Was tun nach Geschenke-Fail an Weihnachten?

ARAG Expertin Jennifer Kallweit mit Tipps zum Umtausch

Was tun nach Geschenke-Fail an Weihnachten?

ARAG Expertin Jennifer Kallweit

Weihnachten ist nicht mehr lange hin und die Geschenke müssen auch noch eingekauft werden. Egal, ob nun ganz traditionell im Geschäft, Kaufhaus, auf dem Weihnachtsmarkt oder online. Aber was ist, wenn man dabei voll danebengreift und die Geschenke dann umtauschen oder zurückgeben möchte? Die ARAG Expertin Jennifer Kallweit mit einem Überblick.

Kann man Weihnachtsgeschenke eigentlich jederzeit umtauschen, wenn man mit denen absolut gar nichts anfangen kann?
Jennifer Kallweit: Leider nein. Auch wenn sich der Mythos hartnäckig hält. Es gibt kein Recht auf Umtausch. Einwandfreie Ware oder solche, die wegen eines Fehlers schon ein bisschen günstiger war, muss der Händler nämlich nicht zurücknehmen. Die meisten Anbieter machen das allerdings oft aus Kulanz, wenn man den Kassenbon noch hat oder auch mit einem Kontoauszug nachweisen kann, dass man das Produkt tatsächlich in dem Laden gekauft hat.

Hat man denn nicht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht?
Jennifer Kallweit: Nein, das hat man nicht, denn im stationären Handel gilt: Gekauft ist gekauft. Allerdings ist das anders, wenn man in Online-Shops kauft oder bei Versandhändlern. Hier haben Kunden ein 14-tägiges Widerrufsrecht und können die Ware ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Die Kosten dieser Rücksendung muss laut Gesetz allerdings der Käufer tragen, wenn er vorher in der Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen wurde. Aber viele Online-Shops sind auch da kulant und übernehmen das Retouren-Porto freiwillig. Es gibt aber auch Produkte, die vom Widerrufsrecht ausgenommen sind, auch wenn sie online gekauft wurden. Zum Beispiel schnell verderbliche Lebensmittel, Medikamente oder bereits geöffnete Hygiene- oder Kosmetikartikel.

Was ist, wenn das Weihnachtsgeschenk irgendwelche Mängel hat?
Jennifer Kallweit: Mangelhafte Ware kann man immer reklamieren, ganz egal, ob man sie online oder im Laden gekauft hat. Allerdings muss dem Händler die Möglichkeit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen. Geht auch das nicht, dann muss der Verkäufer seinem Kunden ein neues Produkt aushändigen oder das Geld für den Kauf zurückerstatten. Alternativ kann auch ein Gutschein oder ein neues gleichwertiges Produkt gegeben werden. Auch können sich Verkäufer und Käufer darauf einigen, dass die mangelhafte Ware zu einem günstigeren Kaufpreis trotzdem behalten wird.

Wie sieht es denn mit dem Umtauschen von Verschenk-Gutscheinen aus?
Jennifer Kallweit: Gutscheine können generell nicht umgetauscht werden. Wer also einen Gutschein verschenken möchte und den vielleicht schon weit vor Weihnachten kauft, sollte sich vorher gut überlegen, für wen dieser bestimmt ist und ob er auch den Wünschen des Beschenkten entspricht. Für online gekaufte Gutscheine gilt übrigens das gleiche wie bei Waren; nämlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, ohne Angabe von Gründen. Wichtig ist außerdem zu wissen, dass Gutscheine ohne eine Einlöse-Frist nicht unbegrenzt lange gültig sind. Stattdessen gilt dann in diesem Fall die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.

Und ab wann genau gilt diese Frist?
Jennifer Kallweit: Für diese Frist ist immer das Ende des Jahres maßgeblich, indem man den Gutschein erworben hat. Der Händler kann aber auch eine kürzere Einlöse-Frist festlegen und auf dem Gutschein vermerken. Das fällt dann unter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers und der Kunde muss sich an diese Frist auch halten. Laut mehreren Gerichtsurteilen darf so eine Einlöse-Frist aber nicht kürzer als ein Jahr sein.

