Wenn am Jahresende noch Urlaub übrig ist

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer über Resturlaub und Überstunden

Wenn am Jahresende noch Urlaub übrig ist

Die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genauestens geregelt. Seit einigen Jahren ist auch der Resturlaub aus dem Vorjahr geschützt und darf nicht mehr automatisch verfallen. Was genau gilt und welche Ausnahmen es gibt, erklärt ARAG Experte Tobias Klingelhöfer.

Wie viel bezahlter Jahresurlaub steht Arbeitnehmern zu?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf vier Wochen bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Das sind bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage pro Kalenderjahr und bei einer 5-Tage-Woche erhalten Arbeitnehmer 20 Arbeitstage Urlaub.

Was geschieht mit Urlaubstagen, die am Ende des Jahres noch übrig sind?
Tobias Klingelhöfer: Nach Möglichkeit sollte der Jahresurlaub im laufenden Kalender genommen werden, denn er ist ja dazu da, dass sich Arbeitnehmer erholen. Wenn es aber dringende persönliche oder betriebliche Gründe gab, weshalb der Urlaub nicht vollständig genommen werden konnte, darf der Resturlaub bis zum 31. März ins Folgejahr mitgenommen werden. Diese Tage werden dann zum neuen Jahresurlaub hinzugezählt.

Können restliche Urlaubstage verfallen?
Tobias Klingelhöfer: Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vor einigen Jahren (Az.: C 619/16 und C 684/16) dürfen Urlaubsansprüche am Jahresende nicht mehr automatisch verfallen, wenn Arbeitnehmer nicht alle Tage ausgeschöpft haben. Es liegt seither in der Verantwortung von Arbeitgebern, ihre Mitarbeiter explizit und nachweislich darauf hinzuweisen, dass nicht genutzte Urlaubstage am Jahresende verfallen. Gleichzeitig müssen sie ihren Mitarbeitern natürlich auch die Möglichkeit einräumen, die restlichen Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Erst dann kann der Resturlaub verfallen. Kurz vor Weihnachten soll es allerdings eine Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichtes darüber geben, ob Resturlaub gar nicht mehr verjähren darf. Das könnte sogar rückwirkend der Fall sein, so dass Arbeitnehmer noch Anspruch auf jahrealten Urlaub haben.

Müssen nicht genommene Urlaubtage ausgezahlt werden?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich gilt, dass Resturlaub nicht finanziell abgegolten werden darf. Denn es soll ja verhindert werden, dass Arbeitnehmer durch finanzielle Anreize auf ihren Erholungsurlaub verzichten. Wer sich seinen Resturlaub auszahlen lassen möchte, hat beispielsweise dann einen Anspruch darauf, wenn er aus dem Unternehmen ausscheidet und noch alten Urlaub übrig hat. Dann spricht man von Urlaubsabgeltung.

Was geschieht mit Überstunden am Jahresende?
Tobias Klingelhöfer: Überstunden (https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/arbeitsrechtsschutz/ueberstunden-auszahlen/#Verjaehrung-Kuendigung-und-Versteuerung) verfallen in der Regel erst nach drei Jahren. Es gibt allerdings keine gesetzliche Regelung darüber, bis wann Überstunden abgebaut oder bezahlt werden müssen. Durch entsprechende Klauseln in Arbeits- oder Tarifverträgen kann der Anspruchszeitraum auf bis zu drei Monate verkürzt werden. Im Normalfall müssen Arbeitgeber Überstunden vergüten. Oft ziehen es Arbeitgeber aber vor, die Überstunden ihrer Angestellten durch einen sogenannten „Freizeitausgleich“ abzubauen. Der muss allerdings vertraglich festgehalten sein, damit er rechtsgültig ist. Steht im Arbeitsvertrag eine Klausel, die den Abbau von Überstunden durch Freizeitausgleich untersagt, dann bleibt dem Chef nichts anderes übrig, als für geleistete Überstunden zu bezahlen.

Haben Arbeitnehmer ein Recht auf halbe Urlaubstage?
Tobias Klingelhöfer: Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet halbe Urlaubstage zu gewähren, auch wenn sie grundsätzlich Urlaubswünsche ihrer Arbeitnehmer berücksichtigen müssen. In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer über viele Jahre durchschnittlich zehn halbe Urlaubstage pro Jahr gewährt bekommen, um seiner Familie bei der Weinernte zu helfen. Doch irgendwann genehmigte der Chef nur noch maximal sechs halbe Urlaubstage im Jahr. Der Arbeitnehmer klagte mit dem Argument, dass es von Beginn an diese Regelung gegeben habe, wodurch eine betriebliche Übung entstanden sei. Doch davon ist erst die Rede, wenn alle Betriebsangehörigen oder zumindest eine große Gruppe der Arbeitnehmer davon Gebrauch machen (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az.: 4 Sa 73/18).

