Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO: Steuerliches Risiko erkennen und rechtssicher handeln

Die korrekte und vollständige Erklärung steuerlicher Sachverhalte gehört zu den Grundpflichten eines jeden Steuerpflichtigen

Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO: Steuerliches Risiko erkennen und rechtssicher handeln

Tax (Bildquelle: iStock-545451764, Tax and business)

. Fehler in Steuererklärungen lassen sich jedoch nicht immer vermeiden – sei es durch Unachtsamkeit, neue rechtliche Bewertungen oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen. In solchen Fällen tritt der § 153 Abgabenordnung (AO) in den Vordergrund. Besonders der Absatz 4 dieser Vorschrift wurde mit dem **Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur Verbesserung der steuerlichen Transparenz** neu gefasst und sorgt in der Praxis für deutliche Verschärfungen.
Der folgende Beitrag beleuchtet die Hintergründe, Reichweite und praktischen Auswirkungen der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO – und zeigt auf, was Unternehmen wie auch Privatpersonen beachten sollten.

**Was regelt § 153 AO – und was ist neu an Absatz 4?**
§ 153 AO verpflichtet Steuerpflichtige, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen nachträglich zu berichtigen, sobald sie erkennen, dass die ursprüngliche Erklärung fehlerhaft war. Diese sogenannte **Berichtigungspflicht** ist keine bloße Empfehlung, sondern eine gesetzlich normierte Verpflichtung.
Der neu eingeführte **Absatz 4** regelt nun zusätzlich die **Anzeigepflicht von Dritten**, insbesondere **Beratern, Unternehmen und Konzernen**, die im Rahmen ihrer steuerlichen Pflichten oder Compliance-Strukturen mögliche Fehler in Steuererklärungen aufdecken.
Konkret verpflichtet § 153 Abs. 4 AO Personen und Unternehmen, dem Finanzamt eine mögliche Berichtigungspflicht **aktiv anzuzeigen**, wenn ihnen **berufsbedingt oder im Rahmen innerbetrieblicher Prüfungen** Umstände bekannt werden, die zu einer Berichtigung nach § 153 AO führen könnten.

**Wer ist betroffen?**
Die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO betrifft insbesondere:
-Steuerpflichtige Unternehmen (inkl. Konzernen), die interne Kontrollsysteme (IKS) zur Steuer-Compliance einsetzen,
-Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf relevante Sachverhalte stoßen,
-Arbeitgeber und Arbeitgebervertreter, wenn sie z.B. fehlerhafte Lohnsteueranmeldungen erkennen.
Auch bei internen Revisionen, Betriebsprüfungen, Tax CMS (Tax Compliance Management System) oder sonstigen Kontrollen können fehlerhafte Angaben entdeckt werden – in diesen Fällen greift § 153 Abs. 4 AO.

**Inhalt und Ablauf der Anzeigepflicht**
Wird bei einer Überprüfung ein steuerlich relevanter Fehler entdeckt, muss dieser dem zuständigen Finanzamt **unverzüglich schriftlich** angezeigt werden. Die bloße Korrektur in einer späteren Erklärung genügt **nicht**.
Wesentliche Anforderungen sind:
-Klarstellung der Fehlerquelle (z.B. fehlerhafte Verbuchung, falsche Einschätzung),
-Betroffene Steuerart und Zeitraum,
-Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung (z.B. Nachzahlungspotenzial),
-Hinweis auf geplante oder zeitnahe Berichtigung.

Die Anzeige muss so konkret und nachvollziehbar sein, dass das Finanzamt die steuerliche Relevanz einschätzen kann.

**Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht**
Die Nichtanzeige trotz Anzeigepflicht kann erhebliche **steuerstrafrechtliche Konsequenzen** nach sich ziehen. Denn sobald ein Fehler erkannt wird, entsteht auch die Pflicht zur Berichtigung und damit unter Umständen zur strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO).
Unterbleibt die Anzeige, obwohl ein Hinweis vorliegt, kann dies als **vorsätzliche Steuerhinterziehung** gewertet werden. Dabei genügt **bedingter Vorsatz** – also das billigende Inkaufnehmen der steuerlichen Unrichtigkeit.

**Zusammenhang mit Tax Compliance Management Systemen (Tax CMS)**
Viele Unternehmen haben mittlerweile ein Tax CMS implementiert. Kommt es dabei zu internen Feststellungen steuerlicher Fehler, **kann dies automatisch eine Anzeige- bzw. Berichtigungspflicht auslösen**.
Wichtig: Ein wirksames Tax CMS schützt nicht vor der Pflicht zur Anzeige – vielmehr wird durch dessen Einführung häufig überhaupt erst erkannt, dass § 153 AO Anwendung finden muss.

