Selbstbestimmung für den Ernstfall

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die Patientenverfügung

Selbstbestimmung für den Ernstfall

Eine Patientenverfügung ist ein wichtiges Dokument für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, medizinische Entscheidungen zu treffen. Sie ermöglicht es, im Voraus festzulegen, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden, wenn man schwer erkrankt oder ins Koma fällt. ARAG Experte Tobias Klingelhöfer erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Patientenverfügung, wie man sie korrekt erstellt und welche Unterschiede es zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung gibt.

Was ist eine Patientenverfügung?
Tobias Klingelhöfer: Die Patientenverfügung hält die Wünsche für die medizinische Versorgung fest. Sie wahrt im Prinzip das Selbstbestimmungsrecht, wenn man schwer krank, dauerhaft pflegebedürftig wird oder ins Koma fällt. Mit dieser Verfügung entscheidet man beispielsweise, ob man mit Hilfe der Apparatemedizin künstlich am Leben gehalten werden möchte oder bestimmt jemanden, der für einen handelt und entscheidet, wenn man es selbst nicht mehr kann. Und tatsächlich unterzeichnen Verwandte oftmals Krankenhaus- und Heimverträge, Wohnungskündigungen, Einwilligungen in schwere Operationen und andere Erklärungen, da sie sich fälschlicherweise für vertretungsberechtigt halten.

Was geschieht, wenn klar wird, dass Handelnde gar nicht befugt waren, irgendwelche Entscheidungen zu treffen?
Tobias Klingelhöfer: Häufig bleiben diese Fehler in der Praxis ohne Folgen. Doch sie bergen Risiken: Nach dem Gesetz dürfen rechtsverbindliche Entscheidungen und Erklärungen lediglich von Eltern für ihre minderjährigen Kinder abgegeben werden, nicht aber von Kindern für die Eltern. Auch Ehegatten durften sich bislang nicht qua Gesetz gegenseitig vertreten. Hier gibt es allerdings seit Anfang 2023 eine Erleichterung: Das neue Notvertretungsrecht (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/vorsorgevollmacht/) für Ehegatten. Damit können zukünftig im Ernstfall auch Eheleute für den Partner entscheiden, sofern dies vorher nicht ausdrücklich abgelehnt wurde. Ansonsten können Angehörige für einen Volljährigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind. Handelt jemand unbefugt, haftet er für die eingegangenen Verpflichtungen, wenn der Betroffene hierfür nicht aufkommen kann oder ein anschließend bestellter Betreuer die Maßnahmen nicht genehmigt.

Wie geht man vor, wenn man eine Patientenverfügung erstellen möchte?
Tobias Klingelhöfer: Ein allgemein gültiges Musterformular ist für die Patientenverfügung nicht vorgeschrieben. Sie muss aber laut Gesetz schriftlich abgefasst und mit einer Unterschrift oder einem vom Notar beglaubigten Handzeichen versehen sein. Ob man die Patientenverfügung handschriftlich oder am Computer anfertigt, steht jedem frei. Auf jeden Fall sollten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift und Datum enthalten sein.

Ich rate außerdem dazu, die Situationen genau zu beschreiben, für die die Patientenverfügung gelten soll. Ebenso müssen die medizinischen Maßnahmen, die in diesen Situationen gewünscht oder abgelehnt werden, genau beschrieben sein. Dabei kann man auch festlegen, dass bestimmte Maßnahmen, wie etwa die künstliche Beatmung, nur kurzfristig angewendet und abgebrochen werden, wenn es keine Aussicht auf Verbesserung gibt.

Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Tobias Klingelhöfer: Nicht zwingend. Es kann aber sinnvoll sein, eine Patientenverfügung durch einen Notar aufsetzen und beurkunden zu lassen, wenn man sich selbst unsicher ist, welche Formulierungen man wählen sollen. Verpflichtend ist die hingegen die Beurkundung bei einer Vorsorgevollmacht, die auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zu einer Darlehensaufnahme berechtigen kann. Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, im eigenen Namen eine Erbausschlagung zu erklären, muss die Vorsorgevollmacht zumindest öffentlich beglaubigt sein.

