Weihnachtliches Paketchaos vermeiden: Rechte, Regeln, Rücksendung

ARAG Experte Marvin Böhnhardt mit Tipps, wie es mit der Weihnachtspost klappt

Weihnachtliches Paketchaos vermeiden: Rechte, Regeln, Rücksendung

ARAG Experte Marvin Böhnhardt mit Tipps, wie es mit der Weihnachtspost klappt

Weihnachten bedeutet für die Paketzusteller jede Menge Stress. Ein Großteil der Geschenke wird ja inzwischen online bestellt und die Empfänger sind beim Ausliefern der Weihnachtspäckchen oft nicht zu Hause. Aber dürfen die Pakete dann einfach beim Nachbarn abgegeben oder vor die Haustür gelegt werden? Und welche Rechte hat man, wenn sie vielleicht beschädigt oder gar nicht mehr auffindbar sind? Das weiß der ARAG Rechtsschutzexperte Marvin Böhnhardt.

Dürfen Zusteller überhaupt Pakete beim Nachbarn abgeben, wenn man nicht zu Hause ist, um sie anzunehmen?
Marvin Böhnhardt: Ja, das dürfen sie und die meisten Paketdienste behalten sich das in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch vor. Allerdings ist dort nicht festgelegt, was genau unter „Nachbar“ zu verstehen ist. Das heißt, unter Umständen muss man sein Paket dann sogar ein paar Häuser oder ein paar Straßen weiter abholen. Eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten, wo und beim wem genau das Paket abgegeben wurde, ist aber verpflichtend. Nur wenn der Briefkasten für den Paketzusteller nicht zugänglich ist, darf er die Karte auch an die Haustür hängen.

Dürfen eigentlich auch Kinder Pakete annehmen?
Marvin Böhnhardt: Grundsätzlich können auch Kinder Pakete in Empfang nehmen. Sind sie unter sieben Jahre alt und somit geschäftsunfähig, geht man aber davon aus, dass sie nicht zum Empfang berechtigt sind. Kommt das Paket weg, haftet unter Umständen der Paketbote. Bei älteren, beschränkt geschäftsfähigen Kindern kommt es bei einer eventuellen Haftungsfrage auf die Reife und den Entwicklungsstand des Kindes an.

Was ist, wenn das Paket einfach im Flur oder vor die Haustür abgelegt wird?
Marvin Böhnhardt: Die Paketdienste müssen sicherstellen, dass die Empfänger ihre bestellten Pakete auch bekommen. Die Päckchen einfach vor der Haustür, auf der Terrasse oder im Treppenhaus abzulegen, ist also nicht erlaubt. Anders sieht es aus, wenn man dem Zusteller eine sogenannte Abstellgenehmigung erteilt hat, z. B für die Kellertreppe oder die Veranda. Der Nachteil dabei ist allerdings, dass man dann auch das Risiko trägt, wenn das Paket nach dem Ablegen verloren geht oder beschädigt wird. Von daher rate ich, nur möglichst sichere Ablageorte anzugeben.

Wie geht man vor, wenn das Paket samt Inhalt beim Ausliefern beschädigt wurde?
Marvin Böhnhardt: Dann sollte man die Annahme verweigern, wenn man so etwas schon beim Zustellen bemerkt. Findet man dagegen am verabredeten Ablageort ein beschädigtes Paket, muss man den Schaden umgehend dem Verkäufer melden, ohne das Paket zu öffnen. Am besten mit Beweisfotos vom nicht einwandfreien Zustand der Lieferung. Wer erst nach dem Öffnen entdeckt, dass die Ware den Transport nicht heil überstanden hat, sollte ebenfalls sofort den Verkäufer informieren. Er ist für die Transportgefahr verantwortlich und muss die Schäden ersetzen.

Was macht man denn, wenn man selbst eine falsche Lieferung erhält? Ketzerisch gefragt: Darf man die behalten?
Marvin Böhnhardt: Mit solchen unbestellten Sachen kann man grundsätzlich machen, was man will. Das bedeutet: Man darf das Paket entsorgen, den Inhalt selber nutzen oder verschenken – der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen den Empfänger. Eine Ausnahme gibt es laut Gesetz allerdings: Handelt es sich bei der Sendung erkennbar um eine falsche Lieferung, ist man verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Aufforderung des Unternehmens herauszugeben.

