Lichtblicke in schwierigen Zeiten: „Zusammenarbeit ist von höchstem Nutzen“

Blechumformer erarbeiten auf IBU-Mitgliedertagen 2025 Zukunftsstrategien

Lichtblicke in schwierigen Zeiten: "Zusammenarbeit ist von höchstem Nutzen"

Rund 100 Blechumformer reisten zu den IBU-Mitgliedertagen nach Sachsen

HAGEN – 08. April 2025. Leipzig war im März für zwei Tage Dreh- und Angelpunkt der deutschen Blechumformer. Rund 100 Branchenvertreter reisten zu den IBU-Mitgliedertagen nach Sachsen. Ihnen allen brennt die Frage auf den Nägeln: „Wie kommen wir wieder nach vorn, wie machen wir unsere Unternehmen zukunftsfit?“ Antworten, Einschätzungen und Motivation lieferten Referenten, Themengruppen und Unternehmensbesuche bei Porsche, BMW und dem Flughafen Leipzig-Halle. Und natürlich der Dialog mit anderen Branchenvertretern. „Zusammenarbeit ist von höchstem Nutzen“, unterstrichen viele Teilnehmer.

Wie stellen sich Unternehmen auf ständig wechselnde Marktbedingungen ein?

„Unsere meist mittelständischen Mitglieder spüren die aktuellen Belastungen in nie gekanntem Ausmaß. Kostendruck bestimmt ihren Alltag“, weiß IBU-Geschäftsführer Bernhard Jacobs. „Sie sind aber auch stark, zukunftsorientiert, kooperationsbereit. Und ergreifen Chancen, die Perspektiven bieten.“ Das unterstreicht auch IBU-Präsident Ulrich Flatken. In der Themengruppe „Zukunft der blechumformenden Industrie“ erarbeiteten die Teilnehmer Zukunftsstrategien. Dabei ging es u.a. um die Frage, wie sich Unternehmen auf sich stetig ändernden Marktbedingungen einstellen können. Und ob die Branche mehr internationale Aufstellung braucht.

Podiumsdiskussion: Von der fehlenden Nachfrage bis zum Mindestlohn

Drängende Fragen bestimmten auch die Podiumsdiskussion, u. a ging es darum, wie mittelständische Unternehmen die schwache Nachfrage am Heimatmarkt kompensieren können. Kopfschmerzen bereitet vielen auch die Anhebung des Mindestlohns beziehungsweise der Abstand zum Tariflohn. Zu erwarten ist, dass andere Mitarbeiter ebenfalls Erhöhungen fordern – das würde die angespannte Lage für Unternehmen weiter verschärfen. „Viel wichtiger wäre eine Senkung der Abgaben, damit beim Mitarbeiter mehr Netto vom Brutto bleibt“, kritisiert Ulrich Flatken.

Gedankenfutter zur Zukunftsfähigkeit

Referent Jakob Ledermann, Senior Consultant bei Philoneos, motivierte seine Zuhörer mit dem Impulsvortrag „Gedankenfutter zur Zukunftsfähigkeit“, das eigene Geschäftsmodell kritisch zu hinterfragen: „Welche Faktoren könnten uns in den nächsten fünf Jahren gefährden? Wie würden wir selbst unser Geschäftsmodell zerstören, wenn wir unser eigener disruptiver Wettbewerber wären? Großen Zuspruch fand auch der Impulsvortrag „Entwicklungstendenzen im Automobilbau“ von Matthias Kratzsch. Er ist seit 2024 CEO der Hirschvogel Holding und war zuvor lange in der Automobilentwicklung aktiv. Viele Blechumformer sind Automotive-Zulieferer – entsprechend groß ist ihr Interesse an den Trends der Kundenseite.

Der IBU in Hagen vertritt als Bundesverband circa 240 Mitgliedsunternehmen der blechumformenden Industrie und deren Zulieferer. Diese überwiegend aus mittelständischen Familienunternehmen bestehende Branche wird durch eine industrielle Fertigung für marktmächtige Kunden geprägt. Das Umsatzvolumen der Branche betrug im Jahr 2023 rund 24,39 Milliarden Euro bei 97.852 Beschäftigten. Die Verbandsmitglieder sind mehrheitlich Zulieferer der Automobil- und Elektronikindustrie, des Maschinen- und Anlagenbaus, der Möbel- und Bauindustrie sowie der Medizintechnik.

