Steuerliche Entlastungen und Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger ab 2025

Steuerliche Entlastungen und Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger ab 2025

(Bildquelle: iStock-545451764)

Ab dem 1. Januar 2025 traten in Deutschland bedeutende steuerliche Änderungen in Kraft, die darauf abzielen, die finanzielle Belastung der Bürgerinnen und Bürger zu reduzieren und Familien gezielt zu unterstützen. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Erhöhung des Grundfreibetrags und Anpassung des Einkommensteuertarifs
Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt um 312 Euro auf 12.096 Euro jährlich. Diese Maßnahme dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und dem Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“. Zudem werden die Tarifeckwerte der Einkommensteuer, mit Ausnahme des Spitzensteuersatzes, um 2,6 Prozent nach rechts verschoben, wodurch höhere Steuersätze erst bei höheren Einkommen greifen.
2. Anpassungen beim Solidaritätszuschlag
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag wird angehoben, sodass zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von 39.900 Euro (bisher 36.260 Euro) den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Für Einzelveranlagte gilt eine Grenze von 19.450 Euro (bisher 18.130 Euro).
3. Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag
Familien profitieren von einer Erhöhung des Kindergeldes um fünf Euro auf 255 Euro monatlich pro Kind. Parallel dazu steigt der steuerliche Kinderfreibetrag um 60 Euro auf insgesamt 6.672 Euro. Diese Anpassungen sollen Familien finanziell entlasten und die Unterstützung für Kinder verbessern.
4. Einführung der E-Rechnungspflicht
Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Rechnungsstellung für inländische unternehmerische Rechnungsempfänger verpflichtend. Unternehmen müssen daher in der Lage sein, elektronische Rechnungen im strukturierten Format zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Maßnahme fördert die Digitalisierung im Rechnungswesen und trägt zur Prozessoptimierung bei.
5. Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft profitieren von erhöhten Entlastungssätzen im Stromsteuergesetz. Der Entlastungssatz steigt von 5,13 Euro/MWh auf 20,00 Euro/MWh und wird unbefristet verlängert. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen zu stärken.
Diese steuerlichen Neuerungen spiegeln das Bestreben wider, die finanzielle Situation der Bürgerinnen und Bürger zu verbessern, Familien gezielt zu unterstützen und die Digitalisierung sowie Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft voranzutreiben.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Kein Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Kein Kindergeld bei einem Freiwilligendienst zwischen Bachelor- und Masterstudium

Steuerberater Roland Franz

Essen – „Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.1.2024* entschieden, dass eine aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehende einheitliche Erstausbildung, z. B. ein Bachelor- und Masterstudium im gleichen Fach, nur dann vorliegt, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen“, erläutert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Vater einer im Februar 1996 geborenen Tochter, die zum Ende des Sommersemesters 2018 ein Studium im Fach C mit dem Bachelor of Science abschloss. In den Monaten Oktober 2018 bis einschließlich Mai 2019 absolvierte die Tochter einen Freiwilligendienst. Im Juli 2019 wurde sie zum Masterstudium im Fach C zugelassen, welches sie im Oktober 2019 aufnahm. Zwischen Juli und September 2019 (Streitzeitraum) übte die Tochter eine befristete Aushilfstätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden aus.

„Die Familienkasse war der Auffassung, dass dem Kläger aufgrund der nicht nur geringfügigen Erwerbstätigkeit der Tochter im Streitzeitraum kein Kindergeld zu gewähren sei. Der BFH hielt die Revision -kein Kindergeld- für begründet“, informiert Steuerberater Roland Franz.

Der BFH führte u.a. hierzu aus:

– Die Tochter ist auch in den streitigen Monaten bis zum Beginn des Masterstudiums grundsätzlich kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, weil sie dieses Studium erst mit dem Beginn des Wintersemesters 2019/2020 aufnehmen konnte gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG.

– Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nach Abschluss einer Erstausbildung kindergeldrechtlich jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgehen gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG.

– Das FG hat zu Unrecht Bachelor- und Masterstudium als Teile einer einheitlichen Erstausbildung angesehen. „Wegen des von der Tochter zwischenzeitlich absolvierten Freiwilligendienstes fehlt der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsteilen“, erklärt Steuerberater Roland Franz und fährt fort: „Daher ist der Umfang der Erwerbstätigkeit relevant. Da dieser über der Grenze von 20 Wochenstunden lag, kann kein Kindergeld gewährt werden.“

*(BFH, Pressemitteilung Nr. 3 v. 25.1.2024, BFH, III R 10/22; NWB Datenbank (GR) NWB PAAAJ-57713)

Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.

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