Nachunternehmerhaftung in Deutschland

Nachunternehmerhaftung in Deutschland

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1. Nachunternehmerhaftung bei Sozialversicherungsbeiträgen und Unfallversicherung
Die Nachunternehmerhaftung ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Arbeitsrechts, der sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer betrifft. Insbesondere in den Branchen Bau, Transport und Fliesenverarbeitung spielen Sozialversicherungsbeiträge und Unfallversicherungen eine entscheidende Rolle.
Sozialversicherungsbeiträge
Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) sind Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Wenn ein Hauptunternehmer einen Nachunternehmer beauftragt, haftet der Hauptunternehmer dafür, dass der Nachunternehmer seine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ordnungsgemäß zahlt. Dies soll verhindern, dass Sozialversicherungsbeiträge unterschlagen oder nicht korrekt abgeführt werden.
Unfallversicherung
Ebenso sind Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber zu entrichten. Auch hier haftet der Hauptunternehmer für die Beiträge des Nachunternehmers. Ziel ist es, die Arbeitnehmer vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen.
Betroffene Branchen
Besonders betroffen von der Nachunternehmerhaftung sind die Bau-, Transport- und Fliesenverarbeitungsbranche. In diesen Sektoren ist der Einsatz von Subunternehmern weit verbreitet, und die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Unfallversicherungsbeiträgen ist von großer Bedeutung.
Lösungen
Um die Haftung zu minimieren, können Hauptunternehmer verschiedene Maßnahmen ergreifen:
-Überprüfung der Nachunternehmer: Vor der Beauftragung sollten Hauptunternehmer die Bonität und Zuverlässigkeit ihrer Nachunternehmer prüfen.
-Vertragsgestaltung: Klare vertragliche Regelungen können dazu beitragen, die Haftungsrisiken zu minimieren.
-Regelmäßige Kontrollen: Durch regelmäßige Kontrollen und Audits kann sichergestellt werden, dass Nachunternehmer ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen.

2. Mindestlohn und Arbeitnehmerentsendungsgesetz+
Ein weiterer zentraler Aspekt der Nachunternehmerhaftung betrifft die Einhaltung des Mindestlohns gemäß dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).
Mindestlohn
Das Arbeitnehmerentsendegesetz schreibt vor, dass entsandte Arbeitnehmer mindestens den in Deutschland geltenden Mindestlohn erhalten müssen. Derzeit beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland EUR12,41 pro Stunde (Stand: 2024).

Allgemein verbindliche Tarifverträge
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es in einigen Branchen allgemein verbindliche Tarifverträge, die höhere Mindestlöhne festlegen. Diese Tarifverträge müssen ebenfalls beachtet werden, und die Hauptunternehmer haften dafür, dass ihre Nachunternehmer die tariflichen Mindestlöhne zahlen.
Nettogehalt
Ein weiterer Aspekt ist das Nettogehalt der Arbeitnehmer. Der Hauptunternehmer muss sicherstellen, dass die Nachunternehmer ihre Arbeitnehmer korrekt anmelden und die entsprechenden Abgaben und Steuern entrichten. Dies gewährleistet, dass die Arbeitnehmer ihr rechtmäßiges Nettogehalt erhalten.
Lösungen
Um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften sicherzustellen, können Hauptunternehmer folgende Maßnahmen ergreifen:
-Schriftliche Bestätigungen: Hauptunternehmer können von ihren Nachunternehmern schriftliche Bestätigungen verlangen, dass der Mindestlohn eingehalten wird.
-Vertragsstrafen: Verträge mit Nachunternehmern können Klauseln enthalten, die bei Nichteinhaltung des Mindestlohns Vertragsstrafen vorsehen.
-Compliance-Programme: Implementierung von Compliance-Programmen zur Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.
Die Nachunternehmerhaftung stellt eine bedeutende Herausforderung für Unternehmen dar, bietet aber auch die Möglichkeit, durch sorgfältige Auswahl und Überwachung von Nachunternehmern rechtliche Risiken zu minimieren und zur Sicherung fairer Arbeitsbedingungen beizutragen.
Mit diesen Maßnahmen und einer klaren vertraglichen Gestaltung können Unternehmen ihrer Verantwortung gerecht werden und gleichzeitig das Risiko finanzieller und rechtlicher Konsequenzen minimieren.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Krankenversicherung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

Die Würzburger Versicherungs-AG bietet mit dem Produkt AgrarOptimal eine Absicherung für Erntehelfer und Saisonarbeitskräfte

Krankenversicherung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

Die Würzburger Versicherungs-AG bietet mit Ihrem neuen Produkt AgrarOptimal (https://www.erntehelfer-versichern.de)
eine Krankenversicherung speziell für Erntehelfer und Saisonarbeiter.

