Bundesfinanzministerium veröffentlicht Entwurf für das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG)

Bundesfinanzministerium veröffentlicht Entwurf für das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Auch für das Geldwäschegesetz und für geldwäscherechtlich Verpflichtete ergeben sich wesentliche Änderungen. „Das Bundesfinanzministerium hat einen umfassenden Gesetzesentwurf zur nachhaltigen Verbesserung der Geldwäschebekämpfung vorgestellt, der die Bündelung von Kompetenzen unter einer neuen Bundesbehörde sowie zahlreiche Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) vorsieht“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert.

Der Gesetzesentwurf umfasst die Schaffung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) sowie das Gesetz über das Ermittlungszentrum Geldwäsche und eine Reihe relevanter Gesetzesänderungen.

Das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF), das am 1. Januar 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden soll, wird Kompetenzen in der Geldwäschebekämpfung zusammenführen, sowohl im strafrechtlichen als auch im verwaltungsrechtlichen Bereich (z.B. die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter). Teil des Konzeptes ist die Einrichtung des Ermittlungszentrums Geldwäsche im Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität, das bei internationalen Geldwäschefällen mit Deutschlandbezug ermitteln wird.

„Des Weiteren werden die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die der Generalzolldirektion unterstellt sind, ab dem 1. Juni 2025 in das Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität überführt. Zudem wird eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht eingerichtet“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Neben dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität umfassen die genannten Gesetzesänderungen unter anderem folgende Punkte:

– Änderungen im Kreditwesengesetz, die darauf abzielen, Inhaberkontrollen auf Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften auszuweiten und eine geldwäscherechtliche Aufsicht über diese Unternehmen einzuführen. Auch wird die Pflicht zur Anzeige der Prüferbestellung und die Möglichkeit zur Bestellung von Abschlussprüfern für diese Unternehmen eingeführt.

– Das Finanzdienstleistungsgesetz wird ebenfalls angepasst, um die geldwäscherechtliche Aufsicht auf Finanzholding-Gesellschaften auszudehnen.

– Im Geldwäschegesetz werden Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften als Verpflichtete hinzugefügt. Die Änderungen im GwG sehen die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters beim BBF vor, um die Transparenz im anfälligen Immobiliensektor zu erhöhen. Zusätzlich wird eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht eingerichtet, die bundesweit die Koordinierung geldwäscherechtlicher Aufsichtsmaßnahmen unterstützt und die Aufsicht über den Nicht-Finanzsektor stärkt. Die Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, der neu gegründeten ZfG und der Koordinierenden Stellen der Länder werden durch dieses Gesetz geregelt.

Die Prüfungsberichtsverordnung enthält nun ergänzende Vorschriften für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften.

Und das sind die Einzelheiten:

Überblick über die relevanten Änderungen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

– Der Verpflichtetenkreis nach dem Geldwäschegesetz wird um Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und Versicherungs-Holdinggesellschaften erweitert.

– Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle bereits nach geltendem Recht Verpflichteten bei dem GoAML, dem elektronischen Meldeportal der FIU, registriert sein. Die Nichtregistrierung von Verpflichteten bei dem GoAML kann zukünftig mit einem Bußgeld geahndet werden. Hintergrund dafür sind die immer noch sehr niedrigen Registrierungszahlen. Eine Ausnahme soll für Güterhändler gelten. Der neue Ordnungswidrigkeitentatbestand soll für diese ab dem 1. Januar 2027 Anwendung finden.

– Es wird eine Erweiterung der Meldepflichten geben. Wenn ein Verpflichteter neben einer Verdachtsmeldung auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag stellt, muss er dies der FIU zusammen mit der Verdachtsmeldung mitteilen.

– Steigerung der Datenqualität im Transparenzregister: Aufnahme des „Geburtsortes“ der wirtschaftlich Berechtigten in das Register (verpflichtend ab dem 1. Januar 2027, vorher freiwillig); freiwillige Übermittlung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten durch transparenzregisterpflichtige Vereinigungen und Rechtsgestaltungen (spätestens ab 1. Juli 2025); Einführung vertretungsberechtigter Personen für Eintragungen in das Register (spätestens ab 1. Januar 2025).

– Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters im neuen Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) zur Erhöhung der Transparenz im anfälligen Immobiliensektor.

– Zusätzlich wird innerhalb des BBF eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) eingerichtet, die bundesweit die Koordinierung und Stärkung geldwäscherechtlicher Aufsichtsmaßnahmen unterstützt.

„Supergeldwäschebehörde“: Bündelung von Schlüsselkompetenzen im neuen BBF

Im BBF, das am 1. April 2024 im Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzministeriums eingerichtet werden soll, sollen analytische, aufsichtsrechtliche und strafrechtliche Kompetenzen in der Geldwäschebekämpfung gebündelt werden. „Dadurch wird ein ganzheitlicher Ansatz etabliert, der die Priorisierung der Geldwäschebekämpfung unterstützt und die derzeitige Zerstückelung minimieren soll“, ergänzt Steuerberater Roland Franz.

„Herzstück“ des BFF ist das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG)

Das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) soll bedeutsame, internationale Fälle von Geldwäsche mit Bezug zu Deutschland ermitteln und dabei bei verdächtigen Finanzströmen (und nicht wie üblich bei Vortaten) ansetzen, um so zu den dahinter liegenden Straftaten zu gelangen („Follow the Money“). Auf diese Weise sollen konsequent professionelle Hintermänner und Netzwerke aufgespürt werden. Das EZG soll bei Ermittlungen dieselben Befugnisse wie Behörden und Polizeibedienstete nach der Strafprozessordnung haben. Die bestehenden Kompetenzen des Bundeskriminalamtes (BKA), des Zollfahndungsdienstes (ZFD) und der Staatsanwaltschaften bleiben unberührt; es erfolgt eine Ressourcenstärkung und Schnittstellenkooperation. Moderne Technologien mit einem datenzentrierten Ansatz sollen eine effiziente Ermittlungs- und Aufsichtsarbeit ermöglichen.

Aufsicht und administrative Ermittlung: FIU, ZfS, ZfG

Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und Financial Intelligence Unit (FIU), die der Generalzolldirektion unterstellt sind, sollen ab dem 1. Juni 2025 in das BBF überführt werden. Die FIU soll zukünftig bei ihrer Arbeit stärker den risikobasierten Ansatz verfolgen durch effizientere Filterung der zu analysierenden Meldungen. Die FIU darf automatisierte Verfahren einsetzen, jedoch müssen Mitarbeiter der FIU Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen.

