Steuern für Influencer – Worauf es jetzt ankommt

Mit wachsender Reichweite auf Plattformen wie Instagram, TikTok oder YouTube steigt nicht nur der Einfluss von Content Creators, sondern auch ihr steuerliches Risiko

Steuern für Influencer - Worauf es jetzt ankommt

Influencer (Bildquelle: iStock-2035048955)

Wer regelmäßig Produkte bewirbt, Einnahmen aus Kooperationen erzielt oder eigene Marken verkauft, muss sich mit dem deutschen Steuerrecht auseinandersetzen. Die FRTG Steuerberatungsgesellschaft Essen erklärt, welche steuerlichen Aspekte Influencer unbedingt beachten sollten.
Gewerbe oder freie Tätigkeit? – Die steuerliche Zuordnung
Influencer erzielen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) – etwa durch Affiliate-Marketing, Sponsoring, Werbung oder den Verkauf eigener Produkte. Maßgeblich ist dabei die Wiederholung der Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht.
Aber: Nicht jede Influencer-Tätigkeit ist automatisch gewerblich. Texte, kreative Bild- oder Videoproduktionen sowie Blogbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen auch als selbständige (freiberufliche) Arbeit gemäß § 18 EStG eingestuft werden – etwa wenn sie eine individuelle, künstlerische Gestaltung aufweisen.
Kreativität als steuerlicher Vorteil: Künstlerische Tätigkeit im Steuerrecht
Influencer, deren Inhalte sich durch besondere gestalterische oder kreative Qualität auszeichnen, können unter den Begriff der künstlerischen Tätigkeit fallen. Voraussetzung ist, dass eine persönliche Schöpfungshöhe erreicht wird – etwa durch originelle Videoproduktionen, aufwändige Inszenierungen oder künstlerisch aufbereitete Fotografien.
In solchen Fällen kann das Finanzamt die Tätigkeit als freiberuflich einstufen – mit dem Vorteil, von der Gewerbesteuer befreit zu sein. Eine formelle Prüfung durch das Finanzamt ist möglich, auf Antrag kann eine entsprechende Einzelfallbewertung erfolgen.
Gewerbesteuerpflicht oder nicht?
Der Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist nicht nur juristischer Natur – er hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Belastung:
-Gewerbetreibende müssen ab einem Gewinn von über 24.500 Euro jährlich Gewerbesteuer zahlen.
-Freiberufler sind hiervon befreit.
-Beide Gruppen unterliegen der Einkommensteuerpflicht – Gewinne müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Auch die Umsatzsteuer betrifft Influencer. Wer Dienstleistungen oder Produkte verkauft, muss in der Regel 19 % Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen. Eine Ausnahme bietet die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):
-2024: max. 22.000 EUR Umsatz im Vorjahr und max. 50.000 EUR im laufenden Jahr
-Ab 2025: Erhöhung auf 25.000 EUR (Vorjahr) und 100.000 EUR (laufendes Jahr)
Achtung: Wer diese Grenzen überschreitet, muss ab dem Folgejahr Umsatzsteuer erheben und monatlich bzw. vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben.

Inland oder Ausland – Wo besteht Steuerpflicht?
Ob ein Influencer in Deutschland steuerpflichtig ist, hängt vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ab. Wer im Inland lebt, ist unbeschränkt steuerpflichtig – das heißt: sämtliche weltweiten Einkünfte sind hier zu versteuern.
Wer im Ausland wohnt, aber Einkünfte in Deutschland erzielt, kann beschränkt steuerpflichtig sein – insbesondere bei Kooperationen mit deutschen Unternehmen oder Einnahmen aus Werbeleistungen an deutsches Publikum.
Fazit: Beratung lohnt sich
Influencer sind längst nicht mehr nur „digitale Hobbyisten“, sondern oft echte Unternehmer. Damit das Finanzamt nicht zum ungebetenen Follower wird, ist eine professionelle steuerliche Beratung unerlässlich. Nur wer seine Einkünfte korrekt einordnet und steuerliche Pflichten im Blick behält, kann böse Überraschungen vermeiden und seine Tätigkeit erfolgreich gestalten.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Von wegen langsam: Finanzämter auf der Überholspur

