Verträge zwischen nahen Angehörigen – Fallstricke

Verträge zwischen nahen Angehörigen - Fallstricke

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Innerhalb einer Familie abgeschlossene, aber zivilrechtlich unwirksame Verträge z.B. über ein Darlehen, eine Schenkung oder ein Arbeitsverhältnis können steuerlich trotzdem anerkannt werden“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, und führt weiter aus: „Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7.6.2006 IX R 4/04. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur ein Indiz, das nicht allein den Ausschlag gibt.“

Aber: Das Bundesfinanzministerium besteht auf zivilrechtlicher Wirksamkeit – und das heißt:
Das Bundesfinanzministerium will dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anwenden und begründet dies wie folgt:

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen seien

-die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge,
-die tatsächliche Durchführung der Verträge wie vereinbart,
-ein Vertragsinhalt wie er zwischen Fremden üblich ist (sog. Fremdvergleich).

„In jedem Fall muss die zivilrechtliche Wirksamkeit, die tatsächliche Durchführung und der sogenannte Fremdvergleich beachtet werden!“, betont Steuerberater Roland Franz.

Was bedeutet Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Angehörigen?

Es steht Angehörigen natürlich grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Vertrages üblicherweise vereinbaren würden (Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 7. November 1990 (BStBl 1991 II S. 291), vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 391) und vom 12. Februar 1992 (BStBl II S. 468)).

„Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen“, erläutert Steuerberater Roland Franz, „die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.“ Der Fremdvergleich ist auch durchzuführen, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter, wenn die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Vereinbarungen getroffen wurden, die Gesellschaft beherrschen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 581) und vom 15. April 1999 (BStBl II S. 524)).

Gleiches gilt auch, wenn beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft Darlehensforderungen gegen die Personengesellschaft an Angehörige schenkweise abtreten.

„Eine weitere, gerne bei Betriebsprüfungen angewandte Fremdvergleichsprüfung ist die Prüfung, ob dem angestellten Angehörigen zivilrechtlich überhaupt gestattet ist, einen Vertrag einzugehen. Wenn zum Beispiel der Ehegatte ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Darf er nach seinem Arbeitsvertrag überhaupt ein weiteres Arbeitsverhältnis eingehen?“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken. Welche Pflichten bestehen, wenn er dies darf, und muss er/sie dies dem ersten Arbeitgeber anzeigen oder bestehen vielleicht Beschränkungen in Art und Umfang der Tätigkeit in einem weiteren Arbeitsverhältnis? Ist das anderweitige Arbeitsverhältnis ein sog. 520 Euro Job? Wie hoch ist der dortige Arbeitslohn? Gibt es womöglich einen Konflikt mit der 520-Euro-Grenze?

Fazit:
Vor Abschluss eines Angehörigen- Arbeitsverhältnisses sollte unbedingt eine entsprechende Fremdvergleichsprüfung stattfinden und in den Akten des Unternehmens schriftlich dokumentieret werden.

Welche Folgen hat die zivilrechtliche Unwirksamkeit?

Der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertrags kommt eine Indizwirkung gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu. Sie spricht damit gegen deren steuerrechtliche Anerkennung. Diese Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 (BStBl 2011 II S. 24)).

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Aus AU wird eAU

Aus AU wird eAU

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass der „gelbe Schein“ als Ausfertigung für die Krankenkasse zum 31. Dezember 2022 weggefallen ist. Daran, dass Arbeitnehmer ihren Vorgesetzten unverzüglich über eine Krankheit informieren müssen, ändert sich auch mit dem neuen Verfahren nichts.

(Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäuser übermitteln elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen digital. Arbeitgeber und Steuerberater sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die AU-Daten der Beschäftigten elektronisch von den Krankenkassen abzurufen.

„Auch bei geringfügig Beschäftigten ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse möglich. Die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig. Der Arbeitgeber muss jedoch wissen, bei welcher Krankenkasse der Minijobber versichert ist. Er sollte diese daher erfragen und im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen“, erklärt Steuerberater Roland Franz die Sachlage.

Ausnahmen von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das neue verpflichtende Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt nicht für

-Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, sofern die Leistung nicht von der Krankenkasse bezahlt wird und noch kein Anschluss an die Telematik-Infrastruktur erfolgt ist.

-Privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

-Minijobs in Privathaushalten.

-Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine (Zahn-)Arztpraxis im In- oder Ausland erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Versicherte erhalten auf Wunsch als Nachweis weiterhin einen Papierausdruck mit allen Angaben zur eigenen Arbeitsunfähigkeit inklusive der Diagnosen für die eigenen Unterlagen.

