Rente aufbessern: Wie viel ist steuerfrei erlaubt?

ARAG Experten über Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Rente aufbessern: Wie viel ist steuerfrei erlaubt?

ARAG Experten über Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Wer in Deutschland mindestens 45 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat, erhält durchschnittlich eine monatliche Rente von knapp 1.700 Euro (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/39060/umfrage/monatliche-standardrente-der-gesetzlichen-rentenversicherung-seit-1990/). Doch viele Senioren fühlen sich auch nach dem Erreichen des Rentenalters oft noch viel zu fit, um sich mit dem wohlverdienten Rentnerdasein zu begnügen. Bei anderen hingegen reicht die Rente schlichtweg nicht aus, um sorgenfrei das Alter zu genießen. Aus welchem Grund auch immer: Viele Rentner entscheiden sich, Geld hinzuzuverdienen. Die ARAG Experten informieren, wo die Hinzuverdienstgrenzen liegen.

Wie hoch sind die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner?
Hinzuverdienstgrenzen (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/hinzuverdienst-rente/) bei vorgezogener Altersrente (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/privatrechtsschutz/rente-mit-67/) gibt es seit 2023 nicht mehr. Genau wie bei der Regelaltersrente können Rentner ihre vorgezogene Altersrente daher unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes komplett beziehen. Das bedeutet, dass sie so viel zu ihrer Rente hinzuverdienen können, wie sie möchten oder schaffen – ohne dass Rentenleistungen gekürzt werden. Den Nebenjob und den Verdienst müssen Rentner ihrem Rentenversicherungsträger daher auch nicht melden. Anders sieht es nach Auskunft der ARAG Experten bei Erwerbsminderungsrenten aus. Für diese gilt eine dynamische Hinzuverdienstgrenze, die seit Januar 2024 bei teilweiser Erwerbsminderung 37.117,50 Euro und bei voller Erwerbsminderung 18.558,75 Euro beträgt. Die Höhe des Hinzuverdienstes muss hier der Rentenversicherung mitgeteilt werden.

Was zählt zum Hinzuverdienst?
Was als Zuverdienst zur Rente wegen Erwerbsminderung gilt, regelt das Sozialgesetzbuch 6 (Paragraf 96a Absatz 2). Dort heißt es: „Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen.“ Nicht als Hinzuverdienst gelten laut Gesetzgeber derweil Entgelte, die „eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält“. Laut ARAG Experten fallen darunter auch Entgelte, die behinderte Menschen für eine Tätigkeit von einer anerkannten Werkstatt erhalten. In diese Kategorie fallen zudem steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt, Werkspensionen, Zusatzrenten des öffentlichen Dienstes und Sozialleistungen wie Krankengeld.

Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen, ohne besteuert zu werden?
Grundsätzlich muss das Einkommen eines Rentners genauso versteuert werden, wie das Einkommen von Angestellten und Freiberuflern beziehungsweise Selbstständigen. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen laut ARAG Experten nur dann an, wenn es sich um einen Hinzuverdienst von bis zu 538 Euro monatlich (ab 2025: 556 Euro) handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt. Damit der Hinzuverdienst zur Rente 2024 steuerfrei bleibt, können Rentner also jährlich bis zu 6.456 Euro (ab 2025: 6.672 Euro) verdienen.

Tipp für Pflegende: Teilrente kann sich lohnen
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Rentner, die einen Angehörigen nicht erwerbsmäßig häuslich pflegen, mit einem kleinen Trick auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze ihre Rente erhöhen können. Wenn pflegende Rentner eine Teilrente von 99,99 Prozent wählen, zahlt die Pflegekasse auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Grundsätzlich werden Beiträge ansonsten nur bis zum Erreichen der Vollrente übernommen. Allerdings kann sich die Wahl einer Teilrente auf eine eventuell vorhandene Betriebsrente auswirken. Hier sollten sich Rentner vorab beim Arbeitgeber oder der Renteneinrichtung informieren.