ARAG Experten über Steuererklärungen, Abgabefristen und Bearbeitungszeiten

Von wegen langsam: Finanzämter auf der Überholspur

ARAG Experten über Steuererklärungen, Abgabefristen und Bearbeitungszeiten

Wer Nachzahlungen fürchtet, lässt sich gerne etwas mehr Zeit. Wer auf einen Geldsegen hofft, gibt Gas. Doch ob langsam oder schnell, die Fristen für die Steuererklärung sollte man nicht ignorieren, denn sonst kann es durch Säumniszuschläge teuer werden. Die ARAG Experten mit einem Überblick über aktuelle Fristen, mit einem erstaunlichen Ranking über die Schnelligkeit von Finanzämtern und mit No-Gos im Umgang mit Sachbearbeitern.

Für wen gilt eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?
Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug während des Jahres von einigen Steuerzahlern zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Wer als Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war, unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatte, beispielsweise durch Honorare, Renten, Mieten oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld über 410 Euro bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Auch wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist oder wenn der Ehepartner für einen Zeitraum die Steuerklasse V oder VI hatte, besteht eine Pflicht zur Steuererklärung.

Für Selbstständige oder wenn nur Mieteinnahmen generiert werden, sieht es etwas anders aus. Die Steuererklärungs-Pflicht besteht in diesen Fällen laut ARAG Experten nur dann, wenn die Einkünfte über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegen, der sicherstellt, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Für das Steuerjahr 2024 betrug der Grundfreibetrag 11.604 Euro, für 2025 ist er auf 12.096 Euro angestiegen. Für Verheiratete gilt jeweils der doppelte Freibetrag.

Rentenbezugsbescheinigung 2024
Auch für Rentner kann laut ARAG Experten eine Steuerpflicht gelten. Übersteigt der steuerpflichtige Teil ihrer Rente – gegebenenfalls auch zusammen mit weiteren Einnahmen – den Grundfreibetrag von 12.096 Euro für Alleinstehende oder 24.192 Euro für Verheiratete, müssen sie eine Steuererklärung abgeben.

Mit der Rentenbezugsbescheinigung, die die Deutsche Rentenversicherung immer Anfang des Jahres verschickt, wird die Steuererklärung deutlich erleichtert. Die Bescheinigung enthält alle wichtigen Informationen zur Rente, die für die Steuererklärung benötigt werden. Die Daten werden automatisch auch an die Finanzämter übermittelt. Damit entfällt das manuelle Ausfüllen der Anlagen „R“ und „Vorsorgeaufwand“.

Welche Fristen gelten für die Abgabe?
Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, hat dafür maximal vier Jahre Zeit. Die Frist endet jeweils am 31. Dezember. Bis Ende diesen Jahres kann also die Steuer aus 2021 eingereicht werden. Wer allerdings zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet ist, hat bis Ende Juli 2025 Zeit, die Steuer für das Jahr 2024 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Steuerzahler, die sich steuerlich beraten lassen, haben verlängerte Abgabefristen: Die Steuer für 2023 muss am 2. Juni 2025 vorliegen, die Steuererklärung für 2024 hat bis Ende April 2026 Zeit.

Übrigens: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein frühes Einreichen nicht immer bedeutet, dass die Steuererklärung auch früh bearbeitet wird. Da Arbeitgeber und Versicherungen bis Ende Februar Zeit haben, Unterlagen beim Finanzamt einzureichen, erfolgt die Bearbeitung in der Regel erst ab März eines Jahres.

Flinke Finanzämter
Wie lange Steuerzahler auf die Bearbeitung ihrer Steuererklärung warten müssen, hängt unter anderem davon ab, in welchem Bundesland man wohnt. Während die durchschnittliche Bearbeitungsdauer (https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/schnellste-finanzaemter-2024-hamburg-an-der-spitze/) bei knapp 51 Tagen liegt – und das ist sechs Tage schneller als im Vorjahr – sitzen die flinksten Finanzbeamten im hohen Norden: In Hamburg dauert die Bearbeitung nur rund 45 Tage, gefolgt von Thüringen und Sachsen-Anhalt, wo es knapp 46 Tage dauert. Am längsten müssen die Steuerzahler aus Bremen auf die Bearbeitung warten, hier benötigen die Finanzämter durchschnittlich knapp 80 Tage für eine Steuererklärung.

