Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil II

Ändert sich etwas im Übergangsbereich vom Minijob zum Midijob?

Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil II

Steuerberater Roland Franz

Essen – Ab Oktober 2022 erhöht sich auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, klärt auf: „Bisher lag ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro lag. Ab Oktober liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer pro Monat regelmäßig mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Minijob-Zentrale nicht zuständig ist, sondern die Krankenkassen. Für Beschäftigte mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520 Euro, die bisher unter die Midijob-Regelung fielen, gelten ab 1. Oktober 2022 zunächst Bestandsregelungen.“

Im Gegensatz zu den Beschäftigten in einem Minijob-Arbeitsverhältnis müssen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen bei Midijobs aber Steuern zahlen. Brutto ist also nicht gleich netto. „Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist einiges anders“, warnt Steuerberater Roland Franz und führt aus: „Midijob-Arbeitsverhältnisse sind generell sozialversicherungspflichtig, wenn auch mit geringeren Sozialabgaben für die Arbeitnehmer. Ein Nachteil in der Rentenversicherung entsteht hierdurch nicht. Seit der Bekanntgabe des neuen Entlastungspakets der Ampel-Regierung dürfen sich Midijobber dann im Januar 2023 erneut auf eine Anhebung freuen: Dann sollen bis zu 2.000 Euro möglich sein.“

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil I

Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Verdienstgrenze für Minijobs wurde im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro brutto pro Stunde angepasst. „War die Grenze vorher im Gesetz auf 450 Euro festgelegt, so gibt es nun einen Automatismus. Maßgeblich für die Höhe der Grenze ist der Verdienst von zehn Stunden Arbeit pro Woche zum Mindestlohn, was 520 Euro ergibt“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, und warnt: „Die Obergrenze ist wichtig. Wer sie überschreitet, arbeitet nicht mehr in einem Minijob und verliert dessen Vorteile, wie die Befreiung von der Lohnsteuer sowie der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht.“

Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze ändert sich einiges für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Minijobbern.

Was also müssen Arbeitgeber beachten und wie viele Stunden dürfen Minijobber nun pro Monat arbeiten?

„Wenn Sie den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde zahlen, dürfen Sie Minijobber und Minijobberinnen maximal 43,33 Stunden im Monat beschäftigen. Zahlen Sie einen höheren Stundenlohn, reduziert sich die maximale Arbeitszeit Ihrer Minijobber entsprechend“, antwortet Steuerberater Roland Franz.

In welchen Fällen dürfen Minijobber die Minijob-Verdienstgrenze überschreiten?

Solange man nicht über der Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 520 Euro verdienen. Im Durchschnitt dürfen sie aber monatlich nicht mehr als 520 Euro verdienen, denn nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

„Ihre Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Verdienstgrenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro überschreiten. Das darf allerdings nur ungeplant, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung, passieren“, erklärt Steuerberater Roland Franz und weist darauf hin, dass es ab Oktober außerdem neu ist, dass der Verdienst in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 Euro – nicht überschreiten darf.

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Die Finanzverwaltung wird pingelig

Die Finanzverwaltung wird pingelig

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Betriebsprüfungen werden zurzeit wieder häufiger. Die Finanzverwaltung versucht, Steuernachzahlungen nach dem Motto „egal wie“ zu generieren. „Neuester Spielplatz der Betriebsprüfer ist die Thematik Privatentnahmen und Privateinlagen, insbesondere bei Unternehmen mit großem Bargeldverkehr,“ berichtet Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, wenn ein Unternehmer Bargeld aus der Kasse entnimmt oder einlegt, dass er sogenannte Eigenbelege erstellen muss, aus denen dann ersichtlich ist, was sowieso aus dem Kassenbericht hervorgeht, nämlich: Betrag der Entnahme/Einlage, Datum der Einlage, Unterschrift.

Wenn also diese sogenannten Eigenbelege fehlen, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist und eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung führt zu einer Zuschätzungsmöglichkeit.

