Fitnessstudio: Weihnachtskilos weggymmen

ARAG Experten mit Informationen rund um Fitnessstudio-Verträge

Fitnessstudio: Weihnachtskilos weggymmen

ARAG Experten mit Informationen rund um Fitnessstudio-Verträge

Gesund und agil oder einfach nur rank und schlank – nicht die Beweggründe für eine Anmeldung im Fitnessstudio sind entscheidend, sondern das Durchhaltevermögen. Und das sinkt erfahrungsgemäß mit den Monaten, die ins Jahr ziehen. Dabei sind die meisten Mitgliedschaften kein Schnäppchen und man sollte sich diese Investition also gut überlegen. ARAG Experten helfen mit ein paar Eckdaten.

Welches Gym passt gut zu mir?
Im Jahr 2023 erwirtschaftete die Fitnessbranche mehr als fünf Milliarden Euro (https://de.statista.com/topics/233/fitness/#topicOverview). Grund dafür waren sowohl zunehmende Mitgliederzahlen als auch jährlich steigende Beiträge (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/579332/umfrage/monatliche-verbraucherpreise-fuer-fitnessstudio-gebuehren-in-deutschland/). Der Sportbereich boomt also und mit ihm die Angebote. So hat der Sportbegeisterte die Qual der Wahl, wie er trainieren möchte: Eine weit verbreitete Fitnesskette, so dass man örtlich flexibel trainieren kann? Oder lieber das kleine persönlich geführte Studio um die Ecke? Der exklusive Club oder der Sportlertreff für jedermann? Funktionales Training oder Geräte-Zirkel? Geschlechterspezifisch oder gemischt? Die Auswahl ist groß, eins ist jedoch bei allen gleich: Man unterschreibt einen Mitgliedsvertrag. Und der ist zunächst einmal bindend. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass beim Vertragsabschluss im Fitnessstudio selbst – im Gegensatz zu beispielsweise telefonisch oder online abgeschlossenen Verträgen – kein gesetzliches Widerrufsrecht gilt.

Auf die Vertragslaufzeiten achten
Für gewöhnlich bieten die Studios verschiedene Laufzeiten an, die unterschiedliche Beiträge nach sich ziehen: Je länger man sich bindet, desto günstiger wird es. Dieser Zeitraum darf allerdings maximal zwei Jahre betragen. Bei durchschnittlich 45 Euro pro Monat (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/6974/umfrage/mitgliedsbeitraege-fuer-fitness-studios-im-europaeischen-vergleich/) hat man dann auch schon ein gutes Sümmchen auf den Tisch gelegt. Es kann also durchaus Sinn machen, sich für eine kürzere Laufzeit zu entscheiden, auch wenn die monatlichen Konditionen ungünstiger sind.

Wie komme ich kurzfristig wieder aus dem Vertrag heraus?
Prinzipiell ist ein schneller Ausstieg aus einem frisch abgeschlossenen Vertrag aufgrund des fehlenden Widerrufrechts erst einmal nicht möglich. Eine der wenigen Chancen, den Vertrag unter Umständen vorzeitig zu beenden, kann laut ARAG Experten eine plötzliche Erkrankung oder Verletzung sein. Erfahrungsgemäß wird aber auch dann angeboten, zu pausieren und das Training nach der Genesung wieder aufzunehmen. Eine Vertragsaufhebung bleibt also eher die Ausnahme. Ein Blick ins Kleingedruckte vor der Unterzeichnung sorgt diesbezüglich für Klarheit. Dort findet man übrigens auch den Ausschluss anderer Gründe, die der Laie möglicherweise für ein Sonderkündigungsrecht heranziehen möchte, wie zum Beispiel eine Schwangerschaft oder ein Wohnortwechsel. Selbst eine Preiserhöhung kann dort bereits inkludiert sein und dient somit, anders als beispielsweise bei Krankenkassen oder Stromanbietern, ebenso wenig als Begründung für ein früheres Vertragsende. Auch der Gang vor Gericht hat wenig Aussicht auf Erfolg. Die meisten Klagen werden abgewiesen und die Urteile vom Bundesgerichtshof bestätigt (BGH XII ZR 24/22).

