Krankmeldung: So geht’s richtig

ARAG Experten mit Tipps, wie sich Arbeitnehmer korrekt krankmelden

ARAG Experten mit Tipps, wie sich Arbeitnehmer korrekt krankmelden

Eine Krankmeldung ist mehr als nur eine Formalität – sie sorgt für Klarheit und hilft, den Arbeitsalltag für alle Beteiligten gut zu organisieren. Doch wie meldet man sich eigentlich richtig krank? Und was gilt, wenn man sich im Ausland befindet? Damit in solchen Situationen alles reibungslos läuft, ist es wichtig, die Regeln zu kennen. Die ARAG Experten erklären, worauf es ankommt.

Frühzeitige Meldung – ein Muss
Die genaue Uhrzeit der Krankmeldung wird im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zwar nicht festgelegt, aber sie muss „unverzüglich“ erfolgen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber so schnell wie möglich nach Auftreten der Erkrankung informieren sollten. Die ARAG Experten raten, sich noch vor Arbeitsbeginn – spätestens jedoch bis zum vereinbarten Arbeitszeitstart – telefonisch zu melden. So hat der Arbeitgeber ausreichend Zeit, den Arbeitsablauf entsprechend anzupassen und die Abwesenheit einzuplanen. Eine Krankmeldung nach Arbeitsbeginn ist zu spät und kann gegebenenfalls zu einer Abmahnung führen. Zwar sind auch E-Mail, Messenger, SMS oder Fax erlaubt, doch dabei müssen kranke Arbeitnehmer sicherstellen, dass den Chef die Nachricht wirklich erreicht hat.

Wer ist der richtige Ansprechpartner?
In vielen Unternehmen ist es nicht zwingend der direkte Vorgesetzte, den man über die Krankheit informieren muss. Je nach betriebsinterner Regelung kann auch die Personalabteilung oder ein Abteilungsleiter die zuständige Ansprechperson sein. In einigen Fällen ist es zudem möglich, dass Kollegen oder der Betriebsrat informiert werden. Das reicht laut ARAG Experten jedoch nicht aus, um die Meldepflicht vollständig zu erfüllen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Krankmeldung tatsächlich bei der richtigen Person ankommt, um Missverständnisse und organisatorische Probleme zu vermeiden.

Ärztliche Bescheinigung – Ab wann ist sie notwendig?
Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Krankmeldung betrifft das ärztliche Attest. Laut Gesetz muss dem Arbeitgeber ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt werden, wenn keine abweichenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgelegt sind. Dabei handelt es sich um Kalendertage, also zählen auch Wochenenden und Feiertage zur Frist. Den Grund für die Erkrankung muss der Arbeitnehmer nicht nennen. Einzige Ausnahme: Es handelt sich um eine meldepflichtige ansteckende Krankheit.

Die ARAG Experten weisen jedoch auf Fälle hin, in denen der Arbeitgeber früher ein Attest verlangen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er in der Vergangenheit den Eindruck gewonnen hat, dass der Mitarbeiter häufiger oder länger krank ist. Der Arbeitgeber kann auch dann ein Attest verlangen, wenn eine längere Krankheitsdauer zu erwarten ist oder wenn eine Krankmeldung ungewöhnlich spät erfolgt.

Krank im Urlaub
Auch wenn es vielen Arbeitnehmern in Deutschland nicht bewusst ist: Urlaubstage, an denen sie krank sind, sind nicht zwangsläufig verloren. Im Gegenteil: Mit einem entsprechenden ärztlichen Attest dürfen die krankheitsbedingten verpassten Urlaubstage laut ARAG Experten nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Wer kurz vor einem geplanten Urlaub krank wird, muss nicht zwangsläufig in den sauren Apfel beißen und mit Schnupfen und Fieber verreisen. Vielmehr hat der Erkrankte in diesem Fall das Recht, den Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber neu zu planen.

Arbeitsrechtliche Unklarheiten entstehen derweil immer wieder in der Frage, ob ein Arbeitnehmer direkt im Anschluss an eine überstandene Krankheit in den Urlaub gehen darf oder nicht. Oft wird hier von Arbeitgeberseite argumentiert, ein Angestellter müsse nach der Genesung zumindest für einen Tag vor Urlaubsantritt wieder im Büro erscheinen. Tatsächlich haben solche Regelungen jedoch keinerlei gesetzliche Basis. Die ARAG Experten weisen vielmehr darauf hin, dass ein bereits genehmigter Urlaub nur in Ausnahmefällen verweigert werden darf, zum Beispiel dann, wenn vom Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe vorgebracht werden. Absprachen, die Arbeitnehmer verpflichten, den Urlaub im Notfall abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, sind hingegen unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 405/99).

