Swissurance (Schweiz) GmbH – Unabhängiger Dienstleister

Die Swissurance (Schweiz) GmbH ist als unabhängiger Dienstleister in Zusammenarbeit mit Anwaltskanzleien und verschiedenen Dienstleistern, wie Vorfinanzierern oder Gutachtern, im Bereich der Rückabwicklung von unrentablen Kapitalmarktprodukten tätig.

Die Swissurance (Schweiz) GmbH ist weder als Kapitalanlagengesellschaft, noch als Anlageberater tätig und gibt diesbezüglich auch keinerlei Empfehlung oder Beratung ab. Weder verwalten, noch investieren wir Kundengelder.

Was wir besonders gut können?

Wir holen mehr aus Ihrer Lebens- und Rentenversicherung heraus!

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Wir als Servicepool arbeiten für Sie, wenn Sie Verträge in Deutschland abgeschlossen haben. Unser Netzwerk besteht aus professionellen Partnern und ist in diesem Bereich seit über 30 Jahren erfolgreich tätig und bietet Ihnen eine einzigartige Expertise, um für Sie die maximale Auszahlung zu erreichen.

Wir als Servicepool unterstützen Sie dabei, sich von unrentablen Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu trennen und begleiten Sie bei allen wichtigen Schritten einer erfolgreichen Rückabwicklung, bis der Vorgang abgeschlossen ist.

Der Swissurance (Schweiz) GmbH als Servicepool ist ein einzigartiger Dienstleister im deutschsprachigen Raum, der Besitzern von unrentablen Renten- und Lebensversicherungsverträgen die Möglichkeit gibt, diese zu optimalen Konditionen und mit dem geringsten Aufwand rückabzuwickeln. Wir haben vor einigen Jahren ein einzigartiges Konzept entwickelt, dass dem Versicherten ermöglicht, innerhalb von 4 Wochen die Erstauszahlung zu kapitalisieren, Steuervorteile zu regenerieren und eine ordentliche Nacharbeit der Mehrerlöse durch die an das Konzept angeschlossenen, spezialisierten Dienstleister, z.B. Anwaltskanzlei, zu realisieren. Wir erstellen eine vorläufige finanzmathematische Erfolgsberechnung auf der Basis der vorliegenden Unterlagen und Informationen einer Lebens-, Rentenversicherung zur Vorlage der rechtlichen Prüfung bei einer spezialisierten Anwaltskanzlei in Zusammenarbeit mit einer Gutachtergesellschaft. Reale Ergebnisse von durch die Swissurance (Schweiz) GmbH bearbeiteten Verträge sehen Sie auf der Website.

Was macht die Swissurance (Schweiz) GmbH als Servicepool nicht?

Die Swissurance (Schweiz) GmbH bietet keine eigene Rechtsberatung, Steuerberatung oder Kundenberatung an. Die Swissurance (Schweiz) GmbH ist weder als Kapitalanlagengesellschaft, noch als Anlageberater tätig und gibt diesbezüglich auch keinerlei Empfehlungen. Weder verwaltet, noch investiert die Swissurance (Schweiz) GmbH Kundengelder. Dies übernehmen unsere erfahrenen Netzwerkpartner und Rechtsanwälte, die bereits über 48.000 Verträge erfolgreich bearbeitet haben.

Kann ich meinen Vertrag überhaupt rückabwickeln?

Wenn Sie diesen zwischen 1982 und 2014 abgeschlossen haben, ist das sehr sicher möglich. In allen anderen Fällen bieten wir Ihnen eine Sonderprüfung an.

Produkte, die zur Bearbeitung abgegeben werden können:

– Rückdeckungsversicherung
– Tilgungsausetzer bei Gewerbedarlehen
– Gewerbedarlehen mit einer Lebensversicherung als Zusatzsicherheit

Benötige ich eine Rechtsschutzversicherung?

Nein, wir werden für Sie auch ohne Rechtschutzversicherung tätig. Jedoch ist das sehr von Vorteil, wenn Sie eine haben.
Sie könnte nützlich sein für die Durchsetzung der Mehrerlöse seitens der Anwaltkanzlei.

Der Schwerpunkt der Dienstleistung der Swissurance (Schweiz) GmbH liegt in der Servicebegleitung der Rückabwicklung der Rückdeckungsversicherung in Kooperation mit allen an die Swissurance (Schweiz) GmbH angeschlossenen Dienstleistern, die jahrelange Erfahrung auf diesem Gebiet tragen.

Was ist eine Rückdeckungsversicherung?