Fotos: Industrieverband Blechumformung (IBU) – Abdruck honorarfrei – bitte nur mit Quellenangabe

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Nachunternehmerhaftung in Deutschland

Nachunternehmerhaftung in Deutschland

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1. Nachunternehmerhaftung bei Sozialversicherungsbeiträgen und Unfallversicherung
Die Nachunternehmerhaftung ist ein wichtiger Aspekt des deutschen Arbeitsrechts, der sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer betrifft. Insbesondere in den Branchen Bau, Transport und Fliesenverarbeitung spielen Sozialversicherungsbeiträge und Unfallversicherungen eine entscheidende Rolle.
Sozialversicherungsbeiträge
Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) sind Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen. Wenn ein Hauptunternehmer einen Nachunternehmer beauftragt, haftet der Hauptunternehmer dafür, dass der Nachunternehmer seine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ordnungsgemäß zahlt. Dies soll verhindern, dass Sozialversicherungsbeiträge unterschlagen oder nicht korrekt abgeführt werden.
Unfallversicherung
Ebenso sind Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber zu entrichten. Auch hier haftet der Hauptunternehmer für die Beiträge des Nachunternehmers. Ziel ist es, die Arbeitnehmer vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen.
Betroffene Branchen
Besonders betroffen von der Nachunternehmerhaftung sind die Bau-, Transport- und Fliesenverarbeitungsbranche. In diesen Sektoren ist der Einsatz von Subunternehmern weit verbreitet, und die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Unfallversicherungsbeiträgen ist von großer Bedeutung.
Lösungen
Um die Haftung zu minimieren, können Hauptunternehmer verschiedene Maßnahmen ergreifen:
-Überprüfung der Nachunternehmer: Vor der Beauftragung sollten Hauptunternehmer die Bonität und Zuverlässigkeit ihrer Nachunternehmer prüfen.
-Vertragsgestaltung: Klare vertragliche Regelungen können dazu beitragen, die Haftungsrisiken zu minimieren.
-Regelmäßige Kontrollen: Durch regelmäßige Kontrollen und Audits kann sichergestellt werden, dass Nachunternehmer ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen.

2. Mindestlohn und Arbeitnehmerentsendungsgesetz+
Ein weiterer zentraler Aspekt der Nachunternehmerhaftung betrifft die Einhaltung des Mindestlohns gemäß dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).
Mindestlohn
Das Arbeitnehmerentsendegesetz schreibt vor, dass entsandte Arbeitnehmer mindestens den in Deutschland geltenden Mindestlohn erhalten müssen. Derzeit beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland EUR12,41 pro Stunde (Stand: 2024).

Allgemein verbindliche Tarifverträge
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es in einigen Branchen allgemein verbindliche Tarifverträge, die höhere Mindestlöhne festlegen. Diese Tarifverträge müssen ebenfalls beachtet werden, und die Hauptunternehmer haften dafür, dass ihre Nachunternehmer die tariflichen Mindestlöhne zahlen.
Nettogehalt
Ein weiterer Aspekt ist das Nettogehalt der Arbeitnehmer. Der Hauptunternehmer muss sicherstellen, dass die Nachunternehmer ihre Arbeitnehmer korrekt anmelden und die entsprechenden Abgaben und Steuern entrichten. Dies gewährleistet, dass die Arbeitnehmer ihr rechtmäßiges Nettogehalt erhalten.
Lösungen
Um die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften sicherzustellen, können Hauptunternehmer folgende Maßnahmen ergreifen:
-Schriftliche Bestätigungen: Hauptunternehmer können von ihren Nachunternehmern schriftliche Bestätigungen verlangen, dass der Mindestlohn eingehalten wird.
-Vertragsstrafen: Verträge mit Nachunternehmern können Klauseln enthalten, die bei Nichteinhaltung des Mindestlohns Vertragsstrafen vorsehen.
-Compliance-Programme: Implementierung von Compliance-Programmen zur Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.
Die Nachunternehmerhaftung stellt eine bedeutende Herausforderung für Unternehmen dar, bietet aber auch die Möglichkeit, durch sorgfältige Auswahl und Überwachung von Nachunternehmern rechtliche Risiken zu minimieren und zur Sicherung fairer Arbeitsbedingungen beizutragen.
Mit diesen Maßnahmen und einer klaren vertraglichen Gestaltung können Unternehmen ihrer Verantwortung gerecht werden und gleichzeitig das Risiko finanzieller und rechtlicher Konsequenzen minimieren.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Hände weg von der Tarifautonomie

