Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO: Steuerliches Risiko erkennen und rechtssicher handeln

Die korrekte und vollständige Erklärung steuerlicher Sachverhalte gehört zu den Grundpflichten eines jeden Steuerpflichtigen

Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO: Steuerliches Risiko erkennen und rechtssicher handeln

Tax (Bildquelle: iStock-545451764, Tax and business)

. Fehler in Steuererklärungen lassen sich jedoch nicht immer vermeiden – sei es durch Unachtsamkeit, neue rechtliche Bewertungen oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen. In solchen Fällen tritt der § 153 Abgabenordnung (AO) in den Vordergrund. Besonders der Absatz 4 dieser Vorschrift wurde mit dem **Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur Verbesserung der steuerlichen Transparenz** neu gefasst und sorgt in der Praxis für deutliche Verschärfungen.
Der folgende Beitrag beleuchtet die Hintergründe, Reichweite und praktischen Auswirkungen der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO – und zeigt auf, was Unternehmen wie auch Privatpersonen beachten sollten.

**Was regelt § 153 AO – und was ist neu an Absatz 4?**
§ 153 AO verpflichtet Steuerpflichtige, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen nachträglich zu berichtigen, sobald sie erkennen, dass die ursprüngliche Erklärung fehlerhaft war. Diese sogenannte **Berichtigungspflicht** ist keine bloße Empfehlung, sondern eine gesetzlich normierte Verpflichtung.
Der neu eingeführte **Absatz 4** regelt nun zusätzlich die **Anzeigepflicht von Dritten**, insbesondere **Beratern, Unternehmen und Konzernen**, die im Rahmen ihrer steuerlichen Pflichten oder Compliance-Strukturen mögliche Fehler in Steuererklärungen aufdecken.
Konkret verpflichtet § 153 Abs. 4 AO Personen und Unternehmen, dem Finanzamt eine mögliche Berichtigungspflicht **aktiv anzuzeigen**, wenn ihnen **berufsbedingt oder im Rahmen innerbetrieblicher Prüfungen** Umstände bekannt werden, die zu einer Berichtigung nach § 153 AO führen könnten.

**Wer ist betroffen?**
Die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO betrifft insbesondere:
-Steuerpflichtige Unternehmen (inkl. Konzernen), die interne Kontrollsysteme (IKS) zur Steuer-Compliance einsetzen,
-Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf relevante Sachverhalte stoßen,
-Arbeitgeber und Arbeitgebervertreter, wenn sie z.B. fehlerhafte Lohnsteueranmeldungen erkennen.
Auch bei internen Revisionen, Betriebsprüfungen, Tax CMS (Tax Compliance Management System) oder sonstigen Kontrollen können fehlerhafte Angaben entdeckt werden – in diesen Fällen greift § 153 Abs. 4 AO.

**Inhalt und Ablauf der Anzeigepflicht**
Wird bei einer Überprüfung ein steuerlich relevanter Fehler entdeckt, muss dieser dem zuständigen Finanzamt **unverzüglich schriftlich** angezeigt werden. Die bloße Korrektur in einer späteren Erklärung genügt **nicht**.
Wesentliche Anforderungen sind:
-Klarstellung der Fehlerquelle (z.B. fehlerhafte Verbuchung, falsche Einschätzung),
-Betroffene Steuerart und Zeitraum,
-Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung (z.B. Nachzahlungspotenzial),
-Hinweis auf geplante oder zeitnahe Berichtigung.

Die Anzeige muss so konkret und nachvollziehbar sein, dass das Finanzamt die steuerliche Relevanz einschätzen kann.

**Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht**
Die Nichtanzeige trotz Anzeigepflicht kann erhebliche **steuerstrafrechtliche Konsequenzen** nach sich ziehen. Denn sobald ein Fehler erkannt wird, entsteht auch die Pflicht zur Berichtigung und damit unter Umständen zur strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO).
Unterbleibt die Anzeige, obwohl ein Hinweis vorliegt, kann dies als **vorsätzliche Steuerhinterziehung** gewertet werden. Dabei genügt **bedingter Vorsatz** – also das billigende Inkaufnehmen der steuerlichen Unrichtigkeit.

**Zusammenhang mit Tax Compliance Management Systemen (Tax CMS)**
Viele Unternehmen haben mittlerweile ein Tax CMS implementiert. Kommt es dabei zu internen Feststellungen steuerlicher Fehler, **kann dies automatisch eine Anzeige- bzw. Berichtigungspflicht auslösen**.
Wichtig: Ein wirksames Tax CMS schützt nicht vor der Pflicht zur Anzeige – vielmehr wird durch dessen Einführung häufig überhaupt erst erkannt, dass § 153 AO Anwendung finden muss.

**Praxistipp: Strukturierte Umsetzung und Dokumentation**
-Interne Prozesse schaffen, um steuerlich relevante Prüfungsfeststellungen schnell an die Steuerabteilung oder den Steuerberater weiterzuleiten,
-Zeitnah prüfen, ob eine Anzeigepflicht besteht – insbesondere bei Rückfragen oder Zweifeln,
-Dokumentieren, wann, wie und mit welchem Ergebnis Sachverhalte bewertet wurden,
-Bei Unsicherheit: Frühzeitig Rücksprache mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt halten.

**Fazit**

§ 153 Abs. 4 AO erweitert die steuerlichen Mitwirkungspflichten erheblich. Die aktive Anzeigepflicht führt zu einem Umdenken in vielen Unternehmen und Kanzleien: Weg vom bloßen Reagieren hin zu proaktivem Melden von steuerlich relevanten Fehlern. Wer hier rechtzeitig, vollständig und offen handelt, kann sich nicht nur vor rechtlichen Risiken schützen, sondern auch das Vertrauen der Finanzverwaltung stärken.
Die Implementierung geeigneter Compliance-Strukturen sowie die regelmäßige Schulung von Mitarbeitern und Beratern werden damit zu zentralen Pfeilern moderner Steuer-Compliance. In einer Zeit zunehmender Digitalisierung und Kontrolle ist Transparenz das beste Schutzschild.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Von wegen langsam: Finanzämter auf der Überholspur

ARAG Experten über Steuererklärungen, Abgabefristen und Bearbeitungszeiten

Von wegen langsam: Finanzämter auf der Überholspur

ARAG Experten über Steuererklärungen, Abgabefristen und Bearbeitungszeiten

Wer Nachzahlungen fürchtet, lässt sich gerne etwas mehr Zeit. Wer auf einen Geldsegen hofft, gibt Gas. Doch ob langsam oder schnell, die Fristen für die Steuererklärung sollte man nicht ignorieren, denn sonst kann es durch Säumniszuschläge teuer werden. Die ARAG Experten mit einem Überblick über aktuelle Fristen, mit einem erstaunlichen Ranking über die Schnelligkeit von Finanzämtern und mit No-Gos im Umgang mit Sachbearbeitern.