Rente im Ausland
Spanien, Italien oder Südafrika? Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert ist, hat die freie Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen möchte. Insgesamt überweist die Deutsche Rentenversicherung derzeit Renten in über 150 Länder. Liegt der gewählte Altersruhesitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz, spielt es auch keine Rolle, ob Rentnerinnen oder Rentner nur vorübergehend oder dauerhaft dort leben: Sie erhalten ihre volle Rente ohne Abzüge ausgezahlt. Das gleiche gilt für Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Nur wenn Rentner ihren Ruhestand dauerhaft, also für länger als sechs Monate im Jahr, in einem Land außerhalb der EU und ohne ein solches Abkommen verbringen, müssen sie mit Abzügen bei ihrer Rente rechnen.

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Rentenerhöhung: Mehr Geld für Rentner?

ARAG Experten informieren über die für Juli anstehende Rentenerhöhung – Teil 1

Rentenerhöhung: Mehr Geld für Rentner?

Zum 1. Juli 2024 erhalten Rentner mehr Geld. Mit der anstehenden Erhöhung von 4,57 gilt ein einheitlicher Rentenwert von 39,92 Euro für ganz Deutschland. Rund 21 Millionen Menschen (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2024/240319-rentenanpassung-2024.html) profitieren von der Rentenanpassung. Wie viel allerdings von der höheren Rente am Ende übrig bleibt, hängt vom Rentenbeginn, dem Grundfreibetrag und der Krankenversicherung ab. Denn auch Rentner zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Ab wann gilt das Rentenplus?
Der sogenannte Rentenwert – also der Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung – steigt zum 1. Juli 2024 bundeseinheitlich um 4,57 Prozent von 37,60 auf 39,92 Euro. Wer also eine Rente von vorher 1.000 Euro hatte, erhält nun 1.045,70 Euro. Erstmals seit 34 Jahren steigen die Renten gleichermaßen für Ost und West. Aufgrund einer Gesetzesänderung in 2017 wurden die Renten seither schrittweise aneinander angeglichen. Wann die höhere Rente auf dem Konto landet, hängt laut ARAG Experten davon ab, wann die Rente begonnen hat. Wer vor April 2004 in Rente gegangen ist, bekommt das Rentenplus schon Ende Juni ausgezahlt. Rentner, deren Rentenbeginn im April 2004 oder später lag, erhalten erst Ende Juli mehr Geld.

Wie wird die Rentenanpassung ermittelt?
Die jährliche Erhöhung der Renten zum 1. Juli eines Jahres ist laut ARAG Experten gesetzlich festgeschrieben. Dazu legt das Bundessozialministerium jedes Jahr den aktuellen Rentenwert neu fest. Die Höhe der Anpassung orientiert sich unter anderem an der Lohnentwicklung. Das heißt: Je höher die Bruttolöhne in Deutschland, desto höher die Rente. Berechnet wird die Rente aus erworbenen Rentenanwartschaften, auch Entgeltpunkte genannt, die mit dem jeweils aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Gut zu wissen: Rentenkürzungen sind aufgrund einer Rentengarantie gesetzlich ausgeschlossen.

Was hat der Renteneintritt mit der Steuer zu tun?
Je früher der Renteneintritt, desto geringer die Steuer. Wer bis 2005 in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Bruttorente versteuern. Wer in 2020 seinen Ruhestand begonnen hat, muss bereits 80 Prozent versteuern und bekommt nur noch 20 Prozent der Bruttorente als steuerfreien Teil ausgezahlt. Ab 2058 müssen alle Neu-Rentner laut ARAG Experten ihr gesamtes Einkommen voll versteuern, abzüglich der dann geltenden Freibeträge.

Was gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner?
Mit einer steigenden Rente steigen auch die prozentualen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Grundsätzlich gilt, dass Ruheständler genauso wie im bisherigen Berufsleben versichert sind. Wer also gesetzlich versichert war, bleibt es in der Regel auch als Rentner. Wer Privatpatient war, ist es auch im Alter.

