Das Recht auf einwandfreie Ware

ARAG Experten informieren über den Umgang mit mangelhaften Produkten

Das Recht auf einwandfreie Ware

Die meisten haben es sicher schon einmal erlebt – man freut sich über einen neu gekauften Artikel, verwendet ihn einmal und schon ist er defekt. Noch enttäuschender ist es, wenn bestellte Ware bereits kaputt zu Hause ankommt. Der einzige Trost: Die Verbraucherrechte sind klar geregelt und der Verkäufer ist in der Pflicht, diesen Mangel auszugleichen. ARAG Experten informieren, welche Schritte dabei zu tun sind.

Was steht dem Käufer zu?
Der Verbraucher hat mit dem Abschluss des Kaufvertrages – dieser kommt mit der Online-Bestellung oder dem Kaufvorgang im Geschäft zustande – ein Anrecht auf den Erhalt einer mängelfreien Sache. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ebenso wie das Vorgehen, wenn der Vertrag nicht erfüllt wird. In diesem Fall kann der Käufer Sachmängelansprüche geltend machen. Gesetzlich vorgesehen sind entweder die Nacherfüllung durch den Verkäufer, die Möglichkeit zur Minderung des Kaufpreises, das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder – unter bestimmten Umständen – auch der Erhalt eines Schadensersatzes. Handelt es sich um neue Artikel, besteht der Anspruch laut ARAG Experten für zwei Jahre. Bei gebrauchten Dingen darf der Verkäufer diesen allerdings auf ein Jahr kürzen. Wichtig: Private Anbieter von Neu- oder Second-Hand-Ware sind berechtigt, diese Ansprüche komplett auszuschließen.

Was fällt unter Sachmängel?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass ein Gegenstand nicht erst dann als mangelhaft gilt, wenn er defekt ist. Auch ein Abweichen von der Spezifizierung reicht, um die oben genannten Ansprüche geltend machen zu können. So zählt beispielsweise auch zu den Mängeln, wenn die Farbe eines Gegenstandes anders als bestellt ist. Des Weiteren muss nicht unbedingt das Produkt selbst einen Mangel aufweisen. Auch eine falsche Montage über vom Verkäufer beauftragte Dienstleister oder eine fehlerhafte Anleitung, die der einwandfreien Bedienung entgegensteht, führt zu den festgelegten Verbraucherrechten.

Wie wird im Schadensfall vorgegangen?
Die Gewährleistungsfrist dauert üblicherweise zwei Jahre. Dennoch sollte der Käufer den Mangel umgehend anzeigen, sobald er Kenntnis davon erlangt hat – auch deshalb, weil er nach Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware in der Beweispflicht ist. Das heißt, er muss ab dann nachweisen, dass der Mangel bereits beim Übergang in seinen Besitz vorhanden war, während innerhalb des ersten Jahres die Beweislastumkehr gilt. Dabei ist der Verkäufer in der Pflicht. In jedem Fall notwendig ist der Kaufbeleg, also ein Kassenbon oder eine Rechnung, und im Regelfalle die Rückgabe oder Rücksendung der Ware. Der Händler hat nach Anzeige des Mangels zunächst das Recht, den Vertrag nachzuerfüllen und das Produkt nachzubessern oder zu ersetzen. Dieser Vorgang darf nach Auskunft der ARAG Experten mit keinerlei Kosten für den Verbraucher verbunden sein, egal wie aufwendig er sein mag. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Gegenteiliges festlegen will, ist unwirksam.