Hände weg von der Tarifautonomie

(Bildquelle: @ Pixabay)

Noch nie dagewesen war der Eingriff der Politik in die Tarifautonomie. Die Mindestlohnkommission wurde kurzerhand entmachtet und ein Mindestlohn von „oben“ auf 12 EUR festgelegt. Nun sprechen sich Sozialverbände für einen Mindestlohn von 14 EUR aus. Auch Bundesarbeitsminister Heil erwarte wegen Inflation und höheren Tarifabschlüssen von der Mindestlohnkommission einen starken Anstieg des Mindestlohns, der Ende Juni 2023 ermittelt werden soll. Unabhängig von der Höhe, die völlig zu Recht immer wieder diskutiert werden muss, spricht sich der BDS Rheinland-Pfalz & Saarland e.V. als Vertreter des Mittelstands dafür aus, dass, wie bisher auch, eine unabhängige Mindestlohnkommission mit den Sozial- und Wirtschaftsverbänden dessen Höhe definiert. „Wir wollen nicht, dass der Mindestlohn zum Spielball der Politik wird und instrumentalisiert wird für Wahlkämpfe und parteipolitische Imagepflege. Die Aufgabe der Festsetzung des jeweils geltenden Mindestlohns ist gut bei der Mindestlohnkommission aufgehoben. Eine politische Einmischung, sei es auch nur durch Erwartungshaltungen gegenüber der Kommission oder gar eine weitere Festsetzung des Mindestlohns durch die Politik wie letztes Jahr, darf so nicht hingenommen werden und käme einer politischen Entmachtung gleich.
Deshalb: Hände weg von der Tarifautonomie“, so Liliana Gatterer, Präsidentin des Bund der Selbständigen Rheinland-Pfalz & Saarland e.V.

Zeichen (inkl. Leerzeichen): 1.436

Der Bund der Selbständigen (BDS) Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. vertritt die Interessen von rund 2500 Unternehmern in Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Der BDS ist eine der ältesten branchenübergreifenden Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft und hat seinen Sitz in Neustadt a. d. Weinstraße.

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Neuer Tarifvertrag für die Beschäftigten des Caterers VielfaltMenü

Ausbau der sozialen Sicherung für die Beschäftigten bei führendem Verpflegungsanbieter im Bildungssektor

Neuer Tarifvertrag für die Beschäftigten des Caterers VielfaltMenü

Daniela Wulf, Personalleiterin der VielfaltMenü GmbH

Berlin, 21.12.2022. Seit heute ist es offiziell: Die VielfaltMenü und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) haben einen neuen Tarifvertrag unterschrieben. Vorangegangen war die Zustimmung der NGG-Mitglieder. Der Tarifvertrag tritt damit rückwirkend zum 1. Oktober in Kraft.

Der neue Tarifvertrag beinhaltet für die Mitarbeitenden unter anderem eine Anpassung der Entgelte sowie Regelungen über weitere soziale Leistungen, wie beispielsweise einheitliche Zuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, 10 Tage tariflicher Mehrurlaub, d.h. einheitlich 30 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche, bezahlte Freistellung bei besonderen Anlässen, Beihilfe im Sterbefall sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Damit ist die VielfaltMenü GmbH mit ihren mehr als 1.000 Beschäftigten im Bereich Schul- und Kitaverpflegung deutschlandweit das einzige maßgeblich auf den Bildungssektor spezialisierte Unternehmen mit tariflicher Absicherung.

