Mietspiegelreform nachbessern:

Mietspiegelpflicht sinnvoll ausweiten, unabhängige und sachkundige Erstellung sicherstellen

Mietspiegelreform nachbessern:

gif e.V.

Deutscher Städtetag, Verband Deutscher Städtestatistik (VDSt) e.V. und gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. zur gemeinsamen Stellungnahme zur Reform des Mietspiegelrechts.

Die Bedeutung qualifizierter Mietspiegel ist in der weiterhin schwierigen Wohnungsmarktlage vieler Städte unverändert hoch. Daher war im Koalitionsvertrag der Ampel eine Weiterentwicklung der Mietspiegelreform vorgesehen. Diese wurde nicht mehr umgesetzt, ist aber weiterhin erforderlich. Der Deutsche Städtetag, der Verband Deutscher Städtestatistik (VDSt) und die gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung fordern daher die zukünftigen Koalitionspartner auf, in der kommenden Legislatur die notwendigen Maßnahmen umzusetzen.

Mietspiegel sollten zukünftig objektiver erstellt werden und in Kraft treten können, unabhängig von Interessen der Politik und der Mieter und Vermieter. Auch sollten Mietspiegelersteller künftig nachweisen müssen, dass sie über die notwenige Sachkunde verfügen. Zudem sollten überall, wo die Mietpreisbremse gilt, auch Mietspiegel erstellt werden.

Der Gesetzgeber hat 2021 mit dem Mietspiegelreformgesetz und der Mietspiegelverordnung eine gute Grundlage für rechtssichere Mietspiegel geschaffen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Regelungen für sogenannte qualifizierte Mietspiegel, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erstellt werden. In zwei wesentlichen Punkten gibt es allerdings noch wesentlichen Nachbesserungsbedarf:
-Unabhängigkeit der Mietspiegelerstellung
-Sachkunde der Mietspiegelersteller

Der Deutsche Städtetag, der Verband Deutscher Städtestatistik (VDSt) und die gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung sprechen sich zum wiederholten Male nachdrücklich für eine unabhängige und weisungsungebundene Erstellung von Mietspiegeln aus. Dies muss insbesondere für qualifizierte Mietspiegel gelten, die aktuell nur mit Zustimmung von Mieter- und Vermietervertretern oder ersatzweise durch die Gemeinde in Kraft treten können. Diese Abhängigkeit beeinträchtigt die Objektivität der Mietspiegelerstellung und führt in vielen Fällen zu politischer Einflussnahme. Seit Langem wird dieses Verfahren kritisiert, da es häufig zu Konflikten oder methodisch fragwürdigen Kompromissen führt. Eine solche Praxis steht nicht im Einklang mit den wissenschaftlichen Standards qualifizierter Mietspiegel und widerspricht ihrer zentralen Bedeutung im Miet-, Sozial- und Steuerrecht.

Die Verbände fordern daher, dass qualifizierte Mietspiegel nach denselben Prinzipien erstellt werden wie amtliche Statistiken. Um wissenschaftlichen Ansprüchen zu genügen, muss die Veröffentlichung eines Mietspiegels unabhängig von der Zustimmung einzelner Interessenvertreter erfolgen. Gleichzeitig sollen die fachlichen Beiträge von Mieter- und Vermieterverbänden weiterhin in beratender Funktion einfließen – ohne jedoch ein faktisches Vetorecht über die Einführung eines Mietspiegels zu erhalten.

Zudem besteht derzeit keine gesetzliche Vorgabe zur Qualifikation der Mietspiegelersteller. Angesichts der hohen gesellschaftlichen Relevanz qualifizierter Mietspiegel für Mieter und Eigentümer sowie der methodischen Komplexität ihrer Erstellung halten die Verbände dies für nicht ausreichend. Selbst die besten gesetzlichen Anforderungen an Mietspiegel bleiben wirkungslos, wenn die erstellenden Akteure nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügen.

