Konto gekündigt? Kein Problem!

ARAG Experten informieren über die wichtigsten Schritte nach einer Konto-Kündigung

Konto gekündigt? Kein Problem!

ARAG Experten informieren über die wichtigsten Schritte nach einer Konto-Kündigung

Wenn einem die Bank des Vertrauens das Konto kündigt, bekommen viele Kontoinhaber wahrscheinlich zunächst einen Schreck und fragen sich nach dem Grund. Warum also kündigen Banken ihren Kunden das Konto? Kann das jedem passieren? Dürfen sie das überhaupt? Und wie soll man darauf reagieren? Die ARAG Experten geben Tipps, was in einer solchen Situation zu tun ist.

Darf die Bank ein Konto kündigen?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Banken die Geschäftsbeziehung zu ihren Kunden jederzeit beenden dürfen. Und zwar ohne Angabe von Gründen. Grundlage dafür sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Kündigung regeln. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt mindestens zwei Monate, das schreibt Paragraf 675h des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei häufigen Überziehungen, fehlender Aktivität oder verdächtigen Transaktionen – kann eine Bank das Konto fristlos kündigen. Dies muss jedoch gut begründet werden. Ohne einen triftigen und nachweisbaren Grund darf eine solche Kündigung nicht erfolgen.

Das Recht auf ein Basiskonto
Laut dem sogenannten Zahlungskontengesetz (ZKG) hat jeder, der sich legal in Deutschland aufhält, ein Recht auf ein Basiskonto. Damit können grundlegende Bankgeschäfte wie Überweisungen oder der Empfang von Zahlungen abgewickelt werden. Selbst wenn einem die Bank das bisherige Konto kündigt, ist sie in der Regel verpflichtet, ein Basiskonto anzubieten. Doch laut Information der ARAG Experten weisen viele Banken nicht aktiv darauf hin. Deshalb sollten Kunden diesen Anspruch selbst einfordern.

Warum kündigen Banken Konten?
Die Gründe für eine Kontokündigung können laut ARAG Experten vielfältig sein. Häufig spielen wirtschaftliche Überlegungen eine Rolle, etwa wenn die Bank den Kunden als nicht lukrativ genug einstuft. In diesem Rahmen darf die Bank sogar Gratis-Konten durch kostenpflichtige Modelle ersetzen. Auch die fehlende Einwilligung zu neuen AGB oder gesetzliche Anforderungen wie Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung können dazu führen, dass Banken Konten schließen.

Was tun, wenn das Konto gekündigt wird?
Flattert einem die Kontokündigung ins Haus, raten die ARAG Experten Bankkunden, rasch zu handeln. Zunächst sollte man die Bank nach den Gründen für die Kündigung fragen und schriftlich widersprechen – egal, wie gering die Aussicht auf Erfolg ist. Anschließend sollte man umgehend ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen, um Zahlungsverpflichtungen wie Daueraufträge und Lastschriften weiterhin bedienen und Überweisungen tätigen zu können.

Einspruch einlegen – lohnt sich das?
Kunden können gegen die Kündigung schriftlich Einspruch einlegen. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass bei einer ordentlichen Kündigung die Erfolgsaussichten oft schlecht stehen. Eine Ausnahme gibt es für Mitglieder von Genossenschaftsbanken. Das Oberlandesgericht Celle entschied in einem Fall, dass die Satzung der Bank die Kündigung des Kontos während der Mitgliedschaft ausschloss (Az.: 20 U 45/19).

Worauf kommt es beim neuen Konto an?
Bei der Auswahl einer neuen Bank zählen vor allem die Kontogebühren. Ein Girokonto sollte maximal 60 Euro im Jahr kosten. Viele Geldinstitute bieten aber auch kostenlose Konten an. Vor allem junge Menschen sind hier deutlich im Vorteil: Einige Banken bieten Kunden bis Mitte 20 oder sogar bis zum 30. Geburtstag kostenlose oder günstige Konten an. Doch nicht nur die Kontoführung sollte kostenfrei sein, auch Überweisungen und Girokarte dürfen im Idealfall nichts kosten. Ein Blick auf die Zinsen für einen Dispokredit, die beim Überziehen des Kontos fällig werden, könnte ebenfalls lohnen. Hier gibt es große Unterschiede zwischen den Kreditinstituten. Ein Tipp der ARAG Experten: Nicht immer leicht zu finden, aber auf jeder Bank-Website Pflicht sind die Entgeltinformationen. Dort werden zahlreiche Bankdienstleistungen und ihre jeweiligen Preise aufgelistet. Sobald das neue Konto eröffnet wurde, sollten die neue Bankdaten so schnell wie möglich an alle relevanten Stellen weitergegeben werden.