„Es ist uns ein sehr wichtiges Anliegen, attraktive Beschäftigungsbedingungen mit der Verbindlichkeit eines Tarifvertrages zu bieten“, sagt Daniela Wulf, Personalleiterin der VielfaltMenü GmbH und unterstreicht die Bedeutung des Tarifabschlusses. Wulf betont zudem: „Jeden Tag leisten unsere Beschäftigten einen wertvollen Beitrag, damit Kinder gesund groß werden können. Dafür bildet gutes und ausgewogenes Essen eine unabdingbare Grundlage. Hier wünschen wir uns mehr gesamtgesellschaftliche Anerkennung.“

In öffentlichen und privaten Vergabe- und Ausschreibungsverfahren im Bereich der Schul- und Kitaverpflegung sind Entlohnungsfragen, abgesehen vom Mindestlohn, oftmals noch keine ausschlaggebenden Kriterien. Aus Sicht der VielfaltMenü werden aber auch hier ESG-Kriterien immer wichtiger. Die VielfaltMenü sieht sich daher auch vor diesem Hintergrund mit dem neuen Tarifvertrag gut aufgestellt für die Zukunft.

Über VielfaltMenü:
Bei VielfaltMenü ist der Name Programm: Als einer der führenden regionalen Verpflegungsanbieter für Schulen und Kindergärten garantiert VielfaltMenü eine abwechslungsreiche, gesunde und hochwertige Essensversorgung von Kita- und Schulkindern. Mit DGE-zertifizierten Menülinien und Bio-Zutaten von regionalen Erzeugern leistet VielfaltMenü einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsförderung und engagiert sich aktiv für die Ernährungsbildung von Kindern und Jugendlichen. Seine anerkannte Verpflegungskompetenz unterstreicht VielfaltMenü darüber hinaus mit attraktiven, vielfältigen Konzepten für die moderne Betriebsgastronomie und steht für einen wertschätzenden und ressourcenschonenden Umgang mit Lebensmitteln. Weitere Informationen unter: https://vielfaltmenue.com

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Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil I

Minijob: Das ändert sich ab 1. Oktober 2022 Teil I

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Verdienstgrenze für Minijobs wurde im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro brutto pro Stunde angepasst. „War die Grenze vorher im Gesetz auf 450 Euro festgelegt, so gibt es nun einen Automatismus. Maßgeblich für die Höhe der Grenze ist der Verdienst von zehn Stunden Arbeit pro Woche zum Mindestlohn, was 520 Euro ergibt“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, und warnt: „Die Obergrenze ist wichtig. Wer sie überschreitet, arbeitet nicht mehr in einem Minijob und verliert dessen Vorteile, wie die Befreiung von der Lohnsteuer sowie der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht.“

Mit der Erhöhung der Minijob-Grenze ändert sich einiges für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Minijobbern.

Was also müssen Arbeitgeber beachten und wie viele Stunden dürfen Minijobber nun pro Monat arbeiten?

„Wenn Sie den gesetzlichen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde zahlen, dürfen Sie Minijobber und Minijobberinnen maximal 43,33 Stunden im Monat beschäftigen. Zahlen Sie einen höheren Stundenlohn, reduziert sich die maximale Arbeitszeit Ihrer Minijobber entsprechend“, antwortet Steuerberater Roland Franz.

In welchen Fällen dürfen Minijobber die Minijob-Verdienstgrenze überschreiten?

Solange man nicht über der Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro liegt, können Minijobber und Minijobberinnen in einzelnen Monaten wegen eines schwankenden Verdienstes auch mehr als 520 Euro verdienen. Im Durchschnitt dürfen sie aber monatlich nicht mehr als 520 Euro verdienen, denn nur dann liegt weiterhin ein Minijob vor.

„Ihre Minijobberinnen und Minijobber dürfen in bis zu zwei Kalendermonaten die Verdienstgrenze überschreiten – auch, wenn sie dadurch die Jahresverdienstgrenze von 6.240 Euro überschreiten. Das darf allerdings nur ungeplant, zum Beispiel wegen einer Krankheitsvertretung, passieren“, erklärt Steuerberater Roland Franz und weist darauf hin, dass es ab Oktober außerdem neu ist, dass der Verdienst in diesen Monaten insgesamt das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040 Euro – nicht überschreiten darf.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Mindestlohn und dessen Auswirkungen für Mini-Midijobber und Arbeitgeber

Durch die Anhebung des Mindestlohn zum 01.10.2022 und der Verdienstobergrenzen bei Mini- und Midijobs müssen sehr viele Arbeitsverträge überprüft werden.