Um die Qualität, Akzeptanz und Rechtssicherheit von Mietspiegeln nachhaltig zu erhöhen, fordern die Verbände eine Weiterentwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Dazu gehört insbesondere die Einführung eines verpflichtenden Sachkundenachweises für Mietspiegelersteller sowie die Sicherstellung der Unabhängigkeit des gesamten Verfahrens. Nur so kann das Instrument Mietspiegel langfristig gestärkt und seine Verlässlichkeit gewährleistet werden.

Die Mietspiegelpflicht besteht im Moment nur für alle Kommunen mit mehr als 50 000 Einwohnern. In vielen Gemeinden gilt aber die Mietpreisbremse, ohne dass auch ein Mietspiegel erstellt werden muss. Nach einer Untersuchung des BBSR waren Ende 2024 davon insgesamt 347 Gemeinden betroffen; davon 106 kleinere Mittelstädte (20 000 bis unter 50 000 Einwohner), 173 Kleinstädte (5 000 bis unter 20 000 Einwohner) und 68 Gemeinden mit unter 5 000 Einwohnern.[1] Ohne Mietspiegel greift die Mietpreisbremse aber ins Leere. Daher sollten die Kommunen grundsätzlich für alle angespannten Wohnungsmärkte Mietspiegel ausweisen. Ab 100 000 Einwohnern sollten qualifizierte Mietspiegel erstellt werden, da nur diese Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter bieten.

Darüber hinaus weist die Gesetzgebung zur Mietspiegelreform einige kleinere handwerkliche Fehler auf, die aber in der Praxis große Bedeutung für die Verfügbarkeit der erforderlichen Daten haben. Diese fehlerhaften Stellen müssen zeitnah nachgebessert werden.

Die gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche Forschung e.V. wurde am 15. Oktober 1993 gegründet und hat heute rund 1.300 Mitglieder. Der gemeinnützige Verein strebt die Zusammenführung von Theorie und Praxis an und trägt zur Klärung wichtiger immobilienwirtschaftlicher Fragestellungen sowie zur Verbesserung der Markttransparenz bei. Präsidentin der gif ist Prof. Dr. Verena Rock.

Kontakt
gif Gesellschaft für Immobilienwirtschaftliche F.
Katharina Seipel
Äppelallee 27
65203 Wiesbaden
0611 23 68 10 77

Home

Grundsteuerreform: Haus & Grund Hessen sagt Unterstützung zu und mahnt zur Aufkommensneutralität

Stellungnahme anlässlich Pressekonferenz von Finanzminister und Oberfinanzpräsident

Grundsteuerreform: Haus & Grund Hessen sagt Unterstützung zu und mahnt zur Aufkommensneutralität

Frankfurt/Wiesbaden, 13. Mai 2022 – Etwa drei Millionen hessische Immobilien- und Grundstückseigentümer werden im Juni Post von der Steuerverwaltung bekommen. Dann haben sie ab Juli vier Monate Zeit, online Auskunft für die Berechnung der von 2025 an geltenden neuen Grundsteuer B zu geben. „Haus & Grund Hessen sieht sich jetzt als konstruktiver Partner. Wir werden alles daransetzen, unsere Mitglieder bei der Bewältigung dieser Aufgaben zu unterstützen“, sagt dessen Geschäftsführer Younes Frank Ehrhardt anlässlich der heutigen Pressekonferenz von Finanzminister Michael Boddenberg und Oberfinanzpräsident Jürgen Roßberg zur Umsetzung der Grundsteuerreform. Doch auch das politische Versprechen der Aufkommensneutralität werde der Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer nicht aus dem Blick lassen.

„Es hätte viel schlimmer kommen können“, so Ehrhardt mit Blick auf das wesentlich kompliziertere Bundesmodell zur Berechnung der neuen Grundsteuer B. „Es hätte aber auch besser kommen können.“ Durch das in Hessen beschlossene Flächen-Faktor-Modell werde die Berechnung der Grundsteuer nicht unnötig verkompliziert, „sein großer Nachteil ist aber, dass es wertabhängige Komponenten enthält: Bei steigenden Bodenwerten steigt die Grundsteuer für Mieter und Eigentümer automatisch mit.“ Im Sommer rechnet er mit einem verstärkten Beratungsbedarf bei Immobilieneigentümern, wenn es darum geht, die von der Finanzbehörde geforderten Angaben zu tätigen.

