Rechnung – Das muss drinstehen (Teil III)

Rechnung - Das muss drinstehen (Teil III)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Nachdem sich Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, in Teil I und II „Rechnungen – das muss drinstehen“ mit den Pflichtangaben und den Angaben zur Leistungserbringung beschäftigt hat, behandelt Teil III das Thema der Rechnungen von Handwerkern an Privatkunden und den Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten.

Ausweis von Handwerkerleistungen

Begünstigte Leistungen

„Der Kunde kann eine Ermäßigung seiner Einkommensteuer beantragen, wenn der Handwerker Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen in seinem Haushalt oder Garten durchführt. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Bereich der Renovierung, Erhaltung und Modernisierung“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Dabei darf auch etwas Neues im vorhandenen Haushalt geschaffen werden, zum Beispiel ein neuer Kachelofen eingebaut werden; der Neubau eines Hauses oder ein Anbau ist aber nicht begünstigt. Dagegen sind auch Arbeiten auf dem Grundstück begünstigt, zum Beispiel im Garten.

Weitere Beispiele für begünstigte Handwerkerleistungen sind:

– Arbeiten am Dach, am Fußboden, an der Fassade, in der Garage oder an den Außen- und Innenwänden,
– Austausch oder Modernisierung von Einbauküchen, von Bodenbelägen oder Fenstern,
– Sanierung von Badezimmern,
– Überdachung eines PKW-Stellplatzes auf dem Grundstück, beziehungsweise eines Carports oder einer Terrasse,
– Wartung und Reparatur von Elektroanlagen oder Fahrstühlen,
– Heizungswartung und Schornsteinfegerleistungen,
– Rohrreinigungsarbeiten auf dem Grundstück,
– Schädlingsbekämpfung,
– Gartenpflege und -neugestaltung sowie Pflasterarbeiten auf dem Grundstück,
– Reparatur elektronischer Geräte im Haushalt des Kunden, nicht im Betrieb des Handwerkers, z.B. die Reparatur von Fernsehern, Wasch- oder Geschirrspülmaschinen im Haushalt des Kunden,
– Winterdienst, und zwar auch, soweit der öffentliche Gehweg vor dem Haus des Kunden geräumt wird.

Begünstigter Anteil der Leistung

Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent, genauer gesagt maximal 1.200 Euro, der vom Handwerker in Rechnung gestellten Arbeitskosten inklusive Fahrtkosten, Entsorgung des ersetzten Materials und Kosten für Verbrauchsmittel, wie zum Beispiel Reinigungs-, Schmier- und Spülmittel oder Streugut. Nicht begünstigt sind die Materialkosten.
Beispiel: Die Arbeitskosten für das Aufstellen eines Baugerüsts sind begünstigt, nicht aber die vom Handwerker gezahlte Miete beziehungsweise die Materialkosten für das Baugerüst.

Keine Barzahlung
Der Kunde kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag an den Handwerker überweist. Barzahlungen sind also schädlich.

Was ist bei der Rechnungslegung zu beachten?
„Damit der Kunde die Steuerermäßigung geltend machen kann, muss der Handwerker den Anteil der begünstigten Arbeitskosten, inklusive Fahrtkosten, Entsorgung und Verbrauchsmittel, aber ohne Material, in der Rechnung gesondert ausweisen. Dies kann durch einen Zusatz am Ende der Rechnung geschehen, in dem der Handwerker dort den begünstigten Anteil als Bruttobetrag oder als Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer ausweist“, betont Steuerberater Roland Franz.

Hinweis auf Aufbewahrungspflicht
Hat ein Handwerker eine Bauleistung an einen Nicht-Unternehmer oder an einen Unternehmer für dessen Privatbereich erbracht, muss er in der Rechnung darauf hinweisen, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Der Handwerker selbst muss aber ein Doppel der ausgestellten Rechnung in jedem Fall zehn Jahre aufbewahren.