Ausnahme von der Rücksendepflicht
Auch der Europäische Gerichtshof stärkt immer wieder die Verbraucherrechte. So wurde zum Beispiel in einem Grundsatzurteil entschieden, dass mangelhafte Ware nicht unter allen Umständen vom Käufer zurückgesandt werden muss, wenn der Aufwand zu groß ist. Im konkreten Fall war es der Mangel an einem Partyzelt, der erst nach dem Aufbau auffiel. Der Käufer zeigte diesen an, verbunden mit der Information, dass er das Zelt zur Untersuchung auf seinem Grundstück aufgebaut ließe. Doch der Händler erwartete den Rückversand. Das EuGH bestätigte die grundsätzliche Rücksenderegelung zwar, schränkte diese aber auf „kompakte Verbrauchsgüter“ ein. Und die Rücksendung eines fünf mal sechs Meter großen, sperrigen Zeltes sei nicht zumutbar (Az.: C-52/18). Lehnt der Verkäufer die Untersuchung vor Ort ab, hat der Käufer ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag und somit auf Rückerstattung des Kaufpreises.

Rückgabe ohne Mangel
Entgegen der weitläufigen Meinung hat ein Käufer keinerlei Anrecht auf Rückgabe oder Umtausch der Ware, wenn diese mängelfrei ist. Sollten Händler diese Möglichkeit dennoch anbieten, ist das reine Kulanz. Eine Ausnahme bildet hier lediglich jeder Kauf, der eine vorherige Ansicht der Ware unmöglich macht. Das inkludiert Bestellungen, die online, telefonisch oder per Katalog vorgenommen werden. Außerdem wird diese Einschränkung ergänzt durch das Haustürgeschäft. In diesen Fällen ist gesetzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht vorgesehen und der Käufer hat nicht mehr zu tun, als die Ware rechtzeitig an den Verkäufer zurückzusenden. Viele Händler bieten zwar im Zuge der Wettbewerbsfähigkeit längere Rückgabefristen an, man darf allerdings nach jüngsten Ereignissen davon ausgehen, dass sich dies bald flächendeckend ändern könnte: Seit 25. März verkürzt Online-Händler Amazon die Retourenfrist für die meisten angebotenen Produkte von bisher dreißig auf die gesetzlich vorgesehenen vierzehn Tage.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/versicherungs-ratgeber/

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen? Schauen Sie hier:
https://www.arag.com/de/newsroom/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de

Studie: Nach der Zinswende steigen die Mieten in Frankfurt

Kaufpreise sinken, aber nicht überall. Heterogene Entwicklung im Jahr 2023

Studie: Nach der Zinswende steigen die Mieten in Frankfurt

Frankfurt, 15. März 2024 – Nach der Zinswende der Europäischen Zentralbank vor zwei Jahren haben sich die Wohnungsmieten und Immobilienpreise im Rhein-Main-Gebiet und insbesondere in Frankfurt sehr heterogen entwickelt. Zum Teil sind die Kaufpreise für Häuser und Wohnungen um fast ein Viertel zurückgegangen. Gleichzeitig stiegen aber die Mieten und in einigen Stadtteilen auch die Kaufpreise weiter stark an. Zu diesen Ergebnissen kommt die Frankfurter Immobilienberatung ImmoConcept GmbH mit ihrer aktuellen Jahresstudie, mit der sie zum zwanzigsten Mal in Folge den Wohnungsmarkt in der Main-Metropole und – anders als andere Studien – auch in den einzelnen Stadtteilen untersucht hat.

Demnach ist die Nachfrage nach Wohnimmobilien in Frankfurt und Umgebung ungebrochen. In Einzelfällen erzielten sie in herausragenden Lagen überdurchschnittliche Kaufpreise. Spitzenreiter beim Preisanstieg war wie schon in den Vorjahren die Frankfurter Innenstadt (+ 44,3 Prozent) sowie die neue Altstadt (+ 45,6 Prozent), wobei ImmoConcept-Geschäftsführer Bernd Lorenz betont: „Wir sehen hier Höchstpreise für neu gebaute Luxuswohnungen. Das sind Ausreißer, die nicht den gesamten Markt abbilden.“ Gleichwohl seien auch in Oberrad, Schwanheim, Riederwald und Riedberg-Kalbach die Kaufpreise vor allem für Neubauten gestiegen.