Große Verunsicherung über künftige Entwicklung der Grundsteuer
Die größere Verunsicherung bei den Immobilieneigentümern drehe sich jedoch derzeit weniger um die Frage, wie sie die Angabepflichten erfüllen können, so Ehrhardt, als vielmehr darum, ob sie künftig mehr Grundsteuern zahlen müssten. „Hier ist und bleibt der Hebesatz in jeder einzelnen Kommune die große Unbekannte.“ Er erinnert an das Versprechen des damaligen Bundesfinanzministers Olaf Scholz, dass die Neuordnung der Grundsteuer aufkommensneutral sein wird, also von den Kommunen nicht zur Steuererhöhung genutzt werden darf. „Als Verband begrüßen wir es, dass es in Hessen als einzigem Bundesland eine Liste geben wird, die für jede einzelne Kommune den Hebesatz festlegt, der die Aufkommensneutralität gewährleistet“, sagt Ehrhardt und mahnt: „Die Bürger müssen von der Politik in ihren eigenen Kommunen erwarten können, dass sie mit der neuen Grundsteuer und dem Hebesatzrecht mit Bedacht umgeht.“

Über Haus & Grund Hessen:

Haus & Grund Hessen – Landesverband der Hessischen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.V. ist die Dachorganisation der 81 örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereine in Hessen mit insgesamt über 65.000 Mitgliedern. Unser Verband nimmt am politischen Geschehen teil und stärkt dadurch die Position des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums in Hessen. Wir vertreten die Interessen der hessischen Haus- und Grundeigentümer gegenüber Politik, Behörden und Öffentlichkeit.

Bedeutung des privaten Eigentums in Hessen:

– Die privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Hessen verfügen über rund 2,5 Millionen Wohnungen, also über mehr als 85,4 Prozent des gesamten hessischen Wohnungsbestandes.

– Sie investieren jährlich über 7,1 Milliarden Euro in ihre hessischen Immobilien.

– Unter Berücksichtigung der positiven Beschäftigungseffekte in weiteren Branchen sichern oder schaffen diese Investitionen jährlich rund 135.000 Arbeitsplätze in Hessen.

Firmenkontakt
Haus & Grund Hessen
Younes Frank Ehrhardt
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main
069 72 94 58
info@hausundgrundhessen.de
www.hausundgrundhessen.de

Pressekontakt
rfw. kommunikation
Ina Biehl-v.Richthofen
Poststraße 9
64293 Darmstadt
06151 3990-0
hausundgrundhessen@rfw-kom.de

PR-Agentur – rfw. kommunikation

Reform der Grundsteuer ab 2025: Es besteht schon jetzt Handlungsbedarf!

Reform der Grundsteuer ab 2025: Es besteht schon jetzt Handlungsbedarf!

Steuerberater Roland Franz

Essen – Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer hat der Gesetzgeber ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, erklärt hierzu: „Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell.“

Einzelheiten: Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen/ Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen/Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Steuerberater Roland Franz gibt zu bedenken, dass die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen hingegen ein eigenes Grundsteuermodell anwenden.

Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln.

Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

– Grundsteuerwert: Ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung
– Steuermesszahl: Gesetzlich festgelegt
– Hebesatz: Legt Stadt beziehungsweise Gemeinde fest

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022

In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen folgende Angaben erforderlich:
– Lage des Grundstücks
– Grundstücksfläche
– Bodenrichtwert
– Gebäudeart
– Wohnfläche
– Baujahr des Gebäudes

Diese Angaben übermitteln Grundstückseigentümer*innen in einer Feststellungserklärung ihrem Finanzamt. Entscheidend für alle Angaben ist laut Steuerberater Roland Franz dabei der Stand zum Stichtag 1. Januar 2022.

Wichtig: Grundstückseigentümer*innen müssen nicht bereits zum 1. Januar 2022 aktiv werden.
Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird – so die Finanzverwaltung – voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen sollen dann ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden.