Steuerberater Roland Franz betont deshalb: „Auch wenn es lächerlich erscheinen mag, sollten Sie davon betroffen sein, schreiben Sie bitte solche Eigenbelege und heften sie zu dem jeweiligen Kassenbeleg, auf dem diese Eintragung vorgenommen wurde. Und auch, wenn es zusätzliche Arbeit bereitet, denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung nur Ihr Bestes will – Ihr Geld.“

Um derartige Probleme von vornherein zu vermeiden und sich Arbeit zu ersparen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, Bargeld aus der Kasse ausschließlich auf das betriebliche Bankkonto einzuzahlen und anschließend vom betrieblichen Bankkonto eventuell einen Dauerauftrag einzurichten auf das private Konto. Wenn über das private Konto keinerlei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben fließen, ist dieses Privatkonto nicht Bestandteil der Finanzbuchhaltung. Werden von diesem Konto Barentnahmen entnommen, ist dies steuerlich nicht relevant.

Auf diesem Weg vermeidet man die Aufzeichnungspflichten der Privatentnahmen und Privateinlagen.

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Die wichtigsten Maßnahmen zur Steuerentlastung 2022

Die wichtigsten Maßnahmen zur Steuerentlastung 2022

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Nicht nur die höheren Energiekosten belasten derzeit alle Haushalte. Auch die Inflation ist so hoch wie lange nicht“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, und beruhigt gleichzeitig: „Für einen finanziellen Ausgleich hat das Bundeskabinett Maßnahmen zur Steuerentlastung beschlossen. Im Fokus der Erleichterungen stehen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Pendler im Besonderen. So umfasst eine Maßnahme zum Beispiel die Anhebung der Entfernungspauschale, die befristet bis zum Jahr 2026 gilt.“

Boni für Eltern und Berufstätige

Zusätzlich gibt es folgende Entlastungen für Berufstätige, Eltern, Autofahrer und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel wegen der hohen Energiekosten 2022.

300 Euro Bonus für Berufstätige

Berufstätige erhalten einmalig 300 Euro Bonus zusätzlich zum Gehalt 2022. Für Selbstständige sinkt einmalig um 300 Euro die im Voraus zu zahlende Einkommensteuer.

100 Euro Kinderbonus

Eltern erhalten 2022 zusätzlich 100 Euro für jedes Kind, für das sie im Juli 2022 Kindergeld erhalten. Das Geld zahlt die Familienkasse automatisch mit dem Kindergeld aus.

Ab Oktober 12 Euro Mindestlohn

„2022 erhöht sich der Mindestlohn gleich zweimal. Ab Juli von 9,82 Euro auf 10,45 Euro und ab Oktober soll er 12 Euro Bruttolohn pro Stunde betragen. Zudem ist geplant, dass die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs ab Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro steigt“, führt Steuerberater Roland Franz aus.

Anhebung des Grundfreibetrages

Durch das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Steuerentlastungsgesetz werden Grundfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag ab 2022 angehoben. Laut Steuerberater Roland Franz bedeutet das, dass der höhere Grundfreibetrag eine geringere Steuerlast erwirkt und bei Arbeitnehmern die rückwirkende Änderung zum 01.01.2022 in der nächsten Lohnsteuerabrechnung berücksichtigt wird.

Anhebung der Entfernungspauschale bereits im laufenden Jahr 2022

Über die Anhebung des Grundfreibetrages hinaus enthält das Steuerentlastungsgesetz 2022 weitere Steuerentlastungen z.B. die Erhöhung der Entfernungspauschale. Sie beträgt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 ab dem 21. Entfernungskilometer 38 Cent. Bisher beträgt die Pauschale bis zum 20. Kilometer 30 Cent und ab dem 21. Kilometer 35 Cent.
Arbeitnehmer können die Anpassung eines/ihres Freibetrags im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wegen der höheren Entfernungspauschale beantragen.