Die Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die ein Unternehmen zur Finanzierung einer dem Arbeitnehmer erteilten Pensionszusage („unmittelbare Versorgungszusage“) bei einem Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossen hat.
Der Arbeitgeber finanziert die zugrunde liegende Pensionszusage für seine Mitarbeiter grundsätzlich durch firmeneigenes Geld.
Schließt er eine Rückdeckungsversicherung ab, lagert er die Finanzierung durch Entrichtung von Beiträgen an ein Lebensversicherungsunternehmen aus dem Betrieb aus, wobei er zur Erfüllung der arbeitsrechtlichen Zusage verpflichtet bleibt.
Im Versorgungsfall ist er verpflichtet, seinem Arbeitnehmer oder den Hinterbliebenen einen vertraglich geregelten Betrag aus der fällig gewordenen Rückdeckungsversicherung zu bezahlen.

Seit Jahrzehnten wird von Altersvorsorgeberatern verschwiegen, dass bei diesem Versorgungsmodell erhebliche Probleme und Risiken bestehen:

1. Steuerliche Risiken bei Verstoß gegen zahlreiche formelle Anforderungen

2. Die Pensionsrückstellungen sind überwiegend unterbewertet, was zu erheblichen stillen Lasten des Unternehmens führt. Ursächlich hierfür sind unzutreffende Bewertungsmethoden insbesondere der Versicherungswirtschaft und des Gesetzgebers.

3. Die Gegenfinanzierung zur Erfüllung der Altersrente ist nicht sichergestellt. Auch wenn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird, reicht die regelmäßig nicht aus, um die tatsächlichen Rentenzahlungen zu leisten.

4. Unternehmen, die mit einer Pensionszusage belastet sind, können, wenn überhaupt, nur mit hohen Abschlägen an einen Unternehmensnachfolger verkauft werden. Für kleinere Betriebe bedeutet häufig eine durch das Unternehmen zu erfüllende Pensionszusage die Unverkäuflichkeit.

Swissurance ( Schweiz) GmbH als spezialisierter Dienstleister warnt vor verlustreichen, derartigen Kombinationen.

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Durch ein durchdachtes Konzept der Vertragsüberprüfung und daran angeschlossener Dienstleistung in einer Zusammenarbeit mit Spezialisten, wie Policenaufkäufer, Finanzmathematiker, Gutachter und Rechtsanwälte, eröffnet die Swissurance (Schweiz) GmbH die Möglichkeit, diese Art von Zusagen umzustellen und diese risikominimierend neu aufzustellen.

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Swissurance (Schweiz) GmbH – Beraterhaftung

Es ist eine gesamte Branche, die von aktuellen Gerichtsurteilen erschüttert wird.
Vermittler, Berater, Makler – Jeder der Finanzprodukte vermittelt, setzt sich einer jahrelangen Gefahr aus und gefährdet seine finanzielle Existenz. Was müssen Finanzdienstleister jetzt beachten und wie schützen sie sich?

Jeder Anlagevermittler weiß, dass er seinen Kunden gegenüber besondere Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Diese ergeben sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und sollen Verbraucher vor falschen Versprechungen schützen.

Gemäß der Rechtsprechung des BGH haben Anlagevermittler bestimmte allgemeine Aufklärungspflichten vor Abschluss, während der Vertragslaufzeit, bis hin zur Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Informationen gegenüber dem Verbraucher müssen wahrheitsgemäß, sorgfältig, richtig und vollständig sein.
(vgl. BGHZ 74, 103 und BGH NJW 1982, 1095)

Ferner trifft einen Anlagevermittler auch eine allgemeine Offenbarungspflicht, d.h. er hat den Verbraucher über sämtliche wirtschaftlichen Daten des Unternehmens zu unterrichten, sofern dies nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu berücksichtigen wäre.
(BGH NJW 82, 1095)

Er ist verpflichtet, das Anlagekonzept, auf Plausibilität und seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen, etwaige Unrichtigkeiten des Anlageprospekts richtig zu stellen und alle ihnen zugänglichen Informationen über die vermittelte Anlage an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGHZ 158, 110, 116; BGH NJW-RR 2000, 998).

Bei fehlender Plausibilität muss der Anlageberater bzw. -vermittler zudem Nachforschungen anstellen (vgl. BGH NJW-RR 1989, 150).
Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 BGB, hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bei pflichtgemäßem Verhalten bestünde.

Der geschädigte Kunde ist daher so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht abgeschlossen hätte,
(vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1991, Az.: VII ZR 376/89 =NJW 1992, 228, 231; Urteil vom 13.01.2000. Az.: 111 ZR 62/99 =ZIP 2000, 355 = NJW-RR 2000, 998, 356; Urteil vom 19.07.2004, Az.: 11 ZR 354/02)

Wer ist von der Beraterhaftung betroffen?
Alle Anlagevermittler, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler, Finanzdienstleister, Finanzberater, die in dem Zeitraum seit 1982 bis heute Versicherungsverträge oder Kapitalanlagen vermittelt oder abgeschlossen haben.

An deutschen Gerichten wird ein Trend deutlich:
Man entscheidet immer häufiger im Sinne der Verbraucher, ohne die Alltagstauglichkeit der Urteile zu berücksichtigen.