Für die verbleibenden Stadtteile stellt die Studie jedoch Rückgänge beim Kaufpreis fest. Schlusslicht ist das Bahnhofsviertel mit Preisnachlässen von bis zu 45 Prozent. Im Durchschnitt aller Stadtteile gingen die Kaufpreise für Wohnimmobilien in Frankfurt um 20,3 Prozent zurück.

Hohe Preise im Zentrum sorgen für mehr Nachfrage am Stadtrand

Dabei entwickeln sich zwischen den Preisen für Bestandsimmobilien und denen für Neubau-Projekte erhebliche Unterschiede. Während Bestandsimmobilien fast überall günstiger wurden, bleibt der Neubau auf hohem Preisniveau. Das führt unter anderem zu einem verstärkten Zuzug von Interessenten in den suburbanen Raum. „Aufgrund der steigenden Wohnkosten in gefragten, zentraleren Lagen gewinnen die attraktiven Stadtrandgebiete an Interesse“, heißt es in der Studie. Entsprechend sinken die Preise dort weniger stark als in innerstädtischen Lagen.

Anders als die Kaufpreise sind die Mieten in allen Frankfurter Stadtteilen im Laufe des Jahres 2023 gestiegen. Sie verteuerten sich im Durchschnitt um 4,4 Prozent für Bestandswohnungen und um 4,0 Prozent für Neubauwohnungen. Dabei wurden im Frankfurter Westend mit teilweise 33 Euro pro Quadratmeter die höchsten Kaltmieten für Neubauwohnungen aufgerufen. Im Durchschnitt lagen die Mieten hier bei etwas mehr als 16 Euro pro Quadratmeter. Ähnliche Zahlen gibt es für das Nordend sowie Bornheim, Altstadt und Innenstadt.

Veränderungen gibt es beim Bedarf an Wohnungsgrößen. Im Moment sind laut Studie 59 Prozent der Haushalte in Frankfurt Single-Haushalte. In zentraleren Lagen wie Bockenheim, Bornheim, Gutleutviertel, Nordend, Ostend oder Westend sind es sogar rund 70 Prozent. Das liegt weit über dem deutschen Durchschnitt (41 Prozent Single-Haushalte). Allerdings steigt auch in Frankfurt die durchschnittliche Haushaltsgröße, so dass für die Zukunft mit einem Rückgang der Single-Quote und einem höheren Wohnraumbedarf für Zwei- oder Dreipersonen-Haushalte gerechnet wird.

Teilweise mehr als 7.000 Euro Nettoeinkommen nötig

Der steigende Wohnflächen-Bedarf sowie die steigenden Preise und vor allem teure Mieten bringen dabei die Menschen in Frankfurt weiter unter Druck. Die Studie vergleicht die Entwicklung von Immobilienpreisen und Mieten mit dem regional verfügbaren Nettoeinkommen. Ein Drei-Personen-Haushalt braucht demnach im Durchschnitt ein Netto-Monatseinkommen von mindestens 5.700 Euro. Im Frankfurter Nordend und Teilen des Westends ist sogar ein monatliches Nettoeinkommen von über 7.000 Euro nötig, um dort einen Immobilienkauf oder Miete finanzieren zu können.

Die fortgesetzte Steigerung der Mieten ist nach Einschätzung von ImmoConcept vor allem auf die hohe Nachfrage und das begrenzte Angebot zurückzuführen. Sean Hentsch, der als Analyst die Studie betreut hat, erklärt: „Weniger Neubauaktivitäten haben zu einer Verknappung des Wohnraums geführt, während die wachsende Bevölkerung aufgrund der Zuwanderung den Druck auf den Markt weiter erhöht hat.“ Zwar seien im Jahr 2023 bundesweit rund 245.000 neue Wohnungen errichtet worden, das Ziel von 400.000 neuen Wohnungen sei damit aber verfehlt worden. „Dies hat dazu geführt, dass Haushalte einen zunehmenden Anteil ihres Einkommens für Miete aufwenden müssen, was wiederum die finanzielle Belastung für viele Bewohner erhöht hat.“

Die Zukunftsaussichten für den Wohnungsmarkt in Frankfurt bleiben daher herausfordernd. Angesichts des anhaltenden Bevölkerungswachstums und der begrenzten Bautätigkeit werde die Nachfrage nach Wohnraum voraussichtlich hoch bleiben. In der Folge könnten die Mietpreise weiter steigen und sich die Belastung für Haushalte weiter erhöhen.

