldiensten wie beispielsweise PayPal hingegen schützt den Käufer.

Nicht ewig warten, wenn nicht geliefert wird
Gerade zu solchen Aktionstagen kommt es immer wieder zu Lieferengpässen, da entweder die Händler nicht hinterherkommen, die zahlreichen Bestellungen abzuarbeiten oder die Paketzusteller aufgrund der Mengen an Paketen ins Schwitzen kommen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Online-Shops zwar keine exakte Lieferzeit nennen müssen, aber verpflichtet sind, eine verbindliche Angabe zur Lieferzeit zu machen, bevor der Kunde die Ware in den Online-Warenkorb legt. Dabei kann es sich durchaus um einen Zeitraum von einigen Werktagen handeln, in dem die Ware eintreffen soll.

Wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird, raten die ARAG Experten, eine ein- bis zweiwöchige Frist zur Nachlieferung zu setzen. Ist dann noch immer keine Lieferung in Sicht, können Kunden vom Kaufvertrag zurücktreten. Ist es extrem wichtig, dass die Lieferung termingerecht geliefert wird, z. B. weil es sich um ein Geburtstagsgeschenk handelt, kann der Kunde laut ARAG Experten auch direkt seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

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