Zusätzlich wird die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) eingerichtet. Hauptaufgabe der ZfG wird die Koordinierung und Unterstützung der Aufsichtsbehörden sein, deren Zuständigkeiten wie bisher bestehen bleiben. Die ZfG wird u.a. Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA) erstellen, harmonisieren und aktualisieren, einheitliche Leitlinien für die Aufsicht im Nichtfinanzsektor entwickeln und dabei ein Statistik- und Reportingsystem für dezentrale Aufsichtsbehörden betreiben. Die ZfG soll außerdem die Zusammenarbeit mit der neuen EU-Geldwäschebehörde AMLA für Deutschland koordinieren.

Steuerberater Roland Franz ergänzt: „Für das BFF wird ein neues Verfahren zur Ermittlung verdächtiger Vermögenswerte als eigener Gesetzesvorschlag geschaffen. Mit diesen strukturellen Änderungen soll die Bekämpfung der Finanzkriminalität nachhaltig verbessert werden.

Bessere Register: Das neue Immobilientransaktionsregister und eine höhere Datenqualität im Transparenzregister

Notare und Gerichte werden zukünftig verpflichtet, Daten, die aus elektronischen Veräußerungsanzeigen nach § 18 Abs. 1,2 GrEStG resultieren und bei denen der Kaufpreis mehr als 20.000 Euro beträgt, einem beim BBF angesiedelten elektronischen Immobilientransaktionsregister zu übermitteln. Dies soll für mehr Transparenz sorgen. Spätestens ab 1. Januar 2026 sollen die ersten Behörden die Möglichkeit erhalten, Daten aus dem Register abzurufen.

„Durch zusätzliche Abfragebefugnisse sollen Falscheintragungen im Transparenzregister leichter aufgedeckt und so Berichtigungen angestoßen werden können“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Ab dem 1. Januar 2025 soll durch Identitäts- und Nachweisüberprüfung sichergestellt werden, dass nur berechtigte Personen Eintragungen vornehmen können. Es sollen Anreize für eintragungspflichtige Organisationen gesetzt werden, ihre Eigentums- und Kontrollstrukturen im Transparenzregister offenzulegen. Die Geburtsorte der wirtschaftlich Berechtigten werden ab Januar 2027 verpflichtende Informationen.

Weitere Gesetzesänderungen

Neben dem Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität und den Änderungen im Geldwäschegesetz sind u.a. auch folgende Gesetze betroffen:

– Die geplanten Änderungen im Kreditwesengesetz zielen darauf ab, Inhaberkontrollen auf Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften auszuweiten und eine geldwäscherechtliche Aufsicht über diese Unternehmen einzuführen. Es wird eine Pflicht zur Anzeige der Prüferbestellung und die Möglichkeit zur Bestellung von Abschlussprüfern für diese Unternehmen eingeführt.

– Durch Änderungen im Finanzdienstleistungsgesetz wird ebenfalls die geldwäscherechtliche Aufsicht auf Finanzholding-Gesellschaften ausgedehnt.

– Die Prüfungsberichtsverordnung wird ergänzende Vorschriften für Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften enthalten.

Fazit für Verpflichtete

„Die meisten Änderungen des Gesetzesentwurfs zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität betreffen das neue BBF und das Transparenzregister“, fasst Steuerberater Roland Franz zusammen. Für die Verpflichteten werden schließlich folgende Punkte von Bedeutung sein:

– Strafanzeigen und -anträge zusätzlich zu einer Verdachtsmeldung müssen der FIU mitgeteilt werden.

– Die FIU soll zukünftig die Möglichkeit der Erstellung eines Negativkatalogs (Sachverhalte, die keine Meldepflicht auslösen) haben.

– Die Zustimmung zu Transaktionen in Fristfällen ist zukünftig nur noch bei der FIU einzuholen – bisher kann auch die Staatsanwaltschaft zustimmen.

– Es wird ein bußgeldbewährtes Verbot eingeführt, Vertragspartner, Auftraggeber oder sonstige Dritte von Ermittlungsmaßnahmen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in Kenntnis zu setzen.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Aktienverluste

Neue Fallen bei ausgebuchten oder wertlosen Wertpapieren

Aktienverluste

Steuerberater Roland Franz

Essen – Wer Aktienverluste realisieren muss, ist darüber natürlich nicht erfreut. „Der Ärger potenziert sich aber noch, wenn der Anleger versucht, das Dickicht an steuerlichen Vorschriften zur Verrechnung von Aktienverlusten zu verstehen. Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben es fertiggebracht, ein enormes Chaos anzurichten“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert. Leider wird dieses Chaos aktuell noch vergrößert, denn das Bundesfinanzministerium hat soeben ein neues Schreiben mit dem Titel „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ veröffentlicht.

Bedauerlicherweise enthält das BMF-Schreiben in Bezug auf die Verlustverrechnung – wieder einmal – eine echte Falle. Inhaber von Aktien sollten diese Falle unbedingt kennen (BMF-Schreiben vom 19.5.2022, IV C 1 -S 2252/19/10003 :009). Doch zunächst zum Hintergrund:

Streitpunkt Nummer 1:

Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nicht mit allen positiven Kapitalerträgen, zum Beispiel mit Zins- und Dividendeneinkünften, und schon gar nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, und zwar im selben Jahr und darüber hinaus auch in den Folgejahren (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Dies gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 gekauft wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).

Zwar hat der Bundesfinanzhof Zweifel bekommen, ob es verfassungsgemäß ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Zur Klärung hat der BFH die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BFH-Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Doch bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe können noch einige Jahre vergehen.

Streitpunkt Nummer 2:

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung jahrelang Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen wollte und sich auch geweigert hat, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös überstiegen, wenn also letztlich fast wertlose Aktien verkauft wurden. Doch sie hat vom Bundesfinanzhof immer wieder Prügel bezogen und letztlich hat der Gesetzgeber, wenn auch halbherzig, gehandelt: Verluste durch Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien (und anderer Wertpapiere) dürfen seit dem 1.1.2020 mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.

„Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne gilt hier nicht“, verrät Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Allerdings gibt es eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nämlich nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden.“ Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Die Neuregelung gilt für Verluste, die seit dem 1.1.2020 entstehen. Diese Regelung, das heißt die Begrenzung der Verlustverrechnung auf lediglich 20.000 Euro, ist zwar umstritten. Allerdings gibt es hierzu, soweit ersichtlich, noch kein Verfahren vor einem Finanzgericht.