Dazu ergänzt Steuerberater Roland Franz: „Einen Steuerfreibetrag kann man mit dem Formular ‚Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung‘ beantragen; selbstverständlich kann ein Steuerberater das übernehmen.“

Mit Solaranlage Steuern sparen

Selbstständige sollen auch 2022, wie seit 2020 bewegliche Wirtschaftsgüter schneller abschreiben dürfen und Steuern sparen. Das gilt nicht nur für neue Firmenwagen, sondern auch für neue Solaranlagen, wenn sie damit Gewinne erzielen wollen.

Sachbezüge bis 50 Euro im Monat steuerfrei

Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört neben der monatlichen Geldüberweisung grundsätzlich auch Sachlohn, den der Arbeitgeber gewährt. Sachbezüge bleiben steuerfrei, soweit ihr Wert unter einer Freigrenze bleibt. Diese stieg mit dem Jahreswechsel 2021/2022 von 44 Euro auf 50 Euro monatlich. Überschreitet der Wert die Schwelle, müssen Angestellte den gesamten Sachbezug versteuern und nicht nur den übersteigenden Teil.

Besonders beliebt, um die Freigrenze auszuschöpfen, sind Gutscheine und Geldkarten, etwa Tankkarten und Shopping-Gutscheine. Steuerberater Roland Franz weist aber darauf hin, dass sie zweckgebunden sein müssen und ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen aus einem festgelegten Angebot berechtigen. Der Arbeitgeber muss sie außerdem zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren. Gehaltsumwandlungen oder ein Gehaltsverzicht bringen keinen Steuervorteil.

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Die 300,- EUR Energiepreispauschale

Die 300,- EUR Energiepreispauschale

Steuerberater Roland Franz

Essen – Für 2022 wird Steuerzahlern einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto gewährt. „Der Anspruch besteht“, erläutert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, „wenn im Jahr 2022 Einkünfte aus den Einkunftsarten gemäß §§ 13, 15, 18, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG vorliegen. Dies sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, freiberufliche Einkünfte oder Einkünfte aus aktiver nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022.“

Hier das extra für die 300 Euro beschlossene Gesetz verständlich übersetzt und eine erste Übersicht:

Arbeitnehmerbesonderheiten

Begünstigt mit Auszahlung über den Arbeitgeber sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingruppiert sind oder als Minijobber nach § 40a Absatz 2 EStG mit 2 % pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Minijobber haben ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Arbeitgeber haben die EPP grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen. „Bei Arbeitgebern“, so Steuerberater Roland Franz, „die ihre Lohnsteueranmeldungen nicht monatlich, sondern quartalsweise an das Betriebsstättenfinanzamt abgeben, kann die EPP auch erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei Jahreszahlern kann auf die Auszahlung der EPP gänzlich verzichtet werden.“

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Auszahlungsverfahren bei anderen Einkünften

In Fällen ohne Arbeitgeberbeteiligung soll die EPP bei Vorliegen der o.g. Einkünfte mit festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022 von Amts wegen berücksichtigt werden. Die größte Gruppe der anspruchsberechtigten Personen wird mit den beschriebenen Zahlungen der Arbeitgeber oder der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen bereits entlastet.

„Die EPP wird außer bei Vorliegen von Arbeitslohn in der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 gesondert festgesetzt“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

Steuerpflicht

Die EPP wird bei Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet und unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug.

Eine etwa an Minijobber mit Pauschalversteuerung ausgezahlte EPP ist nicht steuerpflichtig. Sie hat keine Auswirkung auf die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende sogenannte Vorsorgepauschale, da es sich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Bei den übrigen Steuerzahlern wird die EPP zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gerechnet. Die eigentlich für sonstige Einkünfte maßgebende Freigrenze von 256 Euro kommt nicht zur Anwendung.