So entschied zum Beispiel das Oberlandesgericht Stuttgart am 15.03.2021, dass Berater vor dem Abschluss des Vertrages die Solvenz des Anbieters prüfen müssen. Und diese Regelung gilt über die gesamte Laufzeit eines Vertrages.

Folgt man dieser Anforderung, müsste jeder Vermittler ständig prüfen, ob es Hinweise darauf gibt, ob ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Ob es dazu ausreichend ist, die aktuellen Veröffentlichungen von Geschäftsberichten im Auge zu behalten, ist ungeklärt. Nimmt man es ganz genau, müsste der Berater vor jedem Vertragsabschluss tagesaktuell Bilanzen vom Unternehmen anfordern.

Das ist selbstverständlich nicht realistisch umzusetzen, konsequent gedacht jedoch die einzig mögliche Schlussfolgerung aus den Urteilen.

Unterlässt ein Finanzdienstleister diese Informationsbeschaffung, setzt er sich zumindest dem Risiko aus, dass einem Gericht die praktische Umsetzbarkeit egal ist und er voll zu haften hat.

Was nun?
Lassen Sie die Verträge Ihrer Kunden prüfen.

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Swissurance (Schweiz) GmbH – Die Inflation

Die Inflation vernichtet Vermögen aus Lebensversicherungen

Die Lage spitzt sich für Anleger immer weiter zu. Wer bislang in Lebensversicherungen investiert ist, muss dabei zusehen, wie sein Vermögen von der Inflation aufgezehrt wird. Welche Schritte werden jetzt von klugen Investoren unternommen und wie kann man möglichst schnell sein Geld schützen?

Früher ging der Plan häufig auf:
Man konnte sich auf eine durchschnittliche Inflation von etwa 2% pro Jahr verlassen und die Anbieter von Lebensversicherungen fanden eine große Anzahl von sicheren Staatsanleihen, die ausreichend verzinst wurden, um die Inflation auszugleichen.

Genau das war das Versprechen dieses Anlageprodukts:
Geringeres Risiko und dennoch eine solide Wertsteigerung. Doch diese Zeiten sind schon lange vorbei. Die Inflation steigt und steigt, doch die Zinsen halten nicht Schritt.

Die Bundesbank erwartet für 2022 eine noch höhere Inflation als im Jahr 2021.
Die Notenbank geht davon aus, dass die Preissteigerung in Deutschland im nächsten Jahr im Schnitt noch höher ausfällt als in diesem Jahr.

In Deutschland war die Inflation im Februar 2022 nach nationaler Rechenweise auf 5,1 Prozent gestiegen. Nach der europäischen Rechnungsweise des harmonisierten Verbraucherpreisindex liegt die Inflation sogar schon bei 5,5 Prozent.

Selbstverständlich ist das auch den Anbietern klar geworden und sie passten ihr Geschäftsmodell an.
Nicht länger Staatsanleihen waren das Ziel der Investitionen, sondern beispielsweise Fonds.
Doch auch das machte es für die Anleger nicht besser, denn um eine gute Rendite zu erwirtschaften, mussten die Geldanlagen regelmäßig in die passenden Fonds umgeschichtet werden.

Das bedeutet nicht nur einen höheren Arbeitsaufwand bei den Anbietern, der selbstverständlich durch die Kunden bezahlt werden soll. Vielmehr fallen bei jeder Transaktion Gebühren an, die ebenfalls an die Sparer weitergereicht werden.

Die Swissurance (Schweiz) GmbH, Experte für Rückabwicklungen von unrentablen Lebens- und Rentenversicherungen, stellt klar:
Die Leistungen der Anbieter mögen auf dem Papier gut aussehen, doch beim Kunden kommt davon nichts an.

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Höchste Zeit also, dass man neue Wege beschreitet, wenn man klug investieren möchte. Anleger sollten sich die Frage stellen, ob sie nicht selbst in simple Produkte investieren, bevor sie noch mehr Geld an die Versicherungsunternehmen für die gleiche Arbeit verschenken.

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Wer sein Geld schützen und sinnvoller investieren möchte, löst sich am besten durch eine Rückabwicklung von dem Vertrag. Die freien finanziellen Mittel können dann wesentlich effizienter investiert werden. So erhält man tatsächlich die Chance, der Inflation einen Schritt voraus zu sein.

Durch ein durchdachtes Konzept der Vertragsüberprüfung und daran angeschlossener Dienstleistung in einer Zusammenarbeit mit Spezialisten, wie Policenaufkäufer, Finanzmathematiker, Gutachter und Rechtsanwälte, eröffnet die Swissurance (Schweiz) GmbH die Möglichkeit, diese Art von Verträgen umzustellen und diese risikominimierend neu aufzustellen.

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Swissurance (Schweiz) GmbH – Paragraph 314 VAG

Lebensversicherung: Warum Verbraucher ganz legal enteignet werden dürfen

Wer in Lebensversicherungen investiert, erhofft sich vor allem eine größere Sicherheit als bei anderen Formen der Geldanlage. Umso böser kann die Überraschung werden, denn der Gesetzgeber hat Möglichkeiten geschaffen, um das investierte Kapital zu entziehen.