**Praxistipp: Strukturierte Umsetzung und Dokumentation**
-Interne Prozesse schaffen, um steuerlich relevante Prüfungsfeststellungen schnell an die Steuerabteilung oder den Steuerberater weiterzuleiten,
-Zeitnah prüfen, ob eine Anzeigepflicht besteht – insbesondere bei Rückfragen oder Zweifeln,
-Dokumentieren, wann, wie und mit welchem Ergebnis Sachverhalte bewertet wurden,
-Bei Unsicherheit: Frühzeitig Rücksprache mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt halten.

**Fazit**

§ 153 Abs. 4 AO erweitert die steuerlichen Mitwirkungspflichten erheblich. Die aktive Anzeigepflicht führt zu einem Umdenken in vielen Unternehmen und Kanzleien: Weg vom bloßen Reagieren hin zu proaktivem Melden von steuerlich relevanten Fehlern. Wer hier rechtzeitig, vollständig und offen handelt, kann sich nicht nur vor rechtlichen Risiken schützen, sondern auch das Vertrauen der Finanzverwaltung stärken.
Die Implementierung geeigneter Compliance-Strukturen sowie die regelmäßige Schulung von Mitarbeitern und Beratern werden damit zu zentralen Pfeilern moderner Steuer-Compliance. In einer Zeit zunehmender Digitalisierung und Kontrolle ist Transparenz das beste Schutzschild.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Online-Verkäufe ab sofort unter den strengen Augen des Fiskus‘

ARAG Experten informieren über das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Es klingt genauso unsexy wie es ist: Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) gilt seit 1. Januar und verpflichtet digitale Plattform-Betreiber wie etwa eBay, Etsy, Amazon Marketplace oder Airbnb, Geschäfte ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen sowie Steuerhinterziehung und -umgehung zu unterbinden. Die ARAG Experten erklären, was das Gesetz für Verbraucher bedeutet.

Power-Seller aufgepasst: Die neuen Spielregeln
Es ist die EU-Richtlinie 2021/514 oder auch DAC 7 genannt, die bis Ende 2022 in nationales Recht umgesetzt werden musste und seit Anfang Januar für Aufruhr unter Verkäufern auf Kleinanzeigen-Portalen sorgt. Danach müssen bestimmte Daten aller Anbieter, die auf der Plattform tätig sind, vom Plattform-Betreiber einmal jährlich an das Finanzamt gemeldet werden. Zu den meldepflichtigen Anbieterdaten gehören unter anderem Name, Adresse, Bankverbindung, Steuer-ID des Verkäufers und Verkaufserlöse sowie Gebühren und Provisionen.

Laut ARAG Experten gibt es allerdings Grenzen der Meldepflicht: Wer bis Januar 2024 weniger als 30 Artikel auf einer Plattform verkauft oder nicht mehr als 2.000 Euro Umsatz in diesem Zeitraum erwirtschaftet, muss nicht gemeldet werden. Wer allerdings mit weniger als 30 Artikeln die Bagatellgrenze von 2.000 Euro erreicht, ist nicht von der Meldung freigestellt.
Nutzer digitaler Plattformen müssen laut ARAG Experten damit rechnen, dass ihre Vertriebsaktivitäten europaweit erfasst werden, da es im Rahmen der EU-Amtshilfe einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geben soll.

Welche Strafen gibt es?
ARAG Experten weisen darauf hin, dass falsche oder vergessene Angaben bei der Einkommenssteuererklärung teuer werden können. Gewinne von unter 600 Euro sind grundsätzlich steuerfrei und müssen nicht beim Finanzamt angegeben werden. Wer aber nur einen Cent darüber liegt, muss den kompletten Gewinn als Einkünfte versteuern. Eine Ausnahme gilt nur für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel einem Möbelstück oder Kleidung. Wenn auffliegt, dass höhere Einnahmen aus Online-Verkäufen nicht angegeben wurden, handelt es sich um Steuerhinterziehung. Und dabei zahlt man zusätzlich zum Betrag, den das Finanzamt festsetzt, sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Prüft die Finanzbehörde auch noch die Einkünfte der letzten zehn Jahre, zahlt man also bis zu 60 Prozent Zinsen.

Was sollten Privatverkäufer nun tun?
Wer über den genannten Grenzen liegt, sollte seine Gewinne unbedingt in der Steuererklärung angeben, da die Finanzbehörde nach entsprechender Meldung der Plattform-Betreiber über die Umsätze informiert ist und betroffene Steuerzahler genau unter die Lupe nehmen wird. Geprüft wird dann unter Umständen auch, ob die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wurde. Darüber hinaus raten die ARAG Experten Privatverkäufern, alle Verkäufe detailliert zu dokumentieren und dabei Ein- und Verkaufspreis, Gewinn und Verlust sowie sonstige Kosten rund um den Online-Verkauf zu notieren. Entsprechende Belege sollten ebenfalls aufbewahrt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.

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