Mindestlohn und dessen Auswirkungen für Mini-Midijobber und Arbeitgeber

(Bildquelle: iStock-1384785249)

Der Mindestlohn ist zum 01.10.2022 auf 12,00 Euro gestiegen und die Verdienstobergrenzen bei Mini- und Midijobs analog auf 520,00 Euro bzw. 1.600,00 Euro angehoben worden. Aus diesem Grund müssen sehr viele Arbeitsverträge überprüft werden. Die Erhöhung betrifft mehr als 6 Millionen Arbeitnehmer:innen in Deutschland .

Was hat sich geändert?

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung gilt seit dem 01.Oktober 2022 , dass wenn der durchschnittliche Monatsverdienst eines Minijobbers 520,00 Euro überschreitet, kein Minijob mehr vorliegt. Wenn der Verdienst des Minijobbers die monatliche Verdienst-Obergrenze aber nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Diese Regelung trifft zu, wenn in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres mehr als 520,00 Euro (bis zu 1.040,00 Euro) verdient werden. Wird die Minijob-Grenze innerhalb des Zeitjahres in mehr als zwei Monaten überschritten, ist das Überschreiten nicht mehr gelegentlich und es liegt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen können offene Entgeltansprüche aufgrund der Jahresbetrachtung zu einer Überschreitung der Höchstgrenze von derzeit 6.240,00 Euro (im Ausnahmefall 7.280,00 Euro) führen und somit die vollumfängliche Beitragspflicht auslösen.

Midijobber:innen sind Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro. Es handelt sich ausschließlich um Beschäftigungen, die mehr als geringfügig entlohnt werden, also mehr als 520,00 Euro pro Monat und damit versicherungspflichtig sind. Hier wird das sozialversicherungspflichtige Entgelt für den Arbeitnehmer abgesenkt.
Der Beitragsanteil der Beschäftigten an den Beiträgen steigt im Midijobbereich progressiv an; je höher der Verdienst, desto höher der Anteil. Die jeweilige Differenz zahlt der Arbeitgeber.

Was ist zu beachten?

Arbeitgeber riskieren eine Mindestlohnunterschreitung, wenn sie z.B. den Monatslohn und Mindestlohn mit 4,35 Wochen pro Monat kalkulieren. Es ist darauf zu achten, dass bei der Umrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit in Monatsstunden mit dem Faktor 4,33 kalkuliert wird. Der Faktor 4,35 wird genommen, wenn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit berücksichtigt werden müssen!

Es ist für die Sozialversicherung das Anspruchsprinzip zu beachten. Für die Beitragsberechnung ist grundsätzlich das gesetzlich bzw. tariflich geschuldete Mindestentgelt zugrunde zu legen, auch wenn im Arbeitsvertrag ein geringeres Entgelt vereinbart oder in der Praxis weniger Lohn ausgezahlt worden ist. Entscheidend ist, ob der Anspruch entstanden ist.

Dieses gilt auch, wenn der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht beachtet wurde. Hat ein Arbeitgeber die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers so vergütet, dass hierdurch der Mindestlohn unterschritten wurde, so bemessen sich die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest am Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden. Dieses galt bisher uneingeschränkt.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge und Mindestlohn

Soweit ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht, bindet dieser auch Arbeitgeber, die nicht im Arbeitgeberverband sind, deswegen „allgemeinverbindlich“. Solche Tarifverträge gibt es für die verschiedensten Branchen, welche über dem Mindestlohn nach dem Mini-Lohngesetz (MiLoG) oder dem Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz (AEntG) und deren Ausnahmen liegen.
Als Beispiel können hier die Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe genannt werden, welche allgemeinverbindlich sind und über dem Mindestlohn nach dem MiLoG liegen.

Jeder Arbeitgeber sollte sich intensiv mit dem Thema auseinandersetzen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Weitere Infos über uns finden Sie auf www.frtg-essen.de , Pressearbeit / Blogbeiträge unter https://blog.frtg-essen.de/

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Neuer Mindestlohn ab Oktober – bisher größte Steigerung

Neuer Mindestlohn ab Oktober - bisher größte Steigerung

(Bildquelle: Quelle: https://unsplash.com/photos/jpqyfK7GB4w)

Ab Oktober wird der Mindestlohn auf 12 Euro angehoben. Das ist die bisher größte Anhebung seit Einführung des Mindestlohns.