Für wen gilt eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung?
Der Gesetzgeber vermutet in bestimmten Fällen, dass er trotz Lohnsteuerabzug während des Jahres von einigen Steuerzahlern zu wenig Einkommensteuer bekommen hat. Wer als Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war, unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatte, beispielsweise durch Honorare, Renten, Mieten oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld über 410 Euro bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Auch wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen ist oder wenn der Ehepartner für einen Zeitraum die Steuerklasse V oder VI hatte, besteht eine Pflicht zur Steuererklärung.

Für Selbstständige oder wenn nur Mieteinnahmen generiert werden, sieht es etwas anders aus. Die Steuererklärungs-Pflicht besteht in diesen Fällen laut ARAG Experten nur dann, wenn die Einkünfte über dem steuerfreien Grundfreibetrag liegen, der sicherstellt, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt. Für das Steuerjahr 2024 betrug der Grundfreibetrag 11.604 Euro, für 2025 ist er auf 12.096 Euro angestiegen. Für Verheiratete gilt jeweils der doppelte Freibetrag.

Rentenbezugsbescheinigung 2024
Auch für Rentner kann laut ARAG Experten eine Steuerpflicht gelten. Übersteigt der steuerpflichtige Teil ihrer Rente – gegebenenfalls auch zusammen mit weiteren Einnahmen – den Grundfreibetrag von 12.096 Euro für Alleinstehende oder 24.192 Euro für Verheiratete, müssen sie eine Steuererklärung abgeben.

Mit der Rentenbezugsbescheinigung, die die Deutsche Rentenversicherung immer Anfang des Jahres verschickt, wird die Steuererklärung deutlich erleichtert. Die Bescheinigung enthält alle wichtigen Informationen zur Rente, die für die Steuererklärung benötigt werden. Die Daten werden automatisch auch an die Finanzämter übermittelt. Damit entfällt das manuelle Ausfüllen der Anlagen „R“ und „Vorsorgeaufwand“.

Welche Fristen gelten für die Abgabe?
Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, hat dafür maximal vier Jahre Zeit. Die Frist endet jeweils am 31. Dezember. Bis Ende diesen Jahres kann also die Steuer aus 2021 eingereicht werden. Wer allerdings zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet ist, hat bis Ende Juli 2025 Zeit, die Steuer für das Jahr 2024 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Steuerzahler, die sich steuerlich beraten lassen, haben verlängerte Abgabefristen: Die Steuer für 2023 muss am 2. Juni 2025 vorliegen, die Steuererklärung für 2024 hat bis Ende April 2026 Zeit.

Übrigens: Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein frühes Einreichen nicht immer bedeutet, dass die Steuererklärung auch früh bearbeitet wird. Da Arbeitgeber und Versicherungen bis Ende Februar Zeit haben, Unterlagen beim Finanzamt einzureichen, erfolgt die Bearbeitung in der Regel erst ab März eines Jahres.

Flinke Finanzämter
Wie lange Steuerzahler auf die Bearbeitung ihrer Steuererklärung warten müssen, hängt unter anderem davon ab, in welchem Bundesland man wohnt. Während die durchschnittliche Bearbeitungsdauer (https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/schnellste-finanzaemter-2024-hamburg-an-der-spitze/) bei knapp 51 Tagen liegt – und das ist sechs Tage schneller als im Vorjahr – sitzen die flinksten Finanzbeamten im hohen Norden: In Hamburg dauert die Bearbeitung nur rund 45 Tage, gefolgt von Thüringen und Sachsen-Anhalt, wo es knapp 46 Tage dauert. Am längsten müssen die Steuerzahler aus Bremen auf die Bearbeitung warten, hier benötigen die Finanzämter durchschnittlich knapp 80 Tage für eine Steuererklärung.

Der Steuer-Knigge für eine schnelle Bearbeitung
Steuerzahler, die für ihre Erklärung kein Steuerprogramm wie z. B. ELSTER nutzen, können die Bearbeitung ihrer Steuer etwas beschleunigen, wenn sie einige Dinge beachten. Zunächst erinnern die ARAG Experten daran, dass eine Steuererklärung nur gültig ist, wenn die letzte Seite unterschrieben wurde. Ist es eine gemeinsame Erklärung von Ehepartnern, müssen beide unterschreiben. Auch die Vollständigkeit der Angaben ist wichtig, um zeitraubende Nachfragen oder gar das Hin- und Herschicken per Post zu vermeiden. So darf z. B. eine Bankverbindung nicht fehlen.

Belege sollten möglichst nicht unsortiert als lose Blattsammlung abgegeben werden. Damit der Sachbearbeiter den Überblick behält und die Belege schnell prüfen kann, ist es hilfreich, alle Rechnungen, Kontoauszüge und sonstigen Nachweise zugeordnet und beschriftet abzugeben. Auf Büroklammer und Tacker sollte man verzichten, das kosten den Sachbearbeiter unnötig Zeit und Nerven, wenn Unterlagen gescannt werden müssen.

Die ARAG Experten raten, Felder und Seiten, die nicht ausgefüllt werden müssen, leer zu lassen und nicht durchzustreichen oder mit Nullen oder Strichen zu versehen. Ansonsten erkennt die automatische elektronische Plausibilitätsprüfung, die jede Steuererklärung nach der Prüfung durchläuft, in jedem überflüssig markierten Feld einen Fehler. Fazit: Die vermeintlich fehlerhafte Erklärung landet wieder beim Sachbearbeiter, der nun alle Angaben händisch ins System eintragen muss.

Abzuraten ist auch das Einreichen von Rechnungen aus dem Bereich Privatvergnügen. So gehören weder die Quittung für das Candle-Light-Dinner mit dem Lieblingsmenschen in die Steuer, noch das Streaming-Abo des Nachwuchses oder die Kosten für den Wellnessaufenthalt an der Ostsee.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

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Ciao, ciao Finanzamt?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die Steuerpflicht von Rentnern

Ciao, ciao Finanzamt?

Rentner, die eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben müssen, haben dafür bis Ende Oktober 2022 Zeit. Wer seine Steuererklärung mit Hilfe – z. B. von Steuerberatern – machen lässt, kann sich bis Ende August 2023 Zeit lassen. Künftig könnten trotz Rentenerhöhung weniger Renter steuerpflichtig sein, weil erstmals auch der Grundfreibetrag für 2022 angehoben wurde. Wer wann wie viel zahlen muss, weiß ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Wann müssen Rentner Steuern zahlen?
Tobias Klingelhöfer: Um eines vorwegzuschicken: Renten sind grundsätzlich einkommenssteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig. Ich rate Rentnern dringend, nicht erst auf die Aufforderung des Finanzamtes zu warten, sondern vorher zu prüfen, ob sie steuerpflichtig sind. Steuern sind eine Bringschuld und wenn Fristen versäumt werden, zögert der Fiskus nicht lange und es kann ein monatlicher Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuersumme fällig werden.