Wie können Anleger Aktienverluste geltend machen?

Nun kommt die große Frage: Wie können Anleger die Aktienverluste eigentlich steuerlich geltend machen? Dazu muss leider wieder etwas ausgeholt werden:

– Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Dazu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten virtuellen „Verlustverrechnungstopf“. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wiedererstattet.
– „Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG):
– Die Bank kann den nicht ausgeglichenen Verlust in das nächste Jahr übertragen, um künftig fällige Zins- oder Dividendengutschriften oder Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug auszahlen zu können, sog. Verlustübertrag.
– Stattdessen kann man selbst auch beantragen, dass die Bank einem eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung kann man den Verlustbetrag dann in seiner Steuererklärung geltend machen und ggf. mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen.
– „Die Verlustbescheinigung müssen Sie jeweils zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank beantragen. Die darin bescheinigten, noch nicht ausgeglichenen Verluste übernehmen Sie in die Anlage KAP, und zwar getrennt nach Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen. Geben Sie auch die bescheinigten Gewinne an“, rät Steuerberater Roland Franz. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienverkäufen hingegen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Die Steuerfallen

Nun zu den großen Fallen, die Anleger unbedingt kennen sollten, damit ihre Aktienverluste steuerlich nicht untergehen:

Falle Nummer 1:

Hier geht es zunächst um den eingangs erwähnten Streitpunkt Nummer 1. Das Bundesfinanzministerium hat zwar verfügt, Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen strittig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen zu lassen. Kapitalanleger müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, V A 3-S 0338/19/10006 :001).

Doch Steuerberater Roland Franz mahnt zur Vorsicht: „Bevor Steuerbescheide wegen der Verlustverrechnung bei Aktien überhaupt vorläufig ergehen können, muss eine Verlustbescheinigung der Bank über die Aktienverluste vorliegen. Diese können Sie aber, wie erwähnt, nur jeweils bis zum 15. Dezember für das laufende Jahr beantragen.“ (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG). Anschließend ist die Anlage KAP zur Steuererklärung auszufüllen. Die nicht ausgeglichenen Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind dazu in Zeile 13 der Anlage KAP einzutragen.

Außerdem beantragt man die „Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“ (Zeile 5) und ggf. die „Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge“ (Zeile 4). Dann prüft man anschließend in seinem Steuerbescheid, ob dieser tatsächlich vorläufig ergangen ist wegen der „Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.)“.

„Bitte beachten Sie, dass der Steuerbescheid tatsächlich nur in diesem bestimmten Punkt vorläufig ergeht, soweit er die Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte betrifft. Und es geht auch nur um die Frage der Verfassungsmäßigkeit. Wenn Sie der Meinung sind, dass auch andere Fragen rund um die Kapitaleinkünfte strittig sind, so müssen Sie dennoch Einspruch einlegen“, ergänzt Steuerberater Roland Franz.

Falle Nummer 2:

Handelt es sich um wertlos gewordene Aktien, also um einen Fall des Streitpunktes Nummer 2, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein! Das gilt auch dann, wenn man nur über ein einziges Depot verfügt, über das man alle Aktientransaktionen abwickelt. Man muss die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien also zwingend in die Steuererklärung übernehmen!

Das BMF verfügt dazu: „Verluste, auf die die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG Anwendung finden, dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt.“

Immerhin: Für die Bescheinigung der entsprechenden Verluste benötigt man keinen Antrag bei seiner Bank und muss nicht die Frist „15. Dezember des laufenden Jahres“ einhalten.

Rechtsstreit mit der depotführenden Bank

Einige Anleger verwenden viel Zeit und mitunter auch viel Geld für einen Rechtsstreit mit der depotführenden Bank, weil sie davon ausgehen oder ausgegangen sind, dass das Institut einen Fehler bei der Verlustverrechnung oder beim Kapitalertragssteuerabzug begangen hat. Zuweilen ist das auch durchaus richtig (siehe z.B. OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2018, Az. 34 U 10/18). „Doch in aller Regel ist die Mühe vergebens“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Machen Sie Verluste aus wertlosen Aktien im Zweifel daher immer in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend oder lassen Sie Steuerbescheide zumindest nicht bestandskräftig werden, bis die Sache mit der Bank geklärt ist.“

Das Gleiche gilt, wenn man der Meinung ist, dass der Kapitalertragssteuerabzug zu hoch war. Üblicherweise ist es sinnvoller, sich mit dem Finanzamt als mit der Bank zu streiten. Es ist zu beachten: Die Banken sind nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG verpflichtet, die Auffassung der Finanzverwaltung beim Kapitalertragssteuerabzug und bei der Bildung von „Verlusttöpfen“ anzuwenden, und zwar auf Gedeih und Verderb. Sie dürfen nicht von den Anweisungen des Bundesfinanzministeriums abweichen, auch wenn diese noch so unsinnig sind und vom Bundesfinanzhof mehrfach bemängelt wurden.

Betrifft ausschließlich Aktienverluste

In der obigen Information ging es ausschließlich um Aktienverluste. Tatsächlich gelten bestimmte Einschränkungen auch bei Verlusten aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen und Glattstellungsgeschäften. „Entsprechende Verluste können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Einkünften aus Stillhalterprämien ausgeglichen werden, soweit die Verluste nach dem 31. Dezember 2020 entstanden sind“, informiert Steuerberater Roland Franz und erklärt: „Die Verlustverrechnung ist beschränkt auf 20.000 Euro. Die Verluste dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden.“ Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt! Man gibt die Verluste also in seiner Steuererklärung an.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Steuerfalle Bonuszinsen

Bauspar-Darlehensverzicht: der Fiskus kassiert …

Steuerfalle Bonuszinsen

Steuerberater Roland Franz

Essen – Wer seinen Bausparvertrag nach Laufzeitende nicht für einen Hauskredit nutzt, erhält von der Bausparkasse nachträglich eine jährliche Zinserhöhung, entschied der Bundesfinanzhof. „Höhere Zinsen für seine Ersparnisse? Perfekt zu diesem Wunsch passten über viele Jahre die Angebote von Bausparkassen, bei einem Verzicht auf das Darlehen hohe Bonuszinsen zu zahlen“, äußert sich Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de)in Essen und Velbert, und gibt zu bedenken: „Je nach Vertrag und Bausparsumme konnte dabei schon ein erheblicher Betrag zusammenkommen. Leicht wird hierbei der Sparerfreibetrag, 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete, überschritten.“

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden:
Diese Bonuszahlung muss in einer Summe versteuert werden.