Gesetzlich versicherte Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Arbeitslebens mindestens 90 Prozent der Zeit Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse waren, werden automatisch pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Ob sie vorher pflichtversichert, freiwillig oder familienversichert waren, ist dabei unerheblich. Als Erwerbsleben zählt die Zeit zwischen erster Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag. Bei Ruheständlern, die nie berufstätig waren, zählt die Zeit ab der ersten Hochzeit oder dem 18. Lebensjahr. In der KVdR versicherte Senioren tragen die geringste Beitragslast im Alter. Denn sie teilen sich sowohl den allgemeinen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent als auch den Zusatzbeitrag hälftig mit dem Rentenversicherungsträger. Der Zusatzbeitrag, der ebenfalls als Prozentsatz aus dem beitragspflichtigen Einkommen berechnet wird, variiert je nach Krankenkasse zwischen zurzeit 0,3 und 1,5 Prozent. Mieteinnahmen sind in der KVdR sogar beitragsfrei. Lediglich die Beiträge aus Einnahmen aus Versorgungsbezügen – wie zum Beispiel Betriebsrenten oder Pensionen – oder aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten müssen vollständig vom Versicherten getragen werden.

Was gilt für freiwillig gesetzlich Versicherte?
Wer die genannten Vorversicherungsbedingungen für die KVdR nicht erfüllt, kann sich freiwillig gesetzlich versichern, auch wenn man als Erwerbstätiger bereits in einer gesetzlichen Krankenkasse Mitglied war. Die Rentenkasse trägt auf Antrag zwar auch bei freiwillig gesetzlich versicherten Rentnern die Hälfte, also 7,3 Prozent des allgemeinen Beitragssatzes. Aber im Gegensatz zu pflichtversicherten Senioren muss der Zusatzbeitrag allein gestemmt werden. Außerdem berechnet sich der Beitrag aus allen Einnahmen des Versicherten, also auch aus Mieten, Zinseinkünften und privaten Renten. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass auf Einnahmen, die oberhalb der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze von aktuell 62.100 Euro im Jahr liegen, keine Beiträge gezahlt werden müssen. Für alle gesetzlich versicherten Rentner gilt darüber hinaus, dass der Beitragssatz für die Pflegeversicherung von aktuell 3,4 Prozent der Bruttorente bzw. vier Prozent für kinderlose Rentner in voller Höhe selbst gezahlt werden muss.

Was ist der Rentenatlas und wieso sorgt er für mehr Transparenz?
Im Rentenatlas (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/Rentenatlas/2023/rentenatlas-2023-download.html) gibt die Deutsche Rentenversicherung jedes Jahr einen Überblick über Zahlen, Fakten und Trends der Rente. Von der Höhe der Einnahmen und Ausgaben, über die Zahl der Versicherten oder die Bedeutung der Rentenversicherung. So erhalten Bezieher von Altersrenten nach mindestens 35 Versicherungsjahren aktuell durchschnittlich eine Rente von 1.550 Euro im Monat. Dabei sind die Renten im Saarland mit 1.677 Euro am höchsten, gefolgt von Nordrhein-Westfalen (NRW), wo Rentner im Schnitt 1.644 Euro bekommen. Schlusslicht ist Thüringen, hier liegt die monatliche Rente mit 1.427 Euro unter dem Durchschnitt.

Einen großen Unterschied gibt es laut ARAG Experten beim Rentenbezug von Männern und Frauen: Während Männer durchschnittlich 1.728 Euro Bruttorente pro Monat beziehen, haben Frauen mit 1.316 Euro deutlich weniger im Portemonnaie. Auffällig bei der Geschlechter-Betrachtung: Vor allem in NRW und im Saarland sind die Renten der Männer mit 1.845 und 1.840 Euro besonders hoch. Der Grund: Durch den Bergbau gab es dort viele gut bezahlte Jobs, woraus sich vergleichsweise hohe Renten ergeben. Frauen hingegen bekommen im Ostteil Berlins mit 1.501 Euro die höchsten Renten. Auch insgesamt ist die Differenz zwischen den Durchschnittsrenten für Männer und Frauen im Osten Deutschlands geringer als im Westen, da die Frauen im Osten häufiger vollzeitbeschäftigt waren und es geringere Einkommensunterschiede gab.