Steuerberater Roland Franz weist Arbeitslosengeld- und Bürgergeld-Beziehende darauf hin, dass sie auch im Jahr 2023 die Papierausfertigung für „den Arbeitgeber“ brauchen, um diesen als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur für Arbeit einzureichen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Arbeiten im Homeoffice

Arbeiten im Homeoffice

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Essen – Die Homeoffice-Pauschale war bisher auf die Jahre 2020 bis 2022 beschränkt. „Diese Beschränkung wurde“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, „durch das sogenannte Jahressteuergesetz 2022 ab 2023 aufgehoben und gegenüber der bisherigen Regelung sogar verbessert. Arbeitnehmer können ab 2023 im Homeoffice pro Tag sechs Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen.“ War die Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt, können ab 2023 bis zu 1.260 Euro jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.

Folgende Regelungen gelten dieses Jahr für die Homeoffice-Pauschale:

-Die Homeoffice-Pauschale steigt 2023 von fünf Euro auf sechs Euro pro Tag.

-Der abziehbare Höchstbetrag klettert 2023 von bislang 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr.

-Damit kann 2023 für bis zu 210 Tage Homeoffice ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden.

-Neu ist 2023 auch, dass die Homeoffice-Pauschale nicht nur abgezogen werden darf, wenn an einem Tag ausschließlich zu Hause gearbeitet wird. Hat man nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz, kann man ab 2023 ausnahmsweise Fahrtkosten zur Arbeit (z. B. Fahrt zum Kunden) sowie die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro für ein und denselben Tag geltend machen.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass man als Arbeitnehmer für die Homeoffice-Pauschale im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (2023) einen Steuerfreibetrag beantragen kann. Hierdurch steigt das Nettogehalt.

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Ebay- und ähnliche Verkäufe

Die Steuer und die privaten Veräußerungsgeschäfte – Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber

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Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass zum Ende des Jahres 2022 in Deutschland ein Gesetz mit dem sperrigen Namen „Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (sog. DAC 7) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ in Kraft getreten ist.

Dies hat Folgen für private Anbieter.

Das Gesetz führt eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen ein, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Die Informationen werden automatisch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) ausgetauscht, in denen die Anbieter nach dem Gesetz als ansässig gelten. Die Meldung erfasst sowohl im In- als auch im Ausland ansässige Anbieter.

Steuerberater Roland Franz konkretisiert dies so: „Plattformbetreiber wie Ebay, Amazon, Facebook Marketplace oder Etsy, aber auch die Zimmervermietungsplattform Airbnb, sind ab jetzt verpflichtet, private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, sobald die Menge der pro Jahr verkauften Artikel über 30 liegt und damit mehr als 2.000 Euro eingenommen werden. Der Finanzverwaltung werden neben dem Namen und dem Geburtsdatum des Anbieters auch die Steueridentifikationsnummer, die Anschrift, die Bankverbindung und die relevanten Transaktionen wie Verkaufserlös und Gebühren übermittelt.“

Durch den auf diese Weise ermöglichten besseren Zugang zu Informationen werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent. Dies soll die Finanzverwaltung, so das Ministerium, in die Lage versetzen, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen.

Steuerberater Roland Franz rät dazu, dass man – zur Vermeidung von Kollisionen und/oder Unklarheiten mit der Behörde – zukünftig unbedingt Aufzeichnungen über seine diesbezüglichen Aktivitäten führt.

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Wenn sich das Finanzamt meldet

Wenn sich das Finanzamt meldet

Steuerberater Roland Franz

Essen – Seit einiger Zeit versuchen Betrüger über die E-Mail-Adresse bzst@marjoeinen.com oder auch über SMS an Informationen über Bürger zu gelangen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, erklärt dazu, dass das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt hat, dass Betrüger E-Mails mit dem Betreff „fehlgeschlagene Rückerstattung“ versenden. Hierin gäben sie an, dass eine Steuererstattung aufgrund einer fehlerhaften Kontonummer nicht überwiesen werden konnte.

„Wir, und mit uns auch das Bundeszentralamt für Steuern, warnen ausdrücklich davor, auf diese E-Mails zu reagieren und den Link zu öffnen“, erklärt Steuerberater Roland Franz und weist ausdrücklich darauf hin: „Das Finanzamt kommuniziert im Bereich von sensiblen Kontodaten niemals über E-Mail oder Telefon mit Ihnen, sondern ausschließlich per Briefpost oder über den gesicherten Zugang des elektronischen Steuerportals „Mein ELSTER“. Sofern Sie Zweifel bei Anfrage durch das Finanzamt haben, nehmen Sie mit uns, oder Ihrem zuständigen Finanzamt Kontakt auf.“

Sollte man trotz aller Vorsicht auf eine solche Anfrage reagiert haben oder den Betrügern seine Online-Banking-Zugangsdaten übermittelt haben, sollte man so schnell wie möglich seine Bank informieren und das betroffene Konto samt dazugehöriger Bank- und Kreditkarten sperren lassen. Der zentrale Sperr-Notruf ist unter der Nummer 116 116 zu erreichen.