2015 startete der Mindestlohn mit 8,50 Euro. Seitdem wurde er in regelmäßigen Abständen, nach Empfehlung der Mindestlohnkommission, durch die jeweilige Bundesregierung angepasst. Seit Beginn beträgt die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung 450 Euro monatlich.

Und hier liegt das Problem mit der starren Grenze von 450 Euro im Monat. Je mehr der Mindestlohn anwächst, desto geringer ist die maximale monatliche Arbeitszeit für geringfügig Beschäftigte. Lag die maximale monatliche Arbeitszeit zu Anfang noch bei knapp 53 Std mit einem Mindestlohn von 8,50 Euro, würde sie ohne Anpassung in diesem Bereich im Oktober 2022, bei einem Mindestlohn von 12 Euro, auf 37,5 Std. sinken. Das führt zu Mehraufwänden bei Arbeitgeber*innen, die entweder die Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten kürzen oder Mitarbeiter*innen in den weniger attraktiven Übergangsbereich mit höheren Sozialabgaben übernehmen müssten.

Keine starre Gehaltsgrenze, sondern eine Begrenzung der Arbeitszeit

Genau hier setzt die Bundesregierung mit ihrer Neuregelung an. Statt der Gehaltsgrenze von 450,- Euro wird die wöchentliche Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten auf 10 Std. in der Woche begrenzt. Durch diese Umkehr der Berechnungslogik ergibt sich ab Oktober 2022 folgende Formel für den max. Bruttolohn für Geringfügige Beschäftigte:

10 Wochenstunden * (52/12) (durchschnittliche Wochen im Monat) * 12 EUR Mindestlohn = 520 EUR
oder gekürzt: 12 EUR Mindestlohn * 130 / 3 = 520 EUR

Wie wird das kontrolliert?

Im Bereich der geringfügig Beschäftigten kontrolliert der Zoll, ob die Arbeitszeit der Beschäftigten eingehalten wird oder ob durch eine Überschreitung der Arbeitszeit der berechnete Stundenlohn unter den Mindestlohn sinkt. In diesem Fall drohen hohe Strafen.
Eine Dokumentation der Arbeitszeit ist im Bereich des Mindestlohnsektors Pflicht. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine elektronische Zeiterfassung.

Dürfen die 10 Std. pro Woche überschritten werden?

In Ausnahmefällen sieht das Gesetz des BMAS auch Ausnahmen für die 10 Std. Regelung vor.
Dabei werden aber enge Grenzen gesetzt.

1.) Der Beschäftigte darf nur in zwei Monaten pro Jahr die zulässige max. Arbeitszeit der geringfügigen Beschäftigung von 43:20 Std. überschreiten.
2.) Das jährliche Einkommen darf das 14fache der Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Einmalzahlungen, z.B. Weihnachtsgeld oder Prämie sind damit zulässig, solange diese Grenze nicht überschritten wird.

Wenn einer der beiden Punkte zutrifft, liegt ein möglicher Missbrauch der geringfügigen Beschäftigung vor. Arbeitgeber*innen müssen bei einer Prüfung mit einer Statusänderung des Beschäftigungsverhältnisses und Nachzahlungen rechnen.

Die Investition in eine elektronische Zeiterfassung spart Zeit und Geld

Trotz der einmaligen Kosten für ein Zeiterfassungs-System wie TimePunch, sparen Arbeitgeber*innen durch die Einführung einer Zeiterfassung bares Geld.

Zum einen werden Lohn -und Gehaltsabrechnungen per Knopfdruck berechnet und an den Steuerberater übermittelt werden. Zum anderen erhalten Betriebe eine Übersicht über die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden und prüfen so direkt, ob geringfügig Beschäftigte mehr als die zulässigen 10 Stunden pro Woche arbeiten. Dies schützt vor Strafzahlungen im Falle einer Prüfung durch den Zoll.

TimePunch ist einer der führenden Anbieter für Zeiterfassungs-Systeme und von trusted.de als beste Zeiterfassung für KMU 2021 gekürt.