Muss eine Patientenverfügung vom Arzt unterschrieben werden?
Tobias Klingelhöfer: Nein, die Patientenverfügung ist sofort durch die Unterschrift des Verfassers gültig. Auch wenn eine Patientenverfügung ohne ärztliche Beratung verständlich sein sollte, kann das Gespräch dennoch hilfreich sein. Zwar ist die Patientenverfügung nicht kompliziert, trotzdem kann das Gespräch mit jemandem aus der Medizin und eine anschließende Unterschrift ein besseres Gefühl und mehr Sicherheit geben. Schließlich ist das Aufsetzen einer Patientenverfügung ohnehin eine emotionale Angelegenheit und kann mitunter zu Missverständnissen führen.

Was kostet eine Patientenverfügung bei Notar oder Hausarzt?
Tobias Klingelhöfer: Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt. Im Regelfall wird dabei ein Geschäftswert von 5.000 Euro angesetzt. Da für Entwurf und Beurkundung einer Patientenverfügung eine 1,0 Gebühr fällig wird, ergeben sich daraus Kosten von 45 Euro.

Wer einen Arzt konsultiert, kann auch dafür eine Rechnung erhalten. Grundsätzlich sind Beratungen zur Patientenverfügung aber nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Deshalb sind Ärzte dazu berechtigt, ihre Beratungsleistung in Rechnung zu stellen. In den meisten Fällen liegen die Kosten für eine Patientenverfügung beim Hausarzt bei 25 bis 75 Euro. Viele Ärzte beraten aber auch unentgeltlich.

Wie lange ist eine Patientenverfügung gültig und wie kann ich sie widerrufen?
Tobias Klingelhöfer: Damit eine Patientenverfügung überhaupt Gültigkeit erlangt, muss die betroffene Person beim Ausstellen volljährig und einwilligungsfähig sein. Sofern formelle Anforderungen erfüllt sind, erhält die Patientenverfügung ihre Gültigkeit mit der Unterschrift. Ab diesem Moment gilt sie ohne jegliche zeitliche Einschränkung – theoretisch bis zum Lebensende, es sei denn, sie wird vom Aussteller widerrufen. Dieser muss auch zum Zeitpunkt des Widerrufs einwilligungsfähig sein. Ein Widerruf kann auch mündlich oder ohne Worte durch entsprechendes Verhalten erfolgen (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1827 Absatz 1 Satz 3). Allerdings muss erkennbar sein, dass sich der Wunsch des Patienten geändert hat. Generell rate ich, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen dahingehend zu überprüfen, ob die getroffenen Regelungen noch Gültigkeit haben. Falls ja, sollten man dies auf der Patientenverfügung mit Datum und Unterschrift bestätigen. Eine Beglaubigung der Aktualisierung ist nicht notwendig.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung: Worin liegt ist der Unterschied?
Tobias Klingelhöfer: Mit der Vorsorgevollmacht dürfen alle oder bestimmte Teile der vermögensrechtlichen und persönlichen Belange geregelt werden. Hierzu gehören beispielsweise Wohnungsangelegenheiten, Vertretung bei Gericht oder das Annehmen der Post. Wer Bevollmächtigter ist, muss den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den behandelnden Ärzten durchsetzen. Wann der Bevollmächtigte die Vollmacht tatsächlich einsetzt, kann gesondert abgesprochen werden. Gibt es niemanden, der bevollmächtigt ist, wird vom Gericht bei Bedarf ein Betreuer bestellt, der dem in der Patientenverfügung dokumentierten Willen Geltung verschafft.

Wer niemanden hat, dem er genug Vertrauen für eine Vorsorgevollmacht entgegenbringt, kann eine Betreuungsverfügung (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/betreuungsverfuegung/) ausstellen. Damit legt man fest, wen das Gericht als Betreuer auswählen soll. Beide Erweiterungen der Patientenverfügung helfen dabei, sich weiter abzusichern. Eine richtige oder falsche Kombination gibt es per se also nicht.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

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Netflix, iTunes, Amazon – Datenfriedhof oder Zauberland für Erben

Melanie Loewe gibt Aufschluss über die Regelungen des digitalen Nachlasses und welche weiteren Aspekte dieser umfasst.

Netflix, iTunes, Amazon - Datenfriedhof oder Zauberland für Erben

Melanie Loewe verdeutlicht, warum der digitale Nachlass frühzeitig geregelt werden sollte.