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ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender,
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Check your Versicherung: Wo die Uhr tickt

ARAG Experten über Deadlines bei Versicherungs-Policen

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Nur wenige Versicherungen enden nach einer bestimmten Zeit. Die meisten Versicherungsverträge verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr und können mit einer Frist, die in der Regel drei Monate beträgt, gekündigt werden. Unter bestimmten Bedingungen besteht allerdings die Möglichkeit, Policen vorzeitig zu kündigen. Ein Sonderfall sind die meisten Kfz-Versicherungen. Hier gilt der 30. November als Stichtag für eine Kündigung. Die ARAG Experten mit einem Überblick.

Kfz-Versicherung noch im November kündigen
Sowohl die Kfz-Haftpflicht- als auch die Kaskoversicherungen können laut Auskunft der ARAG Experten mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Versicherungsjahres jährlich gekündigt werden. Das besondere an den meisten Policen: Der Stichtag für die Kündigung ist der 30. November, weil das Versicherungsjahr von Kfz-Versicherungen in der Regel am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. Wer seine Police kündigen möchte, muss sicherstellen, dass das Kündigungsschreiben dem Versicherer am 30. November vorliegt. Der Poststempel zählt übrigens nicht, wichtig ist das Eingangsdatum des Kündigungsschreibens. Also besser einige Tage Postlaufzeit einplanen.

Übrigens: Wer ein angemeldetes Fahrzeug kauft, kann den bestehenden Vertrag übernehmen oder innerhalb eines Monats kündigen. Die bisherige Versicherung endet automatisch mit Abschluss einer neuen Police. Die ARAG Experten raten Verkäufern allerdings, das Fahrzeug nach Verkauf selber abzumelden und damit den Versicherungsvertrag zu beenden. Bis zur Um- oder Abmeldung kommt nämlich die bestehende Versicherung für Schäden auf, auch wenn das Fahrzeug einen neuen Besitzer hat.

Die üblichen Kündigungsfristen
Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungsvertrag kündbar ist, steht im Produktinformationsblatt und in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen; beides muss dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss überreicht werden. Die gesetzliche Kündigungsfrist für die meisten Sachversicherungen wie z. B. die Rechtsschutz-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung beträgt in der Regel drei Monate. Das heißt, wer den Vertrag kündigen möchte, muss das mindestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres machen. Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Versicherungsjahr mit dem Abschluss des Vertrags beginnt und nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Darüber hinaus gibt es bestimmte Versicherungen, für die besondere Kündigungsfristen gelten wie etwa für private Rentenversicherungen, Lebensversicherungen oder Krankenversicherungen.

Die ordentliche Kündigung
Wenn man eine Police fristgerecht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigt, bezeichnet man das als ordentliche Kündigung. Im Kündigungsschreiben müssen keine besonderen Gründe angegeben werden. Die ARAG Experten raten, neben Namen und Anschrift unbedingt die Vertragsnummer zu nennen, um Verwechslungen auszuschließen. Zudem sollte ein Kündigungstermin genannt werden. Ist dieser nicht bekannt, genügt es, „zum nächstmöglichen Termin“ zu kündigen.

Obwohl eine Kündigung auch per Fax oder E-Mail möglich ist, empfehlen die ARAG Experten, die Kündigung als Einwurfeinschreiben per Post zu schicken. Den Eingang der Kündigung sollte man sich vom Versicherungsunternehmen schriftlich bestätigen lassen.

Die außerordentliche Kündigung
In einigen Fällen gelten besondere, also außerordentliche Kündigungsfristen. So haben Versicherungsnehmer beispielsweise ein Sonderkündigungsrecht, wenn Beiträge erhöht oder Leistungen gekürzt werden. Auch nach einem Schadensfall besteht die Möglichkeit der frühzeitigen Kündigung; und zwar für beide Seiten. Eine Sonderkündigung muss in den meisten Fällen spätestens einen Monat nach Ankündigung einer Änderung beim Versicherer eingegangen sein. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass bei Krankenversicherungen eine Frist von zwei Monaten gilt. Hier genügt bereits die Erhöhung der Selbstbeteiligung, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Die Chance, vorzeitig einen Versicherungsvertrag zu beenden, kann auch durch die Änderung bestimmter Lebenssituationen entstehen. So kann der Käufer einer Immobilie eine eigene Wohngebäudeversicherung abschließen, sobald er im Grundbuch eingetragen ist. Auch die Hausratversicherung kann vorzeitig gekündigt werden, wenn man beispielsweise durch einen Umzug in einer anderen Tarifzone wohnt.