Wie kann ich ungewollte Vertragsverlängerungen vermeiden?
Vorsicht ist unbedingt geboten, wenn im Vertrag automatische Verlängerungen vorgesehen sind. Und das ist in der Regel der Fall. Denn auch wenn man die kürzeste Mindestlaufzeit wählt, heißt das noch nicht, dass die Mitgliedschaft dann endet. Vielmehr sehen die meisten Verträge vor, dass sie wie ein Abonnement ohne neue Absprache weiterlaufen, wenn nicht gekündigt wird. Allerdings hält sich das Übel in Grenzen, sollte man die Kündigungsfrist verpassen: Nach der ersten festen Laufzeit ist laut ARAG Experten für alle Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, eine Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsfrist erlaubt.

Was muss ich bei einer fristgerechten Kündigung beachten?
Entscheidend für eine fristgerechte Kündigung ist der richtige Termin und der wird im Vertrag festgelegt. Bestimmt dieser eine dreimonatige Frist, meint das, dass die Kündigung spätestens am letzten Werktag vor dem Beginn der besagten drei Monate vor Laufzeit-Ende beim Fitnessstudio vorliegen muss. Gut zu wissen: Wurde der Vertrag ab dem 1. März 2022 geschlossen, dürfen die AGB nur noch eine einmonatige Kündigungsfrist vorsehen. Die ARAG Experten raten, unbedingt schriftlich zu kündigen. Will man ganz sicher gehen, nutzt man ein Einschreiben mit Rückschein oder gibt das Schreiben persönlich ab und lässt sich den Erhalt bestätigen. Nur so verfügt man später über einen Nachweis, wenn es hart auf hart kommt.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/krankenzusatzversicherung/gesundheits-ratgeber/

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,4 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

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Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

ARAG Experten über irreführende Taktiken und zweifelhafte Marketingstrategien

Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

Nudging, Shrinking, Skimping: So werden Verbraucher getäuscht

Für Schnäppchenjäger auf der Suche nach den besten Angeboten markieren Black Friday und Cyber Monday die Höhepunkte der Konsumsaison. Doch inmitten dieser Kaufrausch-Tage greifen Unternehmen zunehmend auf subtile psychologische Strategien zurück, um das Kaufverhalten ihrer Kunden zu beeinflussen. Die ARAG Experten geben daher einen Überblick über fiese Maschen, miese Tricks und perfide Methoden, die Verbraucher in die Irre führen und häufig den Geldbeutel zusätzlich strapazieren.

Nudging – der Trick mit dem Countdown
Mit Nudging (englisch für „anstupsen“) sollen Verbraucher laut ARAG Experten subtil und unbemerkt beeinflusst werden. Das Ziel: Sie zu bestimmten Handlungen und Entscheidungen zu bewegen, ohne ihnen ihre Wahlfreiheit direkt zu nehmen. Ein Beispiel für den durchaus positiven Einsatz dieser Technik ist die Platzierung von Obst auf Augenhöhe in Supermärkten, um gesunde Ernährung zu fördern. Aber es geht auch anders herum: Ebenso werden ungesunde Snacks bewusst an der Kasse positioniert, wo Impulskäufe wahrscheinlicher sind. Online nutzen z. B. Reise-Anbieter diese Technik, um ihren Umsatz zu steigern. Dabei wird den Online-Nutzern durch einen Countdown suggeriert, dass es nur noch wenige Angebote gibt oder gerade viele weitere Nutzer sich das gleiche Angebot ansehen. Auch Apps setzen auf Nudges: Fitness-Apps erinnern mit motivierenden Benachrichtigungen an Bewegung, während Shopping-Apps durch Countdown-Timer Dringlichkeit erzeugen.

Unlautere Werbung mit Rabatten
Mega-Schnäppchen, Super-Rabatte, Preisknüller, XXL-Angebote, Bestpreis-Garantie – manchmal ist es schwer, echte Angebote von Fake-Deals zu unterscheiden. Doch nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Händler bei Werbung mit Rabatten den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zugrunde legen müssen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf den konkreten Fall, in dem ein Discounter Preisermäßigungen auf höhere Preise bezogen hatte, während der niedrigste Preis nur im Kleingedruckten genannt wurde (Az.: C-330/23). Bereits seit 2022 schreibt die europäische Preisangabenverordnung vor, dass bei einer Preisermäßigung der günstigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. Nach der Entscheidung des EuGH ist nun klar, dass das nicht ausreicht: Vielmehr ist die zugrundeliegende EU-Richtlinie so auszulegen, dass die Ermäßigung auch auf der Grundlage des niedrigsten Preises berechnet werden muss. Das Urteil soll irreführender Werbung und „Preisschaukelei“ einen Riegel vorschieben, etwa dem künstlichen Erhöhen von Preisen vor Rabattaktionen.