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

„Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen“, erinnert Steuerberater Roland Franz und führt weiter aus: „Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind.“

Grundsteuerbescheid von Stadt oder Gemeinde

Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt beziehungsweise Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an den beziehungsweise die Eigentümer*innen gesendet wird.

Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Start der neuen Grundsteuer

Die neu berechnete Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheides zu zahlen, bis dahin gelten bestehende Regelungen fort.

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022

Steuerberater Roland Franz stellt noch einmal klar: „Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen an Ihr Finanzamt – als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer – sollen ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden.“

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

Firmenkontakt
Roland Franz & Partner, Steuerberater – Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Moltkeplatz 1
45138 Essen
0201-81095-0
kontakt@franz-partner.de
http://www.franz-partner.de

Pressekontakt
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133 Essen
0201-8419594
ag@publicity-experte.de
http://www.publicity-experte.de

Webinar WEGZUGSBESTEUERUNG – Die NEUE Berliner Mauer 2.0

Die Wegzugsbesteuerung unter besonderer Berücksichtigung des Umzugs in die Schweiz, Dubai oder Off-Shore-Länder

Webinar WEGZUGSBESTEUERUNG - Die NEUE Berliner Mauer 2.0

Dr. rer. pol. Peter H. Happe; Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht, C.P.A.

Wegzug ins Ausland und Steuer-Fragen?

Wir laden Sie herzlich ein zum SK Webinar: WEGZUGSBESTEUERUNG – Die NEUE Berliner Mauer 2.0

Das kostenfreie Webinar findet am 22. Februar 2022 um 17.00 Uhr statt.

– AGENDA –

Rechtsgrundlagen, Tipps und ausgewählte Gestaltungsoptionen bei folgenden Asset-Klassen

I. Anteile an Kapitalgesellschaften größer gleich 1%

1. Wohnsitzmanagement
2. Asset Deal
3. Umwandlung einer inländischen Kapitalgesellschaft
4. Begründung einer atypisch stillen Beteiligung an inländischen GmbH
5. Verkauf der Anteile mit Rückkaufsrecht unter Nießbrauchs Vorbehalt

II. Anteile an Kapitalgesellschaft kleiner als 1%, sonstige Wertpapiere und übriges Privatvermögen

III. Familienheim

IV. Cryptos und Gold

V. Erbschaftsteuerliche Hinweise

Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht, Certified Public Accountant – C.P.A. (State of New York) – Dr. rer. pol. Peter H. Happe klärt Sie in unserem kostenfreien Webinar über die Wegzugsbesteuerung auf.

Darüber hinaus informiert er Sie, was Sie bei einem Wegzug ins Ausland über die Steuer-Fallen wissen müssen.

Melden Sie sich HIER an: Anmeldung zum SK WEBINAR am 22. Februar 2022 um 17.00 Uhr (https://www.sk-berater.com/extras/webinare/anmeldung)

Herzliche Grüße

Ihre SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

PS: ACHTUNG! Die Plätze sind begrenzt!

SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte

SK berät Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main, Dresden und Köln. Dazu zählen mittelständische Unternehmen, seien diese national oder international tätig, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen, Freiberufler, Gewerbetreibende, Start-Ups sowie Privatpersonen. Schwerpunkte unserer Tätigkeit sind das Gemeinnützigkeitsrecht (die Beratung von gemeinnützigen Organisationen sowie Stiftungen aller Art), das internationale Steuerrecht (einschließlich der Wegzugsbesteuerung), die Immobilienbesteuerung, die Unternehmensnachfolge sowie das Erbschaftsteuerrecht.

SK ist Mitglied der internationalen Leading Edge Alliance (LEA). Dadurch bestehen weltweit ausgezeichnete Kontakte in alle Industrienationen und die Mandanten werden auch international umfassend betreut. Das mehrsprachige SK Team aus Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und qualifizierten Mitarbeitern ist fachübergreifend tätig, um die besten steuerlichen Ergebnisse für die Mandanten zu erzielen.

Das hervorragend ausgebildete SK Team berät mit Leidenschaft. Durch intensive Fort- und Weiterbildungen hat es immer die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie neue steuerliche Entwicklungen im Blick. Bei SK berät stets ein persönlicher Ansprechpartner, der die Mandanten und ihre individuellen wirtschaftlichen Bedürfnisse und Ziele genau kennt.