Kontakt
TimePunch KG
Gerhard Stephan
Bauhofstr. 34
68623 Lampertheim
+49 (6206) 70409-00
+49 (6206) 70409-09
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https://beratung.timepunch.de/

Zollprüfer haben die Mindestlohnerhöhung auf dem Plan

edtime sorgt dafür, dass Unternehmen ab 1. Juli 2021 automatisch mit dem neuen Mindestlohn

Zollprüfer haben die Mindestlohnerhöhung auf dem Plan

Ab 1. Juli gilt der neue Mindestlohn

Saarbrücken, 29. Juni 2021 – Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns liegt dieser ab Juli 2021 bei 9,60 Euro. Auch die Termine der nächsten schrittweisen Erhöhungen sind vom Gesetzgeber bereits festgelegt.

Es ist bekannt, dass der deutsche Zoll im zeitlichen Kontext der sukzessiven Mindestlohn-Anpassungen besonders aufmerksam prüft. Wer bei einer solchen Prüfung ins Visier der Zollfahnder gerät und noch nicht auf den neuen Mindestlohn umgestellt hat, muss mit hohen Geldstrafen rechnen. Aus der Vergangenheit ist bekannt, dass es immer wieder Unternehmen gibt, die nicht nachweisen konnten, dass sie ihren Mitarbeiter*innen den Mindestlohn auszahlen. Diese Problematik betrifft nicht nur Stundenlohnempfänger, sondern auch Mitarbeiter*innen mit verhältnismäßig niedrigen Gehältern oder Minijobber.

Da die Beschäftigungsformen in den Unternehmen durchaus vielfältig sind, ist es nicht immer leicht, alles im Blick zu haben. Eine digitale Zeiterfassung und Personaleinsatzplanung wie etwa edtime oder edpep entlasten Unternehmen, indem sie im Hintergrund dafür sorgen, dass in ihrem System automatisch der aktuelle Mindestlohn hinterlegt ist. Und bei Änderungen bietet edtime systemseitig nicht nur eine Liste der Mitarbeiter*innen an, bei denen der Mindestlohn nach der Erhöhung nicht mehr gewährleistet ist, sondern die Lösung liefert die schnelle Stapelbearbeitung gleich mit.

So verlieren gesetzliche Anforderungen und Zollkontrollen ihren Schrecken, denn die cloudbasierte Arbeitszeiterfassung edtime stellt alle relevanten Dokumente per Knopfdruck zur Verfügung. Die MiLoG-Konformität kann transparent nachgewiesen werden und Zollmitarbeiter wie auch das Unternehmen sparen sich Zeit und Ärger.

Interessierte Unternehmen können die Cloudlösung edtime vier Wochen kostenlos testen und prüfen, welche Entlastung ihnen das System bietet. Hinzu kommt, dass edtime mit der cloudbasierten Personaleinsatzplanung edpep ergänzt werden kann, was weitere Erleichterungen mit sich bringt, nicht nur, weil das System bei der Neuanlage von Mitarbeiter*innen automatisch auf MiLoG-Konformität prüft.

Mehr Informationen: Zeiterfassung mit edtime (https://www.ed-portal.de/edtime)

Die eurodata Unternehmensgruppe entwickelt und betreibt cloudbasierte Softwarelösungen und IT-Services. Im Mittelpunkt stehen kaufmännische Anwendungen, die für die Bereiche Personal- und Finanzwesen sowie das Management von Unternehmen von besonderer Bedeutung sind. Seit Gründung im Jahr 1965 stellen Steuerberatungen, Tankstellen- und Handelsnetze den Kern des eurodata Kundenstamms dar. Heute vertrauen insgesamt mehr als 80.000 Kunden der sicheren Cloud „Made in Germany“ aus dem in Deutschland ansässigen, zertifizierten eurodata Rechenzentrum.
Die Mission von eurodata ist, ihre Kunden durch automatisierte und digitalisierte Prozesse darin zu unterstützen, die Chancen für ein vernetztes Arbeiten konkret zu nutzen. Modernste Digitalisierungs- und Business Analytics-Lösungen für dezentrale Ecosysteme sowie professionelle Web-Dienstleistungen komplettieren heute das eurodata Produktportfolio und fördern die stetige Innovation aller Lösungen der eurodata Gruppe. Mehr als 500 Mitarbeiter in Deutschland und Europa engagieren sich für diese Mission. www.eurodata.de

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