Steuerberater Roland Franz erklärt: „Es ist gut zu wissen, dass die Auszahlung auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und ggf. Krankengeldbezug durch den Arbeitgeber erfolgt und die Energiepreispauschale für die Krankengeldberechnung unberücksichtigt bleibt und somit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Kürzung des Krankengeldes führt.“

Refinanzierung für Arbeitgeber

Arbeitgeber können die Zahlung der EPP aus der abzuführenden Lohnsteuer entnehmen. Sie können die an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführende Lohnsteuer abhängig vom jeweiligen Anmeldungszeitraum entsprechend mindern. Die EPP kann bereits aus der Lohnsteueranmeldung bis 10. September 2022 (für den Anmeldungszeitraum August 2022) entnommen werden.

Beitragsrecht

Die EPP ist lohnsteuerpflichtig, gehört jedoch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind davon keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge oder Umlagen abzuführen.

Personenkreis ohne Anspruch

Laut Steuerberater Roland Franz ist es so, dass Rentner, die keine Einnahmen aus den entsprechenden Einkünften erzielen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) keine EPP erhalten.

Ausnahme: Üben Rentner/Pensionäre beispielsweise einen pauschal versteuerten Minijob aus, besteht Anspruch
auf die EPP.

Für weitere Informationen zur EPP verweist Steuerberater Roland Franz auf die FAQs des Bundesfinanzministeriums unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

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Bundestag senkt Zinsen für Steuernachzahlungen- und Erstattungen um mehr als 4 Prozent

Bundestag senkt Zinsen für Steuernachzahlungen- und Erstattungen um mehr als 4 Prozent

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Der neue Zinssatz für Steuernachzahlungen beträgt nun 0,15 Prozent pro Monat oder 1,8 Prozent pro Jahr“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, und erläutert die Vorgeschichte: „Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei Verfahren die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von monatlich 0,5 Prozent (6 Prozent im Jahr) auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen des Finanzamts für verfassungswidrig erklärt.“

Die Kläger hatten geltend gemacht, dass der gesetzliche Zinssatz im Vergleich zum viel niedrigeren Marktzinssatz für Geldanlagen stark überhöht sei, was die Finanzverwaltung bisher bestritten hatte.

„Das Bundesverfassungsgericht hat dem Steuergesetzgeber keinen konkreten Zinssatz vorgegeben“, informiert Steuerberater Roland Franz, „sondern ihn nur verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Diese muss sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstrecken und alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide erfassen.“

Bayerns Finanzminister war sogar einen großen Schritt weitergegangen und hatte an den Bund appelliert: „Hier die transparenteste, unbürokratischste und einfachste Lösung umzusetzen und den Steuerzins abzuschaffen.“

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Erbfall ohne Testament

Erbfall ohne Testament

Steuerberater Roland Franz

Essen – Jahr für Jahr wird in Deutschland immer mehr Geld vererbt. „Doch wer seinen Nachlass nicht regelt,“ mahnt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, „dessen Erben kann es passieren, dass sie nur meinen, geerbt zu haben.“

Ein Beispiel aus der Praxis:

Ein Ehepaar wohnt in der Immobilie der Patentante der Ehefrau; die Patentante wohnt ebenfalls in diesem Zweifamilienhaus. Die Patentante ist pflegebedürftig und wird von dem Ehepaar 10 Jahre lang aufopfernd gepflegt. Alle gehen davon aus, dass, wenn die Patentante verstirbt, das Vermögen der Patentante auf das Ehepaar übergeht. Es wird diesbezüglich über dieses Thema in diesem Zehnjahreszeitraum häufig gesprochen. Die Patentante verstirbt.

Da die Ehefrau als vermeintliche Miterbin eine Bankvollmacht hat, die über den Tod hinaus gilt, verwendet sie die Guthabenbeträge zur Tilgung von Schulden des Ehepaares. Leibliche Erben der Verstorbenen sind nicht vorhanden.

Das Ehepaar beantragt einen Erbschein und stellt mit Erstaunen fest, dass dies vom Amtsgericht verweigert wird mit dem Hinweis, dass sie keine Erben seien und mangels Testament auch kein Erbschein ausgestellt werden kann.

Fazit: Die vermeintlichen Erben sind keine Erben und gehen leer aus, der Nachlass fällt der Staatskasse zu.