Der Steuer-Knigge für eine schnelle Bearbeitung
Steuerzahler, die für ihre Erklärung kein Steuerprogramm wie z. B. ELSTER nutzen, können die Bearbeitung ihrer Steuer etwas beschleunigen, wenn sie einige Dinge beachten. Zunächst erinnern die ARAG Experten daran, dass eine Steuererklärung nur gültig ist, wenn die letzte Seite unterschrieben wurde. Ist es eine gemeinsame Erklärung von Ehepartnern, müssen beide unterschreiben. Auch die Vollständigkeit der Angaben ist wichtig, um zeitraubende Nachfragen oder gar das Hin- und Herschicken per Post zu vermeiden. So darf z. B. eine Bankverbindung nicht fehlen.

Belege sollten möglichst nicht unsortiert als lose Blattsammlung abgegeben werden. Damit der Sachbearbeiter den Überblick behält und die Belege schnell prüfen kann, ist es hilfreich, alle Rechnungen, Kontoauszüge und sonstigen Nachweise zugeordnet und beschriftet abzugeben. Auf Büroklammer und Tacker sollte man verzichten, das kosten den Sachbearbeiter unnötig Zeit und Nerven, wenn Unterlagen gescannt werden müssen.

Die ARAG Experten raten, Felder und Seiten, die nicht ausgefüllt werden müssen, leer zu lassen und nicht durchzustreichen oder mit Nullen oder Strichen zu versehen. Ansonsten erkennt die automatische elektronische Plausibilitätsprüfung, die jede Steuererklärung nach der Prüfung durchläuft, in jedem überflüssig markierten Feld einen Fehler. Fazit: Die vermeintlich fehlerhafte Erklärung landet wieder beim Sachbearbeiter, der nun alle Angaben händisch ins System eintragen muss.

Abzuraten ist auch das Einreichen von Rechnungen aus dem Bereich Privatvergnügen. So gehören weder die Quittung für das Candle-Light-Dinner mit dem Lieblingsmenschen in die Steuer, noch das Streaming-Abo des Nachwuchses oder die Kosten für den Wellnessaufenthalt an der Ostsee.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

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Wichtige Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2024

Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Änderungen, die Unternehmen und Privatpersonen betreffen

Wichtige Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2024

(Bildquelle: iStock-1331965101)

