Die TEBO GmbH über regulatorische Pflichten bei Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung

Die TEBO GmbH über regulatorische Pflichten bei Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung

Betreiber von Kundenanlagen, die der betrieblichen Eigenversorung von Strom oder Gas dienen haben unter bestimmten Voraussetzungen, die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt sind, regulatorische Pflichten zu erfüllen.
Bei Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung nach § 3 Nr. 24b EnWG handelt es sich um Energieanlagen zur Abgabe von Energie:

die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,

mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,

fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und

jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Angeschlossene Letztverbraucher können Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände sein (z.B. Kantinenbetreiber, Betreiber von Getränkeautomaten etc.) wo Energie verbraucht wird und der jeweilige Letztverbraucher: a. die tatsächliche Sachherrschaft über die einzelnen Anschlüsse ausübt, b. die Arbeitsweise der genutzten Geräte eigenverantwortlich bestimmt sowie c. das wirtschaftliche Risiko trägt. Auch private Nutzer oder Immobilien können angeschlossene Letztverbraucher sein sofern sie sich nach o.g. Kriterien klar vom Anlagenbetreiber abgrenzen lassen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Kundenanlage ist generell, dass die Anschlussnutzer, die in einer Kundenanlage angeschlossen sind, sich ohne Zahlung von Netznutzungsentgelten der Infrastruktur bedienen dürfen, um sich durch einen frei wählbaren externen dritten Lieferanten versorgen zu lassen.

Zur Abwicklung einer Belieferung der Unterabnehmer durch externe dritte Lieferanten benötigt jeder zu beliefernde Unterabnehmer für seine Entnahmestelle mindestens einen Zählpunkt, der vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt wird. Eine Belieferung in der Kundenanlage durch einen externen dritten Lieferanten kann ab dem Zeitpunkt der Zählpunktvergabe erfolgen. Für die Messung ist der Netzbetreiber bzw. ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber wie die TEBO GmbH zuständig nach § 21b Abs. 1 EnWG.

Ist in der Kundenanlage keine doppelte, getrennte Sammelschiene vorhanden, muss eine Verrechnung über einen virtuellen Zählpunkt erfolgen. Der Messstellenbetreiber reduziert dabei den gemessenen Wert der Übergabemessung um die Entnahmen der Letztverbraucher, welche durch einen externen dritten Lieferanten versorgt werden. Ergebnis ist ein virtueller Wert an der Übergabestelle, der zur Abrechnung und Bilanzierung der Übergabemessung der Kundenanlage herangezogen wird.

Die TEBO GmBH in Haltern am See gehört zu den erfahrenen Messstellenbetreiber der die komplexe Erfassung und Saldierung der Energieströme übernimmt. Er stellt dem Netzbetreiber sämtliche Messwerte und Summen, die für die Bilanzierung und Abrechnung mit Drittlieferanten von Energie erforderlich sind, zur Verfügung.

So garantiert die TEBO GmbH den Betreibern von Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Rechtssicherheit und sorgt für eine deutliche Arbeitsentlastung.
Für weitere Informationen steht Bernd Bose, Geschäftsführer der TEBO GmbH im Rahmen von kostenlosen Erstberatungen zur Verfügung. Die Kontaktdaten findet man unter www.tebogmbh.de (https://www.tebogmbh.de)

Die TEBO GmbH entwickelt und realisiert für die Industrie und Handel, für klein- und mittelständische Unternehmen sowie für Energieversorger individuelle Energielösungen. Gleichzeitig zählt die gesetzeskonforme Messung diverser Energiearten zum Leistungsportfolio.

Seit der Gründung in 2002 folgt die TEBO GmbH konsequent dem Anspruch, Kunden optimal zu unterstützen wenn es darum geht, Energieflüsse transparent zu machen, Energie effizienter einzusetzen und mit vorhandenen Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen.

Firmenkontakt
Technisches Energiemanagment Bose GmbH
Bernd Bose
An der Ziegelei 32
45721 Haltern am See
+49 2364 504 464 11
+49 2364 504 464 20
http://www.tebogmbh.de

Pressekontakt
engelconsult
Hans-Michael Engel
Am Ruhrstein 15
45133 Essen
+49 201 455 415 1
+492014554161
www.engel-consult.de

Die TEBO GmbH informiert: Warum die Drittmengenabgrenzung trotz Wegfall der EEG Umlage für Unternehmen notwendig ist.

Die TEBO GmbH informiert: Warum die Drittmengenabgrenzung trotz Wegfall der EEG Umlage für Unternehmen notwendig ist.

Bernd Bose, Geschäftsführer TEBO GmbH

Mit der im Jahre 2000 eingeführten EEG-Umlage sollte der Ausbau von erneuerbaren Energien finanziert werden.