Weitere interessante Informationen zum Bundesurlaubsgesetz unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/4062/

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Dezemberfieber durch fehlendes Vertragsmanagement

Viele Auftraggeber sind zu spät dran und schaden sich selbst durch Bestellung auf den letzten Drücker

Dezemberfieber durch fehlendes Vertragsmanagement

Stuttgart, 1. Dezember 2022 – Das „Dezemberfieber“ ist wieder da. Übervolle Auftragsbücher von Herstellern, Lieferanten und Dienstleistern bestärken den Eindruck, dass Unternehmen und Behörden zum Jahresende schnell noch ein paar Aufträge vergeben. Der Stuttgarter Coach und Geschäftsführer der auf Einkauf und Beschaffung spezialisierten Unternehmensberatung G-NE GmbH (https://www.g-ne.de/), Hagen Aescht, macht dafür jedoch nicht das klassische Dezemberfieber verantwortlich – also die rasche Verwendung noch verfügbarer Haushaltsmittel. Vielmehr beobachtet er in vielen Unternehmen und auch bei Behörden eine „gewisse Nachlässigkeit bei Vertragsmanagement“.

So laufen viele Verträge zum Jahresende aus und müssen verlängert oder Ersatz gefunden werden. „Viele Abteilungen für Einkauf und Beschaffung haben das nicht auf dem Schirm, obwohl es meist schon Monate im Voraus bekannt ist“, betont Aescht. In einem aktuellen Beitrag schreibt er, dass ein Weiterlaufen der Verträge für viele Auftraggeber angesichts des aktuellen Kostendrucks keine Option sei. „Also versuchen sie ganz schnell noch neue Lieferanten oder Auftragnehmer zu finden“ – oft getrieben durch das Management, das angesichts der Energiekrise auf die Kostenbremse trete.

Doch kurz vor Jahresende „und unter dem Druck, dass Anfang Januar neue Liefer- oder Rahmenverträge verabschiedet sein sollen, schaden die Auftraggeber ihrer eigenen Verhandlungsposition“, so Aescht weiter. „Sie haben keine Zeit für lange Verhandlungen und müssen sich möglicherweise auf die erstbesten Angebote einlassen.“ Besser wäre es, Neuverträge oder Investitionen rechtzeitig zu planen. „In aller Regel wissen sie schon zu Jahresbeginn oder spätestens im Sommer, welche Verträge mit Zulieferern oder Dienstleistern zum Jahresende auslaufen“, so Aescht. Dass viele so spät handeln, lasse sich zumindest sachlich nicht begründen.

Ursachen seien vielmehr fehlender Austausch zwischen Management und Einkauf und ein fehlendes Vertragsmanagement. „Ein Vertragsmanagement einzurichten und zu pflegen, ist denkbar einfach“, betont Aescht. Dafür brauche es keine komplizierten Systeme. Oft genüge eine Übersicht über bestehende Verträge und Lieferanten mit jeweiligen Fristen. Außerdem müsse der interne Austausch zwischen Einkauf und Management- bzw. Leitungsebene dringend intensiviert werden. Für Auftraggeber – ob Unternehmen oder Behörden – ergäben sich daraus enorme Kostenvorteile.

Zum Beitrag: https://www.g-ne.de/blog/einkauf-auf-den-letzten-druecker-vermeiden-neuvertraege-rechtzeitig-verhandeln/

Die G-NE GmbH ist eine Full Service Wirtschaft- und Technologieberatung für Einkaufsabteilungen in mittelständischen Unternehmen und anderen Einrichtungen. Sie übernimmt Ausschreibungen, Vertragsverhandlungen, Kostenoptimierung, Abwicklung und Evaluation beim Einkauf unter anderem von IT-Lösungen sowie Leistungen im Bereich Banking, Immobilien (Facility Management), Telekommunikation, Automotive und Reisen. Für die eigenen Kunden hat das Unternehmen mit Sitz in Stuttgart bereits rund 1.500 Verträge verhandelt und dabei Einsparungen in Höhe von insgesamt mehr als 100 Millionen Euro erzielt.

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Dinner for One? Identisch wie im Geschäftsleben!

Ein vermeintlich einfach gestrickter Sketch gibt Aufschluss über Businessverhalten

Dinner for One? Identisch wie im Geschäftsleben!

