Online-Verkäufe ab sofort unter den strengen Augen des Fiskus‘

ARAG Experten informieren über das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Es klingt genauso unsexy wie es ist: Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) gilt seit 1. Januar und verpflichtet digitale Plattform-Betreiber wie etwa eBay, Etsy, Amazon Marketplace oder Airbnb, Geschäfte ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Ziel des Gesetzes ist es, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen sowie Steuerhinterziehung und -umgehung zu unterbinden. Die ARAG Experten erklären, was das Gesetz für Verbraucher bedeutet.

Power-Seller aufgepasst: Die neuen Spielregeln
Es ist die EU-Richtlinie 2021/514 oder auch DAC 7 genannt, die bis Ende 2022 in nationales Recht umgesetzt werden musste und seit Anfang Januar für Aufruhr unter Verkäufern auf Kleinanzeigen-Portalen sorgt. Danach müssen bestimmte Daten aller Anbieter, die auf der Plattform tätig sind, vom Plattform-Betreiber einmal jährlich an das Finanzamt gemeldet werden. Zu den meldepflichtigen Anbieterdaten gehören unter anderem Name, Adresse, Bankverbindung, Steuer-ID des Verkäufers und Verkaufserlöse sowie Gebühren und Provisionen.

Laut ARAG Experten gibt es allerdings Grenzen der Meldepflicht: Wer bis Januar 2024 weniger als 30 Artikel auf einer Plattform verkauft oder nicht mehr als 2.000 Euro Umsatz in diesem Zeitraum erwirtschaftet, muss nicht gemeldet werden. Wer allerdings mit weniger als 30 Artikeln die Bagatellgrenze von 2.000 Euro erreicht, ist nicht von der Meldung freigestellt.
Nutzer digitaler Plattformen müssen laut ARAG Experten damit rechnen, dass ihre Vertriebsaktivitäten europaweit erfasst werden, da es im Rahmen der EU-Amtshilfe einen automatischen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geben soll.

Welche Strafen gibt es?
ARAG Experten weisen darauf hin, dass falsche oder vergessene Angaben bei der Einkommenssteuererklärung teuer werden können. Gewinne von unter 600 Euro sind grundsätzlich steuerfrei und müssen nicht beim Finanzamt angegeben werden. Wer aber nur einen Cent darüber liegt, muss den kompletten Gewinn als Einkünfte versteuern. Eine Ausnahme gilt nur für Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie zum Beispiel einem Möbelstück oder Kleidung. Wenn auffliegt, dass höhere Einnahmen aus Online-Verkäufen nicht angegeben wurden, handelt es sich um Steuerhinterziehung. Und dabei zahlt man zusätzlich zum Betrag, den das Finanzamt festsetzt, sechs Prozent Zinsen pro Jahr. Prüft die Finanzbehörde auch noch die Einkünfte der letzten zehn Jahre, zahlt man also bis zu 60 Prozent Zinsen.

Was sollten Privatverkäufer nun tun?
Wer über den genannten Grenzen liegt, sollte seine Gewinne unbedingt in der Steuererklärung angeben, da die Finanzbehörde nach entsprechender Meldung der Plattform-Betreiber über die Umsätze informiert ist und betroffene Steuerzahler genau unter die Lupe nehmen wird. Geprüft wird dann unter Umständen auch, ob die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wurde. Darüber hinaus raten die ARAG Experten Privatverkäufern, alle Verkäufe detailliert zu dokumentieren und dabei Ein- und Verkaufspreis, Gewinn und Verlust sowie sonstige Kosten rund um den Online-Verkauf zu notieren. Entsprechende Belege sollten ebenfalls aufbewahrt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Jennifer.Kallweit@ARAG.de
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
www.ARAG.de

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Meldepflicht der Verkaufsportale

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) - Meldepflicht der Verkaufsportale

(Bildquelle: iStock-1358310682)