Mit der Erntehelferversicherung AgrarOptimal (https://www.erntehelfer-versichern.de/)können Betriebe ihre ausländischen Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer absichern und müssen sich keine Gedanken um mögliche Kosten machen. Die Krankenversicherung bietet zwei
Tarifvarianten ohne Selbstbeteiligung, Basis und Komfort. Zusätzlich besteht die Option, eine Unfall- und
Haftpflichtversicherung abzuschließen. Einen Pandemie-Ausschluss gibt es nicht.

Die neue Erntehelferversicherung zeichnet sich durch ihren einfachen und komplett digitalen Onlineabschluss aus.
Schon nach kurzer Zeit erhält der Versicherungsnehmer alle notwendigen Unterlagen bequem per E-Mail. Der Vertrag
sieht keine Mindestlaufzeit vor. Es gibt eine tagesgenaue Abrechnung, die bei vorzeitiger Abreise von Vorteil ist.
AgrarOptimal überzeugt durch seinen günstigen Preis und seine guten Leistungen. Wie gewohnt genießen die Kunden
eine schnelle Schadensabwicklung und einen direkten Ansprechpartner bei der Würzburger Versicherungs-AG.

Ob Großbetrieb oder selbstständiger Landwirt, das Thema Krankenversicherung kann bei der Ernte schnell zum
Risikofaktor werden.

Mit der Erntehelferversicherung AgrarOptima (https://www.erntehelfer-versichern.de/)l der Würzburger Versicherungs-AG können sich Erntebetriebe einfach und kostengünstig gegen diese Risiken absichern und das bereits ab 47 Cent pro Erntehelfer pro Tag.

Weitere Infos zum Thema Krankenversicherung für Erntehelfer finden Sie auf der Homepage. Alternativ können Sie auch eine Anfrage an agraroptimal@wuerzburger.com schicken.

Die Würzburger Versicherungs-AG ist seit mehr als 30 Jahren erfolgreich am Markt tätig. Mit innovativen Produkten und maßgeschneiderten Angeboten ist sie als Nischenversicherer etabliert und hat sich auf die Konzeption und Abwicklung von Produkten mit hohem Kundennutzen spezialisiert. Mit der Marke TravelSecure hat sich die Würzburger Versicherungs-AG als einer der führenden Anbieter von Reiseversicherungen am Markt etabliert.

Kontakt
Würzburger Versicherungs AG
Michael Dimmer
Bahnhofstrasse 11
97070 Würzburg
0931 2795 270
www.travelsecure.de

Reha – der Weg zurück in den Alltag

ARAG Experten informieren über das Recht auf Reha

Ob Krebsbehandlung, Knie-OP oder Burnout – es gibt viele Gründe für eine Rehabilitation, also die Wiederherstellung, kurz Reha. Und jeder, der Mitglied in der Sozialversicherung ist, hat sogar ein Recht auf Reha. Doch viele Anträge werden abgelehnt. Entweder weil der Antrag fehlerhaft gestellt wurde oder die Notwendigkeit von den Leistungsträgern nicht anerkannt wird. Die ARAG Experten geben Tipps, was bei einem Reha-Antrag beachtet werden sollte.

Rechtlicher Hintergrund
Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat „im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.“ (Sozialgesetzbuch (SGB) I, Paragraf 4).