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 5. Dezember 2024 ist das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) offiziell in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, Bürokratie abzubauen, Prozesse zu vereinfachen und die Digitalisierung im Steuerrecht weiter voranzutreiben. Bereits am 18. Oktober 2024 hatte der Bundestag den Regierungsentwurf beschlossen, gefolgt von der Zustimmung des Bundesrats am 22. November 2024.
Nachfolgend eine Übersicht der wichtigsten Änderungen, die Unternehmen und Privatpersonen betreffen:
Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer
1. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG):
-Die Umsatzgrenze für das Vorjahr wird auf 25.000 Euro angehoben, die Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro.
-Der sogenannte „weiche Übergang“ in die Umsatzsteuerpflicht entfällt. Sobald die Umsatzgrenze überschritten wird, verlieren künftige Umsätze sofort ihre Steuerfreiheit (Fallbeileffekt).
-Die Neuregelung wird auch EU-weit auf Kleinunternehmer unter bestimmten Bedingungen ausgeweitet.
-Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
2. Rechnungsangaben für Kleinunternehmer (§ 34a UStDVO):
-Es wird klargestellt, welche Pflichtangaben Kleinunternehmer in ihren Rechnungen machen müssen.
-Wichtig: Für Kleinunternehmer besteht weiterhin keine Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen.
-Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
3. Ermäßigter Steuersatz für Kunstgegenstände (§ 12 Abs. 2 UStG):
-Kunstgegenstände und Sammlungsstücke profitieren künftig wieder von einem ermäßigten Steuersatz bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb und Einfuhr.
-Vermietungen dieser Objekte bleiben weiterhin vom ermäßigten Steuersatz ausgeschlossen, da das Unionsrecht dies nicht zulässt.
-Inkrafttreten: 1. Januar 2025.
Neuerungen bei der Einkommensteuer
1. Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG):
-Die Steuerbefreiung gilt einheitlich für Anlagen bis zu 30 kW (peak) pro Wohn- oder Geschäftseinheit, maximal jedoch 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.
2. Sonderabschreibungen und AfA (§ 7a Abs. 9 EStG):
-Auch nach Ablauf des Begünstigungszeitraums kann unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG vorgenommen werden.
3. Gesetzliche Regelung für Bonusleistungen (§ 10 Abs. 2b EStG):
-Die bisher in einem BMF-Schreiben geregelte Vereinfachungsregelung wird nun gesetzlich verankert: Bonusleistungen von Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten bis zu einem Betrag von 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht als Beitragsrückerstattung.
Ziele und Bedeutung des Jahressteuergesetzes 2024
Das JStG 2024 zeigt den klaren Fokus auf Entbürokratisierung und Vereinfachung. Besonders hervorzuheben ist die Erleichterung für Kleinunternehmer, die durch höhere Umsatzgrenzen und weniger verpflichtende Formalitäten entlastet werden. Gleichzeitig werden durch die gesetzlichen Klarstellungen in der Einkommensteuer mehr Rechtssicherheit für Steuerpflichtige und einheitliche Regelungen geschaffen.
Mit Blick auf die zunehmende Nutzung von Photovoltaikanlagen und das verstärkte Interesse an nachhaltigem Verhalten setzt die Steuerbefreiung für kleine Anlagen und die Regelung zu Bonusleistungen auf zukunftsorientierte Schwerpunkte.

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Kräftig Steuern sparen mit einer Vorauszahlung bei der privaten Krankenversicherung

Kräftig Steuern sparen mit einer Vorauszahlung bei der privaten Krankenversicherung

Gesetzliche Spielräume clever ausnutzen (Bildquelle: GutesaMilos/stock.adobe.com)

Richtig saftig Steuern sparen zum Jahresende? Das geht! Mit einem Trick können je nach persönlicher Situation bis zu 5.000 Euro Steuervorteil herausgeholt werden. Allerdings profitieren nur Haushalte mit einer privaten Krankenversicherung (PKV) oder freiwillig gesetzlich Versicherte von diesem Steuersparmodell und können ihre Vorsorgeaufwendungen in die Höhe schrauben. Wie das geht, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern.

Der Spielraum im Gesetz

Das Einkommensteuergesetz erlaubt Vorauszahlungen der Krankenversicherungsbeiträge bis zum dreifachen Jahresbetrag. Somit können die Beiträge bis einschließlich zum Jahr 2026 noch in diesem Jahr vorgezogen werden. Deadline ist der 21. Dezember, damit der Steuerbonus für dieses Jahr durch den Fiskus eintritt. Die Versicherungen setzen hier eine frühere Frist für den Zahlungseingang an, meist den 15. Dezember. Die variable Gestaltung der Zahlung von Basiskrankenversicherungsbeiträgen ist jedoch Selbstständigen, Freiberuflern, Beamten und Angestellten, die privat oder freiwillig gesetzlich versichert sind, vorbehalten.

Der doppelte Steuerspareffekt

Durch Vorauszahlungen der PKV-Beiträge lassen sich gleich zwei wunderbare Steuereffekte erzielen. Die erste Steuerersparnis ergibt sich für das Jahr der Vorauszahlung, indem die Krankenversicherungsbeiträge gebündelt werden. Sie hat einen erheblichen Steuereffekt, da die Beiträge in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden können.