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Ab in den Dauerurlaub

ARAG Experten informieren über den Ruhestand im Ausland

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Energie, Miete, Lebensmittel – während die Preise in Deutschland in den letzten Monaten drastisch gestiegen und für viele kaum mehr zu stemmen sind, locken manch andere Länder mit deutlich günstigeren Lebenshaltungskosten. Nicht nur für Rentner ein lohnenswerter Schritt. Auch immer mehr Arbeitnehmer packen ihre Koffer und verbringen zumindest einen Teil ihres Arbeitslebens im Ausland. Rentenansprüche erwerben sie dort trotzdem. ARAG Experten verraten, was Rentner in beiden Fällen wissen sollten.

Rentner haben die Wahl!
Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, steht vor der freien Wahl, wo er seinen Ruhestand verbringen möchte. Die Deutsche Rentenversicherung überweist bereits heute laut eigenen Angaben 1,8 Millionen Renten in über 150 Länder. Wer als Rentner nicht länger als sechs Monate im Jahr außerhalb Deutschlands verweilt, erhält seine Rente schon immer in voller Höhe auf ein Konto seiner Wahl. Mögliche Abzüge drohen nur, wenn die Rente auf einem ausländischen Konto landet, denn Kursverluste und Bankspesen übernimmt die Deutsche Rentenversicherung nicht. Doch auch wer seinen Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands hat, also dauerhaft im Ausland lebt, erhält seine Rente laut ARAG Experten in voller Höhe. Voraussetzung ist nur, dass der gewählte Altersruhesitz innerhalb der Europäischen Union (EU), Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegt oder es sich um ein Land handelt, mit dem Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Deutschland hat aktuell mit 20 nicht EU-Staaten (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Sozialversicherungsabkommen/sozialversicherungsabkommen_detailseite.html?nn=007c49c5-f160-47a1-a105-a7f0b4dd35c0) zweiseitige Sozialversicherungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen regeln den Erwerb von Rentenansprüchen und das Zahlen von Renten in das jeweilige Land.

Rente im Ausland bei verminderter Erwerbsfähigkeit?
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten diejenigen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr oder nur eingeschränkt arbeiten können. Ist der Betroffene voll erwerbsgemindert, steht ihm die Rente auch im Ausland zu. Anders, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen eine Teilzeitarbeit erlauben, der Arbeitsmarkt in Deutschland dies aber nicht hergibt. Die dann bewilligte volle Erwerbsminderungsrente wird nach Information der ARAG Experten nur weitergezahlt, wenn der Betroffene in einen Mitgliedsstaat der EU, in die Schweiz, nach Norwegen, Liechtenstein, Island oder in Staaten, in denen eine entsprechende bilaterale Regelung mit Deutschland besteht, auswandert. Wer woanders lebt, kommt dagegen oftmals nicht mehr in den Genuss der vollen Erwerbsminderungsrente.

Rente aus dem Ausland in Deutschland genießen
Die Beiträge zur Rentenversicherung sind grundsätzlich in dem Land zu bezahlen, in dem auch das Einkommen bezogen wird. Wer im Ausland arbeitet, erwirbt somit in der Regel auch Rentenansprüche im Ausland – und in dem dort vorherrschenden Sozialversicherungs- oder Rentensystem. Wer später nach Deutschland zurückkehrt und hier auch sein ausländisches Altersruhegeld beziehen möchte, kann das in aller Regel tun. Dies gilt allerdings nur für im Ausland gezahlte Rentenbeiträge in Mitgliedsstaaten der EU und in den sogenannten Abkommensstaaten, mit denen entsprechende Verträge bestehen. Welche Leistungen ein Arbeitnehmer letztendlich für seine im Ausland bezahlten Rentenbeiträge erhält, hängt von den Regelungen des jeweiligen Staates ab. Grundsätzlich müssen sich Rentner immer an den Träger wenden, an den sie die betreffenden Rentenbeiträge gezahlt haben. Wer aber in Deutschland wohnt, kann die Auslandsrente nach Auskunft der ARAG Experten auch über die Deutsche Rentenversicherung beantragen. Die Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/DE/Ueber-Uns/Verbindungsstellen-Nordbayern/verbindungsstellen-nby_node.html) hilft weiter, wenn es um ausländische Renten in Deutschland geht.