Alles, was über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Und dieser liegt für das Steuerjahr 2021 bei 9.744 Euro für alleinstehende und doppelt so viel für verheiratete Rentner. Dieser Satz gilt für die Steuererklärung 2021, die bis Ende Oktober 2022 bzw. Ende August 2023 abgegeben werden muss. Im Juli dieses Jahres wurde der Freibetrag allerdings erhöht. Für das Steuerjahr 2022 ist ein Betrag von 10.347 Euro bzw. doppelt so viel für verheiratete Rentner steuerfrei.

Und da sich Rentenbezüge und auch steuerpflichtige Einkünfte im Laufe der Jahre ändern können, sollten Rentner regelmäßig prüfen, ob sie Steuern zahlen müssen. Denn während Renten steigen können und damit den Grundfreibetrag evtl. übersteigen, ist der steuerfreie Teil der Rente ein feststehender Betrag, der während der gesamten Rentenzeit nicht mehr geändert wird.

Gibt es weitere Freibeträge und Einsparmöglichkeiten?
Tobias Klingelhöfer: Neben kleineren Pauschalen wie z. B. Werbungskosten von 102 Euro oder Sonderausgaben von 36 Euro können auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll abgesetzt werden. Aber vor allem der Rentenfreibetrag kann abgezogen werden. Er hängt vom Renteneintrittsalter ab. Pauschal kann man sagen: Je später der Renteneintritt, desto geringer der Freibetrag. Wer beispielsweise 2005 in Rente ging, durfte 50 Prozent steuerfrei abziehen. 2022 liegt der Rentenfreibetrag nur noch bei 18 Prozent und wer 2040 in Rente geht, wird 100 Prozent versteuern müssen. Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, kann man sogar online (https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/) über eine so genannte Rentenbezugsmitteilung bei der Rentenversicherung anfordern.

Darüber hinaus können Rentner aber auch viele andere Ausgaben steuerlich geltend machen, wie beispielsweise Ausgaben für Medikamente, für Handwerker oder weitere Versicherungsbeiträge. Zwar berechnet das Finanzamt hier je nach Höhe der Einkünfte eine sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“, doch diese fällt bei Rentnern mit häufig eher kleinen Einkünften meist nicht allzu hoch aus. Der Restbetrag ist steuersparend in der Steuererklärung abziehbar.

Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen, ohne versteuert zu werden?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich muss das Einkommen eines Rentners genauso versteuert werden, wie das Einkommen von Angestellten und Freiberuflern beziehungsweise Selbstständigen. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Was als Hinzuverdienst zur Rente gilt, wird in Paragraf 34 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Teil 6 geregelt. Das sind etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus einer nichtgewerblichen Vermietung oder Verpachtung. Auch Betriebs- oder Witwenrenten gehören zu steuerpflichtigen Einkünften. Wird mit all diesen Einnahmen der Grundfreibetrag überschritten, müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen nur dann an, wenn es sich um einen Hinzuverdienst von bis zu 450 Euro (ab Oktober bis zu 520 Euro) handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt. Was anderes kann jedoch gelten, wenn Rentner über den Minijob noch weitere Einkünfte haben.

Weitere interessante Informationen zur Rente unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/09348/

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Mit Beiträgen zur Altersvorsorge Steuern sparen

Mit Beiträgen zur Altersvorsorge Steuern sparen

Wer fürs Alter vorgesorgt hat, kann sich entspannen (Bildquelle: iuricazac/stock.adobe.com)

Seit zwei Jahrzehnten ist bekannt, dass für viele Beschäftigte die gesetzliche Rente im Alter nicht reichen wird, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Geringverdienern, Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern droht mitunter Altersarmut. Die Rente wird bei diesen Menschen nicht zum Leben reichen, sofern nicht eigene Rücklagen zur Vorsorge gebildet werden oder ein Vermögenspolster vorhanden ist, von dem im Alter gezehrt werden kann. Zudem werden die Renten nach der derzeitigen Rechtslage ab dem Jahr 2040 voll besteuert. Im Gegenzug wurde festgelegt, dass Beiträge für die künftige Rente absetzbar sind. Aber ganz so einfach ist es nicht, weil wir uns immer noch in der Umstellungsphase befinden und Beschränkungen in der Höhe gelten. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) erläutert, was Leser wissen sollten.

Was zählt im Steuerrecht als Altersvorsorge?

Die absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen werden aktuell auf Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Rürup-Verträge begrenzt. Der Abzug wird auf der Anlage Vorsorgeaufwand beantragt. Außerdem gibt es Altersvorsorgebeiträge, wie z.B. Einzahlungen in Riester-Verträge, die woanders eingetragen werden. Diese sind nämlich in der Anlage AV im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen. Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge, wie z.B. Direktversicherung oder Pensionskasse, werden beim Sonderausgabenabzug üblicherweise nicht mehr berücksichtigt, da sie bereits steuerlich begünstigt sind.

In welchem Umfang sind Altersvorsorgebeträge absetzbar?

Altersvorsorgeaufwendungen sind inzwischen zum Großteil als Sonderausgaben absetzbar. Ganze 92 Prozent sind für das Jahr 2021 berücksichtigungsfähig. Der Prozentsatz steigt derzeit jährlich um zwei Prozentpunkte an. Nach den Plänen der Bundesregierung soll ab 2023 ein vorgezogener Vollabzug kommen. Es werden nicht nur die verpflichtenden, sondern auch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse berücksichtigt. Hierbei kann es sich um zusätzlich eingezahlte Beiträge zur Erhöhung der Rentenansprüche, Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge bei einer Frührente oder eine freiwillige Weiterversicherung, damit Anwartschaften und Ansprüche nicht verloren gehen, handeln. Auch Versicherungslücken können so geschlossen werden.

Das Absetzen gilt auch für Beiträge zur Alterskasse von Landwirten sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vorausgesetzt, deren Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Genauso werden auch die Beiträge zu einer Rürup-Rente steuerlich geltend gemacht. Bedingung ist ein zertifizierter Vertrag, der eine lebenslängliche Leibrente, die nicht vor dem 63. Lebensjahr beginnt, garantiert.

Bis zu welcher Höhe sind Altersvorsorgebeträge sind absetzbar?