Jahrzehntelang galten Lebensversicherungen als sichere Häfen und den Anbietern wurde unterstellt, besonders solide zu wirtschaften. Doch spätestens 2003 war es mit dieser vermeintlichen Gewissheit vorbei. Die Mannheimer Lebensversicherung AG war insolvent. Für die Anleger ein finanzieller Albtraum, aus dem sich schwerwiegende Konsequenzen ergaben.

Der Gesetzgeber wollte einer ähnlichen Entwicklung bei anderen Anbietern vorbeugen und erließ mehrere Gesetzesänderungen, um künftig Pleiten zu verhindern. Doch das wirkt nur auf den ersten Blick verbraucherfreundlich. In Wahrheit macht es nur das Risiko der Lebensversicherung als Kapitalanlage deutlich.

Im Zentrum aller Aufmerksamkeit steht seitdem der Paragraph 314 VAG des Versicherungsaufsichtsgesetzes, frühere Paragraph 89 VAG des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Auszug daraus :
Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) 1Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses dauerhaft nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. 2Alle Arten von Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.
2Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungsabrechnungssystemen, Wertpapierliefersystemen und Wertpapierabrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Unter der Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen.
2Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe als in einer anderen Gruppe begründet ist.
3Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt; ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt.
4Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 125 Absatz 6) beschränkt werden.

Für Anleger besonders bitter:
Gerät ein Unternehmen in finanzielle Schieflage, können Auszahlungen ausgesetzt werden, obwohl die Einzahlungen der Kunden weiterhin erfolgen müssen.

Experten der Swissurance (Schweiz) GmbH bringen es auf den Punkt:
Der Anleger muss zahlen und gleichzeitig akzeptieren, dass er sein gesamtes Geld verliert.

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Daher lautet der Rat der Swissurance (Schweiz) GmbH, sich von Lebensversicherungen schnell zu verabschieden und dadurch so viel Geld zu retten wie möglich. Am effektivsten gelingt das übrigens mit einer Vertragsrückabwicklung. Denn nur auf diese Weise lassen sich alle Ansprüche umfassend durchsetzen. Eine Kündigung oder der Verkauf eines Vertrages bedeuten im Umkehrschluss die Akzeptanz hoher Verluste.

Die Swissurance (Schweiz) GmbH als unabhängiger Dienstleister warnt vor Verlusten in diesen Verträgen.

Durch ein durchdachtes Konzept der Vertragsrückabwicklung und daran angeschlossene Spezialisten, wie Policenaufkäufer, Finanzmathematiker, Gutachter und Rechtsanwälte, ist es möglich, wesentlich mehr Geld zu erhalten und dieses sinnvoller anderweitig zu investieren.

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Wer sich näher mit dieser Lösung auseinandersetzen und seine Rückabwicklung durch Experten durchführen lassen möchte, ist bei Anbietern wie der Swissurance (Schweiz) GmbH optimal aufgehoben.

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Swissurance (Schweiz) GmbH – Finanzierung mittels LV

Risiko für das Eigenheim: Finanzierung mittels Lebensversicherung

Experten warnen bereits seit Jahren:
Die lange übliche Finanzierung von Immobilien in Kombination mit einer Lebensversicherung birgt große Risiken. Im schlimmsten Fall kann das gesamte Vorhaben scheitern, weil Lebensversicherungen nicht das erwirtschaften, was sie versprochen haben.

Es häufen sich die Berichte von betroffenen Eigenheimbesitzern:
Die Finanzierung stürzt in sich zusammen. Der Hintergrund dafür ist eine jahrzehntelange Praxis, die immer öfter scheitert. Worum geht es? Im Grundsatz um eine besondere Form eines Bankdarlehens. In der monatlichen Rate ist hier kein Tilgungsanteil eingerechnet, sondern nur der Darlehenszins.

Die Tilgung an sich soll dann über die Lebensversicherung erfolgen, die vom Kreditnehmer durch Beiträge finanziert wurde.

Das Problem:
Sowohl die Bank als auch viele Verbraucher sind lange davon ausgegangen, dass das Geld, welches die Lebensversicherung erwirtschaftet, zum richtigen Zeitpunkt ausreicht, um den Kredit zu tilgen.

Doch das ist immer öfter nicht der Fall. Für Betroffene ist das in mehrfacher Hinsicht ärgerlich bis existenzgefährdend. Sie wurden mit falschen Renditeaussichten in den Vertrag gelockt, haben über viele Jahre Beiträge gezahlt und müssen nun im schlimmsten Fall den Traum vom Eigenheim begraben.