Kann man eigentlich einen Gutschein weiterverschenken, wenn man damit nichts anfangen kann?
Jennifer Kallweit: Ein Gutschein ist grundsätzlich übertragbar: Jeder kann ihn einlösen, selbst wenn er auf eine andere Person ausgestellt ist. Sogar ein Weiterverkauf ist möglich, wenn man den Gutschein zu Geld machen will und sich damit was Schöneres kaufen möchte. Einen Anspruch auf eine Auszahlung des Betrages, der auf dem Gutschein steht, hat man aber nicht. Und noch etwas, das man beim Gutschein wissen sollte: Wenn die Dienstleistung oder die Ware, für die der Gutschein ausgestellt wurde, zum Zeitpunkt des Einlösens teurer geworden ist, muss der Mehrpreis gezahlt werden. Heißt zum Beispiel: Wer einen Gutschein über eine Massage im Wert von 70 Euro bekommen hat, muss 15 Euro zuzahlen, wenn die Massage inzwischen 85 Euro kostet.

Was kann man beim Weihnachtsgeschenke-Shopping noch tun, um später Stress beim Umtauschen oder Zurückgeben zu vermeiden?
Jennifer Kallweit: Wer vielleicht schon ahnt, dass das Geschenk eventuell nicht den Geschmack des Beschenkten trifft und umgetauscht werden muss, empfehle ich schon beim Kauf, mit dem Händler ein Rückgaberecht zu vereinbaren. Am besten schriftlich oder vor Zeugen. Geklärt werden sollte dabei, ob es das Geld zurückgibt, man die Ware umtauschen kann oder ein Ersatz durch eine andere Ware oder ein Gutschein erfolgt. Wichtig ist dabei auch zu bestimmen, in welchem Zeitraum das Ganze über die Bühne gehen soll und ob die Originalverpackung dabei sein muss.

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Online-Shopping: Geht das auch nachhaltig?

ARAG Experten über klimafreundliches Shoppen im Internet

Bereits 2019 gab jeder Deutsche etwa 24-mal pro Jahr (https://www.trustedshops.de/blog/online-shopping-statistik/) eine Online-Bestellung auf. Während der Corona-Pandemie dürfte diese Zahl deutlich höher liegen. Das bedeutet viel Verpackungsmüll, Retouren, lange Transportwege und dadurch hohe CO2-Emissionen. Trotz dieser negativen Bilanz hat sich Online-Shopping tief in den Verbraucher-Gewohnheiten verankert. Die Vorteile, sich Dinge unkompliziert nach Hause zu bestellen, sind gerade in Corona-Zeiten schwer zu schlagen. Doch geht Online-Shopping auch klimafreundlich? Die ARAG Experten erklären, welche Möglichkeiten es gibt.

Verpackung
Durch den Zuwachs an Bestellungen steigt auch der Verbrauch an Verpackungsmaterialien. Zur Verpackung der Ware kommt mindestens ein Versandkarton hinzu. Damit die Ware den Transportweg unbeschadet übersteht, wird sie zudem oft durch Luftpolsterfolie gesichert oder es werden nach dem Motto „wackelt und hat Luft“ ganze Lagen des Kunststoffmaterials bis zur Oberkante in den Karton hineingestopft. Viele Unternehmen nutzen zudem die Gelegenheit und legen zahlreiche Kataloge, Flyer oder Broschüren für Werbezwecke dazu.