Der Bundestag hat kurz vor Jahresschluss 2022 mit dem Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) die EU-Richtlinie 2021/514 (oder auch DAC-7 Richtlinie) umgesetzt. Das Gesetz verpflichtet Plattformbetreiber, meldepflichtige Anbieter von Vermietung und Verpachtung unbeweglicher Vermögen und Verkehrsmittel sowie Erbringung persönlicher Dienstleistungen, den Verkauf von Waren an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
Ziel des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes ist die Herstellung von Transparenz über geschäftliche Aktivitäten auf digitalen Plattformen, um deren korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer sicherzustellen. Betreiber digitaler Plattformen sind nun verpflichtet bis 31.01.2024 an das BZSt Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und die steuerliche Bewertung der von diesen durchgeführten Transaktionen ermöglichen. Meldepflichtig sind Anbieter sowohl aus dem Inland als auch aus anderen EU-Mitgliedsländern. Dazu ist auch ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant.

Was darf noch „frei“ verkauft werden?
Die Grenze liegt bei 30 verkauften Artikel bis Januar 2024 – oder wenn die Gesamtsumme der Verkäufe in diesem Zeitraum die Grenze von 2.000 Euro Verkaufserlös nicht überschreitet. Rechtlich handelt es sich um einen Privatverkauf, wenn eine private, volljährige Person eine Sache oder einen Gegenstand an eine andere Privatperson oder einen Händler verkauft. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Käufer ebenfalls eine Privatperson oder ein Händler ist.

Eine Plattform nach § 3 Abs. 1 PStTG ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es den Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen, die ausgerichtet sind auf
1.die Erbringung relevanter Tätigkeiten (§ 5 PStTG) durch Anbieter für andere Nutzer oder
2.die Erhebung und Zahlung einer mit einer relevanten Tätigkeit zusammenhängenden Vergütung,
also Webseiten, aber auch Apps oder andere Formen von Software, die den Verkäufern dabei helfen, ihre Angebote an Kunden zu platzieren und über diese Plattform zum Verkauf anzubieten. Die Angebote können sowohl physische als auch digitale sein, es kann sich um Dienstleistungen (egal ob online oder offline) oder auch um die Vermietung von Immobilien handeln. Plattformen sind z. B. bei Ebay, Amazon, Fivver, Upwork, AirBnB, Booking(.)com, Uber, Click&Boat, Udemy, Skillshare, Facebook Marketplace, aber nur dann, wenn auch die Zahlung über die jeweilige Plattform abgewickelt wird.

Nicht betroffen sind hingegen Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Strippe, reine Werbeseiten wie Ebay Kleinanzeigen oder Webseiten, die nur auf Portale umleiten (z.B. Affiliateseiten, Blogs, etc.) sowie Seiten, die ausschließlich die eigenen Produkte oder Dienstleistungen anbieten (z.B. die eigene Unternehmenswebseite mit Onlineshop oder Buchungsfunktion). Das PStTG sagt, es handelt sich nicht um eine Plattform, wenn die Software ausschließlich Folgendes ermöglicht:
-die Verarbeitung von Zahlungen, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit erfolgen
-das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder die Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder
-die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform

Nachweisen bzw. melden kann ein Plattform-Betreiber Umsätze von registrierten Nutzern der Finanzbehörde nur, wenn die Kauf- und die Zahlungsabwicklung (z.B. Ebay) komplett über diesen erfolgt ist.

Bis zum 31. Januar 2024 müssen die betroffenen Plattform-Betreiber dem BZSt Informationen über ihre registrierten „meldepflichtigen“ Anbieter offenlegen.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

Wirtschaftsprüfung
Tax advice
Legal advice
Bankruptcy advice
Business advice

Firmenkontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Thomas Kuth
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-10
Thomas.Kuth@FRTG-group.de
http://www.frtg-essen.de

Pressekontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Ralf Klein
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22
Ralf.Klein@FRTG-group.de
http://www.frtg-essen.de