Die Alternative ist fast genauso schmerzlich. Wer seine Finanzierung erfolgreich beenden möchte, benötigt eine Anschlussfinanzierung. Doch wenn diese Entscheidung ansteht, haben sich die Lebensumstände völlig geändert. Als Kreditnehmer ist man älter geworden, muss daher höhere Zinsen zahlen und kommt nur mit erheblichen Mehrkosten aus der Situation heraus.

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Wer ein solches Schreckensszenario vermeiden möchte, sollte möglichst frühzeitig handeln.

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Viele Experten, etwa von der Swissurance (Schweiz) GmbH, raten dazu, die Lebensversicherungsverträge rückabzuwickeln, um einen großen Teil der eingezahlten Beiträge und Ansprüche zurückzuerhalten. So ergeben sich neue Chancen, um die Finanzierung abzusichern und das Immobilienprojekt zu schützen.

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Swissurance (Schweiz) GmbH – Fondspolicen

Fondsgebundene Lebensversicherung

Die Zahl der Verträge von fondsgebundenen Lebensversicherungen, die stärker in Aktienfonds investieren und damit höhere Renditechancen versprechen, steigt.
Zusätzlich lockt die fondsgebundene Lebensversicherung mit Steuervorteilen gegenüber einem normalen Aktienkauf.
Für Versicherungen ein gutes Geschäft: Das Risiko der schwankenden Aktienkurse trägt der Kunde allein.

Die fondsgebundene Lebensversicherung ist eine Kombination einer Fondsanlage mit einer Risikolebensversicherung. Sie verbindet also einen Hinterbliebenenschutz mit einer Sparanlage. Die Beiträge werden in Investmentfonds angelegt.

Stehen die Papiere gerade gut, war die Anlage ein Gewinn. Es kann aber auch ein Verlust sein, wenn zum Vertragsende die Marktlage schlecht ist.

Wie gut die Rendite der fondsgebundenen Lebensversicherung am Ende ausfällt, hängt maßgeblich von der Entwicklung der gewählten Fonds ab.
Wer eine solche Lebensversicherung kauft, muss sich daher zunächst mit der Auswahl der Fonds beschäftigen und sollte diese auch über die Laufzeit nicht aus den Augen verlieren. Vorab einzuschätzen, wie gut welcher Investmentfonds abschneiden kann, ist für die meisten Kunden unmöglich.

Hinzu kommen noch die hohen Kosten.
Es handelt sich hier immer noch um eine Lebensversicherung. Also die Absicherung, die Geld kostet und das Investment, das auch viel Geld kostet.
Also hohe Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Fondskosten und die Kosten für den Risikoschutz im Todesfall. Wer die Prämien nicht jährlich, sondern monatlich überweist, zahlt einen Ratenzuschlag.
Das sind in vielen Fällen schnell 30% bis 45% an Kosten.
All diese Kosten müssen mit einer Rendite erstmal verdient werden. Auch der Steuervorteil, den Versicherungen gegenüber Investments wie einem Fondssparplan haben, geht durch die Kosten schnell verloren.

Die vereinbarte Todesfall-Leistung ist in vielen Verträgen nicht ausreichend. Zusätzlich kennzeichnen viele Versicherungen nicht klar, wie hoch der Kostenanteil der Risikolebensversicherung an den Beiträgen ist. Daher ist nur schwer nachzuvollziehen, wie viel der Prämien wirklich angespart wird.

Wer eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat, sollte überprüfen und überlegen, ob eine Fortführung oder besser eine Rückabwicklung sinnvoller ist.

Bei dieser Art von Versicherungs-Sparverträgen entstehen wegen der zu hohen Kosten, wegen Intransparenz und dem §314 VAG hohe Risiken für den Versicherten. Diese können bis zum Totalverlust führen. Dies sollte von niemandem unterschätzt werden.

Was nun?
Lassen Sie Ihre Verträge prüfen.

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Verkaufen oder kündigen ist auch keine Lösung.

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Swissurance (Schweiz) GmbH – Fondsgebundenen Lebensversicherungen

Droht das Ende der fondsgebundenen Lebensversicherungen?

Bereits seit Jahren beklagen die Versicherungsgesellschaften, dass sie die versprochenen Renditen auf traditionellen Wegen nicht mehr erwirtschaften können.
Die Lösung lag nahe: Die Aktienmärkte sollten es richten. Doch wird es dadurch für Verbraucher besser? Wer genauer hinsieht, stößt auf neue Probleme.

Viele Verbraucher sind bereits seit Jahren verärgert: Ihnen wurden sichere Renditen versprochen, doch immer öfter mussten Versicherungsgesellschaften eingestehen, dass sie diese nicht erzielen würden.
Die Lösung sollte in neuen Produkten liegen, fondsgebundenen Lebensversicherungen. Diese sollten zum großen Teil von Gewinnen an Aktienmärkten profitieren, doch die Hoffnungen erfüllten sich nicht. Das lag weniger an der Art der Investition als vielmehr an den hohen Kosten, die diese Finanzprodukte mit sich bringen.

