Mitarbeiteraktien: Welche Steuern fallen an?

Mitarbeiteraktien: Welche Steuern fallen an?

Der Bezug von Mitarbeiteraktien ist bis zum Freibetrag steuerfrei (Bildquelle: BullRun/stock.adobe.com)

Viele börsennotierte Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten an, sich mit Mitarbeiteraktien am Unternehmen zu beteiligen. Die Aktienangebote sind in unterschiedlichen Ausgestaltungen erhältlich, aber sie haben etwas gemeinsam: die Idee dahinter. Angestellte sollen sich mit ihrem Unternehmen besser identifizieren und ein gesteigertes Interesse an dessen Entwicklung erzeugen. Je erfolgreicher das Unternehmen, desto größer der Profit der Beschäftigten, die daran mit Aktien teilhaben. Doch es können zweimal Steuern anfallen: einmal beim Bezug und ein weiteres Mal bei Erträgen aus den Aktien. Dennoch bleibt die Besteuerung überschaubar und tritt in vielen Fällen erst gar nicht ein.

Mitarbeiteraktien sind Unternehmensanteile, die als Wertpapier oder Option von den Beschäftigten erworben werden können. Ein gängiges Modell ist die Ausgabe der Aktien zu vergünstigten Preisen. Daraus ergibt sich für Mitarbeiter ein Vorteil gegenüber dem regulären Kauf der Aktien an der Börse. Manchmal sieht es so aus, dass es eine kostenlose Bonusaktie beim Kauf von mehreren Aktien vom Arbeitgeber obendrauf gibt. Doch Mitarbeiterprogramme sind in der Regel an Bedingungen geknüpft, wie eine Mindesthaltedauer. Rabattierte oder bezuschusste Aktien dürfen in diesem Fall oftmals nicht sofort nach dem Erwerb wieder verkauft werden, sondern müssen eine bestimmte Zeit im Depot gehalten werden.

Die Steuergrenze beim Einkauf

Doch zurück zum Vorteil für Mitarbeiter. Ein verbilligter Bezug ist im Steuerfachjargon ein geldwerter Vorteil. Der geldwerte Vorteil errechnet sich aus der Differenz des gezahlten Kaufpreises und des Kurswerts am Tag der Einbuchung in das Depot des Angestellten. Dieser geldwerte Vorteil ist in einem gewissen Umfang von der Steuer befreit. Übersteigt er den seit 2021 geltenden Freibetrag von 1.440 Euro pro Jahr nicht, bleibt der finanzielle Vorteil ganz beim Beschäftigten.

Erst, wenn dieser Freibetrag überschritten wird, fällt für den Überhangbetrag die übliche Lohnsteuer an, die für den Arbeitslohn zu entrichten ist. Der Steuerfreibetrag setzt jedoch voraus, dass es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, die allen Beschäftigten des Unternehmens offensteht. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden haben, wenn das Angebot unterbreitet wird. Auch gilt der Steuerfreibetrag nur für echte Aktien. Virtuelle Aktienoptionen oder Barzahlungen zum Aktienerwerb sind davon ausgenommen.

Liegt der Kurswert der Firmenaktie beispielsweise bei 70 Euro und ein Mitarbeiter hat sie für 50 Euro verbilligt bezogen, beträgt der geldwerte Vorteil 20 Euro pro Aktie. Das heißt, der Erwerb von insgesamt bis zu 72 Aktien bliebe im Beispiel steuerfrei.

Steuern auf Dividenden und Kursgewinne

Das bloße Halten von Aktien ist steuerlich nicht relevant. Werden aber Dividenden auf die Aktien, die im Depot gehalten werden, gezahlt, sind Mitarbeiter gegenüber Spekulanten gleichgestellt. Selbiges gilt für einen Kursgewinn, der im Zuge eines Verkaufs erzielt wird. Hier haben Angestellte keine weiteren Vorteile. Auf Gewinne aus Kapitalvermögen fällt die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent an, gegebenenfalls noch Kirchensteuer und Soli dazu. Aber bis zum Sparerfreibeitrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr bleiben Dividenden und Kursgewinne wiederum steuerfrei. Hierfür sollte beim depotführenden Institut ein Freistellungsauftrag hinterlegt werden.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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So werden Kapitallebensversicherungen versteuert

So werden Kapitallebensversicherungen versteuert

Mit einer Kapitallebensversicherung den Ruhestand genießen (Bildquelle: Yakobchuck Olena/stock.adobe.com)

Rund 82 Millionen Lebensversicherungen werden in Deutschland insgesamt unterhalten. Vertragsinhaber schätzen sie als Möglichkeit der Vorsorge für das Rentenalter und für die Hinterbliebenen im Todesfall. Wie Lebensversicherungen zu versteuern sind, wissen hingegen nicht viele. Die gesetzlichen Regelungen wurden in den vergangenen Jahrzehnten einige Male geändert und ergeben ein stark differenziertes Bild. Ob Einzahlungen steuerlich absetzbar sind, hängt von der Art der Lebensversicherung und dem Jahr des Vertragsbeginns ab. Bei den Auszahlungen ist zudem entscheidend, wie ein bestehendes Kapitalwahlrecht ausgeübt wird oder ob eine Todesfallleistung vorliegt. Je nach Auszahlungsvariante werden sie unterschiedlich besteuert. Die Lohnsteuerhilfe Bayern hat die steuerliche Behandlung von Kapitallebensversicherungen unter die Lupe genommen.