Der Sonderausgabenabzug ist in seiner Höhe begrenzt. Egal, wie hoch das Einkommen aus der Berufstätigkeit ist, als Absicherung für das Alter werden bei Singles maximal 25.787 Euro für das Jahr 2021 als Basiswert steuerlich anerkannt. Nimmt man von diesem Wert die 92 Prozent, so kann das zu versteuernde Einkommen maximal um 23.724 Euro reduziert werden und entsprechend dem persönlichen Einkommensteuersatz die Einkommensteuerlast senken. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich der Steuervorteil auf 47.448 Euro. Dabei ist es unerheblich, wer von beiden die Altersvorsorgeaufwendungen getragen hat.

Wie funktioniert das Absetzen und was ist zu beachten?

Seit dem Jahr 2020 werden die Altersvorsorgeaufwendungen nur mehr folgendermaßen berechnet: Für die Ermittlung des Steuerabzugs sind alle begünstigten Altersvorsorgebeiträge aufzusummieren. Der Arbeitgeberanteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch von den absetzbaren Sonderausgaben wieder abzuziehen, da dieser schon steuerbefreit ist. Auch Minijobber dürfen den Arbeitnehmeranteil ansetzen, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und nicht von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch gemacht haben.

Tipp von Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi: „Wurde der maximal absetzbare Betrag noch nicht erreicht, ist es eine Überlegung wert, ob eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse oder in einen Rürup-Vertrag in Frage kommt. Dies ist in vielen Fällen nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch unter Vorsorgegesichtspunkten interessant.“

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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DeutscheGrundsteuer.de- Deutschlands digitale Steuerkanzlei

Die aufsehenerregende Studie zur Grundsteuerreform 2022

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Die Studie zur Grundsteuerreform 2022

Grundstücks- und Immobilieneigentümer müssen jetzt handeln!

Berlin, 08. August 2022 Die Steuerkanzlei DeutscheGrundsteuer.de hat im Rahmen einer Studie zur Grundsteuerreform 2022 Eigentümer*Innen zu ihrem Wissensstand und ihren Vorbereitungen auf die Grundsteuerreform befragt. Die Studie zeigt:

Die Mehrheit der Eigentümer*Innen fühlt sich schlecht bis gar nicht über die Reform informiert
Ein Großteil rechnet mit einer Erhöhung der Grundsteuer durch die Reform
Nur ein kleiner Teil der Eigentümer*Innen wurde durch Steuerberater aufgeklärt

Die Studie wurde auf Grundlage einer Befragung von Civey erstellt. Civey hat für DeutscheGrundsteuer.de vom 23.06.2022 bis 28.06.2022 online 1.000 Immobilien- & Landbesitzer*Innen befragt. Die Ergebnisse sind unter Berücksichtigung des angegebenen statistischen Fehlers repräsentativ für die angegebene Grundgesamtheit. Weitere Informationen zur Methodik finden Sie hier (https://civey.com/ueber-civey/unsere-methode).

Durch das Grundsteuerreformgesetz hat der Gesetzgeber beschlossen, die Grundsteuer für Grundstücke und Immobilien neu zu berechnen. Hierzu sind alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien in Deutschland dazu verpflichtet, zwischen dem 01. Juli und dem 31. Oktober 2022 eine gesonderte und einmalige Steuererklärung für jedes Ihrer Grundstücke abzugeben.

Die Befragung konzentriert sich auf die vier Kernbereiche:

Die Grundsteuerreform 2022
Grundsteuererklärung
Die neue Grundsteuer
Information durch Regierung und Ämter

Grundsteuerreform kommt für viele plötzlich!

Dabei wird vor allem ersichtlich, dass rund die Hälfte aller Befragten keine Information durch die Finanzbehörden oder die Steuerberater erhalten haben. Informationen zur Grundsteuerreform werden bei diesem Teil der Befragten vorrangig durch Medienberichte oder privaten und beruflichen Austausch transferiert.

Fehlende Motivation & Bereitschaft zur Abgabe der Steuererklärung!

Weiterhin wird deutlich, dass sowohl das Erstellen, als auch die fristgerechte Abgabe der Grundsteuererklärung, für eine Vielzahl der Befragten nicht die höchste Priorität aufweist. Auf die Frage, wann sich Eigentümer*Innen um die Grundsteuererklärung kümmern, antworten rund 30% mit gar nicht oder erst nach dem Fristende. 2/3 aller Eigentümer*Innen in Regionen mit einer niedrigen Bevölkerungsdichte kümmern sich hingegen rechtzeitig um die Grundsteuererklärung.

Eigentümer*Innen einig: Grundsteuer wird steigen!

Sehr einheitlich sind die Ergebnisse auf die Frage, ob durch die Grundsteuerreform eine stärkere Besteuerung der Grundstücke befürchtet wird. Mehr als 80% der Befragten rechnet fest mit einer Erhöhung der Grundsteuer durch die Reform. Weniger als 10% sieht dies anders und erwartet in Zukunft eine gleichbleibende Besteuerung.
Mangelnde Information durch Behörden & Ämter!
Überraschende Antworten ergeben sich auf die Frage zum Informationsstatus durch Regierung und Ämter. Insgesamt 3/4 der deutschen Eigentümer*Innen fühlt sich durch die Finanzämter und Bundesregierung weniger gut bis gar nicht zur Grundsteuerreform informiert. Starke Sorgen zeigen sich auch bei Eigentümern aus Regionen mit niedriger Kaufkraft. Hier fühlen sich 92% der Eigentümer schlecht bis gar nicht aufgeklärt. Bei den deutschen Führungskräften sind es ebenfalls weniger als 20%, die sich genügend zur Reform der Grundsteuer 2022 informiert fühlen.

Die Erwägungen vor der Reform der Grundsteuer sind groß. Vereinzelt wird jetzt schon ein Bürokratiechaos erwartet. Dabei ist die Grundsteuer für viele Eigentümer ohnehin ein Ärgernis, bedeutet sie doch einen jährlichen Aufschlag auf Immobilien- und Grundbesitz.
Nicht einheitliche Informationen sowie unzureichende Aufklärung durch die Finanzbehörden und der Steuerberater führt bundesweit zu einer Verunsicherung der Eigentümer*Innen. Eine geringere Akzeptanz der Grundsteuerreform sowie eine niedrige Bereitschaft zur Abgabe der Grundsteuererklärung sind die Folge.