Denn genau wie bei klassischen Lebensversicherungen, müssen die Anbieter zunächst die eigenen Kosten decken. Von allen Beiträgen der Versicherten wird also zuerst ein beträchtlicher Teil für Verwaltungskosten und Provisionen abgezogen.

Diese Entwicklung war absehbar, denn die Anbieter dieser Finanzprodukte haben sich große Mühe gegeben, zahlreiche Kosten erfolgreich zu verbergen. In den meisten Fällen sind Kosten zwischen 30% und 45 % Standard.

Das wäre akzeptabel, wenn das verbliebene Geld sinnvoll investiert würde.
Doch an dieser Stelle werden die Versicherten im Regen stehen gelassen. Denn sie selbst sollen mehr oder weniger entscheiden, was mit ihren Investitionen geschieht. Doch wer schließt eine Lebensversicherung ab, um dann die gleichen Fragen beantworten zu müssen, die er bei einer direkten Anlage am Aktienmarkt auch klären müsste?

Wie groß ist die Risikobereitschaft, wann ist der richtige Zeitpunkt für Kauf und Verkauf?
Die Anbieter offerieren diese Flexibilität als Chance, doch in Wahrheit kombinieren fondsgebundene Lebensversicherungen damit zwei Nachteile:

Der Kunde muss ein schwer einzuschätzendes Risiko eingehen und wird durch zusätzliche Kosten belastet.

Da stellt sich die Frage, ob fondsgebundene Lebensversicherungen eine Zukunft haben.

Experten verneinen das klar.

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Sie empfehlen eine zeitnahe Rückabwicklung der Verträge, um das eigene Geld klüger zu investieren. Die Entscheidung werden letztendlich die Verbraucher treffen, doch der Trend ist klar. Wer sinnvoll investieren möchte, für den ist eine fondsgebundene Lebensversicherung nicht die richtige Wahl.

Durch ein durchdachtes Konzept der Vertragsrückabwicklung und daran angeschlossene Spezialisten, wie Policenaufkäufer, Finanzmathematiker, Gutachter und Rechtsanwälte, ist es möglich, wesentlich mehr Geld zu erhalten und dieses sinnvoller zu investieren.

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Swissurance (Schweiz) GmbH – Rückdeckungsversicherung

Die Rückdeckungsversicherung ist eine Lebensversicherung, die ein Unternehmen zur Finanzierung einer dem Arbeitnehmer erteilten Pensionszusage („unmittelbare Versorgungszusage“) bei einem Lebensversicherungsunternehmen abschließt.

Der Arbeitgeber finanziert die zugrunde liegende Pensionszusage für seine Mitarbeiter grundsätzlich durch firmeneigenes Geld.
Schließt er eine Rückdeckungsversicherung ab, lagert er die Finanzierung durch Entrichtung von Beiträgen an ein Lebensversicherungsunternehmen aus dem Betrieb aus, wobei er zur Erfüllung der arbeitsrechtlichen Zusage verpflichtet bleibt.
Im Versorgungsfall ist er verpflichtet, seinem Arbeitnehmer oder den Hinterbliebenen einen vertraglich geregelten Betrag aus der fällig gewordenen Rückdeckungsversicherung zu bezahlen.

Die Rückdeckungsversicherung hat den steuerlich betrachteten Vorteil des Nachweises der „Ernsthaftigkeit“ eines Leistungsversprechens zugunsten des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt und dient parallel hierzu der „Bilanzoptik“ (Basel II) mit dem Ziel der risikogerechten Eigenkapitalunterlegung von Krediten. Die Ertragskraft des Unternehmens, die Kapitalstruktur, der Grad der Fremdfinanzierung, die Beurteilung der Qualität der Branche und der Einkünfte sowie deren Management lassen sich zielführend analysieren. Ein weiterer Vorteil wird darin erkannt, dass Bilanzsprungrisiken, als betriebsfremde Risiken, abgesichert werden können. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann durch Verpfändung der Rückdeckungsversicherung zudem nachhaltiger Insolvenzschutz betrieben werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer haben einerseits aufgrund ihres höheren Einkommens auch einen erhöhten Vorsorgebedarf. Andererseits sind sie jedoch nicht dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) unterstellt und genießen deswegen für ihre betriebliche Altersvorsorge auch nicht den gesetzlichen Insolvenzschutz. Um ihre Versorgungsansprüche zu sichern, reicht die Bildung von internen Pensionsrückstellungen nicht aus. Die Rückdeckungsversicherung kann allerdings an den jeweiligen Versorgungsempfänger verpfändet werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für den Fall einer Unternehmensinsolvenz die Ansprüche, die er gegenüber dem Versicherungsunternehmen hat, an den Versorgungsberechtigten überträgt. Auf diese Weise lassen sich die Ansprüche von Gesellschafter-Geschäftsführern optimal schützen.