Kapitallebensversicherungen kurz erklärt

Kapitallebensversicherungen bieten eine Kombination aus Todesfallschutz und einem langfristigen Sparvertrag. Anhand der eingezahlten Beiträge wird ein Kapitalstock aufgebaut, der nach Ablauf der Versicherung an den Versicherungsnehmer ausbezahlt wird. Zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Versicherungssumme zahlt die Versicherungsgesellschaft in der Regel noch einen Überschuss, der während der Laufzeit erwirtschaftet wurde. Der Versicherungsnehmer kann bei Vertragsende wählen, ob er sein Kapital einmalig oder als monatliche Rente ausbezahlt bekommen möchte.

Lassen sich die Beiträge in der Einzahlungsphase absetzen?

Diese Frage kann nicht einfach mit ja oder nein beantwortet werden. Beiträge zu fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Bei kapitalgebundenen Lebensversicherungen entscheidet der Vertragsbeginn. Beitragszahlungen in Altverträge, deren Laufzeit vor 2005 begonnen hat und die eine vertragliche Mindestlaufzeit von 12 Jahren aufweisen, sind als sog. Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs absetzbar. Sie fallen unter den Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer. Der Höchstbetrag ist jedoch regelmäßig durch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft. Bei Neuverträgen, die seit dem 01.01.2005 laufen, ist grundsätzlich kein Sonderausgabenabzug mehr zugelassen. Einzahlungen in diese Verträge werden heute gesetzlich als Mittel zur Geldanlage und nicht als Altersvorsorgeaufwendungen eingestuft.

Ist das Rentenalter bzw. vertragliche Ablaufdatum erreicht, kommen ebenfalls Steuern ins Spiel. Das Datum auf dem Versicherungsschein sowie die gewählte Auszahlungsvariante sind hier die wichtigsten Kriterien, ob und in welcher Höhe Steuern fällig werden.

Auszahlung der Ablaufleistung in einem Betrag

Glücklich kann sich derjenige schätzen, dessen Vertrag vor 2005 geschlossen wurde. Denn diese Auszahlung ist üblicherweise steuerfrei. Es werden zwar ein paar gesetzliche Bedingungen daran geknüpft, diese sind in der Praxis in den meisten Fällen jedoch erfüllt: Die Vertragsdauer muss mindestens auf 12 Jahre ausgelegt sein, der erste Beitrag vor Ende März 2005 eingezahlt worden sein, die Beitragszahlungen müssen sich mindestens über fünf Jahre erstreckt haben und die vereinbarte Todesfallsumme muss mindestens 60 Prozent der eingezahlten Beiträge betragen. Nur wenn diese Bedingungen nicht erfüllt sind, fällt auf die Erträge aus der Einmalzahlung Abgeltungsteuer an.

Jüngere Verträge werden gemäß dem Alterseinkünftegesetz immer besteuert, mit Ausnahme von Todesfallleistungen. Denn mit seiner Einführung wurden die steuerfreien Auszahlungen in der Rente abgeschafft. Allerdings ist bei Verträgen ab dem Jahr 2005 nicht die gesamte Auszahlung zu versteuern, sondern ebenfalls nur die Erträge aus der Versicherung. Auf die Differenz zwischen der ausbezahlten Summe und den eingezahlten Beiträgen kommt es also an. Bei Auszahlung führt das Versicherungsunternehmen automatisch Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab.

In manchen Fällen ist der Unterschiedsbetrag aus der Einmalzahlung aber nicht voll steuerpflichtig, sondern nur zur Hälfte. Voraussetzung ist, dass der Vertrag länger als 12 Jahre lief und die Ablaufleistung nach Erreichen des 60. bzw. bei Verträgen ab 2012 nach Erreichen des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird. Die Erträge unterliegen in diesen Fällen nicht der Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer. Für Policen, die ab dem 1. April 2009 abgeschlossen wurden, gelten zwei zusätzliche Bedingungen: Erstens, der Todesfallschutz muss mindestens 50 Prozent der eingezahlten Beitragssumme zum Vertragsende betragen. Zweitens, im Todesfall muss die vereinbarte Versicherungsleistung nach fünf Jahren mindestens zehn Prozent über dem Deckungskapital oder dem Zeitwert der Police liegen.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt es bei der vollen Besteuerung der Erträge mit der Abgeltungsteuer. Im anderen Fall muss sich der Steuerzahler selbst darum kümmern, dass das Finanzamt nachträglich den hälftigen Unterschiedsbetrag als Ertrag mit dem individuellen Steuersatz besteuert und dass er die zu viel gezahlten Steuern zurückbekommt. Dies geschieht durch einen entsprechenden Antrag mit Abgabe der Einkommensteuererklärung. Der Bescheinigung der Lebensversicherung kann entnommen werden, ob die hälftige Besteuerung zugelassen ist.

Monatliche Rentenzahlungen aus der Ablaufleistung

Wird die Auszahlung der Kapitallebensversicherung in Form einer monatlichen Rente gewählt, spielt das Datum keine Rolle mehr. Es läuft immer gleich ab. Der Versicherungsnehmer hat den Ertragsanteil, also einen geringeren Anteil der Rente, mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Die Höhe des Ertragsanteils muss nicht fallbezogen berechnet werden, sondern ist im Einkommensteuergesetz festgelegt. Sie hängt vom Alter des Versicherungsnehmers und vom Beginn der Rentenzahlung ab. Das Versicherungsunternehmen berechnet den Ertragsanteil zwar, es erfolgt aber keine automatische Versteuerung.

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