Das höchste deutsche Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, wann der steuerlich relevante Zufluss der Bonuszinsen erfolgt sei und urteilte: Die wirtschaftliche Verfügungsmacht ist entscheidend (BFH, Urteil v. 15.11.2022, VIII R 18/20).

Dabei bestätigten die Richter die Vorinstanz und betonten nochmals, „dass der Bausparkasse durch den jährlichen Vermerk auf dem Bausparauszug noch keine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Sparer entstanden war“. Diese trat erst nach Zuteilungsreife des Bausparvertrags und dem dann erklärten Verzicht auf das Bauspardarlehen ein.

„Anders hätte die Bewertung ausfallen können, wenn der Bausparvertrag die Möglichkeit einer jährlichen Auszahlung mit Wiederanlageverfügung gegeben hätte“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Eine solche Auswahl stand dem Sparer im Urteilsfall aber nicht zur Verfügung. Daher ließe sich der abgeschlossene Vertrag auch nicht dahingehend auslegen, dass während der Ansparphase ein Zinsanspruch gegenüber der Bausparkasse entstanden wäre“.

Hier noch einmal die Zusammenfassung der Rechts- und Gesetzeslage zu dem Thema, wann Kapitalertragsteuer fällig wird.

Kapitalertragsteuern fallen auf Gewinne aus Geldanlagen und Investments an.

Steuerfrei:

„Seit 2009 handelt es sich bei der Kapitalertragsteuer um eine Quellensteuer, die direkt von den Banken und Finanzinstituten an den Fiskus abgeführt wird. In Deutschland beträgt sie 25 Prozent. In der Einkommensteuererklärung sind die bereits besteuerten Zinserträge und Kursgewinne nicht mehr anzugeben“, informiert Steuerberater Roland Franz. Haben Anleger einen Freistellungsauftrag erteilt, bleiben die Kapitalerträge bis zu dessen Höhe (801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete) steuerfrei.

Freiwillige Erklärung:

„Wer keinen oder einen zu niedrigen Freistellungsauftrag erteilt hat, kann sich die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer durch die freiwillige Abgabe der Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung zurückholen“, rät Steuerberater Roland Franz.

Pflicht zur Erklärung:

Sie müssen Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, wenn Sie

– Beteiligungen an einer Personengesellschaft in Deutschland halten oder
– Zinszahlungen aus einem Privatdarlehen bekommen.
– Das Gleiche gilt für Investments bei ausländischen Banken oder Fondsgesellschaften.
– Auch vom Finanzamt erhaltene Zinsen auf Steuererstattungen führen zur Pflicht, die Anlage KAP einzureichen.

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Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Womit man rechnen muss

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, was eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist und informiert weiter: „Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll laut der Finanzverwaltung erreicht werden, dass steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert, Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden“.

Jede Umsatzsteuer-Sonderprüfung findet unabhängig vom allgemeinen Turnus einer Betriebsprüfung statt. Im Jahr 2021 wurden 64.366 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Damit waren im Jahresdurchschnitt 1.684 Sonderprüfer im Einsatz.

Gut zu wissen, was auf einen zukommen kann.

Die Sonderprüfung betrifft (daher der Name) ausschließlich die Umsatzsteuer. So sind häufig (zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung) Plausibilitätsauffälligkeiten in den abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, z.B. die wiederholte Abgabe berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder die Anmeldung eines ungewöhnlich hohen Erstattungsanspruchs (Vorsteuerüberhang).

„Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung kann somit bei einem Unternehmen mehrfach im Jahr erfolgen“, warnt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Insbesondere dann, wenn im Unternehmen erhebliche Investitionen erfolgt sind, und dem Unternehmen infolgedessen in einzelnen Monaten oder Quartalen hohe Vorsteuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt zustehen“.

Der Bereich Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat dem Bundesministerium für Finanzen nach eigenen Angaben im Jahr 2021 zu einem Mehrergebnis von 1,31 Milliarden Euro verholfen. Eine stattliche Summe. Allerdings ist fraglich, ob diese „Mehrergebnisse“ einer professionellen Überprüfung standhalten würden. Mehrergebnis heißt ja nicht automatisch erzielte Steuer-Mehreinnahme. Es gilt somit immer, einen Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht des Finanzamtes kritisch zu überprüfen. Praxisfragen ergeben sich z.B. immer wieder bei Abschlagszahlungen oder teilfertigen Leistungen. Hier ist zu beachten, dass der Zeitpunkt der Besteuerung bereits zeitlich vorverlegt ist.

Wann findet eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt?

1. Wenn das Unternehmen hohe Vorsteuerabzüge geltend macht:

– Bei für das Unternehmen ungewöhnlich hohen Vorsteuern,
– Leistungsbezügen, die für die jeweilige Branche oder Unternehmensgröße untypisch sind,
– Vorsteueraufteilung (z.B. bei Gebäuden, Grundstücken),
– Rechnungen von sog. (angeblichen) Scheinfirmen, Briefkastenfirmen.

2. Wenn Berichtigungsbedarf bei der Vorsteuer bestehen könnte:
Unternehmer sollten z.B. Nutzungsänderungen bei Gebäuden im Blick behalten (z.B. Verwendungsänderungen, höherer Anteil der privaten Nutzung). Hier kann sich die Pflicht zur Anpassung der geltend zu machenden Vorsteuer ergeben.

3. Existenzgründer-Fälle und Neugründungen von Gesellschaften:
„In der Praxis zeigte sich in einigen Fällen, dass wir bei Existenzgründern das Finanzamt von der tatsächlichen Existenz des Mandanten und seiner Unternehmereigenschaft überzeugen mussten“, erklärt Steuerberater Roland Franz und führt weiter aus: „In manchen Fällen stellt das Finanzamt diese zum Beispiel aufgrund von Eintragungen in Datenbanken der Finanzverwaltung oder aufgrund von Kontrollmitteilungen in Frage und vergibt erst einmal keine Steuernummer.“ Dann entsteht für den Unternehmer eine Hängepartie, weil er die Nummer für seine Rechnungen benötigt. Notfalls empfiehlt es sich, beim Finanzamt entsprechende Rechtsbehelfe (z.B. Einspruch) einzulegen, wenn die Steuernummer versagt wird.