Trotz Krankschreibung in den Urlaub?
Ob man trotz Krankschreibung in den Urlaub fährt, liegt generell im eigenen Ermessen. Auch für die Frage, wie weit weg man fahren darf, wenn man krankgeschrieben ist, gibt es keine gesetzliche Regelung in Deutschland. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch laut ARAG Experten, wenn die geplante Reise die Genesung verhindert. Fährt man beispielsweise mit einer schweren Grippe in den Abenteuerurlaub oder mit einem angebrochenen Arm gen Skipiste, kann dies durchaus ein Grund für eine Abmahnung – oder im Wiederholungsfall sogar für eine fristlose Kündigung – sein (BAG, Az.: 2 AZR 53/05). Klar ist wiederum: Wer eine Krankheit vortäuscht, um in den Urlaub zu fahren, begeht nicht nur Vertragsbruch, sondern macht sich strafbar. In diesem Fall handelt es sich nämlich um Betrug.

Ist eine AU aus dem Ausland gültig?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine im Ausland ausgestellte AU grundsätzlich denselben Beweiswert wie ein in Deutschland ausgestelltes Dokument hat, solange der ausländische Arzt die Arbeitsunfähigkeit korrekt bestätigt. In einem konkreten Fall allerdings zweifelten die Richter an einer in Tunesien ausgestellten AU. Der Patient war ein Lagerarbeiter, der während seines Urlaubs in Tunesien erkrankte und einen tunesischen Arzt konsultierte. Sein Urlaub wäre eigentlich bereits Anfang September zu Ende gewesen. Doch der Arzt bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September, empfahl strenge häusliche Ruhe und bescheinigte, dass er nicht reisen dürfe. Trotz dieser Empfehlung trat der Erkrankte am 29. September die Heimreise nach Deutschland an. Das ließ die Richter an seinem Krankheitszustand und am Beweiswert der AU zweifeln. Zumal der Fall kein Einzelfall war, denn der Mann war schon in den Jahren zuvor diverse Male just im Urlaub erkrankt. Zwar hatte das Landesarbeitsgericht München ursprünglich entschieden, dass der Mann Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, doch das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf. Nun muss der Lagerarbeiter beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, was die Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist (Az.: 5 AZR 284/24).

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Herbstzeit: Von erkälteten Mitarbeitern und verschnupften Chefs

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Krankmeldungen im Büro

Herbstzeit: Von erkälteten Mitarbeitern und verschnupften Chefs

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Krankmeldungen im Büro

Herbstzeit ist Erkältungszeit. Im Büro begegnet man dann nicht selten Kollegen mit rot-nasigen Gesichtern und einem Husten, der die gesamte Etage in Atem hält. Doch was gilt, wenn die Nase läuft, der Hals kratzt und dennoch der Gang zum Arzt nicht als notwendig erachtet wird? Dürfen Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiter sich krankschreiben lassen? Und was müssen Arbeitnehmer generell bei einer Krankmeldung beachten? ARAG Experte Tobias Klingelhöfer klärt die wichtigsten Fragen.

Darf der Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern eine Krankschreibung verlangen?
Tobias Klingelhöfer: Nein. Auch wenn die Ansteckungsgefahr bei Erkältungen nicht zu unterschätzen ist, hat der Arbeitgeber kein Recht, zu verlangen, dass Mitarbeiter sich bei einer einfachen Erkältung krankschreiben lassen. Ob jemand arbeitsunfähig ist, entscheidet einzig und allein der behandelnde Arzt. Allerdings kann der Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass der Mitarbeiter zum Arzt geht.

Es gibt Alternativen: Um eine Ausbreitung von Erkältungen im Betrieb zu vermeiden, kann der Arbeitgeber den kränkelnden Mitarbeiter bitten, auf eigene Kosten zu Hause zu bleiben. In diesem Fall muss jedoch das Gehalt weitergezahlt werden. Ein Anspruch auf Urlaub oder die Verwendung von Zeitguthaben besteht nicht.

Was gilt es bei einer Krankmeldung zu beachten? Wie schnell muss ich mich krankmelden?
Tobias Klingelhöfer: Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer „unverzüglich“ dem Arbeitgeber mitzuteilen. „Unverzüglich“ ist aber so eine Sache. Ich empfehle, aus Höflichkeit dem Chef und den Kollegen gegenüber, sich möglichst frühzeitig krank zu melden. Die Mitteilung sollte aber spätestens vor dem üblichen Dienstantritt erfolgen.

Müssen Arbeitnehmer ihrem Chef sagen, an was sie erkrankt sind?
Tobias Klingelhöfer: Nein, das müssen sie nicht. Wichtig ist nur, dass sie ihre Arbeitsunfähigkeit melden. Der Arbeitgeber muss lediglich wissen, dass der Mitarbeiter aufgrund einer Erkrankung nicht arbeiten kann. Es liegt im Ermessen des Arbeitnehmers, ob er weitere Informationen zu seiner Erkrankung geben möchte.

