Verträge zwischen nahen Angehörigen – Fallstricke

Verträge zwischen nahen Angehörigen - Fallstricke

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Innerhalb einer Familie abgeschlossene, aber zivilrechtlich unwirksame Verträge z.B. über ein Darlehen, eine Schenkung oder ein Arbeitsverhältnis können steuerlich trotzdem anerkannt werden“, informiert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, und führt weiter aus: „Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 7.6.2006 IX R 4/04. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur ein Indiz, das nicht allein den Ausschlag gibt.“

Aber: Das Bundesfinanzministerium besteht auf zivilrechtlicher Wirksamkeit – und das heißt:
Das Bundesfinanzministerium will dieses Urteil nicht über den Einzelfall hinaus anwenden und begründet dies wie folgt:

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen seien

-die zivilrechtliche Wirksamkeit der Verträge,
-die tatsächliche Durchführung der Verträge wie vereinbart,
-ein Vertragsinhalt wie er zwischen Fremden üblich ist (sog. Fremdvergleich).

„In jedem Fall muss die zivilrechtliche Wirksamkeit, die tatsächliche Durchführung und der sogenannte Fremdvergleich beachtet werden!“, betont Steuerberater Roland Franz.

Was bedeutet Fremdvergleich bei Verträgen zwischen Angehörigen?

Es steht Angehörigen natürlich grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese für sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Vertrages üblicherweise vereinbaren würden (Bundesfinanzhof (BFH)-Urteile vom 7. November 1990 (BStBl 1991 II S. 291), vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 391) und vom 12. Februar 1992 (BStBl II S. 468)).

„Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen“, erläutert Steuerberater Roland Franz, „die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.“ Der Fremdvergleich ist auch durchzuführen, wenn Vereinbarungen nicht unmittelbar zwischen Angehörigen getroffen werden, sondern zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter, wenn die Gesellschafter, mit deren Angehörigen die Vereinbarungen getroffen wurden, die Gesellschaft beherrschen (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1990 (BStBl 1991 II S. 581) und vom 15. April 1999 (BStBl II S. 524)).

Gleiches gilt auch, wenn beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft Darlehensforderungen gegen die Personengesellschaft an Angehörige schenkweise abtreten.

„Eine weitere, gerne bei Betriebsprüfungen angewandte Fremdvergleichsprüfung ist die Prüfung, ob dem angestellten Angehörigen zivilrechtlich überhaupt gestattet ist, einen Vertrag einzugehen. Wenn zum Beispiel der Ehegatte ein anderweitiges Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Darf er nach seinem Arbeitsvertrag überhaupt ein weiteres Arbeitsverhältnis eingehen?“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken. Welche Pflichten bestehen, wenn er dies darf, und muss er/sie dies dem ersten Arbeitgeber anzeigen oder bestehen vielleicht Beschränkungen in Art und Umfang der Tätigkeit in einem weiteren Arbeitsverhältnis? Ist das anderweitige Arbeitsverhältnis ein sog. 520 Euro Job? Wie hoch ist der dortige Arbeitslohn? Gibt es womöglich einen Konflikt mit der 520-Euro-Grenze?

Fazit:
Vor Abschluss eines Angehörigen- Arbeitsverhältnisses sollte unbedingt eine entsprechende Fremdvergleichsprüfung stattfinden und in den Akten des Unternehmens schriftlich dokumentieret werden.

Welche Folgen hat die zivilrechtliche Unwirksamkeit?

Der zivilrechtlichen Unwirksamkeit eines Vertrags kommt eine Indizwirkung gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung zu. Sie spricht damit gegen deren steuerrechtliche Anerkennung. Diese Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird verstärkt, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften insbesondere bei klarer Zivilrechtslage angelastet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 (BStBl 2011 II S. 24)).

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Aus AU wird eAU

Aus AU wird eAU

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass der „gelbe Schein“ als Ausfertigung für die Krankenkasse zum 31. Dezember 2022 weggefallen ist. Daran, dass Arbeitnehmer ihren Vorgesetzten unverzüglich über eine Krankheit informieren müssen, ändert sich auch mit dem neuen Verfahren nichts.

(Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäuser übermitteln elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen digital. Arbeitgeber und Steuerberater sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die AU-Daten der Beschäftigten elektronisch von den Krankenkassen abzurufen.

„Auch bei geringfügig Beschäftigten ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse möglich. Die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig. Der Arbeitgeber muss jedoch wissen, bei welcher Krankenkasse der Minijobber versichert ist. Er sollte diese daher erfragen und im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen“, erklärt Steuerberater Roland Franz die Sachlage.

Ausnahmen von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das neue verpflichtende Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt nicht für

-Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, sofern die Leistung nicht von der Krankenkasse bezahlt wird und noch kein Anschluss an die Telematik-Infrastruktur erfolgt ist.

-Privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

-Minijobs in Privathaushalten.

-Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine (Zahn-)Arztpraxis im In- oder Ausland erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Versicherte erhalten auf Wunsch als Nachweis weiterhin einen Papierausdruck mit allen Angaben zur eigenen Arbeitsunfähigkeit inklusive der Diagnosen für die eigenen Unterlagen.

Steuerberater Roland Franz weist Arbeitslosengeld- und Bürgergeld-Beziehende darauf hin, dass sie auch im Jahr 2023 die Papierausfertigung für „den Arbeitgeber“ brauchen, um diesen als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur für Arbeit einzureichen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Arbeiten im Homeoffice

Arbeiten im Homeoffice

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Essen – Die Homeoffice-Pauschale war bisher auf die Jahre 2020 bis 2022 beschränkt. „Diese Beschränkung wurde“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, „durch das sogenannte Jahressteuergesetz 2022 ab 2023 aufgehoben und gegenüber der bisherigen Regelung sogar verbessert. Arbeitnehmer können ab 2023 im Homeoffice pro Tag sechs Euro in der Einkommensteuererklärung geltend machen.“ War die Pauschale bislang auf 600 Euro im Jahr begrenzt, können ab 2023 bis zu 1.260 Euro jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.

Folgende Regelungen gelten dieses Jahr für die Homeoffice-Pauschale:

-Die Homeoffice-Pauschale steigt 2023 von fünf Euro auf sechs Euro pro Tag.

-Der abziehbare Höchstbetrag klettert 2023 von bislang 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr.

-Damit kann 2023 für bis zu 210 Tage Homeoffice ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden.

-Neu ist 2023 auch, dass die Homeoffice-Pauschale nicht nur abgezogen werden darf, wenn an einem Tag ausschließlich zu Hause gearbeitet wird. Hat man nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz, kann man ab 2023 ausnahmsweise Fahrtkosten zur Arbeit (z. B. Fahrt zum Kunden) sowie die Homeoffice-Pauschale von sechs Euro für ein und denselben Tag geltend machen.

Steuerberater Roland Franz weist darauf hin, dass man als Arbeitnehmer für die Homeoffice-Pauschale im Lohnsteuerermäßigungsverfahren (2023) einen Steuerfreibetrag beantragen kann. Hierdurch steigt das Nettogehalt.

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Ebay- und ähnliche Verkäufe

Die Steuer und die privaten Veräußerungsgeschäfte – Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber

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Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass zum Ende des Jahres 2022 in Deutschland ein Gesetz mit dem sperrigen Namen „Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 (sog. DAC 7) zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“ in Kraft getreten ist.

Dies hat Folgen für private Anbieter.

Das Gesetz führt eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen ein, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Die Informationen werden automatisch mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) ausgetauscht, in denen die Anbieter nach dem Gesetz als ansässig gelten. Die Meldung erfasst sowohl im In- als auch im Ausland ansässige Anbieter.