4. Buchführung:
Betroffen sind z.B. Branchen der Bargeldbranche. Hier wird z.B. die Abgrenzung der zutreffenden Steuersätze (7 Prozent oder 19 Prozent) geprüft.

5. Innergemeinschaftlicher Erwerb:
Hier prüft das Finanzamt unter anderem den Abgleich der Jahreserklärung für die Umsatzsteuer mit den gemeldeten Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Dabei können sich beispielsweise Differenzen ergeben, wenn Geschäftspartner in der EU keine Mitteilungen (sog. zusammenfassende Mitteilungen) vornehmen oder umgekehrt bestimmte Umsätze nicht in der Jahreserklärung erfasst werden.

6. Sonstige Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen:
Innergemeinschaftliche Lieferungen (gem. § 4 Nr. 1 bis 7 Umsatzsteuergesetz -UStG-) können geprüft werden. Es wird ein Abgleich mit der zusammenfassenden Meldung (ZM) vorgenommen. Bei Arztpraxen stellt sich im Einzelfall die Frage, welche Leistungen umsatzsteuerbefreit sind. Hierzu gibt es laufend neue Rechtsprechung, die berücksichtigt werden muss. Weitere Steuerbefreiungen (gem. § 4 Nr. 8 ff. UStG) können strittig sein.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass bereits bei Abgabe der Steuererklärung für eine hinreichende Dokumentation und Prüfung der Rechtslage gesorgt sein sollte und dies besonders dann, wenn die Steuerbefreiung einmal strittig werden könnte. Gegebenenfalls können bereits der Steuererklärung entsprechende Anlagen beigefügt werden.

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Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass das Bundesministerium der Finanzen am 12. Juni 2023 ein Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen veröffentlicht hat, wonach in bestimmten Fällen auf die Anzeigen über die Erwerbstätigkeit verzichtet werden kann.

Hintergrund

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine ab dem 1. Januar 2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen und ein ab dem 1. Januar 2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.

Grundsatz

Auch in den Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf die Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, sind Betreiberinnen und Betreiber grundsätzlich verpflichtet, die Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte anzuzeigen und einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zu übermitteln.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass die Finanzämter aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie angewiesen wurden, es nicht zu beanstanden, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen – die erst durch die Installation einer Photovoltaikanlage Gewerbetreibende (geworden) sind und die umsatzsteuerlich Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage und ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung anwenden – auf die steuerliche Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten.

„Die vorstehende Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde. Sollte es allerdings aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich sein, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung auffordern“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben (Erlass) vom 12. Juni 2023, Aktenzeichen IV A 3 – S 0301/19/10007 :012.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, nimmt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil v. 22.2.2023 – Aktenzeichen: I R 27/20) zum Anlass, auf die Notwendigkeit der fremdüblichen Verzinsung einer Darlehensforderung gegenüber dem Gesellschafter hinzuweisen.

Die Grundlage

Unverzinsliche Darlehen einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter stellen in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Umstritten ist, woran sich die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung orientiert. Der Bundesfinanzhof nennt hier mehrere zulässige Bewertungsmaßstäbe.

Zum Inhalt des Urteils

a) Problemstellung:

Zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bestand ein unverzinsliches Verrechnungskonto, welches eine Forderung der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer auswies.

„Aus Sicht des Finanzamts lag in Höhe der nicht erhobenen Zinsen eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung setzte das Finanzamt einen fremdüblichen Zinssatz von 4,5 Prozent an, welcher sich an der Höhe der Überziehungskreditzinssätze für private Haushalte orientierte“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Aus Sicht des Klägers lag keine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Die GmbH habe keinen Kredit gehabt, so dass der Sollzinssatz unerheblich sei. Der Habenzinssatz der GmbH habe 0 Prozent betragen, so dass die GmbH durch die unverzinsliche Kapitalüberlassung nicht benachteiligt worden sei.

b) Dazu der Bundesfinanzhof:

Wie schon das erstinstanzliche Finanzgericht widerspricht auch der Bundesfinanzhof der Auffassung des Klägers. Durch die Kapitalüberlassung über das unverzinsliche Verrechnungskonto wird auf Ebene des Gesellschafters eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöst.

Die Prüfung der Angemessenheit der veranschlagten verdeckten Gewinnausschüttung obliegt dabei, so der Bundesfinanzhof, dem Finanzgericht. Hat das überlassende Unternehmen Bankverbindlichkeiten, so kann der Sollzins als Vergleichsmaßstab dienen. Denn das Unternehmen könnte die an den Gesellschafter ausgereichten finanziellen Mittel nämlich zur Tilgung der Verbindlichkeiten nutzen. Dies stelle sozusagen die Obergrenze des möglichen Zinskorridors dar. Die Untergrenze bilden die Habenzinsen, da diese der Gesellschaft durch die Überlassung des Kapitals entgehen. Dieser Korridor, so der Bundesfinanzhof weiter, gelte auch dann, wenn das Unternehmen keine Bankkredite in Anspruch nehme, also keine eigenen Sollzinsen zahle. Die überlassenen finanziellen Mittel könnten nämlich gleichzeitig im Betrieb verwendet werden und somit eine Eigenkapitalverzinsung erzielen.

Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (Margenteilung).

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der vom Finanzamt im Streitfall zugrunde gelegte Zinssatz nicht zu beanstanden, weil auch die streitige Darlehensgewährung den Charakter eines ungesicherten Privatkredits hatte und sich innerhalb der Bandbreite von Soll- und Habenzinsen bewegte.

„Bei der Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung hat das Finanzamt zu Recht auch eine Zinseszinsberechnung vorgenommen – die im Vorjahr unterbliebenen Zinszahlungen wurden bei der Zinsberechnung des Folgejahres dem Kapital zugeschlagen. Das sogenannte Zinseszinsverbot (im Sinne des § 248 Abs. 1 BGB) ist hier unbeachtlich,“ merkt Steuerberater Roland Franz an.