„Dumm gelaufen,“ bedauert Steuerberater Roland Franz und fügt hinzu: „Dieser Praxisfall macht es besonders deutlich, dass, wenn man denkt, man ist Erbe, man rechtlich noch lange kein Erbe ist, wenn nicht die entsprechenden Grundlagen hierfür geschaffen werden.“

Es zahlt sich also aus, wenn man sich beraten lässt. Ein Beratungshonorar für die vermeintlichen Erben wäre mit Sicherheit günstiger gewesen als der Verlust des vermeintlichen Nachlasses und die Rückzahlung der bereits ausgegebenen Beträge.

„Rund 400 Milliarden Euro werden pro Jahr in Deutschland vererbt. Zu diesem Ergebnis kam eine Studie des Deutschen Institutes für Wirtschaftsforschung (DIW).
Viele denken, sie bräuchten kein Testament, weil die gesetzliche Erbfolge ohnehin alles richten würde. Dies ist in vielen Fällen falsch,“ erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wie ist die Erbfolge ohne Testament?

Das deutsche Erbrecht sieht nicht vor, dass Erblasser die Erbfolge mit einem Testament regeln müssen. Somit passiert es häufig, dass im Erbfall keine letztwillige Verfügung vorliegt, wie Testament und Erbvertrag auch bezeichnet werden. In diesem Fall kommt die gesetzliche Erbfolge (gemäß §§ 1923 ff. BGB) zum Tragen. Anhand der Vorgaben lässt sich jeweils ermitteln, welche Hinterbliebenen erben und welche per Gesetz leer ausgehen. Dabei wird zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenerbrecht unterschieden.

Wie werden Verwandte im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt?

„Vereinfacht gesprochen ist es für Angehörige umso wahrscheinlicher,“ führt Steuerberater Roland Franz aus, „dass man zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, je enger der Verwandtschaftsgrad zum Erblasser war“.

Das Erbrecht sieht eine Unterteilung der Verwandten in folgende Gruppen vor:

Erben erster Ordnung:

Erben der 1. Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder und falls diese nicht mehr leben, auch Enkel (oder sogar Urenkel, falls auch die Enkel bereits verstorben sind). Zu ihnen werden auch Adoptivkinder sowie nichteheliche Kinder gerechnet, Stiefkinder hingegen nicht.

Erben zweiter Ordnung:

Zu den Erben der 2. Ordnung gehören die Eltern sowie deren Abkömmlinge (also Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen, Großnichten des Erblassers). Sofern die Eltern noch leben, erben deren Nachkommen jedoch nicht.

Erben dritter Ordnung:

Als Erben 3. Ordnung gelten die Großeltern und deren Nachkommen also die Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers. Auch hier gilt: Leben die Großeltern noch, erben deren Abkömmlinge nichts.

Erben vierter Ordnung:

Erben 4. Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und falls sie bereits verstorben sind, deren Nachkommen.

Erben fünfter Ordnung:

Zu diesem Personenkreis gehören die Ur-Urgroßeltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge.

Steuerberater Roland Franz erläutert: „Grundsätzlich gilt gemäß dem in § 1930 BGB festgelegten Parentelsystem, dass Verwandte einer Ordnung erst dann erben, wenn die Erben der vorangehenden Ordnung nicht mehr leben. Eine Parentel (lat. parentela) war im deutschen Recht des Mittelalters die Gesamtheit der durch den nächsten gemeinsamen Stammvater Verbundenen. Die erste Parentel bilden hiernach der Erblasser und seine Nachkommen, die zweite der Vater und die Geschwister.“

Die Folgen, wenn kein Testament vorhanden ist:

Wenn keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages existiert, dann greift das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 1922 ff. BGB) und legt fest, wer Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers wird. Die gesetzliche Erbfolge ist aber in fast allen Erbfällen immer nur die zweitbeste Lösung.