Firmenkontakt
Prof. Dr. K. Schwantag · Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ljiljana Gukumus
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main
+49 69 971 231-0
l.gukumus@sk-berater.com
https://www.sk-berater.com/

Pressekontakt
Prof. Dr. K. Schwantag · Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ljiljana Gukumus
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main
+49 69 971 231-0
L.Gukumus@sk-berater.com
https://www.sk-berater.com/

Warum das Thema Geld im Schulunterricht zu kurz kommt

Warum das Thema Geld im Schulunterricht zu kurz kommt

Die Ausgestaltung des Geld- und Finanzsystems steht spätestens seit der Eurokrise im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen von FinanzwissenschaftlerInnen, aber auch Konsumenten. Dennoch wird Geld im Ökonomieunterricht häufig nur beiläufig erwähnt. In seinem Buch “ Didaktik des Geldes. Das Thema Geld im Schulunterricht der Sekundarstufe II (https://www.grin.com/document/1066479)“, welches im August 2021 beim GRIN Verlag veröffentlicht wurde, geht Dr. Kai Brakhage dieser Diskrepanz angesichts der Komplexität des Themas auf den Grund.

Als Wirtschaftsgut, mit dem Güter erworben und Bedürfnisse erfüllt werden können, spielt Geld im Leben eines jeden Menschen eine zentrale Rolle. Es erscheint daher sinnvoll, den Begriff und das Konzept des Geldes im Rahmen des Wirtschaftsunterrichts möglichst früh zu thematisieren. Die Realität in deutschen Klassenzimmern sieht jedoch ganz anders aus und es wird in der Regel nur eine Sichtweise auf das Geld und seine Geschichte dargestellt. In „Didaktik des Geldes. Das Thema Geld im Schulunterricht der Sekundarstufe II“ zeigt Dr. Kai Brakhage auf, inwiefern diese Herangehensweise problematisch ist.

Unser Finanzsystem ist nicht alternativlos

Im Fokus der Arbeit steht die Tatsache, dass Geldsysteme wandelbar sind und die Umstände der Finanzkrise eine Veränderung dringend nötig machen. Um die Möglichkeiten und Grenzen einer Reform einschätzen zu können, müssen die Vor- und Nachteile des aktuellen Geldsystems benannt werden. Auch Alternativen, beispielsweise Kryptowährungen oder Vollgeldsystem, sollen betrachtet werden. Neben diesen Überlegungen stellt sich der Autor jedoch auch immer die Frage, welche Ansätze für die Sekundarstufe geeignet sind und den Horizont der SchülerInnen erweitern können. Aufgrund der didaktischen Ausrichtung richtet sich die Publikation primär an interessierte Politik- und WirtschaftslehrerInnen, die ihre Unterrichtsgestaltung kritisch hinterfragen wollen.

Über den Autor

Dr. Kai Brakhage ist Lehrer für das Fach Wirtschaftslehre an einem Gymnasium in Niedersachsen und hat ein genaues Bild von der Lebenswelt seiner SchülerInnen und ihren Bedürfnissen. Seine Promotion verfasste er im Jahre 2016 über die Didaktisierung des Finanzsystems und das Marktversagen. Ebenso hat Dr. Kai Brakhage bereits zahlreiche didaktische Materialien zum Thema Finanzsystem und Geld veröffentlicht.

Das Buch ist im August 2021 bei GRIN erschienen (ISBN: 978-3-3464-6863-5)

Direktlink zur Veröffentlichung: https://www.grin.com/document/1066479

Kostenlose Rezensionsexemplare sind direkt über den Verlag unter presse@grin.com zu beziehen.

GRIN publiziert seit 1998 akademische eBooks und Bücher. Wir veröffentlichen alle wissenschaftlichen Arbeiten: Hausarbeiten, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen, Fachbücher uvm.

Kontakt
GRIN Publishing GmbH
Sabrina Neidlinger
Trappentreustr. 1
80339 München
+49-(0)89-550559-0
+49-(0)89-550559-10
presse@grin.com

Homepage