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Rechtsfolgen von Verstößen gegen Meldepflichten Teil I

Rechtsfolgen von Verstößen gegen Meldepflichten Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Im Fall des Außenwirtschaftsgesetzes scheint noch immer vielen inländischen Unternehmen die Meldepflichten im internationalen Zahlungs- und Kapitalverkehr nicht ausreichend bekannt zu sein“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert. Wie der gesamte Außenwirtschaftsverkehr ist auch der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland zwar grundsätzlich frei, aber: Das Außenwirtschaftsgesetz in Verbindung mit den Kapiteln 6 und 7 der Außenwirtschaftsverordnung sowie die einschlägigen Embargovorschriften sehen in bestimmten Fällen jedoch Beschränkungen und Meldepflichten vor.

Wenn man selbst oder das Unternehmen im internationalen Geschäft tätig ist, hat man auf den Kontoauszügen vielleicht schon einmal den Hinweis „AWV-Meldepflicht beachten“ gesehen. Dieser wird von den Banken oft standardmäßig aufgedruckt, wenn es sich um internationale Zahlungen handelt. Gemeint ist dann in der Regel die Pflicht (nach § 11 Abs. 2 AWG i.V.m. § 67 Abs. 1 Ziffer 1 AWV), Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge aus dem Ausland, die einen Betrag von 12.500 Euro übersteigen, grundsätzlich der Deutschen Bundesbank zu melden sind.

Das heißt ohne Wenn und Aber: Die Pflicht entsteht, wenn ein Inländer mehr als 12.500 Euro von einem Ausländer empfängt oder an einen Ausländer zahlt. Für die Überschreitung dieser Grenze wird ausschließlich auf den Zahlbetrag abgestellt, unabhängig davon, ob zum Beispiel mehrere Rechnungen in einem Betrag beglichen werden.
Steuerberater Roland Franz erläutert: „Der Begriff der Zahlung ist sehr weit zu verstehen. Von der AWV-Meldepflicht erfasst sind direkte und indirekte Zahlungsvorgänge wie Auslandsüberweisungen, Barzahlungen, Lastschriften, Einlösungen von ausländischen Schecks und Wechseln, wobei das Geld nicht einmal direkt von einem Ausländer stammen muss. Handelt eine andere Person für ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Person, so ist auch diese Zahlung meldepflichtig.“

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Kein Fahrtenbuch ohne Tankbelege

Kein Fahrtenbuch ohne Tankbelege

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass in einem aktuellen Urteil vom 15. Dezember 2022 – VI R 44/20 der Bundesfinanzhof (BFH) keinen Raum für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode sieht, wenn die Aufwendungen für das Fahrzeug teilweise geschätzt werden.

Das Urteil schließt eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen – im Urteilsfall Treibstoffkosten – für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei der Dienstwagenbesteuerung generell und unmissverständlich aus.

Grundsatz:
Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt bekommen, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Hierfür sind in der Praxis verschiedene Methoden gängig. Grundsätzlich wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Betroffene das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.

„Die Vorgaben an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch sind streng“, erklärt Steuerberater Roland Franz, „und es gibt so gut wie keinen Spielraum für Fehler. Wer es erfolgreich führt, muss außerdem darauf achten, dass die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Kosten durch Belege nachgewiesen werden. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt die Ein-Prozent-Methode zur Anwendung“.

Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, ist in der Anmerkung näher beschrieben. Er zeigt sehr deutlich, wie kompromisslos der Bundesfinanzhof die Anforderungen an ein Fahrtenbuch stellt.

Zur Erinnerung: Ermittlung der Gesamtkosten für einen Firmen-Pkw
Zu den nachzuweisenden Gesamtkosten gehören zum Beispiel:
-Abschreibungen (AfA),
-Leasingraten und Leasingsonderzahlungen (anstelle der AfA), Treibstoffkosten,
-Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer,
-Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherung, Garagen- oder Stellplatzmiete,
-Aufwendungen für die Wagenpflege und -wäsche sowie für nicht steuerfreien Ladestrom.

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten ist bei einem Pkw von einer AfA von 12,5 Prozent der Anschaffungskosten entsprechend einer achtjährigen (Gesamt-)Nutzungsdauer auszugehen. Nicht zu den Gesamtkosten gehören z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Maut), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder, Kosten für eine Ladevorrichtung bei Elektrofahrzeugen sowie steuerfreier Ladestrom.

Besonderheiten bei (Hybrid-)Elektrofahrzeugen:
Entsprechend der Halbierung/Viertelung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Listenpreisregelung bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird die zu berücksichtigende AfA bei der Fahrtenbuchmethode ebenfalls halbiert/geviertelt. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte bzw. zu einem Viertel zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Die übrigen Kosten werden in voller Höhe in die Berechnung einbezogen. Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung gestellten, nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Ladestrom bleiben jedoch bei der Ermittlung der insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG (Gesamtkosten) vollständig außer Ansatz.

Anmerkung:
Betriebliche Zapfsäule: Geschätzte Werte für die Treibstoffkosten

Die Klägerin stellte ihren Mitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden durften. Die Betroffenen führten ordnungsgemäße Fahrtenbücher. Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung jedoch fest, dass zur Berechnung der tatsächlichen Treibstoffkosten geschätzte Werte hinsichtlich der Verbrauchswerte der Fahrzeuge und der Treibstoffpreise zugrunde gelegt worden waren. Der Grund hierfür war die Betankung der Fahrzeuge an einer betrieblichen Zapfsäule ohne Anzeige der Mengenabgabe und des Preises. Der Prüfer berechnete daher den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode.

Finanzgericht sieht nur geringfügigen und damit unschädlichen Mangel

Die erstinstanzliche Klage vor dem Finanzgericht München (FG München, Urteil vom 16. Oktober 2020 – 8 K 611/19) war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts war im Streitfall der Belegnachweis geführt, weil die Teilschätzung des Treibstoffverbrauchs nur einen geringfügigen Mangel darstellt. Die Klägerin hatte für die Treibstoffkosten ihre Einkaufsrechnungen vorgelegt und einen Durchschnittspreis ermittelt. Es fehlte daher nur der Beleg für den konkreten Treibstoffverbrauch. Dieser Mangel sei geringfügig, weil die verbrauchte Treibstoffmenge unter Heranziehung der Herstellerangaben geschätzt werden könne, so das Gericht.