Man kann natürlich auch vom Versender verlangen, den Irrläufer abzuholen. Dafür sollte man eine angemessene Frist setzen. Wer sich netterweise entscheidet, das Paket zur Post zu bringen, hat Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.

Man kann sich seine Weihnachtspakete ja auch an eine bestimmte Packstation schicken lassen. Aber was ist, wenn man die dann dort nicht findet?
Marvin Böhnhardt: Sobald man ein Fach in der Packstation öffnet, gilt das Paket als zugestellt. Wenn das Fach aber gähnend leer sein sollte, weil es z. B. aufgebrochen und der Inhalt entwendet wurde, hat der Paketdienstleister seine Ablieferungspflicht trotzdem nicht erfüllt. In diesem Fall sollte man sich sofort mit dem Paketdienstleister sowie dem Absender in Verbindung zu setzen. Der Lieferdienst darf das Paket außerdem auch nicht so ohne Weiteres einfach an eine andere Packstation liefern. Das geht nur, wenn beispielsweise die Fächer der gewünschten Packstation voll sind oder das Paket die erlaubte Größe für Packstationssendungen überschreitet.

Und wenn man sich seine Weihnachtspäckchen einfach an den Arbeitsplatz liefern lässt: Das ist doch erlaubt, oder nicht?
Marvin Böhnhardt: Wenn der Chef es nicht untersagt hat, dürfen Arbeitnehmer sich ihre Päckchen auch in den Betrieb liefern lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Wurde von Seiten der Betriebsleitung ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich Arbeitnehmer auch in der Vorweihnachtszeit daran halten. Sonst droht eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Und Vorsicht: Auch wenn es in den meisten Betrieben erlaubt ist, sich Päckchen liefern zu lassen, bedeutet das nicht, dass die Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit oder vom Dienst-PC aus im Internet einkaufen dürfen.

Was macht man, wenn man die bestellte Ware doch nicht mehr haben möchte? Kann man das Paket dann einfach zurückschicken?
Marvin Böhnhardt: Wenn die bestellte Ware beim Auspacken enttäuscht, kann man das Paket zurückschicken. Innerhalb der Europäischen Union gibt es eine einheitliche Regelung: Versandhändler müssen die Ware zurücknehmen, wenn der Käufer den Kauf innerhalb von 14 Tagen widerruft. Meistens genügt sogar ein Klick auf den richtigen Link, um eine Retoure in die Wege zu leiten. Eine Begründung für das Zurückschicken ist nicht zwingend notwendig. Sollte die Ware kaputt oder falsch sein, übernimmt ja wie gesagt der Händler die Kosten für den Rückversand. In anderen Fällen entscheidet der Händler darüber, ob er die Kosten übernimmt. Grundsätzlich darf er die Kosten für die Rücksendung an den Kunden weitergeben. Viele stellen aber aus Kulanz kostenlose Retourenaufkleber zur Verfügung.

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Was tun nach Geschenke-Fail an Weihnachten?

ARAG Expertin Jennifer Kallweit mit Tipps zum Umtausch

Was tun nach Geschenke-Fail an Weihnachten?

ARAG Expertin Jennifer Kallweit

Weihnachten ist nicht mehr lange hin und die Geschenke müssen auch noch eingekauft werden. Egal, ob nun ganz traditionell im Geschäft, Kaufhaus, auf dem Weihnachtsmarkt oder online. Aber was ist, wenn man dabei voll danebengreift und die Geschenke dann umtauschen oder zurückgeben möchte? Die ARAG Expertin Jennifer Kallweit mit einem Überblick.

Kann man Weihnachtsgeschenke eigentlich jederzeit umtauschen, wenn man mit denen absolut gar nichts anfangen kann?
Jennifer Kallweit: Leider nein. Auch wenn sich der Mythos hartnäckig hält. Es gibt kein Recht auf Umtausch. Einwandfreie Ware oder solche, die wegen eines Fehlers schon ein bisschen günstiger war, muss der Händler nämlich nicht zurücknehmen. Die meisten Anbieter machen das allerdings oft aus Kulanz, wenn man den Kassenbon noch hat oder auch mit einem Kontoauszug nachweisen kann, dass man das Produkt tatsächlich in dem Laden gekauft hat.