„Dinner for one“ im TV? Zum Jahresende ist es Zeit zur Reflexion, auch und erst recht im Business. (Bildquelle: AdobeStock)

„The same procedure as every year!“ Dieser Satz, gesprochen vom englischen Komiker Freddie Frinton in der Rolle des Butler James anlässlich des 90. Geburtstages von Miss Sophie, macht klar: Jetzt ist Silvester. Die an sich belanglose Geschichte aus einem Variete-Theater, in den Sechzigerjahren aufgenommen und seither in unveränderter Form unter dem Titel „Dinner for One“ unzählige Mal im Fernsehen ausgestrahlt, muss man nicht zum Anlass nehmen, über das eigene Business nachzudenken. Aber man kann.

Ein Butler spielt nicht nur sich selbst, sondern gleich auch noch vier Gäste. Das kann durchaus als Inbegriff moderner Sparmaßnahmen gewertet werden. Ein Theaterstück für sechs Personen – und nur zwei Schauspieler müssen bezahlt werden. Wenn neuzeitige Manager auf kreative Lösungen kommen, wie sie aus einer ausgepressten Spar-Zitrone nochmals ein paar Zentiliter Saft rauszwingen können, kann man mit Beruhigung festhalten: auf so eine Idee kam so mancher schon vor 60 Jahren. Hier hat ein Controller ganze Arbeit geleistet.

Spaß beiseite. Wer den Sketch nicht nur zur Erheiterung und als Einleitung der letzten Stunde im alten Jahr ansieht, findet durchaus Tiefgang. Zum Beispiel auf der Suche nach Antworten auf die Frage, wie es denn mit dem Change-Management und der Kundenorientierung in der Firma aussieht. Da bleibt Miss Sophie dem Ritual so lange treu, bis sie ganz allein am Tisch sitzt und jemanden braucht, der ihr die Wahrheit, die sie gerne zelebrieren möchte, vorspielt.

Management, Change und das Alleinsein

Ganz ähnliche Verhaltensweisen lassen sich auch „draußen“, also im Unternehmerkontext beobachten: Da gibt es Manager, die scharen Menschen um sich, die ihnen einfach das spiegeln, was sie gerne hören und sehen wollen. Es entsteht eine wunderbare Blase, in der die Welt in Ordnung ist, obwohl das schon lange nicht mehr der Fall ist. Oder man bleibt so lange beim alten Vorgehen, bis man keine Kunden mehr hat. Eines Tages stellt man fest, dass nur noch ein Butler, vielleicht der Pförtner, übrig geblieben ist. Man muss es ja nicht gleich so extrem betrachten, kann aber einmal mehr den Beweis sehen: Wer keine Veränderung angeht, steht eines Tages alleine da.

Aus rein theatertechnischer Perspektive betrachtet, ist „Dinner for One“ ein faszinierendes Stück. Alle Grundelemente, die enthalten sein müssen, sind da – literarisch eingedampft auf wenige Minuten, ein einziges Bühnenbild und einfache Textstränge. Im Leben genau wie im Unternehmen braucht es klare Rollenverteilungen. Genau wie scharf gezeichnete Figuren, auch wenn sie nicht einmal physisch vorhanden sind.

Neben den äußert klar existierenden Personen einer Miss Sophie und ihres Butlers James sind da noch Sir Toby, Admiral von Schneider, Mister Pommeroy und Mister Winterbottom. Letzterem dichtet man aufgrund der Textfetzen gar ein Techtelmechtel mit der Gastgeberin an.

Rollen, Rituale und der Kommunikationsstil

Die Figuren haben alle ihren Platz, haben ihre Form der Kommunikation gefunden. Sir Toby zeigt sich enthusiastisch mit seinem „Cheerio!“, während Admiral von Schneider ein eher klägliches „Must I?“ jammert. Mister Pommeroy kann das „Happy new year, gal“ gar nicht oft genug betonen und Mister Winterbottom spart dank der Formulierung „You look younger than ever!“ nicht mit Komplimenten. Das alles ist stimmlich und körpersprachlich brillant interpretiert vom Butler James. Diese Kommunikation kalibriert auch die Beziehung zur Jubilarin. Kommunikation ist der Maßstab für Beziehung – auf der Bühne genau wie im wahren Leben.

Dazu kommen Attribute wie die Handlung und das Tun, von denen jedes Theaterstück lebt. Der Tigerkopf verkörpert wie kaum etwas in diesem Sketch das Rituale, die Zuschauer lachen immer wieder darüber. Diese kleine, so genannte Mikrohandlung macht unter anderem diesen Plot so unverwechselbar. Etwas Derartiges macht auch im Leben und im Geschäftsalltag einen Sinn: Klare, berechenbare Handlungen, die ein Gefühl von Vertrautheit geben. Das schärft vor allem auch die Glaubwürdigkeit in der Führung.