Rechtsstand: 06.2024
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr.
Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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Rechnung – Das muss drinstehen (Teil II)

Rechnung - Das muss drinstehen (Teil II)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass, wenn man mit seinem Kunden eine Anzahlung vereinbart hat und hierüber eine Rechnung ausstellt, die gleichen Grundsätze gelten, wie in Teil I „Rechnung – das muss drinstehen“ zu den Pflichtabgaben beschrieben wurde. Lediglich der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss noch nicht angegeben werden, weil dieser noch nicht feststeht.

In der Rechnung ist jedoch anzugeben, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde, z.B. durch den Vermerk „Anzahlung“. Außerdem ist der Monat des Zahlungseingangs anzugeben, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

Bei der Erstellung der Schlussrechnung ist darauf zu achten, dass die bereits erhaltenen Anzahlungen abgezogen werden, und zwar sowohl die bereits vereinnahmten Nettobeträge als auch die bereits vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge. Auf diese Weise vermeidet man einen doppelten – und damit unberechtigten – Ausweis der Umsatzsteuer (einmal in der Abschlagsrechnung und ein weiteres Mal in der Schlussrechnung), die man sonst an das Finanzamt abführen müsste, obwohl man sie nur einmal vom Kunden erhalten hat.

2. Kunde als Steuerschuldner

„In bestimmten Fällen schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer, zum Beispiel wenn der Auftragnehmer Bauleistungen an einen anderen Bauunternehmer oder wenn der Auftragnehmer Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen an ein anderes Reinigungsunternehmen erbringt. Man spricht hier vom so genannten Reverse-Charge-Verfahren“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Bei Bauleistungen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber über, wenn dieser selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt; bei Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber über, wenn dieser nachhaltig Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen erbringt. Die Nachhaltigkeit kann der Auftraggeber durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen: Sobald ihm das Finanzamt eine Bescheinigung erteilt hat, dass er nachhaltig Bauleistungen bzw. Gebäude- und Fensterreinigungsleistungen erbringt, ist er zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn er dem Auftragnehmer die Bescheinigung nicht vorlegt. Der Auftraggeber hat daher kein Interesse daran, dem Auftragnehmer die Bescheinigung zu verschweigen.

Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Auftraggeber hat zur Folge, dass er die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Trotz der Schuldnerschaft des Auftraggebers besteht weiterhin die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, die die in Teil I genannten Pflichtangaben mit Ausnahme des Steuerbetrags und des Steuersatzes enthalten muss. Zusätzlich ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass der Rechnungsempfänger, also der Auftraggeber, die Umsatzsteuer schuldet. Hierfür ist folgende Formulierung vorgeschrieben: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

3. Kleinbetragsrechnungen

„Liegt der Gesamtbetrag der Rechnung nicht über 250 Euro, genügen Angaben zum eigenen Namen und zur Anschrift, zum Rechnungsdatum, zur erbrachten Leistung und zum Steuersatz beziehungsweise zu einer etwaigen Steuerbefreiung“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Der Bruttobetrag kann dann in einer Summe genannt werden, so dass eine Aufteilung in Entgelt (Nettobetrag) und Umsatzsteuer nicht erforderlich ist. Auch der Name und die Anschrift des Kunden müssen in der Rechnung nicht genannt werden.

4. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht

Wird eine Bauleistung entweder an eine Privatperson (Nicht-Unternehmer) oder an einen Unternehmer für dessen Privatbereich erbracht, ist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass der Kunde die Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren hat. Ein Doppel der ausgestellten Rechnung muss aber in jedem Fall zehn Jahre selbst aufbewahrt werden.