Hintergrund: (Kleinere) Mängel führen nicht zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs

Der BFH hatte schon vor einigen Jahren entschieden, dass (kleinere) Mängel nicht zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs führen (BFH, Urteil vom 10. April 2008, VI R 38/06; BStBI 2008 II S. 768). Zwar könne die materielle Richtigkeit der Kilometerangaben infrage gestellt werden, wenn das Fahrtenbuch inhaltliche Unregelmäßigkeiten aufweise. Es führe jedoch nicht jede Unregelmäßigkeit direkt zur Verwerfung des gesamten Fahrtenbuchs. Sollte das Finanzamt beispielsweise nur bemängeln, dass eine unternommene Fahrt zu einer nahegelegenen Tankstelle, für die ein Tankbeleg vorliegt, nicht im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden ist, könne mit dem Vorliegen eines kleinen Mangels argumentiert werden.

BFH: Kostenschätzung nicht zulässig, da kein „geringer Mangel“ vorliegt

Im aktuellen Urteilsfall fehlten aber nicht einzelne Fahrten, sondern die Belege für eine gesamte Kostenart. Die Finanzverwaltung hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim BFH eingelegt und dieser hat nun zu ihren Gunsten entschieden.
Die geldwerten Vorteile für die private Nutzung der Fahrzeuge müssen im vorliegenden Fall nach der pauschalen Ein-Prozent-Methode berechnet werden. Eine Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kosten schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode generell aus. Die anteiligen Treibstoffkosten je Fahrzeug hätten nachgewiesen werden müssen.

Das Führen eines solchen Nachweises ist nach Ansicht der Richter möglich und zumutbar. Auch wenn der private Nutzungsanteil ausweislich der ordnungsgemäß geführten Fahrtenbücher nur sehr gering ist, sieht der BFH keine Übermaßbesteuerung bei der Anwendung der pauschalen Ein-Prozent-Methode und verweist auf das Wahlrecht der Betroffenen.

Das Urteil zeigt, dass für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode kumulativ ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch und ein vollständiger Kostennachweis vorliegen müssen.

Hinweise für die Lohnbuchhaltung:

-Weitere Einzelheiten und Informationen zu beiden Varianten der Dienstwagenbesteuerung enthält das BMF-Schreiben „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer“ vom 3. März 2022 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BSTBI 2022 | Seite 232) und

– Haufe: „Lohnsteuerliche Behandlung der betrieblichen Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer“ https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/bmf-kfz-ueberlassung-an-arbeitnehmer 164 448272.html

Mit Schreiben vom 3.3.2022 wird das BMF-Schreiben vom 4.4.2018 geändert. Die Änderungen sind durch Fettschrift hervorgehoben. BMF, Schreiben vom 4.4.2018, Z IV C 5 – S 2334/18/10001, aktuell: BMF, Schreiben vom 3.3.2022, IV C 5-S 2334/21/10004 :001

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Grundsteuer: Neue Anzeigepflichten für Immobilienbesitzer auch nach Abgabe der Grundsteuererklärung

Grundsteuer: Neue Anzeigepflichten für Immobilienbesitzer auch nach Abgabe der Grundsteuererklärung

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert darüber, dass durch die jüngsten Änderungen des Grundsteuer- und des Bewertungsgesetzes sich neue Anzeige- und Mitwirkungspflichten für alle Steuerbürger (die Finanzverwaltung spricht von „Steuerpflichtigen“), die über Grundbesitz verfügen, ergeben haben.

I. Auf einen Blick:
Immobilieneigentümer mussten spätestens bis zum 31. Januar 2023 (Bayern 30.4.) eine auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ermittelte Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte abgeben. Für jede wirtschaftliche Einheit war eine einzelne Erklärung einzureichen. Dabei waren detaillierte Angaben zum Grundstück, dem Gebäude und der Art der Nutzung zu machen.

„Die auf diesem Wege neu ermittelten Grundsteuerwerte finden ab dem 1. Januar 2025 Eingang in die Ermittlung des dann kommenden Grundsteuerbetrages“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Darüber hinaus wird es künftig im Bundesmodell alle sieben Jahre zu einer Neubewertung der einzelnen wirtschaftlichen Einheiten kommen, so dass der nächste Hauptfeststellungszeitpunkt der 1. Januar 2029 sein wird.“

So weit, so bekannt.

Gleichwohl treffen den Steuerpflichtigen auch in der Zwischenzeit (2.1.2022-31.12.2028) diverse Anzeigepflichten, sollte es zum Beispiel nach dem 1. Januar 2022 zu Änderungen in
-der Besitzstruktur oder
-den tatsächlichen Verhältnissen, etwa durch Veränderungen am Grundstück, am Gebäude oder
-der Art der Nutzung kommen. Davon erfasst sind insbesondere Fälle, in denen ein bisher unbebautes Grundstück bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zuvor zu Wohnzwecken genutzter Gebäudeteil nun geschäftlich genutzt wird oder umgekehrt.

II. Im Detail:

1. Die neuen Anzeigepflichten
Bis dato sah das alte Grundsteuerrecht, einhergehend mit dem Bewertungsgesetz, keine individuellen Anzeigepflichten für den Steuerpflichtigen vor. Die Feststellungserklärungen waren, bzw. sind bis einschließlich 2024 lediglich nach Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen.

Künftig wird jedoch eine Anzeigepflicht ausgelöst, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern und sich die Änderungen auf die Höhe des Grundsteuerwertes auswirken. Entsprechendes gilt bei Auswirkungen auf die Vermögensart (§ 218 BewG) oder die Grundstücksart (§ 249 BewG).

Ob im Falle von wertrelevanten Änderungen die Fortschreibungsgrenze i. H. v. 15.000 Euro erreicht wird, ist für das Bestehen der Anzeigepflicht ohne Bedeutung. Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass das Gesetz die Anzeigepflicht allein an die tatsächliche Veränderung und ihre Relevanz für die Höhe des Grundsteuerwertes anknüpft, nicht an die konkrete Fortschreibungsrelevanz. Die Anzeigepflicht erfasst dem Wortlaut nach auch solche Umstände, die zu einer Minderung des Grundsteuerwertes führen.

Die Anzeige ist auf den Beginn des Kalenderjahres abzugeben, das dem Jahr der Änderung folgt. Die Frist dazu beträgt einen Monat und beginnt mit dem Kalenderjahr, für das die Anzeige abzugeben ist.

In den jeweiligen Ländermodellen Bayern, Hamburg und Niedersachsen müssen Anzeigen bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres abgegeben werden.