Dass schlussendlich ein Überwinden eines Hindernisses genau diese noch intensiviert, ist oft zu sehen, auch bei Miss Sophie. Dass der Butler stockbesoffen diesen Kopf ab einem gewissen Punkt nicht mehr als Hindernis ansieht, sondern in seine Aktion involviert, macht ihn erst recht sympathisch. Menschen, die Hindernisse überwinden, bekommen Sympathiepunkte zugewiesen – das ist in jeder Inszenierung, in jedem Drehbuch und in jedem Unternehmen sichtbar. Damit das gelingt, muss man übrigen keine 1,5 Promille intus haben….

Wer den Schlusssatz kennt, weiß, dass in dieser nicht einmal so belanglose Geschichte auch ein hervorragendes Motto für die Arbeit steckt: „I“ll do my very best!“ Mehr geht nicht, weniger sollte man nicht. So vermeintlich einfach gestrickt dieser Sketch daher kommt, so bringt er in wenigen Minuten eben doch vieles auf den Punkt, was gerade auch im unternehmerischen Kontext zum Jahresabschluss zum Nachdenken anregen könnte.

In diesem Sinn: Cheerio, Happy New Year und alles Gute!

Stefan Häseli ist Kommunikationstrainer, Keynote-Speaker, Moderator und Autor mehrerer Bücher. Er betreibt ein Trainingsunternehmen in der Schweiz. Der Kommunikationsexperte begleitet seit Jahren zahlreiche Unternehmen bis in die höchsten Vorstände von multinationalen Konzernen.

Er doziert an Universitäten und Fachhochschulen im Themenfeld Kommunikation. Als Experte nimmt er im Radio und TV-Stationen immer dann Stellung, wenn Kommunikation irgendwo auf der Welt gerade eine entscheidende Rolle spielt. Er begeistert in seinen Fachartikel und Kolumnen mit feinsinnigem Humor.

In seinen Vorträgen und Seminaren vermittelt er Wissen kurzweilig und gespickt mit Beispielen aus der Praxis sowie amüsanten Anekdoten – stets mit einem liebevollen Augenzwinkern. Als ausgebildeter Schauspieler mit jahrelanger Bühnenerfahrung schreibt er ganze Abendprogramme selbst. Dazu kommen Engagements in Kino-Filmen, TV-Serien, TV-Werbespots und Schulungsfilmen.

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Weihnachtsgeld in Corona-Zeiten

ARAG Experten informieren über die Sonderzahlung am Jahresende

Angesichts explodierender Preise für Energie, Wohnen und Lebensmittel ist Weihnachtsgeld für viele Beschäftigte wichtiger als je zuvor. Doch wer bekommt eigentlich Weihnachtsgeld? Und wie viel? Wann wird es ausgezahlt? Gibt es das auch in Corona-Zeiten? Muss ich die Sonderzahlung versteuern? ARAG Experten haben Wissenswertes zum zusätzlichen Geldsegen des Arbeitgebers zusammengetragen.

Was ist eigentlich das Weihnachtsgeld?
Rechtlich gesehen ist es ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber freiwillig an seinen Arbeitnehmer auszahlt. In den meisten Unternehmen wird das Weihnachtsgeld im November mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt. Wie der Name schon verrät, war es ursprünglich vor allem dafür gedacht, Geschenke für Weihnachten zu kaufen. Genauer betrachtet ist das Thema Weihnachtsgeld aber recht komplex. Und über die Summe des Weihnachtsgeldes, wann genau es gezahlt wird und ob man überhaupt Weihnachtsgeld erhält, entscheiden laut ARAG Experten einzig und allein der Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien.

Weihnachtsgeld in Zahlen
Die Anzahl der Beschäftigten, die in Deutschland mit Weihnachtsgeld rechnen können, variiert nach Information der ARAG Experten sehr stark. Fest steht: Wessen Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt, hat eine fast doppelt so hohe Chance auf die Sonderzahlung. Während das Statistische Bundesamt von knapp 90 Prozent aller Tarifbeschäftigten (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/11/PD21_504_622.html) ausgeht, sind es laut Hans-Böckler-Stiftung 77 Prozent. In Betrieben ohne Tarifbindung hingegen erhalten nur gut 40 Prozent der Arbeitnehmer (https://www.boeckler.de/de/pressemitteilungen-2675-52-prozent-der-beschaftigten-bekommen-weihnachtsgeld-deutlich-haufiger-mit-tarif-36827.htm) eine Sonderzahlung zu Weihnachten.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes in 2021 liegt laut Destatis durchschnittlich bei 2.677 Euro, das sind 50 Euro mehr als im Vorjahr. Dabei gibt es ein Ost-West-Gefälle: Während Beschäftigte in Ostdeutschland durchschnittlich 2.554 Euro Weihnachtsgeld erhalten, liegt es im Westen um knapp 150 Euro höher.