DeutscheGrundsteuer.de zeigt als erste Kanzlei mit ihrer Spezialisierung worauf es bei der Grundsteuer ankommt, informiert – und wickelt sie für Immobilien- und Grundstückseigentümer ab.
Die Kanzlei bietet sowohl Grundbesitzern*Innen als auch Steuerberatern*Innen und Hausverwaltungen eine professionelle und umfangreiche Betreuung hinsichtlich der Gesetzesänderung und den damit verbundenen Aufgaben und Risiken. Im Mittelpunkt des Angebots steht die Dienstleistung zur Erstellung und Betreuung der Grundsteuererklärung 2022 durch Spezialisten zum attraktiven Festpreis. Unabhängig, ob Grundbesitzer*Innen oder Immobilieneigentümer*Innen bereits mit einem eigenen Steuerberater zusammenarbeiten.

Weitere wichtige Informationen zur Grundsteuerreform, der Kanzlei sowie dem Serviceangebot finden Interessenten auf der Webseite DeutscheGrundsteuer.de.

Das vollständige Expose der Studie finden Sie hier https://deutschegrundsteuer.de/wp-content/uploads/2022/07/Neu_04.07.22_Umfrage-DeutscheGrundsteuer.de-2022-pdf.pdf

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Haus & Grund Hessen: Angaben zur Grundsteuer jetzt angehen

Ab 1. Juli können Eigentümer ihre Daten online abgeben – aber auch auf Papier

Haus & Grund Hessen: Angaben zur Grundsteuer jetzt angehen

Frankfurt/ Wiesbaden, 28. Juni 2022 – Etwa drei Millionen hessische Immobilien- und Grundstückseigentümer haben den gleichen Brief von der Steuerverwaltung bekommen – zur ab 2025 geltenden Grundsteuer. Nun haben sie vom 1. Juli bis 31. Oktober Zeit, online Auskunft über die Daten zu geben, die zu deren Neuberechnung erforderlich sind.

„Wir appellieren an die Eigentümer, fristgerecht mitzumachen“, sagt Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen. Auch wenn die neue Grundsteuer erst ab dem 1. Januar 2025 erhoben wird, seien die aktuell anstehenden Feststellungen zum Grundsteuerwert absolut zwingend, damit die insgesamt ausgewogene Ausgestaltung der Grundsteuer hinsichtlich Messzahlen und Hebesätze fristgerecht gelingen kann.

„Die vorgesehene Abgabeform ist der Online-Weg über das Webportal Elster“, so Ehrhardt. Familienangehörige dürfen aber auch ihren Elster-Account nutzbar machen, um die Erklärung für ihre Angehörigen abzugeben. „Wer sich auf diesem Weg nicht helfen lassen kann und keinen Internetzugang oder die dafür erforderliche digitale Kompetenz hat, kann bei seinem Finanzamt auch einen Härtefall geltend machen und die Zusendung der Unterlagen auf Papier beantragen.“

Über Haus & Grund Hessen:

Haus & Grund Hessen – Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. ist die Dachorganisation der 81 örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereine in Hessen mit insgesamt über 65.000 Mitgliedern. Unser Verband nimmt am politischen Geschehen teil und stärkt dadurch die Position des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Hessen. Wir vertreten die Interessen der hessischen Haus- und Grundeigentümer gegenüber Politik, Behörden und Öffentlichkeit.

Bedeutung des privaten Eigentums in Hessen:

– Die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Hessen verfügen über rund 2,5 Millionen Wohnungen, also über mehr als 85,4 Prozent des gesamten hessischen Wohnungsbestandes.

– Sie investieren jährlich über 7,1 Milliarden Euro in ihre hessischen Immobilien.

– Unter Berücksichtigung der positiven Beschäftigungseffekte in weiteren Branchen sichern oder schaffen diese Investitionen jährlich rund 135.000 Arbeitsplätze in Hessen.

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Heuschnupfen: Medikamente und Therapien vom Finanzamt bezuschussen lassen

Heuschnupfen: Medikamente und Therapien vom Finanzamt bezuschussen lassen

Im Frühjahr leiden viele unter einer Pollenallergie (Bildquelle: Ocskay Mark/stock.adobe.com)

Die meisten Menschen genießen den Frühling regelrecht. Sie erfreuen sich am blauen Himmel, den ersten wärmenden Sonnenstrahlen, den farbigen Krokussen am Wegesrand und den leuchtend goldgelben Forsythien. Andere würden die Jahreszeit ebenfalls gerne genießen, sind aber von juckenden Augen, laufender Nase, Niesanfällen, Abgeschlagenheit oder akuter Atemnot geplagt. Die Rede ist von Pollenallergikern. Betroffen ist rund ein Viertel der Bevölkerung. Ihr Aufenthalt im Freien ist getrübt und erfordert aufgrund intensiver körperlicher Reaktionen oftmals die Einnahme von Medikamenten. Das kann das Haushaltsbudget belasten, zumal Allergien erblich bedingt sein können und sich in gewissen Familien häufen. „Gibt es hier eine Möglichkeit, die Kosten von der Steuer abzusetzen, Herr Gerauer?“ Der Steuerberater und Vorstand der Lohi gibt Antworten.

Sind frei verkäufliche Medikamente absetzbar?

Die Mehrheit der Medikamente zur Linderung von Heuschnupfensymptomen ist frei verkäuflich. Für Augentropfen oder Nasensprays aus dem Drogeriemarkt gibt es keine Möglichkeit, steuerlich etwas zurückzuholen. Werden dieselben Mittelchen oder Medikamente wie Antihistaminika aber von einem Arzt auf Rezept verschrieben, so können auch frei verkäufliche Medikamente als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass eine ärztliche Verordnung vorliegt. Bei chronischen Krankheiten, zu denen Allergien zählen, reicht ein einmaliges ärztliches Attest aus. Es muss also nicht vor jedem Kauf in der Apotheke ein erneutes Rezept eingeholt werden. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten, wie z.B. Kortison-Sprays, können die Rezeptgebühren ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.

Erkennt das Finanzamt nur schulmedizinische oder auch alternative Therapien an?

Auch schulmedizinische oder alternative Therapien, wie Desensibilisierung, Akupunktur oder Bioresonanz, die eine Linderung der Allergien bewirken können, können regelmäßig als Krankheitskosten bei der Steuer angesetzt werden. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: Erstens, die Krankenkasse oder Zusatzversicherung hat nicht die gesamten Kosten der Therapie übernommen. Mögliche Erstattungen sind unabhängig vom Erstattungszeitpunkt bei der Steuererklärung immer abzuziehen. Werden Bezuschussungs- oder Kostenübernahmeansprüche, z.B. aufgrund einer anvisierten Beitragsrückerstattung, gegenüber der Versicherung nicht geltend gemacht, muss das Finanzamt diese Aufwendungen nicht berücksichtigen. Zweitens, die Behandlung muss von einem Therapeuten, der den staatlich anerkannten Heilberufen angehört, durchgeführt werden. Der aufgesuchte Heilpraktiker muss also amtlich zugelassen sein. Drittens, noch vor Beginn der Therapie muss ein Attest vorliegen, das die Notwendigkeit der Therapie bestätigt. Für schulmedizinische und wissenschaftlich anerkannte Behandlungen reicht ein normales ärztliches Attest aus. Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, ist ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.