Wenn kein Testament vorliegt und kein Erbe (Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister sowie Großeltern, Onkel und Tanten) vorhanden ist:

Nach dem BGB (gemäß § 1936) fällt der Nachlass an den Staat, wenn a) kein Testament vorliegt und es b) keinen lebenden Erben laut gesetzlicher Erbfolge gibt. Gesetzlicher Erbe wird dann der Fiskus – genauer gesagt das Bundesland, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.

Erbfall ohne Testament – die gesetzliche Erbfolge

Wurde seitens des Erblassers kein Testament oder Erbvertrag aufgesetzt, um die Nachfolge zu klären, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wem was am Erbe zusteht.

Die gesetzliche Erbfolge wird durch die §§ 1924 ff. BGB geregelt. Gesetzliche Erben sind ausschließlich nahe Angehörige des Erblassers. Dazu zählen sein Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel, Geschwister sowie Großeltern, Onkel und Tanten. Nicht jede der Personen hat einen durchsetzbaren Anspruch auf das Erbe, vielmehr regelt eine Rangfolge, wer wann erbt.

Zunächst erben die Erben erster Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel). Gibt es keine Erben erster Ordnung, erben die Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten). Existieren weder in der ersten noch in der zweiten Ordnung Erben, haben die Angehörigen der dritten Ordnung (Großeltern, Tanten, Onkel usw.) Anspruch auf das Erbe.

Der verwitwete Erwin hat drei Kinder, von denen allerdings die Tochter bereits vor Jahren gestorben ist. Sie hat einen Sohn und eine Tochter hinterlassen, die demnach Erwins Enkelkinder sind. Mit 80 Jahren starb nun Erwin friedlich im Schlaf, ohne vorab ein Testament aufgesetzt zu haben.

Auf die anfängliche Trauer folgte alsbald die Frage, wer denn nun Vaters Immobilien in München, sein Vermögen auf dem Konto und den Hausrat erben würde. Aufgrund von Unkenntnis über das Erbrecht brach ein Erbstreit aus. Ein Blick auf die gesetzliche Erbfolge hätte den Beteiligten Klarheit verschafft. Sie greift, wenn es kein Testament gibt.

Gesetzliche Erbfolge regelt den Nachlass ohne Testament

Nach aktuellen Umfragen machen lediglich 30 % aller Bundesbürger ein Testament. Anstelle nach den eigenen Wünschen den letzten Willen aufzusetzen, vertrauen sie unbewusst oder bewusst auf die gesetzliche Erbfolge. Sie ist nach den §§ 1924 – 1934 BGB geregelt. Danach richtet sich die Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad und der Art von Partnerschaft des Erblassers.

Steuerberater Roland Franz stellt fest: „Im Fall von Erwin bedeutet dies: Seine beiden Söhne erben als direkte Abkömmlinge jeweils ein Drittel des Vermögens. Das verbleibende Drittel hätte eigentlich der Tochter zugestanden. Da diese bereits tot ist, wird es auf ihre beiden Kinder aufgeteilt. Jedes Enkelkind erhält somit ein Sechstel des Erbes. Doch was wäre gewesen, wenn Erwin noch adoptierte und uneheliche Kinder gehabt hätte?“

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Internationaler Steuerdatenaustausch

Internationaler Steuerdatenaustausch

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Regierung bestätigt den Steuerdatenaustausch mit den U.S.A., aber auch innerhalb der EU-Staaten (Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.04.2022). Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, weist darauf hin, dass dieses Thema nicht nur in Deutschland erheblich an Bedeutung gewonnen hat und inzwischen alle Banken/Finanzinstitute und alle Bankkunden betrifft.

Getrieben wird diese Entwicklung von dem politischen Interesse sehr vieler Staaten, grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu erschweren. Federführend waren hier die U.S.A. mit der Einführung von FATCA, die OECD hat anschließend CRS entwickelt.

FATCA – Der Foreign Account Tax Compliance Act ist ein im Jahr 2010 in Kraft getretenes US-Gesetz, das in den U.S.A. steuerpflichtige Naturalpersonen und Unternehmen mit Sitz außerhalb der U.S.A. zur Mitteilung steuererheblicher Daten, insbesondere von Auslandskonten, gegenüber den US-Steuerbehörden verpflichtet.