Shrinkflation – schrumpfen für den Profit
Der Begriff Shrinkflation setzt sich aus den Wörtern „shrink“ (englisch für „schrumpfen“) und Inflation zusammen und beschreibt einen Prozess, bei dem die Hersteller von Produkten nicht den Preis erhöhen, sondern stattdessen die Menge oder Größe des Produkts reduzieren, während der Preis unverändert bleibt. Durch diese subtile Taktik können Gewinnmargen erhöht werden, ohne die Preise anzuheben.

Verbraucher werden durch die versteckte Preiserhöhung bewusst in die Irre geführt und getäuscht, indem sie glauben, dass sie das gleiche Produkt wie zuvor kaufen. Da das alte und neue Produkt nie nebeneinander im Regal stehen, haben Kunden keine Möglichkeit zu einem Vergleich. Je mehr Produkte es gibt, bei denen getrickst wird, desto größer sind die Auswirkungen auf das Haushaltsbudget. Die ARAG Experten warnen vor Lebensmitteln, bei denen veränderte Füllmengen zu mehr als 40 Prozent Preiserhöhung (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1361805/umfrage/mogelpackung-preisanstieg-fuellmengen/) geführt haben.

Skimpflation – weniger ist weniger
Neben luftigen, viel zu großen – und eigentlich gesetzeswidrigen – Verpackungen weisen die ARAG Experten auf weitere Tricks der Hersteller hin, um ganz legal Produkte vermeintlich preiswert anzubieten. Das Ganze nennt sich auf neudeutsch Skimpflation (englisch „skimp“ für einsparen und Inflation) und bezeichnet die Praxis von Unternehmen, die Qualität ihrer Produkte oder Dienstleistungen zu senken, anstatt die Preise zu erhöhen: Indem Hersteller die Dosiervorgaben und -empfehlungen ändern – wie beispielsweise bei Waschpulver oder Geschirrspülmittel -, verbraucht sich ein Produkt schneller und muss häufiger gekauft werden. Auch über die Rezeptur wird getrickst. Dabei werden Anteile von besonders kostenintensiven Bestandteilen eines Produktes gesenkt oder durch kostengünstigere oder ähnlich schmeckende Rohstoffe ersetzt, so dass es in der Herstellung günstiger wird und die Gewinnmarge steigt.

Kavaliersdelikt oder Gesetzesbruch?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es Herstellern natürlich keineswegs verboten ist, die Preise zu erhöhen oder herunterzusetzen. Gesetzwidrig sind allerdings Verpackungen, die nicht proportional zur Füllmenge schrumpfen, sondern mehr Inhalt suggerieren. Rechtlich ist es allerdings schwierig festzulegen, wann es sich um eine Mogelpackung handelt, da bereits 2009 die verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel weggefallen sind. Vorher gab es eine entsprechende EU-Richtlinie, wonach feste Verpackungsgrößen für bestimmte Füllmengen vorgegeben waren, so dass Produkte und Preise besser vergleichbar waren.

Doch ganz ungeschützt ist der Verbraucher nicht, sofern er Preis und Füllmenge eines Produktes kennt. Denn sind Lebensmittel in einer größeren Verpackung nochmals einzeln verpackt, müssen nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) der Europäischen Union (EU) sowohl das Füllgewicht als auch die genaue Stückzahl der Einzelverpackungen angegeben werden. Selbst wenn es sich um kleinteilige Einzelstücke – wie etwa einzeln umwickelte Bonbons – handelt (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 15.21).

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ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

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Temu: Schnäppchen oder Reinfall?

ARAG Experten über die Shopping-Plattform Temu und Fallstricke bei Online-Käufen

Temu: Schnäppchen oder Reinfall?