Wie meldet man sich vorschriftsmäßig krank und wann muss die ärztliche Bescheinigung vorliegen?
Tobias Klingelhöfer: Die Art der Krankmeldung kann jeder Betrieb individuell regeln. Viele Unternehmen erlauben eine formlose Mitteilung per E-Mail, Anruf oder SMS. Der Arbeitgeber muss -meinst ab dem 3. Tag – einen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erhalten.

Seit Januar 2023 gilt das elektronische Verfahren (eAU für „elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“), bei dem die Praxen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) direkt an die Krankenkasse übermitteln. Diese stellt die Daten dann dem Arbeitgeber zur Verfügung. Arbeitnehmer müssen jedoch darauf achten, rechtzeitig zum Arzt zu gehen, um die Bescheinigung zu erhalten.

Dürfen Arbeitgeber die Krankschreibung anzweifeln?
Tobias Klingelhöfer: Wenn ein Arbeitgeber den Beweiswert einer ärztlichen AU infrage stellt, kann es problematisch werden. Der Arbeitgeber muss jedoch konkrete Gründe vorbringen, wenn er den Beweiswert einer Bescheinigung ernsthaft anzweifelt. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hat klargestellt, dass Arbeitgeber zwar in bestimmten Fällen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit anmelden können, jedoch nicht pauschal bei jeder Krankmeldung (Az.: 5 AZR 137/23). Wenn sich die Zweifel allerdings als berechtigt herausstellen und der kranke Mitarbeiter gar nicht so krank ist, wie die AU ihm attestiert, riskiert er die Lohnfortzahlung oder gar seine Kündigung.

Dürfen Chefs kontrollieren, ob der Arbeitnehmer wirklich krank ist?
Tobias Klingelhöfer: Wie auch immer man persönlich zu den Kontrollbesuchen steht, die E-Auto-Hersteller Tesla erst vor Kurzem bei häufig erkrankten Mitarbeitern durchgeführt hat: Grundsätzlich steht es Chefs frei, ihre kranken Mitarbeiter zu Hause zu besuchen, um festzustellen, ob sie tatsächlich krank sind. Allerdings ist ja niemand verpflichtet, die Tür aufzumachen und den Chef hereinzulassen. Tabu sind auch Nachforschungen beispielsweise durch Privatdetektive, weil dieses Vorgehen das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters verletzen würde.

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Der Gelbe Zettel fällt bald weg

Zumindest zwei davon, werden Angestellte bei einer Krankschreibung ab dem nächsten Jahr nicht mehr erhalten.

Der Gelbe Zettel fällt bald weg

Der „gelbe“ Zettel

Ursprünglich war bereits für Juli 2022 vorgesehen, dass Ärzte, bei einer Krankschreibung den Patienten nur noch ein Exemplar der Krankschreibung ausgedruckt auf Papier mitgeben. Das Exemplar sollte nicht für Arbeitgeber*innen oder die Krankenkasse sein, sondern nur zum Nachweis für den Patienten selbst. Doch daraus wird jetzt erst einmal nichts.

Ärzte starteten erst im Januar 2022
Bei einer Krankschreibung geben Ärzte erst seit Januar 2022 die Daten direkt an die Krankenkassen weiter. Zuvor gab es lediglich eine 3monatige Pilotphase, bei der sich nicht alle Ärzte beteiligten. Aber auch jetzt läuft noch nicht alles optimal. Die Daten werden teilweise noch nicht komplett elektronisch übermittelt und müssen noch von Hand bei den Krankenkassen übernommen werden.

Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen
Auf der Seite der Unternehmen sieht es nicht besser aus. Wäre bereits, wie ursprünglich geplant, im Juli die papierhafte Krankschreibung weggefallen, hätten Arbeitgeber*innen vor der Herausforderung gestanden, manuell bei den Krankenkassen nachfragen zu müssen, ob Mitarbeitende wirklich krank sind oder nur vorgeben, krank zu sein. Durch den fehlenden Ausdruck des Arztes, ist eine alleinige Prüfung durch Arbeitgeber*innen dann nicht mehr möglich.

77 Millionen Krankschreibungen pro Jahr
Der Grund für die Digitalisierung liegt dabei auf der Hand. Nach Schätzung des GKV (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) werden pro Jahr über 308 Millionen Gelbe Zettel gedruckt! Eine unfassbare Menge an Papier, Druckertinte und nicht zuletzt Arbeitszeit die man durch digitale Prozesse reduzieren kann.