5. Rechnungsberichtigung

„Eine Berichtigung kann auf das ursprüngliche Rechnungsdatum zurückwirken und so die Entstehung von Nachzahlungszinsen verhindern. Die Rechnung muss aber für eine rückwirkende Berichtigung auch berichtigungsfähig sein“, gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken. Dazu muss sie folgende Angaben enthalten:

Angaben zum Rechnungsaussteller, Angaben zum Rechnungsempfänger, eine ausreichende Leistungsbeschreibung, das Entgelt für die ausgeführte Leistung sowie die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (BMF, Schreiben v. 18.9.2020 – III C 2 – S 7286-a/19/10001 001)

Eine Rechnungsberichtigung kann entweder durch die Ergänzung der fehlenden Angaben oder aber durch eine Stornorechnung und eine vollständige Neuausstellung der richtigen Rechnung erfolgen.

Rechtsstand: 06.2024
Alle Informationen und Angaben wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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Rechnung – Das muss drinstehen (Teil I)

Rechnung - Das muss drinstehen (Teil I)

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Rechnung, die man seinem Kunden stellt, ist nicht nur für die eigenen Unterlagen wichtig, sondern sie ermöglicht dem Kunden den Abzug der Umsatzsteuer, die man ihm in Rechnung gestellt hat, die sogenannte Vorsteuer für den Kunden. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass die Voraussetzung hierfür eine Rechnung ist, die alle Pflichtangaben enthält. Zur Erstellung einer solchen Rechnung ist man aufgrund des mit seinem Kunden geschlossenen Vertrags verpflichtet.

Pflichtangaben in der Rechnung

1. Angabe des eigenen Namens
Man muss als leistender Unternehmer und Rechnungsaussteller seinen vollständigen Namen angeben. Betreibt man kein Einzelunternehmen, führt man eine Personengesellschaft, zum Beispiel GbR oder OHG, oder eine Kapitalgesellschaft, zum Beispiel UG oder GmbH, muss der Name der Gesellschaft in der Rechnung genannt werden.

2. Angabe der eigenen Anschrift
In der Rechnung muss außerdem die vollständige Geschäftsanschrift, beziehungsweise bei Gesellschaften deren Geschäftsadresse angegeben werden. Unter dieser Anschrift muss man postalisch erreichbar sein. Es muss nicht die Anschrift sein, unter der man seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. (Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 5 UStAE; BMF-Schreiben v. 7.12.2018 – III C 2 – S 7280-a/07/10005 :003; EuGH, Urteil v. 15.11.2017 – C-374/16 und C-375/16 [ZAAAG-62440]; BFH, Urteile v 13.6.2018 – XI R 20/14; v. 21.6.2018 – V R 25/15 und V R 28/16; v. 5.12.2018 – XI R 22/14.)

3. Name und Anschrift des Kunden
Die Rechnung muss an den Kunden gerichtet werden und dessen Namen sowie (Geschäfts-) Anschrift enthalten, da er der Leistungsempfänger ist, der die Vorsteuer geltend machen will. Ist der Kunde eine Personengesellschaft, zum Beispiel GbR oder OHG, oder Kapitalgesellschaft, zum Beispiel UG oder GmbH, muss die Rechnung an die Personen- oder Kapitalgesellschaft gerichtet sein.

4. Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
In der Rechnung muss man entweder seine Steuernummer oder seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.

5. Rechnungsdatum
Die Rechnung muss ein Rechnungsdatum, beziehungsweise Ausstellungsdatum ausweisen. Dies ist der Tag, an dem man die Rechnung erstellt. Sofern man eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer hat, sollte aus Datenschutzgründen eher diese anstatt der Steuernummer verwendet werden.

6. Fortlaufende Rechnungsnummer
Weiterhin muss man eine fortlaufende Rechnungsnummer verwenden, damit das Finanzamt sicherstellen kann, dass die Rechnung nur einmal erstellt worden ist. Statt fortlaufender Nummern kann man auch Nummernkreise für zeitlich, organisatorisch oder geografisch abgegrenzte Bereiche bilden.
Beispiel: U fängt jedes Quartal mit der Rechnungsnummer 1 an, fügt aber je nach Quartal eine I, II, III oder IV sowie das Jahr hinzu.