2. Erklärungs- und anzeigepflichtige Personen
Die Anzeige ist im Regelfall von derjenigen Person abzugeben, der das Grundstück im Feststellungszeitpunk wirtschaftlich zuzurechnen ist, also grundsätzlich dem wirtschaftlichen Eigentümer. Das wirtschaftliche Eigentum begründet sich regelmäßig mit dem Übergang von Nutzen und Lasten und somit vor dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums (Grundbucheintrag).

Besonderheiten – und insbesondere spezielle Mitwirkungspflichten – gibt es bei Erbbaurechtsgrundstücken und Grundstücken auf fremdem Grund und Boden. Steuerberater Roland Franz geht ins Detail: „Da in Erbbaurechtsfällen das Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird, ist folgerichtig auch der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Feststellungserklärung oder Anzeige abzugeben. Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken.“ Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die Steuererklärung oder Anzeige abzugeben. Der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes hat mitzuwirken. Ist der Erklärungs- oder- Anzeigepflichtige zwischenzeitlich verstorben, trifft die Pflicht zur Abgabe der Erklärung oder Anzeige bzw. zur Berichtigung ebendieser den Erben oder ggf. den Testamentsvollstrecker bzw. den Nachlasspfleger.

Ein Beispielsfall: Umwidmung der Nutzungsart
-Liegt die Nutzung der Wohn- und Nutzfläche für Wohnzwecke über 80 Prozent und handelt es sich bei dem Grundstück nicht um Ein- und Zweifamilienhäuser oder um Wohnungseigentum, ist von einem Mietwohngrundstück auszugehen.
-Liegt die Nutzung der Wohn- und Nutzfläche für eigene oder fremde betriebliche oder öffentliche Zwecke bei über 80 Prozent und liegt kein Teileigentum vor, ist von einem Geschäftsgrundstück auszugehen.
-Liegt hingegen ein Grundstück vor, das teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dient und nicht als Ein- und Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstück zu qualifizieren ist, ist von einem gemischt genutzten Grundstück auszugehen.

III. Auswirkungen auf die (zukünftige) Praxis
Zu den Auswirkungen auf die zukünftige Praxis erklärt Roland Franz: „Künftig müssen alle Steuerpflichtigen mit Grundvermögen regelmäßig, spätestens jedoch im Januar des Folgejahres, prüfen, ob sich, und wenn ja in welchem Umfang, Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen seit dem letzten Feststellungszeitpunkt ergeben haben. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sie sich auf die Höhe des Grundsteuerwertes, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt oder zu einer erstmaligen Feststellung führt. Steuerpflichtigen mit großem Grundvermögen ist daher zu empfehlen, einen eigenen Prüfungspunkt zur Überwachung etwaiger grundsteuerlicher Erklärungs- oder Anzeigepflichten einzurichten.“

Quellen:
[1]klie-sieber.de/neue-grundstewuerfestsetzung/ [2] Troll/ Eisele, Grundsteuergesetz, 12. Auflage 2021, § 19 Rn.2. [3] Seer in Tipke/ Kruse, AO & FGO 2021, § 153 AO Rn. 27. [4] Schaffner in Kreutziger/ Schaffner/ Stephany, BewG, 5. Auflage 2021, § 228 Rn. 4. [5] Schaffner in Kreutziger/ Schaffner/ Stephany, BewG, 5. Auflage 2021, § 228 Rn. 8.

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Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 Euro-Deutschlandticket

Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 Euro-Deutschlandticket

Steuerberater Roland Franz

Essen – Bund und Länder haben am 2.11.2022 die Einführung eines Deutschlandtickets für den öffentlichen Personennahverkehr zu einem Preis von 49 Euro im Monat beschlossen. Das Ticket kann im Abonnement bezogen werden und ist monatlich kündbar. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, informiert über die lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 Euro-Deutschlandticket.

„Nachdem der ursprüngliche Start des Deutschlandtickets zum 1.1.2023 nicht haltbar war“, erklärt Steuerberater Roland Franz, „ist das 49 Euro Ticket jetzt am 1.5.2023 gestartet. Das 49 Euro-Deutschlandticket soll anknüpfen an das im Jahr 2022 als Reaktion auf die gestiegene Inflation, insbesondere Energiekosten, zeitlich befristet eingeführte sogenannte 9 Euro-Ticket.“

Der entsprechende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (BT-Drucks. 20/5548) wurde erstmals am 9.2.2023 im Bundestag behandelt, die abschließenden Beratungen waren für den 16.3.2023 geplant.

Aber in der betrieblichen Praxis ist inzwischen vermehrt die Frage der lohnsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen aufgetreten. Daher hat das Bundesfinanzministerium auf Anfrage der DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) wie folgt geantwortet: „(…) derzeit plant das Bundesministerium der Finanzen im Zusammenhang mit dem 49 Euro- Ticket keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 30.4.2022 (Anmerkung Roland Franz: gemeint ist das BMF-Schreiben zum 9 Euro-Ticket). Es besteht nach derzeitigem Stand auch keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 Euro-Ticket wird (wie das 9 Euro-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich. Zahlen Arbeitgeber höhere Zuschüsse, als Kosten anfallen, stellt dies Einkommen dar, welches zu versteuern ist. (…)“.

Steuerberater Roland Franz erläutert dazu: „Damit ist aus Sicht der Finanzverwaltung klargestellt, dass auch Zuschüsse des Arbeitgebers zum anstehenden 49 Euro-Ticket nach § 3 Nummer 15 EStG grundsätzlich steuerfrei sind. Allerdings dürfen Arbeitgeberzuschüsse, bezogen auf das Kalenderjahr, insgesamt nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten, weil der überschießende Betrag einen lohnsteuerpflichtigen Bezug darstellt.“

Weitere Informationen zum Wortlaut des Erlasses des Bundesfinanzministeriums:

Lohnsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen
Durch den Erlass des Bundesfinanzministeriums soll die Rechtspraxis Klarheit über die Anwendung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) während der Gültigkeitsdauer des 9-Euro-Tickets erlangen.

„Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9- Euro-Tickets
GZ IV C 5 – S 2351/19/10002:007
2022/0538840.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sogenannten 9-Euro-Tickets die folgenden Grundsätze:

Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 Einkommensteuergesetz (EStG)
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für die Monate Juni, Juli und August 2022 wird es für die Anwendung des § 3 Nummer 15 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Arbeitgeberbescheinigung nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG
Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 EStG). Bescheinigt werden müssen die gesamten nach § 3 Nummer 15 EStG steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse im Kalenderjahr.“

(Quelle: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9-Euro-Tickets – BStBl 2022 I S. 922)

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