Mit im Boot, Zeiterfassungssysteme wie TimePunch
An dieser Stelle sieht der Bund Zeiterfassungssysteme wie TimePunch, in der Pflicht, die Schnittstelle für Unternehmen abzubilden. Nutzt ein Betrieb bereits eine Zeiterfassungslösung, dann sind in dieser zumeist alle relevanten Daten der Mitarbeitenden gespeichert. Was liegt also näher, als ein solches System dazu zu verwenden, um Krankmeldungen von Arbeitnehmer*innen zu prüfen. Betriebe sollen so wieder in die Lage versetzt werden, Krankmeldungen von Mitarbeitenden selbstständig und einfach überprüfen zu können. Wie vorher, aber alles digital und damit zukunftsfähig!
Mitarbeiter*innen melden sich krank
Zukünftig soll der Ablauf dabei so sein, dass sich Mitarbeitende nach einer Krankschreibung bei Ihrem Betrieb melden und mitteilen, wie lange sie krankgeschrieben sind. Arbeitgeber*innen erhalten dabei aber keine papierhafte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Personalbüro muss dann, über das verwendete Zeiterfassungssystem, die Krankmeldung übernehmen und eine Überprüfung bei den Krankenkassen, mit Hilfe des Zeiterfassungssystems, beantragen. Die für den Mitarbeitenden zuständige Krankenkasse bestätigt die Krankmeldung digital. Anschließend erhält der Betrieb die Bestätigung der Krankmeldung, vollständig automatisiert, über das genutzte Zeiterfassungssystem angezeigt.

Prozess stellt große Herausforderungen an Zeiterfassungssysteme
Aber anders als z.B. Abrechnungssysteme für Lohn -und Gehalt, übertragen Zeiterfassungssysteme aktuell noch keine Daten der Mitarbeiter*innen an Krankenkassen. Bisher waren solche Systeme nur Zulieferer, welche die Arbeitszeiten an die verwendeten Lohn -und Gehaltsabrechnungsprogramme wie DATEV und Lexware exportierten. Ab Januar 2023 sollen Zeiterfassungssysteme selbst, als Schnittstelle zwischen Unternehmen und Krankenkassen in Aktion treten. Auf Seiten der Zeiterfassungshersteller, wie der TimePunch KG, müssen daher diese Schnittstellen zuerst implementiert und getestet werden. Durch die Brisanz der Daten, werden von der GKV, sehr große Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit der Systeme gestellt.

Zusammenarbeit mit dem Spitzenverwand der Krankenkassen
Die TimePunch KG, arbeitet daher sehr eng mit der GKV zusammen, um die Qualität und Sicherheit der Schnittstelle zu gewährleisten. Dazu wird das Zeiterfassungssystem TimePunch in einem Qualifizierungsprozess, in Abstimmung mit der GKV, erweitert und anschließend einer Zertifizierung unterzogen. Nach Abschluss der Zertifizierung muss jedes Zeiterfassungssystem dann nochmals eine drei-monatigen Pilotphase durchlaufen. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss dieser Pilotphase dürfen dann alle Kunden, die durch die Software bereitgestellte Schnittstelle zum Abruf der eAU (elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nutzen.

2023 soll die elektronische Krankschreibung flächendeckend verpflichtend werden
Bei der Sitzung am 18. Februar 2022 hat der Deutsche Bundestag in der 2./3. Lesung die Verlängerung der Pilotphase und damit den Start am 1. Januar 2023 beschlossen. Bis dahin gibt es noch viel zu tun. Durch den hohen Implementierungs- und Zertifizierungsaufwand ist es sehr wahrscheinlich, dass vor allem Billiganbieter von Zeiterfassungssystemen den Aufwand der Umsetzung scheuen.

Fazit
Arbeitgeber*innen sollten sich daher schon frühzeitig nach einem Zeiterfassungssystem, wie TimePunch umsehen, das den Prozess der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung implementiert.

TimePunch – TRACKING PROGRESS NOT ONLY HOURS

Mit der Zeiterfassungs-Software der TimePunch KG sind alle Unternehmen gut beraten. Egal, ob große Unternehmen, KMUs oder Selbständige, wir bieten Ihnen die passende, professionelle Software und Hardware und erfassen damit nicht nur Stunden, sondern helfen Ihnen, Ihr Unternehmen voranzubringen.

Unsere Software ist einfach zu bedienen und bietet die größtmögliche Flexibilität. Über buchbare, thematische Schulungen und Intensiv-Workshops erklären wir Ihnen die Funktionen detailliert und persönlich.

Bei unseren Software-Produkten „Time Punch One“ für Soloselbständige und „TimePunch Pro“ für mittelständische oder große Unternehmen, können problemlos Kundenwünsche direkt implementiert werden, da wir selbst Entwickler der Produkte sind.

Interesse an TimePunch? Nehmen Sie an einer unserer kostenlosen digitalen Infoveranstaltungen teil, oder melden Sie sich direkt bei uns: https://beratung.timepunch.de/

Kontakt
TimePunch KG
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