Wichtig ist:
Ebenso wie für die Pensionszusage selbst ist auch für eine Verpfändung der Rückdeckungsversicherung an den Gesellschafter-Geschäftsführer immer ein Gesellschafterbeschluss nötig.

Mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Pensionsrückstellung:

Seit Jahrzehnten wird von Altersvorsorgeberatern verschwiegen, dass bei diesem Versorgungsmodell erhebliche Probleme und Risiken bestehen:

1. Steuerliche Risiken bei Verstoß gegen zahlreiche formelle Anforderungen

2. Die Pensionsrückstellungen sind überwiegend unterbewertet, was zu erheblichen stillen Lasten des Unternehmens führt. Ursächlich hierfür sind unzutreffende Bewertungsmethoden insbesondere der Versicherungswirtschaft und des Gesetzgebers.

3. Die Gegenfinanzierung zur Erfüllung der Altersrente ist nicht sichergestellt. Auch wenn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird, reicht die regelmäßig nicht aus, um die tatsächlichen Rentenzahlungen zu leisten.

4. Unternehmen, die mit einer Pensionszusage belastet sind, können, wenn überhaupt, nur mit hohen Abschlägen an einen Unternehmensnachfolger verkauft werden. Für kleinere Betriebe bedeutet häufig eine durch das Unternehmen zu erfüllende Pensionszusage die Unverkäuflichkeit.

Seit 01. 01. 2021 gilt der § 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG). Er gilt für haftungsbeschränkte Unternehmensträger, insbesondere auch für KMU. Darin ist geregelt, dass Geschäftsleiter einer juristischen Person fortlaufend über Entwicklungen des Unternehmens zu wachen haben, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Erkennen sie eine solche Entwicklung, müssen sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den zur Überwachung der Geschäftsleitung berufenen Organen unverzüglich Bericht erstatten.

Um sich gegen unternehmerische Risiken abzusichern, sollten Gewerbetreibende diese erst einmal kennen. Dafür hat der Gesetzgeber ein Gesetz geschaffen, das nicht nur Unternehmer, sondern auch deren Steuerberater dazu verpflichtet, Vorbeugemaßnahmen zu treffen.

Swissurance ( Schweiz) GmbH als spezialisierter Dienstleister warnt vor verlustreichen, derartigen Kombinationen.

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Durch ein durchdachtes Konzept der Vertragsüberprüfung und daran angeschlossener Dienstleistung in einer Zusammenarbeit mit Spezialisten, wie Policenaufkäufer, Finanzmathematiker, Gutachter und Rechtsanwälte, eröffnet die Swissurance (Schweiz) GmbH die Möglichkeit, diese Art von Zusagen umzustellen und diese risikominimierend neu aufzustellen.

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Wer sich näher mit dieser Lösung auseinandersetzen und seinen neuen Durchführungsweg durch Experten prüfen lassen möchte, ist bei Anbietern wie der Swissurance (Schweiz) GmbH optimal aufgehoben.

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Swissurance (Schweiz) GmbH – Kapitallebensversicherung

Kapitallebensversicherunge und ihre Kosten

Lange Jahre waren Anleger überzeugt, dass sie mit einer Kapitallebensversicherung eine kluge Investitionsentscheidung getroffen haben.
Doch schon seit Jahren zeichnet sich ein ganz anderes Bild ab: Die Kosten sind viel zu hoch, um angemessene Renditen zu erwirtschaften.
Zeit für Betroffene, ihr Geld zu schützen.

Die Begeisterung über Kapitallebensversicherungen ist schon lange vorbei und zurück bleiben enttäuschte Anleger.
Doch diese Entwicklung war absehbar, denn die Anbieter dieser Finanzprodukte haben sich große Mühe gegeben, zahlreiche Kosten erfolgreich zu verbergen. In den meisten Fällen sind Kosten zwischen 30% und 45 % Standard.

Was wird vom eingezahlten Geld also tatsächlich angelegt, um eine Rendite zu erwirtschaften?

Experten der Swissurance (Schweiz) GmbH machen deutlich: Bevor Geld investiert wird, bedient sich zunächst der Anbieter.

Folgende Kosten fallen fast immer an:

Die Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die bei den meisten Angebote inkludiert ist, obwohl man diese für geringe Beträge individuell abschließen könnte. Viele Verbraucher wissen oft gar nicht, dass ihre Kapitallebensversicherung eine Risikolebensversicherung enthält.

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Weiter geschmälert wird die Summe, die tatsächlich investiert wird, durch Provisionen für die Gesellschaft und den Vermittler.
Dieser vertreibt die Lebensversicherungen selbstverständlich nicht uneigennützig, sondern wird von den Versicherungsunternehmen dafür finanziell entlohnt.

Bis zu 10 Prozent werden darüber hinaus abgezogen, um die Verwaltungskosten des Anbieters zu decken.
Wie sich diese genau aufschlüsseln, ist für Verbraucher ebenfalls selten nachzuvollziehen. Somit weiß der Endkunde auch nicht, ob sie überhaupt angemessen hoch sind.