Im Todesfall werden nicht ausschließlich materielle Vermögenswerte hinterlassen. Ebenso fallen Daten und Nutzerkonten der „elektronischen Welt“ in die Nachlassverwaltung. Besonders in den letzten Jahren habe die Bedeutung der Frage zugenommen, in welcher Form dieser „digitale Nachlass“ geregelt werden soll. Gerichte haben zwar durch Urteile die Rechte der Erben gestärkt, um auf Accounts und weitere Daten Zugriff zu erhalten. „Mit etwas Weitsicht und Vorsorge bezüglich der gesammelten Daten, kann für Betroffene jedoch unnötiger Aufwand erspart bleiben“, erklärt Melanie Loewe. Hinterbliebene wissen oft nicht, wo der Verstorbene überall Nutzerkonten angelegt hat. Laut Melanie Loewe müsse es zudem nicht erst zum Todesfall kommen, um mit dieser Thematik konfrontiert zu werden: „Bereits eine schwere Krankheit oder ein Unfall können dafür sorgen, dass Sie Ihre Daten nicht mehr selbst verwalten können.“

Was umfasst der digitale Nachlass?
Der digitale Nachlass umfasst sämtliche Konten und Daten einer Person im Internet. Dazu zählen beispielsweise die Konten der sozialen Netzwerke, eingestellte Fotos, Streamingdienste und weitere Services wie Clouds oder auch Zugangsdaten zu Kryptowährungen, die eine Person zu Lebzeiten genutzt hat. Zusätzlich fallen alle Daten, welche auf Smartphones, Tablets, PCs oder im Smart Home eingerichtet wurden, unter den digitalen Nachlass. Sämtliche online abgeschlossenen Verträge gehen mit diesem Nachlass rechtlich auf die Erben über.

Dies zeige bereits, wie wichtig es ist, sich rechtzeitig um die Regelung der eigenen digitalen Daten zu kümmern – ebenso wichtig wie der „analoge“ Nachlass. „Man hat es selbst in der Hand, wie mit persönlichen Daten nach dem Ableben verfahren werden soll“, akzentuiert die Nachlassmanagerin. Man könne beispielsweise die Einrichtung eines Gedenkstatus ebenso anweisen, wie die vollständige Löschung einzelner oder sämtlicher Nutzerkonten.

„Vielleicht gibt es auch Dinge, die die Angehörigen bzw. Erben auf gar keinen Falls sehen sollen, wie z.B. private E-Mails oder Bilder. Hierfür muss der Erblasser Vorsorge treffen, damit dieser Wusch umgesetzt wird, beispielsweise durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und Verwaltungsanweisung an den Testamentsvollstrecker“, erklärt Melanie Loewe.

Weitere sinnvolle Überlegungen
Sinnvollerweise solle daher die Einrichtung einer Vollmacht in Erwägung gezogen werden. Wichtig dabei sei der Zusatz, „über den Tod hinaus“. Grundsätzlich könne jede beliebige Person bevollmächtigt werden – verständlicherweise sollte hierbei jedoch eine vertrauensvolle Person gewählt werden. Dem oder der Bevollmächtigten werde die Arbeit enorm erleichtert, wenn vorab eine Liste sämtlicher Nutzerkonten und Passwörter angelegt wurde. Diese könnte entweder in klassischer Papierform oder auf einem USB-Stick hinterlegt werden. „Die Verwahrung dieser Daten sollte möglichst sicher, beispielsweise in einem Bankschließfach, erfolgen“, rät Melanie Loewe. Darüber hinaus solle diese Liste regelmäßig aktualisiert und überprüft werden, falls nötig, neue Konten mit aufgenommen und nicht mehr bestehende Konten gelöscht werden.

Je genauer geregelt werde, welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll, desto eher werden Daten, gemäß der geäußerten Vorstellungen, verwaltet, bekräftigt Melanie Loewe abschließend.

Melanie Loewe – Nachlassmanagement
Seit einer spontanen Vertretung bei einer gemeinnützigen Organisation, hat Melanie Loewe ihre Profession gefunden: Nachlassmanagement.

Seit 2011 ist sie als selbstständige Rechtsfachwirtin, Nachlasspflegerin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin tätig. Schon über 400 Abwicklungen hat sie betreut und viele verschiedenen Positionen vertreten, stets empathisch, zuverlässig und mit dem nötigen Fingerspitzengefühl. Ihre Aufgaben reichen von der Testamentsvollstreckung über Nachlassabwicklung, -verwaltung und -pflegschaften. Aber auch die Planungen von Vollmachten und deren Umsetzung oder die Meditation in Erbangelegenheiten gehören zu ihrem breiten Aufgabenspektrum.

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Melanie Loewe – Nachlassmanagement
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