Voraussetzungen
Nach Auskunft der ARAG Experten gibt es drei wesentliche Voraussetzungen, die für eine Reha erfüllt sein müssen: Die Maßnahme muss zunächst einmal medizinisch notwendig sein. Es muss also eine Rehabilitationsbedürftigkeit vorliegen, beispielsweise weil der Patient an körperlichen oder seelischen Erkrankungen leidet, die ihn dauerhaft einschränken könnten. Zudem muss der Patient auch belastbar und motiviert sein, Reha-Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus bedarf es einer positiven Rehabilitationsprognose. Die Ziele der Maßnahmen müssen also erreichbar sein, d. h., der körperliche und seelische Ausgangszustand des Patienten muss in einem realistischen Zeitrahmen wiederhergestellt werden können.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann man in der Regel alle vier Jahre eine neue Reha beantragen. In dringenden medizinischen Fällen oder bei bestimmten Krankheitsbildern ist auch ein kürzeres Intervall möglich. Vor allem als Anschlussheilbehandlung nach einer klinischen Behandlung werden Reha-Maßnahmen in der Regel sofort genehmigt.

Wer zahlt?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass – egal welcher Träger für die Reha-Kosten aufkommt – immer das Prinzip „ambulant vor stationär“ gilt. D. h. erst, wenn alle ambulanten Therapiemöglichkeiten vor Ort ausgeschöpft sind, ist eine Reha begründbar. In der Regel werden die Kosten für Reha-Maßnahmen von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) oder der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) übernommen. Anders als bei der GKV, wo Reha-Maßnahmen zu den Pflichtleistungen gehören, hängt es bei privat Krankenversicherten von ihrem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang ab, ob und in welcher Höhe Reha-Kosten übernommen werden.

Was müssen Patienten aus eigener Tasche zuzahlen?
Für die meisten Reha-Maßnahmen gilt nach Auskunft der ARAG Experten für alle volljährigen Patienten eine Zuzahlung von zehn Euro pro Tag. Bei einer Heilbehandlung direkt im Anschluss an eine Klinikbehandlung und wenn die Reha länger als die üblichen drei Wochen dauert, ist die Zuzahlung auf 28 Tage pro Jahr, also 280 Euro, begrenzt. Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt werden angerechnet. Damit die Zuzahlung finanziell zumutbar bleibt, darf sie zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten, bei chronisch Erkrankten beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der Brutto-Einnahmen zum Lebensunterhalt. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Möglichkeiten gibt, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zuzahlung befreien zu lassen.

Den Antrag richtig stellen
Viele Reha-Anträge werden abgelehnt. Daher raten die ARAG Experten dringend, sich vom Arzt bei der Antragsstellung helfen zu lassen. Dabei gilt: Je konkreter die Angaben und je ausführlicher der ärztliche Befund die medizinische Notwendigkeit von Reha-Maßnahmen begründet, desto größer ist die Aussicht auf Erfolg. Der Selbsteinschätzungsbogen sollte möglichst sorgfältig ausgefüllt werden, weil daraus beispielsweise hervorgeht, welche Auswirkungen und Einschränkungen die Erkrankung auf den Alltag des Patienten hat oder welche Erwartungen er an die Reha hat. Hier können Patienten auch ihre Motivation zum Ausdruck bringen, zum gesundheitlichen Ausgangszustand zurückzukehren. Übrigens: Reagiert ein Kostenträger nicht innerhalb von drei Wochen auf den Antrag, gilt er nach Auskunft der ARAG Experten als bewilligt.

Antrag abgelehnt? Widerspruch einlegen!
Wird ein Reha-Antrag abgelehnt, hilft in vielen Fällen ein schriftlicher Widerspruch. Auch dieser sollte möglichst ausführlich erfolgen und alle verfügbaren ärztlichen Dokumente und Befunde enthalten. Nach Auskunft der ARAG Experten haben Patienten in der Regel vier Wochen Zeit dafür. Das Schreiben kann formlos aufgesetzt werden, aber es sollte Datum der Ablehnung und das Aktenzeichen enthalten. Darüber hinaus muss der Widerspruch vom Patienten unterschrieben sein und sollte per Einschreiben an den Kostenträger verschickt werden. Wird der Antrag trotz Widerspruch ein weiteres Mal abgelehnt, können Patienten innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Hierbei fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, aber das Anwaltshonorar muss bezahlt werden, falls man den Prozess verliert. Da es lange dauern kann, bis auf diese Weise ein Urteil gefällt wird, kann es nach Auskunft der ARAG Experten sinnvoller sein, einfach einige Zeit später einen weiteren Antrag zu stellen.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sport-und-gesundheit/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

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