Der zweite Steuerbonus betrifft die Folgejahre, indem zusätzliche personenbezogene Versicherungsbeiträge, die ansonsten steuerlich unter den Tisch fallen würden, bis zur steuerlichen Höchstgrenze geltend gemacht werden können. Durch diesen simplen Steuerkniff lassen sich Versicherungsbeiträge optimal absetzen und zweistellige Renditen erzielen. Wie groß die Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Steuersatz, der Veranlagungsart und dem Beitragsmodell bei der PKV ab.

Vorsorgeaufwendungen unter die Lupe genommen

Das Gesetz unterscheidet zwischen den Basisbeiträgen zur Kranken – und Pflegeversicherung und den sonstigen Vorsorgebeiträgen. Darunter fallen alle Versicherungen, die Leib und Leben betreffen, wie eine Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits-, Pflege-, Krankenzusatz-, Zahnzusatz- oder Risikolebensversicherung. Auch Wahlleistungen bei der PKV sind hier verankert. Prinzipiell ist es zulässig, diese als Sonderausgaben bei der Steuer abzusetzen. Sie reduzieren das zu versteuernde Einkommen und somit die Einkommensteuer und ggf. die Kirchensteuer und den Soli. Aber die Praxis sieht leider anders aus.

Grund dafür ist, dass der Sonderausgabenabzug in Summe bei Angestellten mit Arbeitgeberzuschuss und Beamten mit Beihilfe auf 1.900 Euro und bei Selbstständigen auf 2.800 Euro pro Jahr begrenzt ist. Infolgedessen wird der Höchstbetrag regelmäßig schon mit der Basiskrankenversicherung, die steuerlich vorrangig behandelt wird, aufgebraucht und die anderen Vorsorgeversicherungen bleiben steuerlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gibt es jedoch: Die Basisbeiträge zur Krankenversicherung sind von diesen Höchstgrenzen ausgenommen und können in der tatsächlichen Höhe der Ausgaben angesetzt werden. Und genau da setzt der Steuertrick an. Mit ihm kann umgangen werden, dass die Basisbeiträge die anderen Versicherungsbeiträge blockieren.

Die Umsetzung des Steuersparmodells

Wer eine Vorauszahlung ins Auge fasst, sollte sich rechtzeitig darum kümmern. Abgesehen von den genannten Fristen, müssen die eigene Liquidität überprüft und der persönliche Steuervorteil kalkuliert werden. Aufgrund der vielzähligen Komponenten, wie Steuersatz, Veranlagungsart, Höhe der KV-Beiträge und Anzahl der zusätzlichen Versicherungen lässt sich der Steuervorteil vorab von einer Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfe berechnen.

Rentiert es sich im Individualfall, ist die eigene Krankenkasse unbedingt vorab zu kontaktieren, welche Möglichkeiten und Konditionen sie anbietet. Im günstigen Fall kann nämlich noch mehr gespart werden. Einige Krankenkassen bieten ihren Versicherten einen Beitragsnachlass oder Skonto bei einer Vorauszahlung an. Je nach PKV sind bis zu fünf Prozent drin. Dieser Rabatt umfasst auch den Arbeitgeberanteil. Eine spätere Beitragsanpassung der PKV macht dem Steuersparmodell nichts aus. Im Fall einer Kündigung der Versicherung werden zu viel gezahlte Beiträge erstattet, also auch kein Problem.

Der Arbeitgeberanteil muss ebenfalls erstmal vorausbezahlt werden. Es ist also ein gewisses Eigenkapital notwendig, um es mit dem Finanzamt aufzunehmen. Ansonsten ändert sich beim Arbeitgeberzuschuss nichts. Er wird wie bisher monatlich ausbezahlt und kommt so zurück ins Portemonnaie. Er bleibt wie bisher steuerfrei und muss von den Sonderausgaben bei der Steuer abgezogen werden, damit es zu keiner doppelten Steuerfreiheit kommt.

Ebenso sind Mehrleistungen der PKV, die über die Basisversorgung hinausgehen, im Vorauszahlungsjahr herauszurechnen, da ausschließlich der Basistarif unbegrenzt absetzbar ist. Wahlleistungen wie das Einbettzimmer, Chefarzt- oder Heilpraktikerbehandlungen sind sonstige Vorsorgebeiträge und machen sich bei diesem Steuersparmodell nicht mehr bemerkbar, da sie nur im Jahr der Zahlung ansetzbar wären. Den Großteil des Versicherungsbetrags machen ohnehin die Basisleistungen mit circa 80 Prozent aus. Sie müssen von der Krankenkasse getrennt ausgewiesen werden, damit das Finanzamt sie anerkennt.