7. Bezeichnung der erbrachten Leistung
Man muss die erbrachte Leistung in der Rechnung bezeichnen. Bei einer Warenlieferung muss man die Art, das bedeutet die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Waren, angeben.
Bei einer sonstigen Leistung (Dienstleistung) muss man den Umfang und die Art seiner Leistung konkret bezeichnen. Allgemeine Beschreibungen wie zum Beispiel Beratung oder Handwerkerarbeiten reichen nicht aus.
Ist eine Leistungsbeschreibung in der Rechnung zu umfangreich, kann man stattdessen in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen, zum Beispiel auf den zugrunde liegenden Vertrag, verweisen, in dem die Leistung genau beschrieben wird.

8. Zeitpunkt der Leistung
Weiterhin muss man in der Rechnung den Zeitpunkt nennen, an dem die Leistung erbracht wurde. Dabei genügt die Angabe des Monats, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt der Leistung ist bei Lieferungen der Tag der Warenlieferung und bei sonstigen Leistungen, wie zum Beispiel Handwerkerleistungen, der Tag der Vollendung. Erstreckte sich die Leistung über mehrere Monate oder Jahre, genügt die Angabe des gesamten Leistungszeitraums, zum Beispiel von Mai bis Oktober 2024.
Erstellt man die Rechnung noch am selben Tag Leistung, genügt der Hinweis: Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum. Bei Lieferungen kann die Angabe des Leistungszeitpunkts nicht durch die Beifügung des Lieferscheins ersetzt werden. Allerdings genügt der ausdrückliche Verweis in der Rechnung auf den Lieferschein, wenn sich aus dem Lieferschein das Lieferdatum ergibt.

9. Entgelt
Das Entgelt ist der Nettobetrag und somit ohne Umsatzsteuer. Hat man Leistungen zu unterschiedlichen Steuersätzen (19 Prozent und 7 Prozent) erbracht, muss man das Entgelt nach den Steuersätzen aufteilen.
Sofern man ein Skonto gewährt, genügt die Angabe des Skontosatzes wie zum Beispiel 2 Prozent Skonto bei Zahlung bis zum …
Den genauen Skontobetrag muss man nicht ausweisen. Besteht eine Bonus- oder Rabattvereinbarung, genügt in der Rechnung der Hinweis auf diese Vereinbarung. Beispiel: „Es gilt unsere Bonusvereinbarung vom …“.

10. Steuersatz und Steuerbetrag
Sowohl der Steuersatz von 19 Prozent oder 7 Prozent als auch der Steuerbetrag, also die sich ergebende Umsatzsteuer, müssen in der Rechnung ausgewiesen werden. Bei unterschiedlichen Steuersätzen müssen Steuersatz und Steuerbetrag sowohl für die Umsätze zu 7 Prozent als auch für die Umsätze zu 19 Prozent jeweils getrennt genannt werden.
Hat man eine umsatzsteuerfreie Leistung erbracht, muss in der Rechnung auf die Steuerbefreiung und den Grund für die Steuerbefreiung hingewiesen werden, zum Beispiel durch den Hinweis „steuerfrei wegen Vermittlung von Versicherungen“ oder durch die Angabe des Paragrafen, aus dem sich die Steuerbefreiung ergibt.
Auf die ermäßigten Steuersätze aufgrund der Corona-Pandemie wird verwiesen. (BMF: Ergänzung zum BMF-Schreiben v. 30.6.2020 über die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1.7.2020 und zu deren Anhebung zum 1.1.2021 (BMF, Schreiben v. 4.11.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009 :016); 2 Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 17.3.2021 (BGBl 2021 I S. 330). 2 Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 22.6.2022 (BGBl 2022 I S. 911).
Rechtsstand: 06.2024

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Alt, gebrechlich, pflegebedürftig und keine Hilfe

So kann es Gehen wenn man alt, gebrechlich und pflegebedürftig wird.
Ich bin 73 Jahre und kann seit 3 Jahren nur noch an Stöcken gehen.