Die ImmoConcept GmbH wurde 1989 gegründet und erhebt seit 2003 regelmäßig Daten für den Frankfurter Immobilienmarkt. Das Unternehmen hat bis heute Immobilien im Wert von mehr als einer Milliarde Euro vermittelt. Die Schwerpunkte liegen in den Bereichen Residential und Investment Transactions.

Firmenkontakt
ImmoConcept GmbH
Bernd Lorenz
Grüneburgweg 9
60322 Frankfurt
(069) 9798830
https://www.immoconcept.eu

Pressekontakt
ImmoConcept GmbH / Claudius Kroker · Text & Medien
Bernd Lorenz
Grüneburgweg 9
60322 Frankfurt
(069) 9798830
https://www.immoconcept.eu

Black Week: Der Freitag, der eine Woche dauert

ARAG Experten mit nützlichen Hinweisen zur Schnäppchenjagd in der Cyber Week

Black Week: Der Freitag, der eine Woche dauert

Schon vor einigen Jahren ist er aus den USA zu uns herübergeschwappt, der Black Friday, der mit Rabatten und Vergünstigungen zum Einkaufen animiert. Während er in seinem Herkunftsland einst ins Leben gerufen wurde, um am Familien-Wochenende rund um den Thanksgiving-Feiertag zum gemeinsamen Bummel einzuladen, hat er sich hierzulande eher zur Online-Shopping-Schlacht entwickelt. Viele Händler locken inzwischen mit Sonderkonditionen, die gleich mehrere Tage gelten. Zum diesjährigen Black Friday am 24. November und zum Cyber Monday am 27. November informieren ARAG Experten, auf was Schnäppchenjäger achten sollten.

Nicht kleckern, sondern klotzen
Die Cyber Week mit Aktionstagen wie dem Black Friday oder dem Cyber Monday – der Antwort des Online-Handels auf den Black Friday – wird für das Weihnachtsgeschäft immer wichtiger. Laut Statistischem Bundesamt liegt der Anteil der Ausgaben an diesen Aktionstagen am gesamten Weihnachtsgeschäft bei knapp fünf Prozent. Dabei warten gut zwei Drittel der Verbraucher bewusst mit Anschaffungen auf den Black Friday, um mit Angeboten besonders viel Geld zu sparen.

Nicht blenden lassen
Doch auch wenn überall Rabatte locken, heißt das nicht, dass der Artikel tatsächlich besonders günstig zu haben ist. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass viele Produkte außerhalb der vermeintlichen Schnäppchenzeit fürs gleiche Geld oder sogar zu einem niedrigeren Preis zu bekommen sind. Ein Preisvergleich macht also auf jeden Fall Sinn. Zu viel Vertrauen, so muss man es sagen, ist hier nicht gefragt. Um den Deal richtig einordnen zu können, ist es hilfreich, den üblichen Marktpreis zu kennen. Preissuchmaschinen im Internet können beim Vergleich helfen. Sehr hohe Preisnachlässe ergeben sich oft dadurch, dass das vermeintliche Schnäppchen und die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Händlers gegenübergestellt werden. Doch die UVP ist selten der Endpreis, den der Handel für ein Produkt aufruft; häufig ist es schon ohne Rabatt zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erhältlich.