Hat man denn nicht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht?
Jennifer Kallweit: Nein, das hat man nicht, denn im stationären Handel gilt: Gekauft ist gekauft. Allerdings ist das anders, wenn man in Online-Shops kauft oder bei Versandhändlern. Hier haben Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht und können die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Die Kosten dieser Rücksendung muss laut Gesetz allerdings der Käufer tragen, wenn er vorher in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wurde. Aber viele Online-Shops sind auch da kulant und übernehmen das Retouren-Porto freiwillig. Es gibt aber auch Produkte, die vom Widerrufsrecht ausgenommen sind, auch wenn sie online gekauft wurden. Zum Beispiel schnell verderbliche Lebensmittel, Medikamente oder bereits geöffnete Hygiene- oder Kosmetikartikel.

Was ist, wenn das Weihnachtsgeschenk irgendwelche Mängel hat?
Jennifer Kallweit: Mangelhafte Ware kann man immer reklamieren, ganz egal, ob man sie online oder im Laden gekauft hat. Allerdings muss dem Händler die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Geht auch das nicht, dann muss der Verkäufer seinem Kunden ein neues Produkt aushändigen oder das Geld für den Kauf zurückerstatten. Alternativ kann auch ein Gutschein oder ein neues gleichwertiges Produkt gegeben werden. Auch können sich Verkäufer und Käufer darauf einigen, dass die mangelhafte Ware zu einem günstigeren Kaufpreis trotzdem behalten wird.

Wie sieht es denn mit dem Umtauschen von Verschenk-Gutscheinen aus?
Jennifer Kallweit: Gutscheine können generell nicht umgetauscht werden. Wer also einen Gutschein verschenken möchte und den vielleicht schon weit vor Weihnachten kauft, sollte sich vorher gut überlegen, für wen dieser bestimmt ist und ob er auch den Wünschen des Beschenkten entspricht. Für online gekaufte Gutscheine gilt übrigens das gleiche wie bei Waren; nämlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, ohne Angabe von Gründen. Wichtig ist außerdem zu wissen, dass Gutscheine ohne eine Einlöse-Frist nicht unbegrenzt lange gültig sind. Stattdessen gilt dann in diesem Fall die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Und ab wann genau gilt diese Frist?
Jennifer Kallweit: Für diese Frist ist immer das Ende des Jahres maßgeblich, indem man den Gutschein erworben hat. Der Händler kann aber auch eine kürzere Einlöse-Frist festlegen und auf dem Gutschein vermerken. Das fällt dann unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers und der Kunde muss sich an diese Frist auch halten. Laut mehreren Gerichtsurteilen darf so eine Einlöse-Frist aber nicht kürzer als ein Jahr sein.

Kann man eigentlich einen Gutschein weiterverschenken, wenn man damit nichts anfangen kann?
Jennifer Kallweit: Ein Gutschein ist grundsätzlich übertragbar: Jeder kann ihn einlösen, selbst wenn er auf eine andere Person ausgestellt ist. Sogar ein Weiterverkauf ist möglich, wenn man den Gutschein zu Geld machen will und sich damit was Schöneres kaufen möchte. Einen Anspruch auf eine Auszahlung des Betrages, der auf dem Gutschein steht, hat man aber nicht. Und noch etwas, das man beim Gutschein wissen sollte: Wenn die Dienstleistung oder die Ware, für die der Gutschein ausgestellt wurde, zum Zeitpunkt des Einlösens teurer geworden ist, muss der Mehrpreis gezahlt werden. Heißt zum Beispiel: Wer einen Gutschein über eine Massage im Wert von 70 Euro bekommen hat, muss 15 Euro zuzahlen, wenn die Massage inzwischen 85 Euro kostet.

Was kann man beim Weihnachtsgeschenke-Shopping noch tun, um später Stress beim Umtauschen oder Zurückgeben zu vermeiden?
Jennifer Kallweit: Wer vielleicht schon ahnt, dass das Geschenk eventuell nicht den Geschmack des Beschenkten trifft und umgetauscht werden muss, empfehle ich schon beim Kauf, mit dem Händler ein Rückgaberecht zu vereinbaren. Am besten schriftlich oder vor Zeugen. Geklärt werden sollte dabei, ob es das Geld zurückgibt, man die Ware umtauschen kann oder ein Ersatz durch eine andere Ware oder ein Gutschein erfolgt. Wichtig ist dabei auch zu bestimmen, in welchem Zeitraum das Ganze über die Bühne gehen soll und ob die Originalverpackung dabei sein muss.

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