So kann es Gehen wenn man alt, gebrechlich und pflegebedürftig wird.
Ich bin 73 Jahre und kann seit 3 Jahren nur noch an Stöcken gehen.
Verursacht wurde dies durch eine Zecke im Jahre 1994 mit halbseitiger
Gesichtslähmung. Seit ein paar Jahren hatte ich die Betreuung, wie Essen auf Rädern und Reinigung meiner Wohnung (42 qm) von der Diakonie Untere Fils,
in Reichenbach/Fils, Geschäftsführerin Frau Hummel bekommen.
Da ich für mein Essen anteilmäßig nur pro Essen 1,80 € bezahlen musste, wurde dies im Einzugsverfahren durch die Diakonie, Frau Hummel monatlich abgebucht.
Jedoch gab es immer wieder Probleme mit der monatlichen Rechnung und
Abbuchung. Betrag der Rechnung und der Abbuchung stimmten nicht immer überein und ich habe das Recht auch im Alter meine Rechnungen zu überprüfen. Deshalb Vorsicht mit Rechnungen über die Diakonie Reichenbach/Fils. Am 1.12.2021 war es wieder soweit. Da ich an diesem Tage körperlich den Anruf von Frau Hummel nicht entgegen nehmen konnte zwecks Reklamation einer Rechnung, hinterließ diese die Nachricht auf meinem Anrufbeantworter: Sie können ihre Wäsche selber abholen. Anmerkung: Auch meine Wäsche wurde monatlich von der Diakonie Reichenbach/Fils in die Wäscherei gebracht. Daraufhin erfuhr ich am nächsten Tag durch einen Anruf meinerseits bei der Diakonie, das alles eingestellt wurde, Essen auf Rädern, sowie die Reinigung meiner Wohnung usw. Ich hatte somit von einem Tag auf den anderen kein Essen mehr und musste mich notgedrungen unter körperlicher Anstrengung, 20 Tage über die Verbrauchermärkte verhalten. Bei der Diakonie in Reichenbach/Fils, Frau Hummel werden die alten Leute einfach so behandelt, basierend auf der Tatsache, mit alten Menschen kann man dies machen. So kann es Menschen in Deutschland gehen, die alt und gebrechlich werden, Leider !!

Journalist in verschiedenen Portalen,
Musikverlag und Musikproduktion
Management von Künstlern.

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UMSATZSTEUER und GEFAHREN beim ONLINEHANDEL

Kostenfreies WEBINAR am 19. Januar 2022 um 17.00 Uhr – Wie Sie teure Fehler vermeiden und Fallstricke erkennen

UMSATZSTEUER und GEFAHREN beim ONLINEHANDEL

Steuerberater Sebastian Schubert und Rechtsanwältin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke

Der Onlinehandel wächst extrem im Vergleich zu anderen Branchen. Seit Beginn der Pandemie geht die Wachstumskurve in diesem Bereich steil nach oben. ABER, großes Wachstum muss kontrolliert sein! Online Händler stehen mehr denn je auf der „Beobachtungsliste“ des Finanzamts und im Fokus einer (umsatz-) steuerlichen Prüfung. Bei steuerlich falschen Beurteilungen drohen dem Online-Händler hohe Nachzahlungen, die im schlimmsten Fall zur Insolvenz führen können. Der extremste Fall wäre ein Strafverfahren.

Was genau, muss bei der Umsatzsteuer im Onlinehandel beachtet werden?

Ab wann und wo muss man sich registrieren? Was ist das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)? Für wen ist diese OSS möglich? Wenn man das OSS nutzt, muss man sich dennoch im Ausland registrieren? Was ist bei den Rechnungen zu beachten?