Sind diese Punkte erfüllt, sollten die Fahrtkosten zur Behandlung in der Steuererklärung nicht vergessen werden. Bei wöchentlichen Fahrten zum Therapeuten über mehrere Jahre hinweg kann da ein ordentlicher Betrag zusammenkommen. Wobei die Fahrtkosten prinzipiell auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel abgestellt sind. Wird der eigene PKW genutzt, sind die Kosten auf die Höhe der Tickets von öffentlichen Verkehrsmitteln beschränkt. Nur in besonderen Fällen sind Kfz-Kosten mit 30 Cent je Kilometer ansetzbar. Das trifft zu, wenn es keine öffentliche Verkehrsanbindung gibt oder diese nicht zumutbar ist.

Wie werden außergewöhnliche Belastungen in der Steuer erklärt?

Alles, was ein Arzt zur Linderung von Symptomen oder Heilung verordnet und nicht von Dritten bezahlt wird, zählt zu den Krankheitskosten. Diese können in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Damit diese jedoch einkommensteuerreduzierend wirken, ist die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung zu überschreiten. Für den Selbstbehalt gibt es keine generelle Grenze. Dieser individuelle Eigenanteil liegt zwischen einem und sieben Prozent der jährlichen Einkünfte und hängt von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderanzahl ab.

Eine alleinstehende Person mit 40.000 Euro Jahreseinkommen muss bis zu einem Grenzbetrag von circa 2.246 Euro beispielsweise alle Gesundheitskosten selbst übernehmen. Erst wenn der Betrag überschritten ist, sind die Kosten darüber hinaus in voller Höhe abziehbar. Bei einer Familie mit zwei Kindern und 80.000 Euro Jahreseinkommen liegt der Grenzbetrag nicht sehr viel höher, nämlich bei rund 2.535 Euro. Um die magische Schwelle zu knacken, müssen also höhere Kosten für Krankheiten und damit möglicherweise noch weitere Krankheitskosten vorliegen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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Die wichtigsten Steuerstrategien zum Jahreswechsel

Die wichtigsten Steuerstrategien zum Jahreswechsel

Wer sein Geld zum richtigen Zeitpunkt ausgibt, kann Steuern sparen (Bildquelle: Rido/stock.adobe.com)

Der Advent rückt immer näher und steht bald vor der Tür. Da kreisen bei vielen die Gedanken schon ums Plätzchen backen, eine weihnachtliche Dekoration und die Geschenkekäufe. Dabei sollte die Einkommensteuer aber gerade kurz vor Jahresende nicht aus den Augen verloren werden. Denn gerade zum Jahreswechsel kann einiges bewegt werden. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) stellt die beiden wichtigsten Strategien vor, um schnell noch Steuern zu sparen. Ob Arbeitnehmer oder Rentner, es zahlt sich aus, sein Geld zum richtigen Zeitpunkt auszugeben. Steuerlich betrachtet zählen Ausgaben nämlich zu dem Jahr, in dem die Rechnung beglichen wurde.

Strategie 1: Ausgaben auf den Herbst 2021 vorziehen

Sind im kommenden Jahr weitreichende Handwerkerarbeiten, wie das Einsetzen neuer Fenster, ein neues Hausdach, ein Anstrich der Außenfassade oder ein behindertengerechter Umbau geplant und werden die Handwerkerkosten voraussichtlich 6.000 Euro übersteigen? Sofern in diesem Jahr der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, sollte mit dem zuständigen Handwerksbetrieb noch schnell eine Abschlagszahlung vereinbart werden. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeitskosten darin unbedingt extra ausgewiesen werden. Wird ein Teil der Gesamtkosten im Voraus überwiesen und werden die Ausgaben auf zwei Jahre aufgeteilt, können sich die Steuervorteile verdoppeln!

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz zu Hause besser ausgestattet. Gefragt waren vor allem Monitore, Drucker und Headsets. Auch ergonomische Bürostühle, blickdichte Vorhänge und andere Einrichtungsgegenstände wurden zuhauf angeschafft. Ist absehbar, dass der Werbungskostenpauschbetrag für 2021 voraussichtlich 1.000 Euro übersteigt, dann lohnt es sich, für 2022 geplante Arbeitsmittel, wie Fachbücher, eine Arbeitsbrille oder den neuen Drucker für das kommende Jahr im Voraus anschaffen. Dadurch kann der Werbungskostenabzug in die Höhe geschraubt werden. Denn echte Steuervorteile bringen nur all jene Ausgaben, die die Pauschale übersteigen.

Ähnlich verhält es sich mit den außergewöhnlichen Belastungen, bei denen viele unterschiedliche Ausgaben einbezogen werden können. Darunter fallen beispielsweise alle krankheitsbedingten Kosten oder die Beseitigung von Hochwasserschäden und Wiederbeschaffung des Hausrats. Sie kommen gemeinsam steuerlich erst zum Tragen, wenn die individuelle Steuergrenze der Zumutbarkeit überschritten wird. Falls diese nicht bekannt ist, sollte sie von einem Steuerprofi berechnet werden, da neben der persönlichen Einkommenshöhe auch die Familienverhältnisse eine Rolle spielen. Sind in diesem Jahr bereits hohe finanzielle Belastungen angefallen, lohnt es sich steuerlich, weitere Ausgaben im selben Jahr zu tätigen. Vielleicht können ein kostspieliger Zahnersatz, eine hochwertige Gleitsichtbrille oder die Bevorratung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten in der Hausapotheke vorgezogen werden. So lassen sich die außergewöhnlichen Belastungen hochschrauben und die Steuern senken.

Sinken im Jahr 2022 die Einkünfte voraussichtlich, z.B. aufgrund einer längeren und kostenintensiven Fortbildung, dann könnten die Gebühren für diese Fortbildung noch dieses Jahr beim Bildungsinstitut angezahlt werden. Aufgrund des höheren Einkommens in diesem Jahr ist der Steuervorteil somit höher als im nächsten Jahr. Auch wer nächstes Jahr in Rente oder Elternzeit geht, sollte prüfen, ob er Werbungs- oder Handwerkerkosten vorziehen kann. In der Rente könnten sich diese Steuervorteile möglicherweise nicht mehr oder nur geringfügig auswirken.