Nicht zu schnell zugreifen
Oft ist es gar keine schlechte Idee, auch außerhalb des Black Friday zu schauen, denn der Handel ist inzwischen sehr phantasievoll beim Ködern von Kunden. So bieten alle möglichen Feiertage die Chance auf Rabattcodes wie „Valentine“, „Single2023“, „Adventszeit“ oder „Summer“. Ebenso gibt es schon fast überall zehn Prozent Rabatt für Neukunden oder für das Abonnieren des Newsletters. Genauso gibt es Angebote, die den Preis senken, indem gleich eine größere Anzahl des Produkts bestellt wird oder aber Kombi-Pakete gekauft werden. Hier ist die Falle für gewöhnlich eher eine psychologische, denn so wird gerne zu Artikeln gegriffen, die wir ohne das Angebot gar nicht in Erwägung gezogen hätten. ARAG Experten raten daher zu überlegten und nicht zu Spontankäufen.

Nicht irritieren lassen beim Umtausch
Häufig wird bei rabattierter Ware darauf hingewiesen, dass diese vom Umtausch ausgeschlossen sei. Das ist so nicht komplett richtig, korrigieren ARAG Experten. Denn der Händler muss Ware immer zurücknehmen, wenn sie fehlerhaft ist – davor bewahrt ihn auch die Rabattierung nicht. Ausnahme: Wenn die Preisreduzierung ausdrücklich damit begründet wird, dass die Ware kleine Fehler hat oder von sogenannter „2. Wahl“ ist, bilden diese Mängel natürlich keinen Umtauschgrund. Ansonsten gelten aber dieselben Rechte wie bei der Bestellung zum vollen Preis. Das heißt, bei einer Bestellung im Internet ist grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen gegeben.

Nicht auf Qualität verzichten
Trotz aller Black Friday-Rabatte sollte man sich nicht zu leicht verlocken lassen. Denn es können durchaus auch unseriöse Unternehmen dahinterstecken. Oft kann man diese bei genauerem Hinsehen schon an ihrem Internetauftritt erkennen. So sind beispielsweise das fehlende Impressum oder die fehlenden Datenschutzbestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutliche Hinweise. Genauso sollte man bei schlechten Übersetzungen oder merkwürdigen Rechtschreibfehlern hellhörig werden. Häufig wird den Käufern auch vorgegaukelt, es handele sich um europäische Anbieter, während die Firma in Wirklichkeit aber in China sitzt. Dies kann zur Folge haben, dass der Konsument ewig auf die Ware wartet, die Qualität viel schlechter ist als gedacht und große Probleme beim Widerruf entstehen. Vor allem der Bezahlvorgang sollte sicher sein: Vorkasse ist nicht ratsam; die Zahlweise per Kreditkarte, auf Rechnung oder mit Bezahldiensten wie beispielsweise PayPal hingegen schützt den Käufer.

Nicht ewig warten, wenn nicht geliefert wird
Gerade zu solchen Aktionstagen kommt es immer wieder zu Lieferengpässen, da entweder die Händler nicht hinterherkommen, die zahlreichen Bestellungen abzuarbeiten oder die Paketzusteller aufgrund der Mengen an Paketen ins Schwitzen kommen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Online-Shops zwar keine exakte Lieferzeit nennen müssen, aber verpflichtet sind, eine verbindliche Angabe zur Lieferzeit zu machen, bevor der Kunde die Ware in den Online-Warenkorb legt. Dabei kann es sich durchaus um einen Zeitraum von einigen Werktagen handeln, in dem die Ware eintreffen soll.

Wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird, raten die ARAG Experten, eine ein- bis zweiwöchige Frist zur Nachlieferung zu setzen. Ist dann noch immer keine Lieferung in Sicht, können Kunden vom Kaufvertrag zurücktreten. Ist es extrem wichtig, dass die Lieferung termingerecht geliefert wird, z. B. weil es sich um ein Geburtstagsgeschenk handelt, kann der Kunde laut ARAG Experten auch direkt seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Dr. Shiva Meyer, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze

Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
www.ARAG.de