Grundsteuer-Hebesätze ab 01.01.2025 transparent

Grundsteuer-Hebesätze ab 01.01.2025 transparent

Grundsteuer (Bildquelle: iStock-1127104847)

Mit der Grundsteuerreform, die ab 2025 in Kraft tritt, stehen Haus- und Grundstücksbesitzer vor der Frage, wie sich ihre Grundsteuer künftig verändern wird. Neun Bundesländer schaffen bereits Klarheit und veröffentlichen online die sogenannten „fairen Hebesätze“, die als Orientierung für die künftige Steuerbelastung dienen.

### **Hintergrund der Grundsteuerreform**
Ab 2025 gelten neue Regeln für die Berechnung der Grundsteuer. Die Reform sieht eine einheitliche Grundsteuermesszahl von 0,34 vor. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie Wohnungseigentum beträgt die Grundsteuermesszahl hingegen 0,31 .

Wichtig ist, dass die Reform aufkommensneutral umgesetzt werden soll. Das bedeutet, dass die Gemeinden ihre Hebesätze so anpassen müssen, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer von 2024 auf 2025 insgesamt unverändert bleiben.

### **Wie wird der aufkommensneutrale Hebesatz ermittelt?**
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
1. **Ermittlung des aktuellen Steueraufkommens**: Zunächst wird das Grundsteueraufkommen nach dem bisherigen Recht für 2024 berechnet.
2. **Schätzung der neuen Messbeträge**: Die Grundsteuerbemessungsgrundlagen werden basierend auf den neuen Bewertungsregeln geschätzt.
3. **Berechnung der Hebesätze**: Abschließend wird das aufkommensneutrale Steueraufkommen für 2025 definiert, aus dem die neuen Hebesätze abgeleitet werden.

Diese neuen Hebesätze gelten jedoch nur für die Grundsteuer B, die sich auf Grundstücke des Grundvermögens wie Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und Geschäftsgrundstücke bezieht. Für die Grundsteuer A, die land- und forstwirtschaftliches Vermögen betrifft, gibt es aufgrund unzureichender Datenlage keine entsprechenden Berechnungen.

### **Hebesätze in den Bundesländern**
Der entscheidende Faktor für die künftige Steuerbelastung ist der Hebesatz, der sich durch die Reform vielerorts ändern wird. Mittlerweile haben folgende Bundesländer die geplanten „fairen Hebesätze“ veröffentlicht:
– **Berlin**
– **Bremen (inkl. Bremerhaven)**
– **Hamburg**
– **Sachsen**
– **Hessen**
– **Nordrhein-Westfalen**
– **Baden-Württemberg**
– **Schleswig-Holstein**
– **Saarland**

Diese Transparenz ermöglicht es Eigentümern, ihre künftige Grundsteuer zumindest grob abzuschätzen.

### **Fazit**
Die Reform der Grundsteuer bringt für viele Eigentümer Änderungen mit sich, insbesondere durch die Neubewertung der Grundstücke und die Anpassung der Hebesätze. Die veröffentlichten Hebesätze in neun Bundesländern bieten eine erste Orientierung, um die potenzielle Steuerbelastung ab 2025 besser einschätzen zu können. Gemeinden tragen dabei eine Schlüsselrolle, um die Reform tatsächlich aufkommensneutral umzusetzen und keine zusätzlichen Belastungen für die Steuerzahler zu schaffen.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

Wirtschaftsprüfung
Tax advice
Legal advice
Bankruptcy advice
Business advice

Firmenkontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Thomas Kuth
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-10
http://www.frtg-essen.de

Pressekontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Ralf Klein
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22
http://www.frtg-essen.de

Transparenzregister: Meldepflicht verschärft

Transparenzregister: Meldepflicht verschärft

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Bürokratie in der Bundesrepublik Deutschland wird immer mehr zu einem Moloch. Im Mittelstand entwickeln sich alle möglichen Vorschriften und Auflagen zu einem derart komplexen Bereich, den ein Unternehmer nicht mehr abarbeiten kann. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass das Transparenzregister am 27.06.2017 zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt wurde (EU-Richtlinie 2015/849 vom 20.05.2015). Schon zum damaligen Zeitpunkt hat es aufgrund der hiermit verbundenen Bußgelder bei Nichtbeachtung erhebliche Aufregung gegeben. Jetzt geht es weiter. Am 01.08.2021 trat nunmehr das vom Bundestag verabschiedete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft.

Hiernach müssen jetzt alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlichen Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen. Nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (AG, GmbH, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine), eingetragene Personengesellschaften (oHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG), Trusts und nicht rechtsfähige Stiftungen.

„Nach neuer Gesetzeslage sind alle vorbenannten Gesellschaften, einschließlich etwaiger Mischformen, ausnahmslos meldepflichtig. Meldepflichtig sind stets die wirtschaftlichen Berechtigten der Gesellschaft. Die Meldung des oder der wirtschaftlichen Berechtigten hat grundsätzlich unverzüglich, d. h. sofort zu erfolgen“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Selbstverständlich gibt es in unserem Rechtssystem immer Übergangsfristen.
Die Meldefrist beträgt:

-für AG, SE, KGaA 30.03.2022
-für GmbH, Genossenschaft, Partnerschaftsgesellschaft 30.06.2022
-in allen anderen Fällen (oHG, KG) 31.12.2022.

Die Meldung hat ausschließlich elektronisch zu erfolgen.

„Bei Verstoß gegen die Meldepflichten gibt es einen entsprechenden Bußgeldkatalog, der bereits bei einfach gelagerten Fällen bis zu 150.000 EUR – Tendenz steigernd – vorsieht. Sie sollten also kurzfristig überprüfen, was zurzeit bei Ihnen im Transparenzregister veröffentlicht ist und dann anschließend kurzfristig – zumindest innerhalb der Fristen – die notwendigen Meldungen vornehmen“, rät Steuerberater Roland Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de