Wann rentiert sich das Steuersparmodell?

Dieses Sparmodell ist für Ledige oder Verheiratete, bei denen beide Ehepartner PKV-versichert sind, interessant. Damit es vollständig umgesetzt werden kann, müssen beide Ehegatten von der Möglichkeit der Vorauszahlung Gebrauch machen. Es rentiert sich besonders in Jahren, in denen der Grenzsteuersatz hoch ist, z.B. ausgelöst durch eine Abfindung oder Sonderzahlung.

Wenig rentabel ist es, wenn in der Ehe ein Ehegatte privat, der andere gesetzlich versichert ist. Beim gesetzlich Krankenversicherten werden die Beiträge nämlich monatlich vom Arbeitgeber abgeführt und befüllen somit den steuerlichen Höchstbetrag in den weiteren Jahren wie gehabt. Die Steuerersparnis beschränkt sich somit auf das Jahr der Vorauszahlung. Grundsätzlich müssen die Beiträge auch nicht für drei Jahre im Voraus gestemmt werden, wenn es die eigene Liquidität nicht zulässt. Auch eine Vorauszahlung für nur ein oder zwei Jahre ist denkbar. Allerdings mindert sich der Steuervorteil dann erheblich.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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So werden Kapitallebensversicherungen versteuert

So werden Kapitallebensversicherungen versteuert

Mit einer Kapitallebensversicherung den Ruhestand genießen (Bildquelle: Yakobchuck Olena/stock.adobe.com)

Rund 82 Millionen Lebensversicherungen werden in Deutschland insgesamt unterhalten. Vertragsinhaber schätzen sie als Möglichkeit der Vorsorge für das Rentenalter und für die Hinterbliebenen im Todesfall. Wie Lebensversicherungen zu versteuern sind, wissen hingegen nicht viele. Die gesetzlichen Regelungen wurden in den vergangenen Jahrzehnten einige Male geändert und ergeben ein stark differenziertes Bild. Ob Einzahlungen steuerlich absetzbar sind, hängt von der Art der Lebensversicherung und dem Jahr des Vertragsbeginns ab. Bei den Auszahlungen ist zudem entscheidend, wie ein bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeübt wird oder ob eine Todesfallleistung vorliegt. Je nach Auszahlungsvariante werden sie unterschiedlich besteuert. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat die steuerliche Behandlung von Kapitallebensversicherungen unter die Lupe genommen.

Kapitallebensversicherungen kurz erklärt

Kapitallebensversicherungen bieten eine Kombination aus Todesfallschutz und einem langfristigen Sparvertrag. Anhand der eingezahlten Beiträge wird ein Kapitalstock aufgebaut, der nach Ablauf der Versicherung an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird. Zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zahlt die Versicherungsgesellschaft in der Regel noch einen Überschuss, der während der Laufzeit erwirtschaftet wurde. Der Versicherungsnehmer kann bei Vertragsende wählen, ob er sein Kapital einmalig oder als monatliche Rente ausbezahlt bekommen möchte.

Lassen sich die Beiträge in der Einzahlungsphase absetzen?

Diese Frage kann nicht einfach mit ja oder nein beantwortet werden. Beiträge zu fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Bei kapitalgebundenen Lebensversicherungen entscheidet der Vertragsbeginn. Beitragszahlungen in Altverträge, deren Laufzeit vor 2005 begonnen hat und die eine vertragliche Mindestlaufzeit von 12 Jahren aufweisen, sind als sog. Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs absetzbar. Sie fallen unter den Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer. Der Höchstbetrag ist jedoch regelmäßig durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft. Bei Neuverträgen, die seit dem 01.01.2005 laufen, ist grundsätzlich kein Sonderausgabenabzug mehr zugelassen. Einzahlungen in diese Verträge werden heute gesetzlich als Mittel zur Geldanlage und nicht als Altersvorsorgeaufwendungen eingestuft.