Sonderkündigungsrecht und Rückerstattung bei Mehrfachversicherung
Eine Doppel- bzw. Mehrfachversicherung besteht, wenn ein Risiko doppelt oder gleich mehrfach abgesichert ist, beispielsweise wenn man heiratet oder zwei Haushalte zusammenlegt. In diesen Situationen ist eine Hausratversicherung oder Privathaftpflichtversicherung ausreichend. Zwei davon wären mit unnötigen Kosten verbunden und im Schadensfall doppelt abzukassieren, ist laut ARAG Experten sogar strafbar.

Bei Renten- oder Lebensversicherungen hingegen ist eine Mehrfachversicherung durchaus sinnvoll, um die Vorsorge zu verbessern. Es kann zudem von Vorteil sein, eine individuelle Unfallversicherung zu haben, da Partner mitunter unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.

Voraussetzung für die Auflösung einer Doppelversicherung ist, dass dieselbe Gefahr mehrfach versichert ist und die gemeinsamen Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen. Sobald eine Mehrfachversicherung zustande kam, ohne dass Versicherungsnehmer davon wussten, kann in der Regel der später geschlossene Vertrag aufgehoben werden.

Das Recht auf Aufhebung gilt jedoch nur einen Monat ab Kenntnisnahme. Daher raten die ARAG Experten, Versicherer z. B. nach einer Heirat umgehend zu informieren, um die Doppelversicherung zu kündigen. Übrigens: Wer doppeltversichert war, hat Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung.

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Runter vom Sofa, rein ins Fitnessstudio

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer mit Informationen rund um den Fitness-Vertrag

Runter vom Sofa, rein ins Fitnessstudio

Knapp jeder zweite Deutsche (https://de.statista.com/infografik/26441/umfrage-zu-guten-vorsaetzen-fuer-das-neue-jahr/) geht mit dem Vorsatz ins neue Jahr, mehr Sport zu treiben. Neben dem Sparen und mehr Zeit mit der Familie zu verbringen, ist die persönliche Fitness im Ranking traditionell weit vorne. Entsprechend voll wird es vor allem im ersten Quartal in den Fitnessstudios. Rund elf Millionen Menschen trainieren aktiv in einem Club und die Trainingshäufigkeit (https://www.dssv.de/ergebnisbericht2023/) steigt scheinbar: Rund ein Viertel der Mitglieder kam im ersten Halbjahr 2023 häufiger zum Training als im Vorjahr. Daher verrät ARAG Experte Tobias Klingelhöfer, was man zu Regeln im Studio, Verträgen und Laufzeiten wissen muss.

Bei durchschnittlichen Mitgliedsbeiträgen von etwa 45 Euro im Monat (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/6974/umfrage/mitgliedsbeitraege-fuer-fitness-studios-im-europaeischen-vergleich/) stellt sich die Frage, welche Kündigungsfristen für Fitnessstudios gelten.
Tobias Klingelhöfer: Auch wenn die Frage nach dem Ende schon am Anfang einer Mitgliedschaft recht früh kommt, ist sie angesichts der Kosten natürlich berechtigt. Zudem viele Verträge erst mit längeren Laufzeiten preislich interessant werden. Grundsätzlich gilt: Wenn der Vertrag unterschrieben ist, kann man ihn in der Regel nur zum Laufzeitende kündigen. Bei Verträgen, die nach März 2022 geschlossen wurden, darf die Erstlaufzeit allerdings maximal zwei Jahre betragen. Danach können Verträge nur noch auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Nach Ablauf des Erstvertrags kann man dann monatlich kündigen.

Darf der Vertrag automatisch verlängert werden?
Tobias Klingelhöfer: Eine automatische Vertragsverlängerung ist bei vielen Fitnessstudios völlig normal. Durch das Gesetz für faire Verbrauchsverträge (https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/BGBl/Bgbl_Faire_Verbrauchervertraege.html) können Mitglieder jedoch nicht mehr so leicht an einjährige Vertragsverlängerungen gebunden werden. Die stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch rechtens, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und man eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat hat.