Rechtsanwältin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke und Steuerberater Sebastian Schubert klären Sie in unserem kostenfreien Webinar über die umsatzsteuerlichen Fragestellungen beim Onlinehandel auf. Darüber hinaus informieren wir Sie, was Sie als Händler über die Umsatzsteuer-Fallen wissen müssen und wie es in der Praxis, z. B. bei Verkäufen über den Amazon-Marketplace gehandhabt werden muss.

Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeiten des Onlinehandels und entdecken dadurch neue profitable Geschäftsbereiche für sich. Beispielsweise durch die Onlinehandelsplattformen Amazon oder „Powerseller“ von eBay sind Verkäufe an einen großen – auch ausländischen – Kundenkreis unkompliziert möglich. Über Unternehmen wie Amazon kann man die dortigen Warenlager mit nutzen – ohne sich den Kopf über Miete und Ähnliches zu zerbrechen. Dennoch aufpassen! Gerade beim Onlinehandel müssen im Vorfeld die richtigen Entscheidungen getroffen werden, damit die Prozesse korrekt buchhalterisch und steuerlich verarbeitet werden – damit es NICHT zu schmerzhaften finanziellen Konsequenzen kommt. Onlinehandel ist ein Massengeschäft – ein Fehler multipliziert sich ins HUNDERTFACHE.

Zum Erklärvideo… (https://bit.ly/3EJ3zly)

Melden Sie sich HIER (https://www.sk-berater.com/extras/webinare/anmeldung/) an! ACHTUNG! Die Plätze sind begrenzt!

Herzliche Grüße

Ihre SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

Wir beraten Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main, Dresden und Köln. Zu unseren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen; gemeinnützige Organisationen und Stiftungen; Freiberufler, Gewerbetreibende und Start-Ups sowie Privatpersonen. Spezialgebiete unserer Kanzleien sind die Beratung von gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen aller Art, das internationale Steuerrecht, die Wegzugsbesteuerung, die Unternehmensnachfolge sowie das Erbschaftsteuerrecht.

International ist SK ein Mitglied der Leading Edge Alliance (LEA). Dadurch haben wir ausgezeichnete Kontakte in alle Industrienationen und bieten unseren Mandanten international exzellente Serviceleistungen. Unser mehrsprachiges Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und qualifizierten Mitarbeitern ist fachübergreifend tätig, um steuerlich und wirtschaftlich die besten Ergebnisse für die Mandanten zu erreichen.

Kontakt
Prof. Dr. K. Schwantag · Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Ljiljana Gukumus
Zeilweg 42
60439 Frankfurt am Main
+49 69 971 231-0
L.Gukumus@sk-berater.com
https://www.sk-berater.com/

Basware e-Invoice Receiving verbindet Oracle Cloud ERP-Anwender mit einem der größten globalen offenen E-Rechnungsnetzwerke

Basware e-Invoice Receiving verbindet Oracle Cloud ERP-Anwender mit einem der größten globalen offenen E-Rechnungsnetzwerke

DÜSSELDORF, Deutschland, 15. Dezember 2021 — Basware (https://www.basware.com/en-en/newsroom/) (Nasdaq: BAS1V) hat eine Möglichkeit geschaffen, Oracle Fusion Cloud ERP unkompliziert mit Baswares führender Lösung für den Empfang von E-Rechnungen zu verbinden. Basware ist ein Mitglied des Oracle PartnerNetwork.

Basware e-Invoice Receiving, das via Oracle Integration Cloud angebunden wird, bietet eine sofort einsatzbereite Standard-Schnittstelle. Über die Lösung empfangen Anwender von Oracle Fusion Cloud Enterprise Resource Planning (ERP) alle Rechnungen – Waren-, Dienstleistungs- und wiederkehrende Rechnungen – zu 100 % elektronisch, unabhängig davon, in welchem E-Rechnungsformat der Absender die Rechnung einreicht. Anwender profitieren unmittelbar von den damit einhergehenden Vorteilen, wie zum Beispiel Kosteneinsparungen, höhere Straight Through-Verarbeitungsraten, weniger manuelle Arbeit und eine sehr starke Reduzierung der Fehlerquote. Basware e-Invoice Receiving ist über den Oracle Cloud Marketplace (https://cloudmarketplace.oracle.com/marketplace/en_US/listing/47954245) verfügbar.