Seit dem 01.07.2022 ist das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zum Wegfall der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage in Kraft.

Nun stellt sich die Frage für Unternehmen, ob die Beantragung eines Begrenzungsbescheides nach den §§ 63 ff. EEG 2021 noch notwendig und sinnvoll ist.
Stromkostenintensive Unternehmen sollten auf jeden Fall einen Antrag nach der Besonderen Ausgleichsregelung stellen, da positive Begrenzungsbescheide auch nach dem Wegfall der EEG- Umlage weiterhin die KWKG-und Offshore Netzumlage begrenzen.

Eine Erstattung oder Freistellung dieser beiden Umlagen ist nach aktueller Rechtslage nur über einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten.

Das KWKG und das EnWG haben nämlich die Begrenzung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage unmittelbar mit dem Begrenzungsbescheid für die EEG-Umlage verknüpft. Wegen dieser engen Verknüpfung der drei Umlagen muss die Begrenzung der EEG-Umlage auch für 2023 beim BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt werden. Nur über diesen Weg kann eine Teilerstattung oder vollständige Rückzahlung der KWKG-Umlage und der Offshore-Nutzumlage erlangt werden. Weil dies so ist muss weiter abgegrenzt werden.

Um die selbst verbrauchte Strommenge an der jeweils zu begünstigenden Abnahmestelle zu ermitteln, sind von den gesamten bezogenen oder selbst erzeugten Strommengen grundsätzlich diejenigen Strommengen abzuziehen, die das Unternehmen an der zu begünstigenden Abnahmestelle an Dritte weitergeleitet hat. Dies gilt auch für Strommengen, die an Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaften weitergegeben werden.

Die selbst verbrauchten und weitergeleiteten Strommengen sind mittels mess- und eichrechts-konformer Messeinrichtungen zu erfassen. Besonders wichtig ist die korrekte Einordnung von selbstverbrauchten und an Dritte weitergeleiteten Strommengen, wenn es um Entlastungen bei Steuern, Abgaben, Umlagen und Netznutzungsentgelten geht.

Denn die Entlastungen gelten nur für die Strommengen, die das Unternehmen auch wirklich selbst verbraucht – und nicht für die an Dritte weitergeleiteten Strommengen. Erfolgt die Mengenabgrenzung nicht korrekt, drohen Rückforderungen und empfindliche Sanktionen.

Noch komplizierter wird es beim Eigenverbrauch von selbst erzeugter Energie: Um zu belegen, dass selbsterzeugte Energie dem Eigenverbrauch dient und damit Anspruch auf Entlastungen besteht, muss die Zeitgleichheit (bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall) von Erzeugung und Eigenverbrauch nachgewiesen werden.

„Eine fehlerhafte Anwendung der neuen Gesetzgebung kann zu empfindlichen und unnötigen Mehrkosten führen“ so Bernd Bose ( https://www.tebogmbh.de ), geschäftsführender Gesellschafter des Messstellenbetreibers TEBO GmbH. „Insbesondere die Neuerungen in Bezug auf den Eigenverbrauch selbsterzeugter Energie und zur Drittmengenthematik müssen peinlich genau eingehalten werden.“

Ob sich durch das für den 1. Januar 2023 angekündigte neue Energiefinanzierungsgesetz – EnFG -noch Änderungen ergeben, bleibt abzuwarten.

Auf jeden Fall empfiehlt Bernd Bose den betroffenen Unternehmen, sich an erfahrene Energie-Dienstleister zu wenden, die in der Lage sind, notwendige Maßnahmen umzusetzen.

Auch die TEBO GmbH in Haltern berät und setzt als Messstellenbetreiber notwendige Maßnahmen für Unternehmen um. Aufgrund der komplexen, messtechnischen Anforderungen sei man bei der TEBO GmbH laut Bernd Bose dazu übergegangen, unverbindliche und kostenlose Erstberatungen als besonderen Service für Unternehmen anzubieten. Entsprechende Kontaktdaten finden sich unter www.tebogmbh.de

Die TEBO GmbH entwickelt und realisiert für die Industrie und Handel, für klein- und mittelständische Unternehmen sowie für Energieversorger individuelle Energielösungen. Gleichzeitig zählt die gesetzeskonforme Messung diverser Energiearten zum Leistungsportfolio.

Seit der Gründung in 2002 folgt die TEBO GmbH konsequent dem Anspruch, Kunden optimal zu unterstützen wenn es darum geht, Energieflüsse transparent zu machen, Energie effizienter einzusetzen und mit vorhandenen Ressourcen verantwortungsvoll umzugehen.

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An der Ziegelei 32
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