Kann ich meinen Vertrag pausieren oder auf eine andere Person übertragen?
Tobias Klingelhöfer: Für Mitglieder, die aufgrund einer Verletzung eine Weile keinen Sport machen dürfen, einen Langzeiturlaub machen oder über einen längeren Zeitraum dienstlich unterwegs sind, macht es oft Sinn, dass sie ihren Vertrag pausieren. Gesetzlich festgelegt ist diese Möglichkeit allerdings nicht. Viele Fitnessstudios lassen aber mit sich reden und bieten an, den Vertrag für eine bestimmte Zeit ruhen zu lassen. Dabei werden meist die Monate der Vertragspause hinten an die ursprüngliche Vertragslaufzeit angehängt. Die Übertragbarkeit auf Dritte ist theoretisch möglich, muss aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich geregelt oder mit dem Betreiber abgesprochen sein.

Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich kurzfristig aussteigen möchte?
Tobias Klingelhöfer: Um es gleich vorweg zu nehmen – ein spontaner Ausstieg ist schwierig. Wenn man aber beispielsweise das Fitnessstudio aufgrund einer Erkrankung nicht mehr besuchen kann, ist der Ausstieg sofort möglich. Aber Studio-Betreiber dürfen eine ärztliche Bescheinigung verlangen. In dem Fall sollte der Arzt im Attest die Sportunfähigkeit bescheinigen und die voraussichtliche Dauer benennen. Wer allerdings schon bei Vertragsabschluss an einer chronischen Krankheit leidet, beispielsweise einer Gelenkserkrankung, und später feststellt, dass man das Training nicht schafft, hat keine Chance, vorzeitig auszusteigen.

Gibt es weitere Fälle für ein Sonderkündigungsrecht?
Tobias Klingelhöfer: Auch eine Schwangerschaft kann ein Grund sein, frühzeitig den Vertrag zu beenden. Allerdings kann es sein, dass ein Ausstieg nicht akzeptiert wird, sondern nur ein beitragsfreies Ruhen des Vertrags für die Dauer der Schwangerschaft angeboten wird.
Ein Wohnortwechsel des Mitglieds ist laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 hingegen nicht mehr per se ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Die Gründe für einen Umzug – sei er auch berufsbedingt – liegen in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden (Az.: XII ZR 62/15). Daher rate ich, vor Vertragsschluss einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu werfen. Kundenfreundliche Studios bieten darin Umzüge als Sonderkündigungsgrund an. Sollte andersherum das Fitnessstudio umziehen und der neue Standort schwer zu erreichen sein, haben Mitglieder gute Chancen auf eine vorzeitige Kündigung.

Auch Preiserhöhungen können ein Grund für die vorzeitige Vertragsbeendigung sein. Vorausgesetzt, es gibt keine entsprechende Regelung in den AGB. Aber die meisten Verträge enthalten eine Regelung zur Erhöhung der Mitgliedsbeiträge – oft in Form einer jährlichen Anpassung um einen bestimmten Prozentsatz. Ist die Erhöhung nachvollziehbar genannt und angemessen, ist sie meist wirksam.

Was muss ich bei einer fristgerechten Kündigung beachten?
Tobias Klingelhöfer: Egal, aus welchen Gründen man seinen Fitnessvertrag kündigen will – es sollte immer schriftlich gemacht werden, auch wenn der Betreiber die Kündigung mündlich bestätigt hat. Nur so hat man im Zweifel einen Nachweis für die Einhaltung der Kündigungsfrist. Zudem gebe ich zu bedenken, dass es bei der Fristberechnung immer auf den Zugang beim Fitnessstudio ankommt, nicht auf den Poststempel. Am besten gibt man das Schreiben persönlich ab und lässt sich den Erhalt bestätigen. Oder aber man investiert in ein Einschreiben mit Rückschein.

Was hat es mit der Getränkeklausel in Fitnessstudios auf sich?
Tobias Klingelhöfer: Wer viel schwitzt, sollte noch mehr trinken als sonst. Verlangt der Betreiber, dass ausschließlich die dort angebotenen Getränke gekauft werden müssen, können sich Gäste ruhig darüber hinwegsetzen. Entsprechende Klauseln in Haus- oder Benutzungsordnungen sind rechtswidrig und damit unzulässig – es sei denn, es gibt Getränke zum Selbstkostenpreis. Ein Punkt allerdings ist klar: Glasflaschen können untersagt werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/krankenzusatzversicherung/gesundheits-ratgeber/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

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