OECD – Die Organisation for Economic Cooperation and Development ist eine internationale Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung mit 38 Mitgliedstaaten, die sich der Demokratie und Marktwirtschaft verpflichtet fühlen. Die meisten Mitglieder gehören zu den Ländern mit hohem Pro-Kopf-Einkommen und gelten als entwickelte Länder.

CRS – Der Common Reporting Standard, der auf Anfrage der G20 entwickelt und am 15. Juli 2014 vom Rat der OECD genehmigt wurde, fordert die Rechtsordnungen auf, Informationen von ihren Finanzinstituten einzuholen und diese Informationen jährlich automatisch mit anderen Rechtsordnungen auszutauschen.

„Im Wesentlichen geht es darum, dass die Finanzverwaltung eines anderen Staates über die deutschen Finanzbehörden Daten zum Kunden einer deutschen Bank erhält, der einer Steuerpflicht des anderen Landes unterliegt. Dies führt zu neuen Mitwirkungs- und Meldepflichten auf Seiten der Steuerpflichtigen und der Finanzinstitute. Banken müssen Informationen von ihren Kunden einholen und gegebenenfalls an die Finanzbehörden weiterleiten. Kunden müssen insbesondere Angaben über ihren steuerlichen Status in einem anderen Land machen und dies in unterschiedlichen Formularen dokumentieren“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Kassenführung Teil VI: Mögliche Mängel bei der Kassenprüfung (Kassennachschau)

Kassenführung Teil VI: Mögliche Mängel bei der Kassenprüfung (Kassennachschau)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, hat sich schon mehrfach zum Thema Kassenführung geäußert (siehe Pressearchiv) und weist aus gegebenem Anlass noch einmal ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Vorbereitung hin:

Das Finanzamt kann jederzeit unangekündigt vor Ort prüfen.
Die Bestände müssen daher immer aktuell und identisch mit dem Kassenbuch sein.

Mögliche Mängel, die dem Prüfer auffallen können, sind laut Steuerberater Roland Franz z. B.:

Versäumnisse bei der Einzelaufzeichnungspflicht, d. h. es wurde nicht jeder Verkauf einzeln abgespeichert,
Unvollständig archivierte Unterlagen, die nicht der Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren
Entsprechen,
Nicht übereinstimmende Endsummen von Z-Bon und Registrierkasse,
Nicht nummerierte Kassenbons,
Nicht sichtbare Stornobuchungen,
Nachweisbare Manipulationen,
Einnahmen im Trainingsmodus, die nicht in die Kasse übertragen wurden.

„Eine ungenaue Buchführung kann dabei teuer werden: Unternehmen müssen hier mit Geldbußen von bis zu 25.000 Euro rechnen. Wenn der Prüfer in den Kassendaten Ungereimtheiten entdeckt, kann er außerdem eine sogenannte Außenprüfung anordnen. Das bedeutet, dass nicht nur die vorbereiteten Kassenaufzeichnungen, sondern alle steuerrelevanten Unterlagen des Unternehmens ganz genau durch das Finanzamt geprüft werden“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Fazit: Gut vorbereitet mit einer finanzamtkonformen Kasse

Die Vorbereitung auf eine Kassenprüfung ist mit einem gesetzeskonformen, elektronischen Kassensystem kein Problem. Bei einer nachweislich installierten TSE geht der Prüfer davon aus, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten alle Aufzeichnungen richtig sind. Steuerberater Roland Franz beruhigt und versichert: „Wenn Sie alle nötigen Unterlagen zur Verfügung stellen und alle relevanten Fragen beantworten können, sind Sie bei jeder Kassennachschau auf der sicheren Seite.“

Die Kassennachschau ist eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben durch die damit betrauten Amtsträger der Finanzbehörde nach § 146b Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO). Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Dazu dürfen die Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten werden, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können. Der Kassennachschau unterliegt auch die Prüfung der elektronischen oder computergestützten Kassensysteme und Registrierkassen im Sinne der Kassensicherungsverordnung nach § 146b Abs. 1 Satz 2 und § 146a Abgabenordnung (AO).