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Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

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Essen – Bezüglich der Inflationsausgleichsprämie hat Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, noch zwei interessante Hinweise, die sich aus den bisherigen Veröffentlichungen ergeben.

1. Auch Minijobber können die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie erhalten. Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ganz egal, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Demnach können auch Minijobberinnen und Minijobber diese bekommen.

2. Gesellschafter-Geschäftsführer können unserer Ansicht nach ebenfalls die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten. Bei der Corona-Prämie hatte das Bundesfinanzministerium 2020 zumindest vor einer verdeckten Gewinnausschüttung gewarnt, falls für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis.

Steuerberater Roland Franz räumt ein, dass aus sämtlichen Veröffentlichungen, die bisher zur Inflationsausgleichsprämie erfolgt sind, nicht hervor geht, dass dies anzuwenden ist.

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Verbilligte Überlassung einer Wohnung an Angehörige und auch an Fremdmieter: Neue Regelung ab 2021

Verbilligte Überlassung einer Wohnung an Angehörige und auch an Fremdmieter: Neue Regelung ab 2021

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, möchte noch einmal auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2021 hinweisen: Vermietung an Angehörige (Grundsatz). Denn bei Vermietung einer Wohnung an Angehörige wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister zu Wohnzwecken ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und der Vertrag auch tatsächlich so vollzogen wird z. B. durch regelmäßige Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen.

Verbilligte Vermietung an Angehörige und Fremdmieter

„Bei einer verbilligten Vermietung, und dies gilt auch für Fremdmieter, ist zusätzlich zu beachten, dass eine sog. Entgeltlichkeitsgrenze eingehalten wird, wenn der Werbungskostenabzug in voller Höhe erhalten bleiben soll“, warnt Steuerberater Roland Franz und führt aus: „Diese Grenze beträgt wie bisher 66 Prozent der ortsüblichen Miete gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EStG. Auch bei Vereinbarung einer Miete von 50 Prozent und mehr, jedoch weniger als 66 Prozent, ist eine volle Anerkennung der Werbungskosten ab dem 01.01.2021 möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt.“ (Vgl. Art. 2 Nr. 3 des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundesrats-Drucksache 503/20) sowie die Gesetzesbegründung hierzu. Zur Anwendung der Totalüberschussprognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253-91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.)

Die Vergleichsmiete ist die ortsübliche Miete und die ortsübliche Miete ist immer (!) die des Mietspiegels. Erst wenn die vereinbarte Miete künftig weniger als 50 Prozent der Marktmiete beträgt, geht das Finanzamt generell von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt (anteilig) die Werbungskosten.

Was ist die ortsübliche Miete?

Steuerberater Roland Franz klärt auf: „Die ortsübliche Marktmiete umfasst die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – die sogenannte Warmmiete.“ (R 21.3 EStR und BFH-Urteil vom 10.05.2016 IX R 44/15 (BStBl 2016 II S. 835). Zum Ansatz eines Möblierungszuschlags: BFH-Urteil vom 06.02.2018 IX R 14/17 (BStBl 2018 II S. 522)).

Die Finanzverwaltung nimmt eine (anteilige) Kürzung der Werbungskosten auch dann vor, wenn es aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, die vereinbarte Miete zu erhöhen, um die oben genannte Grenze einzuhalten. Die Entgeltlichkeitsgrenze gilt somit regelmäßig auch bei Vermietung einer Wohnung an Fremde. (EStH H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“)

Steuerberater Roland Franz empfiehlt, die betroffenen Mietverhältnisse regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls die Miete anzupassen.

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Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, gibt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, Punkt 10 des Beschlusses wieder.

Prämie gilt bis Ende 2024

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht werden soll.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

-Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.

-In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

-Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.

-Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung laut Steuerberater Roland Franz dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die weltweit steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise können Sonderzahlungen oder Unterstützungen an Beschäftigte steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gewährt werden. Begünstigt sind Sonderzahlungen von bis zu 3.000 Euro, die dem Arbeitnehmer befristet vom Tag nach Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 zufließen bzw. zugewendet werden. Folglich können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der aktuellen hohen Inflation Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro

-entweder steuerfrei auszahlen oder

-Die Prämie kann auch in Form einer Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet)

„Die Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro ist kein Jahresbetrag“, warnt Steuerberater Roland Franz und ergänzt: „Die 3.000 Euro Inflationsprämie ist insgesamt in der Zeit vom Tag nach Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 zu gewähren. Der Zeitraum bis zum 31.12.2024 wird nicht dazu führen, dass die Inflationsprämie beispielsweise für das Jahr 2023 in Höhe von 3.000 Euro und für das Jahr 2024 nochmals von bis zu 3.000 Euro steuerfrei ausgezahlt werden kann.“

Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden nur dann i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht“, wenn
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Die Begünstigung greift also nicht, wenn:

-eine Prämie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden oder

-durch die Prämie Boni, Sonderzahlungen oder sonstige schon geschuldete Gehaltsbestandteile „ersatzweise“ erfüllt werden sollen,

-der Arbeitslohn vorübergehend gemindert wird und nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie wieder erhöht wird.

Steuerberater Roland Franz weist noch einmal darauf hin: „Dabei müssen Arbeitgeber auch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben.“

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Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil IV

Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil IV

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass die sogenannte Minijob-Falle mit der Neuerung im Oktober abgeschafft wurde.

Was heißt das konkret?

„Es gibt sie nicht mehr“, so Steuerberater Roland Franz, „bisher entsprachen die Beitragssätze zu den Sozialversicherungen im Midijob nicht den vollen rund 21 Prozent wie in normalen Jobs. Aber sie schlugen bereits ab dem ersten über 450 verdienten Euro mit gut 10,6 Prozent zu Buche und steigerten sich linear bis zur bisherigen Midijob-Obergrenze von 1300 Euro auf die vollen Beitragssätze.“

Beim Minijob werden die Beitragssätze neu berechnet.

„Das sorgte dafür“, erklärt Steuerberater Roland Franz, „dass ein Midijobber mindestens 510 Euro brutto verdienen musste, um auf das gleiche Nettogehalt wie ein Minijobber mit 450 Euro im Monat zu kommen. Für manche Minijobber lohnte es sich schlicht nicht, noch ein paar Stunden mehr arbeiten zu gehen. Sie hatten dann sogar weniger Geld als vorher in der Lohntüte. Sie blieben in der Minijob-Falle hängen.“

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil III

Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil III

Steuerberater Roland Franz

Essen – Muss man als Arbeitgeber die Arbeitsverträge für Minijobber anpassen? Die Antwort von Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, auf diese Frage lautet eindeutig Ja, „wenn der Stundenlohn des Minijobbers oder der Minijobberin durch die Erhöhung des Mindestlohns angepasst wird. Die Änderungen sollten dann aber unbedingt im Arbeitsvertrag oder in der Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen festgehalten werden.“

Nachfolgend gibt Steuerberater Roland Franz Antworten auf weitere wichtige Fragen in diesem Zusammenhang.

Wenn man sich mit seinem Minijobber auf einen niedrigeren Stundenlohn als den Mindestlohn geeinigt hat, ist das in Ordnung?

„Nein, in Deutschland gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahre als Verdienstuntergrenze der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt somit auch für Minijobber und Minijobberinnen, egal ob im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Praktikantinnen und Auszubildenden vorkommen“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Muss man mit einer Strafe rechnen, wenn man seinem Minijobber den neuen Mindestlohn nicht zahlt?

„Für Arbeitgeber, die sich nicht an das Mindestlohngesetz halten, können im Nachhinein Nachzahlungen anfallen. Die Prüfung dieser Entgeltansprüche gehört zum Prüfauftrag der Deutschen Rentenversicherung. Werden im Rahmen von Betriebsprüfungen Verstöße festgestellt, werden die Behörden der Zollverwaltung informiert (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS)“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wurden Mindestlohnvorschriften nicht eingehalten, werden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis geschuldeter Arbeitsentgelte festgestellt, nachgefordert sowie zur Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge an die Träger der Unfallversicherung übermittelt.

Steuerberater Roland Franz warnt jedoch: „Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Geldbußen sanktioniert werden. Verstöße bei der Kontrolle, beispielsweise bei der Dokumentation der Arbeitszeit, können ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden.“

Kann man nach der Erhöhung der Minijob-Grenze als Arbeitgeber im Privathaushalt auch mehr Ausgaben bei der Steuer geltend machen?

„Bisher waren bis zu 510 Euro im Jahr für Haushaltshilfen und bis zu 4.000 Euro im Jahr für Kinderbetreuung steuerlich absetzbar. Bei den Beträgen, die Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eines Minijobbers bei der Steuerklärung geltend machen können, ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung vorgesehen“, antwortet Steuerberater Roland Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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