Auch im Ausland gilt die Steuerpflicht
Egal, ob Ruheständler ihre Rente im Inland oder im Ausland beziehen – sie sind steuerpflichtig. Ob die Steuern dabei in Deutschland oder am ausländischen Ruhesitz zu zahlen sind, hängt laut ARAG Experten zunächst vom Wohnsitz ab: Rentner, die nur vorübergehend ins Ausland ziehen oder die neben ihrem Auslandswohnsitz ihren deutschen Wohnsitz behalten, sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und müssen ihre Steuererklärung beim zuständigen deutschen Finanzamt abgeben. Wer dauerhaft ins Ausland zieht, ist dagegen in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig. Wo in diesem Fall die Steuern zu zahlen sind, wird durch sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geregelt, die Deutschland mit vielen Staaten geschlossen hat. Ein Nachteil für Rentner, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig sind: Sie kommen nicht in den Genuss des steuerlichen Grundfreibetrags von derzeit 10.908 Euro pro Person, denn der gilt nur für Steuerzahler, die hierzulande unbeschränkt steuerpflichtig sind. Auch die Vorteile des Ehegattensplittings gibt es für beschränkt Steuerpflichtige nicht. Wer allerdings mehr als 90 Prozent seiner Einkünfte aus Deutschland bezieht, kann den Antrag stellen, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu bleiben – und so auch weiterhin in den Genuss von Grundfreibetrag und Ehegattensplitting kommen. Der Antrag ist beim Finanzamt Neubrandenburg (https://www.finanzamt-rente-im-ausland.de/de/) einzureichen, das für alle im Ausland lebenden Rentner zuständig ist.

Richtig vorbereitet ins Ausland
Die ARAG Experten raten Auswanderern zu einigen Vorbereitungen. Neben der Deutschen Rentenversicherung sollten Rentner auch ihre deutsche Krankenversicherung über den Schritt ins Ausland informieren, um sicherzustellen, dass die medizinische Versorgung auch dort gewährleistet bleibt. Zudem sollten sie wichtige Dokumente, wie beispielsweise Geburts- oder Heiratsurkunde, in die jeweilige Landessprache übersetzen und beglaubigen lassen. Falls es ins nicht-europäische Ausland geht, könnte es sein, dass ein internationaler Führerschein nötig wird. Der kann laut ARAG Experten in der Regel bei Führerscheinstellen, Fahrerlaubnisbehörden oder Kfz-Zulassungsstellen ausgestellt werden. Ein letzter Blick sollte den diversen Versicherungspolicen gelten. Nicht immer sind Haftpflicht-, Hausrat- oder Unfallversicherungen auch im Ausland gültig. Falls doch, muss den Versicherern die neue Wohnadresse im Ausland mitgeteilt werden. Verträge oder Abonnements, die nicht mitgenommen werden können, wie z. B. mit dem Energie-Versorgungsunternehmen oder dem Fitness-Club, sollten rechtzeitig gekündigt werden, um unnötige Zahlungen zu vermeiden. Wenn dann noch ein Nachsendeantrag bei der Post gestellt ist, kann der neue Lebensabschnitt im Ausland beginnen.

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Ciao, ciao Finanzamt?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die Steuerpflicht von Rentnern

Ciao, ciao Finanzamt?