Retouren
Besonders bei Kleidung lässt sich meist schwer einschätzen, wie die Größen ausfallen. Also wird kurzerhand doppelt oder gar dreifach bestellt und die unpassenden Kleidungsstücke werden zurückgeschickt. Das bedeutet doppelte Transportwege. Laut Retourenforschung der Uni Bamberg (http://www.retourenforschung.de/definition_statistiken-retouren-deutschland.html) kommen auf diese Weise 286 Millionen Retouren zustande. Würde man die zurückgesendeten Pakete aneinanderreihen, würden sie knapp dreimal um die Welt reichen.

Viele Händler entsorgen die überwiegende Anzahl an Retouren einfach, da sich der Aufwand nicht lohnt, sie wieder ins Sortiment aufzunehmen. Dies gilt nicht nur für Kleidung, sondern auch für neuwertige elektronische Geräte. Das bedeutet, dass ein solches Produkt nicht nur einen doppelten Transportweg verursacht hat, sondern auch vergeblich produziert wurde.

Um diesen Abfall zu vermeiden und das Recycling zu verstärken, wurde das Kreislaufwirtschaftsgesetz im vergangenen Oktober um die Obhutspflicht erweitert. Danach müssen Hersteller beim Vertrieb ihrer Produkte dafür sorgen, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und sie nicht zu Abfall werden. Mit dieser Obhutspflicht hat der Staat gleichzeitig zum ersten Mal eine rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuware oder Retouren.

Transport und Lieferung
Logische Konsequenz der ansteigenden Versandanfragen ist es, dass mehr Pakete ausgefahren werden und es zu immer höheren CO2-Emissionen kommt. Dabei hat der Express-Versand weitaus negativere Auswirkungen, weil Fahrzeuge oft nicht voll beladen werden können. Wer frühzeitig bestellt, kann also auch diesem Trend entgegenwirken.

Um unnütze Versandwege zu verhindern, weil niemand zu Hause angetroffen wird, könnte man die Ware direkt an einer Packstation deponieren lassen, einen alternativen Ablageort am Grundstück vereinbaren oder einen Nachbarn angeben, bei dem die Lieferung im Falle der eigenen Abwesenheit abgegeben werden kann.

Bewusstsein: Brauche ich das wirklich?
Ein großer Schritt ist schon getan, seinen Einkauf zu hinterfragen. Brauche ich das wirklich oder wurde ich nur von Werbeanzeigen verleitet? Kann ich das Produkt nur online kaufen oder gibt es das auch im Einzelhandel vor Ort? Bin ich mir sicher, dass diese Größe passt? Zur Sicherheit könnte man an einem gut passenden Kleidungsstück Maß nehmen und mit detaillierteren Größenangaben des Anbieters vergleichen. Falls es online keine konkreten Angaben gibt, könnte man auch den Anbieter kontaktieren und um Details und Zentimeterangaben bitten. Durch kleine Fragen können unnötige Fehlkäufe, Fahrtstrecken und vor allem Retouren vermieden werden.

Lebensmittel „Made in Germany“
Natürlich ersetzt nichts die Nachhaltigkeit eines Direkteinkaufs im regionalen Laden. Möchte oder muss man sich die Produkte aber dennoch liefern lassen, ist es tatsächlich umweltfreundlicher, diese in einem ökologischen Shop zu bestellen, weil diese in der Regel auch beim Versand auf Nachhaltigkeit achten.

Grüne Suchmaschinen
Schon die Suche selbst kann nachhaltig gestaltet werden: Durch „grüne“ Suchmaschinen, die nachhaltige Projekte fördern, wie beispielsweise Ecosia (https://www.ecosia.org/). Zudem lohnt es sich, direkt nach Online-Shops zu suchen, die sich in puncto Transport, Verpackungsmüll und Arbeitsbedingungen einem umweltfreundlichen Konzept verschrieben haben. Ob Mode, Lebensmittel, Möbel oder Bürobedarf – fair einkaufen kann man beispielsweise bei memolife (https://www.memolife.de/), avocadostore (https://www.avocadostore.de/) oder kivanta (https://www.kivanta.de/).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/07613/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

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