Ob Kleidung, Haushaltswaren, Beautyprodukte oder Elektronik – die chinesische Shopping-Plattform Temu mischt den Online-Markt mit Tiefstpreisen auf. Laut eigenen Angaben wickelt sie 61 Milliarden Bestellungen pro Jahr ab. Nach welchem Prinzip dieses Einkaufserlebnis funktioniert und ob die Billig-Ware hält, was sie verspricht, haben sich die ARAG IT-Experten einmal angesehen.

Das Unternehmen Temu
Laut ARAG IT-Experten weist die Tochtergesellschaft einer chinesischen Holding legale Geschäftsstrukturen auf und hält sich an alle gesetzlichen Vorgaben der jeweiligen Länder, in denen sie auftritt. Auf der etablierten Bewertungswebsite Trustpilot (https://de.trustpilot.com/review/temu.com) erhält Temu mit 3,5 von fünf Sternen eine akzeptable Bewertung.

Woher kommen die dauerhaften Niedrigpreise?
Die niedrigen Preise sind das Hauptmerkmal der Plattform. Möglich sind die Schnäppchen unter anderem dadurch, dass Temu eine reine Online-Plattform ist. Dabei fungiert das chinesische Unternehmen nur als Vermittler ohne eigene Produkte oder Warenlager. Der Vorteil für Händler: Sie nutzen die Reichweite des Online-Marktplatzes, um ihre Waren und Artikel ohne Zwischeninstanz direkt an den Endkunden zu verkaufen.

Alle Verantwortung beim Kunden
Allerdings warnen die ARAG IT-Experten vor den Nutzungsbedingungen, die wenig kundenfreundlich sind: Die Marktplatz-App weist darauf hin, dass sie „keine Existenz, Qualität, Sicherheit, Eignung oder Rechtmäßigkeit der Produkte oder Wahrhaftigkeit, Genauigkeit oder Rechtmäßigkeit von den in den Produktauflistungen enthaltenen Informationen oder anderen von Verkäufern oder anderen Benutzern bereitgestellten Informationen (garantieren)“.

Darüber hinaus müssen Nutzer der App damit rechnen, dass die obligatorische, deutschsprachige Betriebsanleitung nicht mitgeliefert wird oder bei elektronischen Geräten oder Spielwaren das CE-Zeichen (Conformite Europeenne) fehlt, das für geprüfte Sicherheit und produktspezifisch geltende europäische Richtlinien steht.

Vorsicht vor versteckten Zöllen und Steuern
Bestellen ohne Versandkosten zu zahlen ist ein weiterer Köder der Plattform. Doch die ARAG IT-Experten weisen darauf hin, dass viele Produkte aus fernöstlichen Ländern verschickt werden und Käufer nicht nur mit langen Lieferzeiten, sondern unter Umständen auch mit Einfuhrumsatzsteuern und Verbrauchssteuern rechnen müssen, die bereits ab einem Warenwert von 5,26 Euro anfallen. Dafür entfallen bei vielen Waren Zollgebühren, die erst ab einem Sachwert von 150 Euro gezahlt werden müssen.

Wie kann man sicher auf der Plattform einkaufen?
Ob und wie viel auf der chinesischen Plattform gekauft wird, muss jeder potenzielle Käufer wohl für sich entscheiden. Klar ist, dass angesichts der niedrigen Preise weder ein europäischer Standard garantiert, noch europäische Löhne bei der Herstellung der angebotenen Produkte gezahlt werden können. Aber wer über die Schnäppchen-Plattform kaufen möchte, sollte laut ARAG IT-Experten vor allem bei außereuropäischen Händlern nach Steuern und Zollgebühren Ausschau halten. Unter Umständen ist ein Produkt auf anderen Plattformen zwar auf den ersten Blick teurer, aber ohne versteckte Kosten am Ende günstiger zu haben. Auch die Rücksende-Bedingungen sollten unbedingt studiert werden. Denn liegen die Kosten dafür beim Käufer, übersteigt das Porto in der Regel den Warenwert, vor allem, wenn der Artikel nicht innerhalb der Europäischen Union zurückgeschickt wird. Bewertungen anderer Kunden können zudem helfen, Produkte besser einzuschätzen. Und Achtung Vorkasse: Zahlen sollte man nach Möglichkeit erst nach Erhalt und Prüfung der Ware.

Mehr über die Rechte beim Online-Kauf unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/internet-rechtsschutz/paket-nicht-angekommen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

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