Strategie 2: Ausgaben ins nächste Jahr verschieben

Diese Strategie ist das genaue Gegenteil von Strategie eins. Wurden in diesem Jahr Renovierungsarbeiten in der Wohnung oder im Haus gemacht und die Handwerkerkosten für Arbeitszeit, Anfahrt und Maschinennutzung liegen über 6.000 Euro? Dann ist der steuerlich absetzbare Maximalbetrag für das Jahr 2021 erreicht. Die darüber liegenden Ausgaben können aber im nächsten Jahr noch die Steuern senken. Dafür sollten die Rechnungsstellung und die Zahlung ins Jahr 2022 verlagert werden. Einfach beim Handwerksbetrieb nachfragen, ob ein Zahlungsaufschub bis ins neue Jahr gewährt wird. Falls möglich, sollten weitere Renovierungen ins neue Jahr verschoben werden.

Es kann auch vorkommen, dass aufgrund der Corona-Pandemie in diesem Jahr die Werbungskosten geringer ausfallen als in den Vorjahren. Das könnte z.B. an den entgangenen Fahrten in die Firma bedingt durch das inzwischen verbreitete Homeoffice liegen. So manchem Arbeitnehmer fehlen viele Kilometer, um mit der Entfernungspauschale die Werbungskostenpauschale zu knacken. Stehen in Zukunft wieder mehr Fahrten ins Büro an, so lohnt es sich ebenfalls, Anschaffungen von der Wunschliste bis ins neue Jahr zu schieben.

Wer für das Jahr 2022 beispielsweise einen zuzahlungspflichtigen Kur- oder Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Augen-Laser-Operation plant, sollte andere Gesundheitskosten am besten auch ins neue Jahr verschieben. Denn wie bei Strategie eins ist die Überschreitung der individuellen Zumutbarkeitsgrenze für die außergewöhnlichen Belastungen notwendig, damit ein Steuervorteil entsteht. Werden die selbst getragenen Kosten auf mehrere Jahre verteilt, bringt man sich meistens selber um den Genuss, die Einkommensteuer durch die außergewöhnlichen Belastungen zu drücken.

Steht die Rente indes kurz bevor, ist es klug, Ausgaben für die Gesundheit in die Zeit der Rente zu verlagern. Vielleicht lässt sich das neue Gebiss oder die Anschaffung eines Hörgerätes z.B. noch etwas verzögern. Der Grund ist, dass die Rente bei vielen geringer ausfällt als das Arbeitseinkommen. Somit sinkt die individuelle Zumutbarkeitsgrenze bei der Einkommensteuer mit dem Renteneintritt rapide.

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Mit Kryptowährung steuerfreie Gewinne erzielen

Mit Kryptowährung steuerfreie Gewinne erzielen

Nach einem Jahr Haltedauer sind Kryptowährungen steuerfrei (Bildquelle: baranq/stock.adobe.com)

Unglaublich hohe Gewinne locken immer mehr Anleger an. Wer im März 2020 einen Bitcoin gekauft und im April 2021 verkauft hat, hat mit einem einzigen Coin einen Gewinn von über 40.000 Euro gemacht. Der schnelle Reichtum bedarf aber des richtigen Timings und starker Nerven. Ein einziger Tweet kann schon einen Absturz verursachen. Zudem stehen private Anleger in Kryptowährungen alljährlich vor einer Herausforderung, wenn es um die Steuererklärung geht. Sie wird zur Pflicht, wenn steuerpflichtige Gewinne aus Transaktionen erzielt wurden. Allerdings können private Anleger der Steuerpflicht leicht entgehen, indem sie die Kryptowährung erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Anschaffung wieder veräußern.

Um die 6.500 virtueller Währungen grassieren derzeit im Internet. An der Spitze liegt Bitcoin, gefolgt von Ethereum, Cardano und Tether. Um gesetzliche Währungen und generell anerkannte Zahlungsmittel handelt es sich dabei nicht. Sie werden steuerrechtlich als digitale Werteinheiten behandelt. Der reine Handel zählt überwiegend zu den privaten Veräußerungsgeschäften und ist im Einkommensteuerrecht geregelt.

Wann fallen beim Traden Steuern an?

Wird eine Kryptowährung verkauft, sind die Regeln mit denen des Verkaufs eines Oldtimers oder von kostbarem Schmuck vergleichbar. Wird innerhalb eines Jahres ge- und verkauft, kommt die gesetzliche Spekulationsfrist zum Tragen. Beträgt der Gewinn 600 Euro oder mehr, fallen Steuern auf Welteinkommen an. Anders als bei Spekulationsgeschäften am Kapitalmarkt, deren Gewinne in der Regel mit 25 Prozent pauschal besteuert werden, werden Trading-Gewinne innerhalb der Spekulationsfrist mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Der kann bis zu 45 Prozent betragen. Gegebenenfalls kommen Kirchensteuer und Soli noch dazu.

Aufgepasst, bei den 600 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Das bedeutet, dass bereits ab einem Gewinn von 600 Euro der volle Betrag ab dem ersten Euro versteuert werden muss. Zudem gilt diese Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte innerhalb eines Jahres. Die Gewinne aus weiteren Verkäufen werden zusammengerechnet. Bleiben die jährlichen Gewinne schön unter der 600-Euro-Marke, fallen selbst für ungeduldige Zocker keine Steuern an.

Welche Transaktionen können steuerfrei sein?

Die Besteuerung bei der Veräußerung kann aber auch auf eine andere Art umgangen werden. Die virtuellen Coins müssen einfach nur länger als ein Jahr im Wallet, dem digitalen Portemonnaie, liegen gelassen werden. Eine zwischenzeitliche Nutzung ist nicht erlaubt. Danach können sie steuerfrei verwendet werden. Zurück zum Beispiel in der Einleitung: Wurden letztes Jahr im März fünf Bitcoins für in etwa 25.000 bis 30.000 Euro erworben, ergab das bei Verkauf im April dieses Jahres einen sagenhaften Gewinn von mehr als 200.000 Euro. Und dieser Gewinn ist nicht zu versteuern!

Unter private Veräußerungsgeschäfte fallen der Verkauf von Kryptowährungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel, der Tausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung und der Kauf von realen Waren oder Dienstleistungen mit Bezahlung in Kryptowährung. Dem Finanzamt ist es egal, ob der Gewinn durch Verkauf, Tausch oder Bezahlung entstanden ist. Hauptsache, der Ankauf liegt länger als ein Jahr zurück.

Für Einnahmen aus anderen Transaktionen, wie dem Mining, Lending oder Staking, gelten jeweils andere Regeln. Die Spekulationsfrist kann sich auf zehn Jahre erhöhen und die Freigrenze auf 256 Euro absinken. Weiterhin können sonstige Einkünfte oder gewerbesteuerpflichtige Einkünfte herauskommen, so dass z.B. Gewerbesteuern zu zahlen sind.