„Die wahre Stärke eines E-Rechnungsnetzwerks liegt in seiner Reichweite. Durch diese Zusammenarbeit wird es für eine sehr große Gruppe von Kunden einfach sein, sich einem der weltweit größten offenen E-Rechnungsnetzwerke anzuschließen. Unser ‚offener‘ Ansatz bedeutet, dass Lieferanten nicht verpflichtet sind, über unser Netzwerk zu senden; sie können jeden der zahlreichen globalen Interoperabilitätspartner nutzen, um ihre Kunden zu erreichen“, sagt Perttu Nihti, Chief Product Officer, Basware. „Diese Zusammenarbeit ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur globalen papierlosen Rechnungsstellung.“

Die Basware-Lösungen für den elektronischen Rechnungsempfang umfassen den direkten Austausch elektronischer Rechnungen, den Empfang von Rechnungen, die über andere Plattformen eingereicht werden (Interoperabilität), Scannen und OCR von Papierrechnungen, den Empfang maschinenlesbarer PDF-Rechnungen und PDF-Datenextraktion. Die Lösungen unterstützen Unternehmen jeden digitalen Reifegrads bei der Umstellung auf echtes e-Invoicing.

Über das Oracle PartnerNetwork

Das Oracle PartnerNetwork (OPN) ist das Kooperationsprogramm von Oracle, das es Partnern ermöglicht, den Wechsel ihrer Kunden in die Cloud zu beschleunigen und so für überragende Unternehmensergebnisse zu sorgen. Mit dem modernen OPN entscheiden Partner anhand ihrer Geschäftsstrategie, wie sie mit Oracle zusammenarbeiten möchten. Cloud Build unterstützt Partner, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die auf der Oracle Cloud aufbauen oder in diese integriert sind. Cloud Sell erleichtert Partnern den Weiterverkauf der Oracle Cloud-Technologie. Cloud Service unterstützt Partner, die Oracle Cloud Services implementieren, bereitstellen und verwalten. Und License & Hardware hilft Partnern, die Oracle Softwarelizenzen oder Hardwareprodukte erstellen, warten oder verkaufen. Darüber hinaus können Partner Kunden bei der Erreichung ihrer Geschäftsziele unterstützen, indem sie mit anderen OPN-Partnern zusammenarbeiten, die über Fachwissen in ähnlichen Produktfamilien oder Cloud Services verfügen. Um mehr zu erfahren, besuchen Sie: https://www.oracle.com/partner/

Oracle, Java und MySQL sind eingetragene Marken der Oracle Corporation.

Über Basware:
Basware ist der einzige Anbieter von Procure-to-Pay- und E-Invoicing-Lösungen, der Unternehmen eine 100%ige Ausgabentransparenz durch 100%ige Lieferantenanbindung und 100%ige Datenerfassung ermöglicht. Unsere Cloud-basierte Technologie ermöglicht es Unternehmen, ihre Ausgaben vollständig zu verwalten, finanzielle Risiken zu minimieren und die Betriebskosten durch Automatisierung zu senken. Mit dem weltweit größten offenen Geschäftsnetzwerk und einem offenen Technologie-Ökosystem sind wir einzigartig positioniert, um die für Visible Commerce erforderliche Lösung zu liefern, die den Kunden vollständige Transparenz über alle Geld-, Waren- und Dienstleistungsströme auf der ganzen Welt bietet. Basware ist ein globales Unternehmen mit Niederlassungen in 14 Ländern und wird an der Börse in Helsinki gehandelt (BAS1V: HE).

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