Steuerberater Roland Franz konkretisiert dies so: „Plattformbetreiber wie Ebay, Amazon, Facebook Marketplace oder Etsy, aber auch die Zimmervermietungsplattform Airbnb, sind ab jetzt verpflichtet, private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, sobald die Menge der pro Jahr verkauften Artikel über 30 liegt und damit mehr als 2.000 Euro eingenommen werden. Der Finanzverwaltung werden neben dem Namen und dem Geburtsdatum des Anbieters auch die Steueridentifikationsnummer, die Anschrift, die Bankverbindung und die relevanten Transaktionen wie Verkaufserlös und Gebühren übermittelt.“

Durch den auf diese Weise ermöglichten besseren Zugang zu Informationen werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent. Dies soll die Finanzverwaltung, so das Ministerium, in die Lage versetzen, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen.

Steuerberater Roland Franz rät dazu, dass man – zur Vermeidung von Kollisionen und/oder Unklarheiten mit der Behörde – zukünftig unbedingt Aufzeichnungen über seine diesbezüglichen Aktivitäten führt.

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Inflationsausgleichsprämie

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Essen – Bezüglich der Inflationsausgleichsprämie hat Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, noch zwei interessante Hinweise, die sich aus den bisherigen Veröffentlichungen ergeben.

1. Auch Minijobber können die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie erhalten. Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ganz egal, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Demnach können auch Minijobberinnen und Minijobber diese bekommen.

2. Gesellschafter-Geschäftsführer können unserer Ansicht nach ebenfalls die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten. Bei der Corona-Prämie hatte das Bundesfinanzministerium 2020 zumindest vor einer verdeckten Gewinnausschüttung gewarnt, falls für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis.

Steuerberater Roland Franz räumt ein, dass aus sämtlichen Veröffentlichungen, die bisher zur Inflationsausgleichsprämie erfolgt sind, nicht hervor geht, dass dies anzuwenden ist.

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Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil III

Minijob: Das ändert sich seit 1. Oktober 2022 Teil III

Steuerberater Roland Franz

Essen – Muss man als Arbeitgeber die Arbeitsverträge für Minijobber anpassen? Die Antwort von Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, auf diese Frage lautet eindeutig Ja, „wenn der Stundenlohn des Minijobbers oder der Minijobberin durch die Erhöhung des Mindestlohns angepasst wird. Die Änderungen sollten dann aber unbedingt im Arbeitsvertrag oder in der Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen festgehalten werden.“

Nachfolgend gibt Steuerberater Roland Franz Antworten auf weitere wichtige Fragen in diesem Zusammenhang.

Wenn man sich mit seinem Minijobber auf einen niedrigeren Stundenlohn als den Mindestlohn geeinigt hat, ist das in Ordnung?

„Nein, in Deutschland gilt für alle Beschäftigten über 18 Jahre als Verdienstuntergrenze der gesetzliche Mindestlohn. Er gilt somit auch für Minijobber und Minijobberinnen, egal ob im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, bei denen der Mindestlohn nicht zum Tragen kommt. Das kann zum Beispiel bei der Vergütung von Praktikanten und Praktikantinnen und Auszubildenden vorkommen“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Muss man mit einer Strafe rechnen, wenn man seinem Minijobber den neuen Mindestlohn nicht zahlt?

„Für Arbeitgeber, die sich nicht an das Mindestlohngesetz halten, können im Nachhinein Nachzahlungen anfallen. Die Prüfung dieser Entgeltansprüche gehört zum Prüfauftrag der Deutschen Rentenversicherung. Werden im Rahmen von Betriebsprüfungen Verstöße festgestellt, werden die Behörden der Zollverwaltung informiert (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS)“, erklärt Steuerberater Roland Franz.

Wurden Mindestlohnvorschriften nicht eingehalten, werden die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis geschuldeter Arbeitsentgelte festgestellt, nachgefordert sowie zur Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge an die Träger der Unfallversicherung übermittelt.

Steuerberater Roland Franz warnt jedoch: „Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Geldbußen sanktioniert werden. Verstöße bei der Kontrolle, beispielsweise bei der Dokumentation der Arbeitszeit, können ebenfalls mit einer Geldbuße geahndet werden.“

Kann man nach der Erhöhung der Minijob-Grenze als Arbeitgeber im Privathaushalt auch mehr Ausgaben bei der Steuer geltend machen?