Steuerberater Roland Franz fasst noch einmal zusammen: „Bei der Kassennachschau handelt es sich um ein Kontrollinstrument eigener Art. Sie ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte u.a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen, insbesondere Kassenaufzeichnungen.“

Mit der Einführung der Technischen Sicherheitseinrichtungen und der Belegausgabepflicht verkürzt sich die Kassennachschau entscheidend auf wenige Minuten oder im Idealfall sogar Sekunden.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Kassenführung Teil V: Rechte & Pflichten bei der Kassennachschau

Kassenführung Teil V: Rechte & Pflichten bei der Kassennachschau

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, bespricht im Rahmen der Rechte & Pflichten bei der Kassennachschau, was erlaubt und was nicht erlaubt ist. Er weist darauf hin, dass entgegen mancher Gerüchte Finanzbeamte bei der Kassenprüfung nicht alles dürfen.

Dazu erklärt Steuerberater Roland Franz: „Sie als Unternehmer sind weder hilflos ausgeliefert, noch dürfen Sie zu Ihrem Nachteil behandelt werden. Wir haben eine kleine Übersicht zusammengestellt, was bei der Kassennachschau rechtens ist – und was Sie getrost verweigern können.“

Was müssen Unternehmer erfüllen, was dürfen sie verweigern?

Bei der Kassenprüfung haben Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzbeamten eine Mitwirkungspflicht:

Sie müssen ihre Kassenaufzeichnungen und die erforderlichen Unterlagen – siehe Kassenführung Teil III – (auch in Abwesenheit) vorlegen und dazu Auskunft geben.
Liegen die Unterlagen bei einem Dritten (z. B. dem Steuerberater), muss dieser die Daten für die Finanzbehörde herausgeben. Es nützt also nichts, wenn kritisches oder unvollständiges Material „gerade nicht im Haus“ ist.
Alle Mitarbeiter sollten auf eine Kassenprüfung vorbereitet werden.

Es gibt aber auch Maßnahmen, die man verweigern kann:

Die Mitarbeiter müssen keine Auskünfte erteilen, ohne vorher Rücksprache mit dem Steuerberater halten zu dürfen.
Der Kassenprüfer darf die Geschäftsräume nicht durchsuchen.
Der Kassenprüfer darf die Kassennachschau nicht ohne zwingenden Grund in den Wohnräumen durchführen.
Der Kassenprüfer darf das Tagesgeschäft nicht derartig behindern, dass finanzielle Einbußen entstehen.

Was dürfen Prüfer verlangen, was dürfen sie nicht?

Der Kassenprüfer hat das Recht, alle kassenrelevanten Daten und Unterlagen zu prüfen.
Der Unternehmer darf seinen Steuerberater zur Begleitung der Kassennachschau bitten; der Prüfer muss jedoch nicht darauf warten, dass dieser eintrifft.
Der Kassenprüfer hat die Pflicht, sich vor der Kassenprüfung mit seinem Dienstausweis und auf Nachfrage auch mit seinem Personalausweis auszuweisen.
Wenn der Prüfer von der formellen Kassenprüfung zur Außenprüfung übergehen will, muss der Übergang schriftlich erfolgen.

„Außerdem,“ ergänzt Steuerberater Roland Franz, „muss hier der Verdacht auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht bestehen oder eine besondere Aufklärung nötig sein.“

Am Ende der Prüfung muss der Prüfer ein Protokoll darüber ausstellen, wie das Unternehmen bei der Überprüfung abgeschnitten hat. Dieses Protokoll sollte man bei den Unterlagen zum Nachweis aufbewahren.

Im nächsten Teil dieser Reihe informiert Steuerberater Roland Franz über die möglichen Mängel bei der Kassenprüfung.

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