Und damit noch nicht genug, denn weitere Posten, etwa Kosten zur Deckung der biometrschen Risiken, Betriebskosten oder Stückkosten, fallen ebenfalls an. Verbraucher sollten deshalb jetzt handeln. Das empfehlen Branchenexperten wie die Swissurance (Schweiz) GmbH

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Dieser spezialisierte Dienstleister warnt vor verlustreichen Verkäufen oder Kündigungen von Verträgen.
Durch ein durchdachtes Konzept der Vertragsrückabwicklung und daran angeschlossene Spezialisten, wie Policenaufkäufer, Finanzmathematiker, Gutachter und Rechtsanwälte, ist es möglich, wesentlich mehr Geld zu erhalten und dieses sinnvoller zu investieren.

Wer sich näher mit dieser Lösung auseinandersetzen und seine Rückabwicklung durch Experten durchführen lassen möchte, ist bei Anbietern wie der Swissurance (Schweiz) GmbH optimal aufgehoben.

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6340 Baar
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Swissurance (Schweiz) GmbH – StaRUG

StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen bringt Geschäftsführer und Vorstände in Bedrängnis

Das seit Januar 2021 geltende Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz StaRUG birgt für Geschäftsführer und Vorstände große Risiken. Betroffen sind Unternehmen, deren Pensionszusagen durch Rückdeckungsversicherungen finanziell abgesichert sind.

Jetzt ist schnelles Handeln gefragt.

Die finanzielle Absicherung von Pensionszusagen durch Rückdeckungsversicherungen sind gängige Praxis.
Doch einmal abgeschlossen, wird sich leider zu oft auf eine zugesagte Auszahlung im Leistungsfall verlassen. Wenn die Versicherung diese nicht leisten kann, steht der Geschäftsführer oder Vorstand persönlich haftend in der Verantwortung und das kann zu großen finanziellen Schäden für das gesamte Unternehmen führen – bis hin zur Insolvenz.

Allein in Deutschland sind, laut Experten, bis zu 9000 Unternehmen laufend mittelbar davon betroffen.

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Wer als Geschäftsführer oder Vorstand fürchtet, selbst einem Risiko ausgesetzt zu sein, erhält Hilfe bei spezialisierten Dienstleistern, wie etwa der Swissurance (Schweiz) GmbH.

Die Swissurance (Schweiz) GmbH prüft die bestehenden Verträge und erstellt dann ein professionelles Konzept in einer Kooperation mit mehrerern darauf spezialisierten Fachleuten, wie Gutachtern, Fachanwälten für eine erfolgreiche Rückabwicklung und einer Änderung der Zusage. Das ist nötig, da eine Kündigung oder der Verkauf des Vertrages mit großen finanziellen Einbußen verbunden sein kann.

Mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Pensionszusage mit Rückdeckungsversicherung

Seit Jahrzehnten wird von Steuerberatern und Altersvorsorgeberatern verschwiegen, dass bei diesem Versorgungsmodell erhebliche Probleme und Risiken bestehen:

1. Steuerliche Risiken bei Verstoß gegen zahlreiche formelle Anforderungen

2. Die Pensionsrückstellungen sind überwiegend unterbewertet, was zu erheblichen stillen Lasten des Unternehmens führt. Ursächlich hierfür sind
unzutreffende Bewertungsmethoden, insbesondere der Versicherungswirtschaft und des Gesetzgebers.

3. Die Gegenfinanzierung zur Erfüllung der Altersrente ist nicht sichergestellt. Auch wenn eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wird,
reicht diese regelmäßig nicht aus, um die tatsächlichen Rentenzahlungen zu leisten.

4. Unternehmen, die mit einer Pensionszusage belastet sind, können, wenn überhaupt, nur mit hohen Abschlägen an einen
Unternehmensnachfolger verkauft werden. Für kleinere Betriebe bedeutet häufig eine durch das Unternehmen zu erfüllende Pensionszusage
die Unverkäuflichkeit.

Dank eines exzellenten und europaweit einzigartigen Netzwerkes kann die Swissurance (Schweiz) GmbH Rückabwicklungen von Verträgen in kurzer Zeit und mit maximalen Erlösen umsetzen. Für Unternehmen ist es wichtig, möglichst zeitnah entsprechende erste Schritte zur Vertragsprüfung einzuleiten, denn die allgemeine Situation von Rückdeckungsversicherungen entwickelt sich zunehmend negativ.

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Wer also sowohl das Unternehmen als auch die Verantwortungsträger schützen möchte, wendet sich an einen erfahrenen Dienstleister zur Rückabwicklung wie die Swissurance (Schweiz) GmbH. Eine unverbindliche Vertragsprüfung kann in kurzer Zeit erfolgen und die nötigen Schritte der Rückabwicklung und Deckungsänderung durch spezialisierte Partner vollständig von Experten übernommen werden.

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