Müssen Gewinne in die Steuererklärung?

Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufs- und Einkaufspreis zuzüglich Werbungskosten. Werden zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen Kryptowährungen angeschafft, muss eine Einzelbewertung durchgeführt werden. Am einfachsten ist es, die FIFO-Methode anzuwenden. Mit ihr werden die zuerst gekauften Coins als erstes wieder verkauft. Das wirkt sich oft auf die Spekulationsfrist günstig aus. Die Gewinnberechnung erfordert daher eine Dokumentation der Ein- und Verkäufe. Es sollten die Art der Transaktion, das Transaktionsdatum, die Menge und der Preis erfasst werden.

Die Aufzeichnungen sind vorzuhalten und bei Nachfrage durch das Finanzamt als Nachweis vorzulegen. Aber werden die Coins länger als ein Jahr gehalten, müssen sie bei einem Verkauf noch nicht einmal in der Steuererklärung angegeben werden, da sie unter keine gesetzliche Einkunftsart fallen!

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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Entscheidend für den EU-Handel: One-Stop-Shop in Afterbuy einfach umsetzen

Neue OSS-Funktionen für den grenzüberschreitenden Handel zur Erfüllung der neuen Bestimmungen

Entscheidend für den EU-Handel: One-Stop-Shop in Afterbuy einfach umsetzen

Entscheidend für den EU-Handel: One-Stop-Shop in Afterbuy einfach umsetzen

Krefeld, 16. August 2021 – Afterbuy erleichtert Online-Händlern den grenzüberschreitenden Handel gemäß den neuen „One-Stop-Shop“-Regelungen. Diese sind am 1. Juli mit der größten Umsatzsteuerreform für den Online-Handel in Kraft getreten. Mit Afterbuy, der All-in-One-Lösung für den E-Commerce, lassen sich die neuen Anforderungen einfach umsetzen. Das System bietet Händlern hierfür nützliche Tools wie den Tax-Finder sowie verschiedene Filter, welche die Aufbereitung der Daten für die Steuermeldung erleichtern.

Für jedes EU-Land galten beim Handel bisher unterschiedliche sogenannte Lieferschwellen. Waren diese überschritten, musste sich der Händler im Lieferland steuerlich registrieren und die Steuern auch dorthin abführen. Mit der EU-Mehrwertsteuerreform soll das innergemeinschaftliche Handeln vereinfacht werden. Künftig soll nur noch eine zentrale Registrierung im Heimatland des Unternehmens notwendig sein, einzelne Umsatzsteuermeldungen in verschiedenen Ländern sollen dadurch weitgehend entfallen.

Das Verfahren „One-Stop-Shop“ (OSS) richtet sich an im Inland ansässige sowie anderweitig berechtigte Unternehmer. Unter die EU-Sonderregelung fallende Umsätze können nun in Deutschland ab sofort in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden.

Bernd Kortmann, Head of Product Management bei der ViA-Online GmbH, erklärt: „Mit Nutzung des OSS entfällt unter bestimmten Bedingungen der Registrierungszwang. Der Händler kann die Steuern beim BZSt anmelden, welches diese dann direkt in das betreffende Land abführt. Mit dem OSS werden die bisher gültigen länderspezifischen Lieferschwellen durch den EU-weiten Schwellenwert in Höhe von 10.000 Euro abgelöst. Ist dieser überschritten, muss der Händler für jeden weiteren EU-Verkauf den richtigen Mehrwertsteuersatz des jeweiligen Lieferlandes in der EU zuordnen.“

Neue Funktionen für den One-Stop-Shop in Afterbuy
Damit Afterbuy-Nutzer bestmöglich auf die neuen Herausforderungen durch die Sonderregelung vorbereitet sind, wurde die Komplettlösung zur Prozessautomatisierung im Online-Handel auf verschiedenen Ebenen angepasst.

Bernd Kortmann sagt: „Afterbuy hat systemische Änderungen vorgenommen, um dem neuen OSS gerecht zu werden und Händlern die Nutzung komfortabler zu gestalten. Der grundlegend überarbeitete Tax-Finder beispielsweise übernimmt die Zuordnung der richtigen Steuersätze. Die Umsatzsteuer ID-Verwaltung und die Afterbuy-Rechnungsliste wurden ebenfalls angepasst. Neue Filter-Möglichkeiten erleichtern zudem die Aufbereitung der Daten für die Meldung an das BZSt oder an den Steuerberater.“

Die All-In-One-Lösung verfügt u.a. in der Verkaufsübersicht sowie den Exporten über einen Filter für grenzüberschreitende Verkäufe in der EU. So können reine Inlandsverkäufe und Verkäufe, die ausschließlich im Ausland getätigt wurden (Lagerort = Lieferland), von den grenzüberschreitenden Vorgängen separiert und aufgeführt werden. Zudem gibt es eine neue Funktion in der Produktübersicht für die Änderung der internationalen Mehrwertsteuersätze für den One-Stop-Shop. Afterbuy-Nutzer können damit den Mehrwertsteuersatz für mehrere Produkte und für alle verfügbaren Länder mit wenigen Klicks definieren. „Die Funktion ist insbesondere für die schnelle Zuordnung von reduzierten Steuersätzen wichtig und hilfreich. Denn pro Land und Warengruppe existieren sehr unterschiedliche Bedingungen und die Mehrwertsteuersätze müssen flexibel angepasst werden“, erklärt Bernd Kortmann.

Afterbuy (www.afterbuy.de) ist eine modulare und offene All-In-One-Lösung für Onlinehändler zur Prozessautomatisierung von Onlineverkäufen. Die 2002 eingeführte SaaS-Anwendung verzeichnet bisher mehr als 120.000 registrierte Händler aus über 40 Branchen und hat sich damit zu einer weltweit führenden Komplettlösung für den professionellen Onlinehandel entwickelt. Als Cloud-Lösung ermöglicht Afterbuy die automatisierte Produktlistung, Warenbestandsführung und vollständige Abwicklung der Verkäufe mit Zahlungsabgleich, Rechnungsdruck, Buchhaltungs- und Versandschnittstellen (z.B. zu DHL, Hermes oder DPD) sowie Kundenkommunikation und Cross-Selling. Die Lösung bietet dabei eine effiziente und zentral gesteuerte Verkaufsabwicklung für einen umfassenden nationalen und internationalen Multi-Channel-Handel mit direkter Anbindung an alle marktführenden Online-Marktplätze wie z.B. eBay, Amazon und kaufland.de. Zusätzlich bestehen Schnittstellen zu mobilen Apps sowie zum eigenen Onlineshop.

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