„Bisher waren bis zu 510 Euro im Jahr für Haushaltshilfen und bis zu 4.000 Euro im Jahr für Kinderbetreuung steuerlich absetzbar. Bei den Beträgen, die Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eines Minijobbers bei der Steuerklärung geltend machen können, ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung vorgesehen“, antwortet Steuerberater Roland Franz.

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Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil II

Ändert sich etwas im Übergangsbereich vom Minijob zum Midijob?

Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil II

Steuerberater Roland Franz

Essen – Ab Oktober 2022 erhöht sich auch die Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, klärt auf: „Bisher lag ein sogenannter Midijob vor, wenn das durchschnittliche monatliche Arbeitsentgelt der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro lag. Ab Oktober liegt ein Midijob vor, wenn Arbeitnehmer pro Monat regelmäßig mehr als 520,00 Euro und maximal 1.600 Euro verdienen. Midijobs sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, für die die Minijob-Zentrale nicht zuständig ist, sondern die Krankenkassen. Für Beschäftigte mit einem Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520 Euro, die bisher unter die Midijob-Regelung fielen, gelten ab 1. Oktober 2022 zunächst Bestandsregelungen.“

Im Gegensatz zu den Beschäftigten in einem Minijob-Arbeitsverhältnis müssen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen bei Midijobs aber Steuern zahlen. Brutto ist also nicht gleich netto. „Auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen ist einiges anders“, warnt Steuerberater Roland Franz und führt aus: „Midijob-Arbeitsverhältnisse sind generell sozialversicherungspflichtig, wenn auch mit geringeren Sozialabgaben für die Arbeitnehmer. Ein Nachteil in der Rentenversicherung entsteht hierdurch nicht. Seit der Bekanntgabe des neuen Entlastungspakets der Ampel-Regierung dürfen sich Midijobber dann im Januar 2023 erneut auf eine Anhebung freuen: Dann sollen bis zu 2.000 Euro möglich sein.“

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Die Finanzverwaltung wird pingelig

Die Finanzverwaltung wird pingelig

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Betriebsprüfungen werden zurzeit wieder häufiger. Die Finanzverwaltung versucht, Steuernachzahlungen nach dem Motto „egal wie“ zu generieren. „Neuester Spielplatz der Betriebsprüfer ist die Thematik Privatentnahmen und Privateinlagen, insbesondere bei Unternehmen mit großem Bargeldverkehr,“ berichtet Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, wenn ein Unternehmer Bargeld aus der Kasse entnimmt oder einlegt, dass er sogenannte Eigenbelege erstellen muss, aus denen dann ersichtlich ist, was sowieso aus dem Kassenbericht hervorgeht, nämlich: Betrag der Entnahme/Einlage, Datum der Einlage, Unterschrift.

Wenn also diese sogenannten Eigenbelege fehlen, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist und eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung führt zu einer Zuschätzungsmöglichkeit.

Steuerberater Roland Franz betont deshalb: „Auch wenn es lächerlich erscheinen mag, sollten Sie davon betroffen sein, schreiben Sie bitte solche Eigenbelege und heften sie zu dem jeweiligen Kassenbeleg, auf dem diese Eintragung vorgenommen wurde. Und auch, wenn es zusätzliche Arbeit bereitet, denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung nur Ihr Bestes will – Ihr Geld.“

Um derartige Probleme von vornherein zu vermeiden und sich Arbeit zu ersparen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, Bargeld aus der Kasse ausschließlich auf das betriebliche Bankkonto einzuzahlen und anschließend vom betrieblichen Bankkonto eventuell einen Dauerauftrag einzurichten auf das private Konto. Wenn über das private Konto keinerlei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben fließen, ist dieses Privatkonto nicht Bestandteil der Finanzbuchhaltung. Werden von diesem Konto Barentnahmen entnommen, ist dies steuerlich nicht relevant.

Auf diesem Weg vermeidet man die Aufzeichnungspflichten der Privatentnahmen und Privateinlagen.

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