Ist das Rentenalter bzw. vertragliche Ablaufdatum erreicht, kommen ebenfalls Steuern ins Spiel. Das Datum auf dem Versicherungsschein sowie die gewählte Auszahlungsvariante sind hier die wichtigsten Kriterien, ob und in welcher Höhe Steuern fällig werden.

Auszahlung der Ablaufleistung in einem Betrag

Glücklich kann sich derjenige schätzen, dessen Vertrag vor 2005 geschlossen wurde. Denn diese Auszahlung ist üblicherweise steuerfrei. Es werden zwar ein paar gesetzliche Bedingungen daran geknüpft, diese sind in der Praxis in den meisten Fällen jedoch erfüllt: Die Vertragsdauer muss mindestens auf 12 Jahre ausgelegt sein, der erste Beitrag vor Ende März 2005 eingezahlt worden sein, die Beitragszahlungen müssen sich mindestens über fünf Jahre erstreckt haben und die vereinbarte Todesfallsumme muss mindestens 60 Prozent der eingezahlten Beiträge betragen. Nur wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, fällt auf die Erträge aus der Einmalzahlung Abgeltungsteuer an.

Jüngere Verträge werden gemäß dem Alterseinkünftegesetz immer besteuert, mit Ausnahme von Todesfallleistungen. Denn mit seiner Einführung wurden die steuerfreien Auszahlungen in der Rente abgeschafft. Allerdings ist bei Verträgen ab dem Jahr 2005 nicht die gesamte Auszahlung zu versteuern, sondern ebenfalls nur die Erträge aus der Versicherung. Auf die Differenz zwischen der ausbezahlten Summe und den eingezahlten Beiträgen kommt es also an. Bei Auszahlung führt das Versicherungsunternehmen automatisch Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab.

In manchen Fällen ist der Unterschiedsbetrag aus der Einmalzahlung aber nicht voll steuerpflichtig, sondern nur zur Hälfte. Voraussetzung ist, dass der Vertrag länger als 12 Jahre lief und die Ablaufleistung nach Erreichen des 60. bzw. bei Verträgen ab 2012 nach Erreichen des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird. Die Erträge unterliegen in diesen Fällen nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer. Für Policen, die ab dem 1. April 2009 abgeschlossen wurden, gelten zwei zusätzliche Bedingungen: Erstens, der Todesfallschutz muss mindestens 50 Prozent der eingezahlten Beitragssumme zum Vertragsende betragen. Zweitens, im Todesfall muss die vereinbarte Versicherungsleistung nach fünf Jahren mindestens zehn Prozent über dem Deckungskapital oder dem Zeitwert der Police liegen.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei der vollen Besteuerung der Erträge mit der Abgeltungsteuer. Im anderen Fall muss sich der Steuerzahler selbst darum kümmern, dass das Finanzamt nachträglich den hälftigen Unterschiedsbetrag als Ertrag mit dem individuellen Steuersatz besteuert und dass er die zu viel gezahlten Steuern zurückbekommt. Dies geschieht durch einen entsprechenden Antrag mit Abgabe der Einkommensteuererklärung. Der Bescheinigung der Lebensversicherung kann entnommen werden, ob die hälftige Besteuerung zugelassen ist.

Monatliche Rentenzahlungen aus der Ablaufleistung

Wird die Auszahlung der Kapitallebensversicherung in Form einer monatlichen Rente gewählt, spielt das Datum keine Rolle mehr. Es läuft immer gleich ab. Der Versicherungsnehmer hat den Ertragsanteil, also einen geringeren Anteil der Rente, mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils muss nicht fallbezogen berechnet werden, sondern ist im Einkommensteuergesetz festgelegt. Sie hängt vom Alter des Versicherungsnehmers und vom Beginn der Rentenzahlung ab. Das Versicherungsunternehmen berechnet den Ertragsanteil zwar, es erfolgt aber keine automatische Versteuerung.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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