Rentner, die eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben müssen, haben dafür bis Ende Oktober 2022 Zeit. Wer seine Steuererklärung mit Hilfe – z. B. von Steuerberatern – machen lässt, kann sich bis Ende August 2023 Zeit lassen. Künftig könnten trotz Rentenerhöhung weniger Renter steuerpflichtig sein, weil erstmals auch der Grundfreibetrag für 2022 angehoben wurde. Wer wann wie viel zahlen muss, weiß ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Wann müssen Rentner Steuern zahlen?
Tobias Klingelhöfer: Um eines vorwegzuschicken: Renten sind grundsätzlich einkommenssteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig. Ich rate Rentnern dringend, nicht erst auf die Aufforderung des Finanzamtes zu warten, sondern vorher zu prüfen, ob sie steuerpflichtig sind. Steuern sind eine Bringschuld und wenn Fristen versäumt werden, zögert der Fiskus nicht lange und es kann ein monatlicher Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuersumme fällig werden.

Alles, was über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Und dieser liegt für das Steuerjahr 2021 bei 9.744 Euro für alleinstehende und doppelt so viel für verheiratete Rentner. Dieser Satz gilt für die Steuererklärung 2021, die bis Ende Oktober 2022 bzw. Ende August 2023 abgegeben werden muss. Im Juli dieses Jahres wurde der Freibetrag allerdings erhöht. Für das Steuerjahr 2022 ist ein Betrag von 10.347 Euro bzw. doppelt so viel für verheiratete Rentner steuerfrei.

Und da sich Rentenbezüge und auch steuerpflichtige Einkünfte im Laufe der Jahre ändern können, sollten Rentner regelmäßig prüfen, ob sie Steuern zahlen müssen. Denn während Renten steigen können und damit den Grundfreibetrag evtl. übersteigen, ist der steuerfreie Teil der Rente ein feststehender Betrag, der während der gesamten Rentenzeit nicht mehr geändert wird.

Gibt es weitere Freibeträge und Einsparmöglichkeiten?
Tobias Klingelhöfer: Neben kleineren Pauschalen wie z. B. Werbungskosten von 102 Euro oder Sonderausgaben von 36 Euro können auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll abgesetzt werden. Aber vor allem der Rentenfreibetrag kann abgezogen werden. Er hängt vom Renteneintrittsalter ab. Pauschal kann man sagen: Je später der Renteneintritt, desto geringer der Freibetrag. Wer beispielsweise 2005 in Rente ging, durfte 50 Prozent steuerfrei abziehen. 2022 liegt der Rentenfreibetrag nur noch bei 18 Prozent und wer 2040 in Rente geht, wird 100 Prozent versteuern müssen. Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, kann man sogar online (https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/) über eine so genannte Rentenbezugsmitteilung bei der Rentenversicherung anfordern.

Darüber hinaus können Rentner aber auch viele andere Ausgaben steuerlich geltend machen, wie beispielsweise Ausgaben für Medikamente, für Handwerker oder weitere Versicherungsbeiträge. Zwar berechnet das Finanzamt hier je nach Höhe der Einkünfte eine sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“, doch diese fällt bei Rentnern mit häufig eher kleinen Einkünften meist nicht allzu hoch aus. Der Restbetrag ist steuersparend in der Steuererklärung abziehbar.

Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen, ohne versteuert zu werden?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich muss das Einkommen eines Rentners genauso versteuert werden, wie das Einkommen von Angestellten und Freiberuflern beziehungsweise Selbstständigen. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Was als Hinzuverdienst zur Rente gilt, wird in Paragraf 34 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Teil 6 geregelt. Das sind etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus einer nichtgewerblichen Vermietung oder Verpachtung. Auch Betriebs- oder Witwenrenten gehören zu steuerpflichtigen Einkünften. Wird mit all diesen Einnahmen der Grundfreibetrag überschritten, müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen nur dann an, wenn es sich um einen Hinzuverdienst von bis zu 450 Euro (ab Oktober bis zu 520 Euro) handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt. Was anderes kann jedoch gelten, wenn Rentner über den Minijob noch weitere Einkünfte haben.

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