Die Chance auf Weihnachtsgeld ist laut Hans-Böckler-Stiftung offenbar eine Frage des Geschlechts: So erhalten 50 Prozent der Frauen eine weihnachtliche Sonderzahlung, bei Männern sind es 54 Prozent. Ebenfalls bessere Aussichten haben Vollzeitbeschäftigte: 53 Prozent von ihnen bekommen Weihnachtsgeld, während nur 47 Prozent der Teilzeitbeschäftigten eine entsprechende Sonderzahlung erhalten. Am größten ist der Unterschied zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen: Nur 45 Prozent der befristet und 53 Prozent der unbefristet Beschäftigten dürfen sich dieses Jahr über Weihnachtsgeld freuen.

Weihnachtsgeld und Kurzarbeit
Laut ifo-Institut (https://www.ifo.de/node/65435) sind immer weniger Menschen in Kurzarbeit. Waren im Oktober letzten Jahres noch rund zwei Millionen Menschen von Kurzarbeit betroffen, sind es aktuell noch etwa 600.000. Viele dieser Arbeitnehmer haben vor Corona Weihnachtsgeld bekommen oder hatten sogar einen Anspruch darauf. Nach Auskunft der ARAG Experten ändert die Pandemie nichts an diesem Anspruch. Wer also vor der Kurzarbeit Weihnachtsgeld bekommen hat, muss es auch während der Kurzarbeit ungekürzt erhalten. Auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat der Auszahlung hat das Weihnachtsgeld übrigens als sogenannte Einmalzahlung keine Auswirkung.

Rechtliche Unterschiede: Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Weihnachtsgeld oft mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt. Denn für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld eben auch ein 13. Monatsgehalt – aber aus rechtlicher Sicht gibt es nach Auskunft der ARAG Experten Unterschiede. Das Weihnachtsgeld ist oftmals eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zumindest auch die Betriebstreue belohnen soll. Das 13. Monatsgehalt ist dagegen regelmäßig ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. So weit, so gut. Im Falle einer Kündigung vor Jahresende jedoch würde das 13. Gehalt in diesem Fall anteilig auf das Kalenderjahr verteilt und ausgezahlt. Weihnachtsgeld hingegen muss möglicherweise sogar zurückgezahlt werden, wenn Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen.

Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht. Die Sonderzahlung erfolgt nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verankert ist. Ein Blick in den Arbeitsvertrag hilft. Ein besonderer Fall ist die betriebliche Übung. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise über mehr als drei Jahre in Folge ohne Freiwilligkeitsvorbehalt das Weihnachtsgeld, so können Arbeitnehmer laut ARAG Experten Rechtsansprüche stellen. Denn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers werden durch die betriebliche Übung verpflichtende Leistungen. Die gute Nachricht: Jeder Arbeitnehmer kann Weihnachtsgeld bekommen, egal, ob er Vollzeit arbeitet, teilzeitbeschäftigt ist oder einen Minijob hat. Auch Azubis gehen nicht leer aus. Der Arbeitgeber darf aber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat. Für Beamte gelten gesetzliche Regelungen, nach denen sie Weihnachtsgeld erhalten.

Wie viel Weihnachtsgeld ist normal?
Es gibt keine Pauschale oder einen Prozentsatz, um die Höhe des Weihnachtsgeldes zu berechnen. Schließlich entscheiden Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien über die Höhe Ihres Weihnachtsgeldes. Zahlreiche Angestellte erhalten ein Brutto-Monatsgehalt zusätzlich zu ihrem November-Gehalt. Das ist oft aber auch schon die Höchstgrenze. Faktoren, die generell die Höhe des Weihnachtsgeldes beeinflussen können, sind beispielsweise die Branche oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Ist Weihnachtsgeld steuerfrei?
Die Summe des Weihnachtsgeldes ist in der Regel der monatlichen Gehaltsabrechnung im November zu entnehmen. Es wird auf den Bruttomonatsverdienst aufgeschlagen. Auf das Weihnachtsgeld sind grundsätzlich Steuern und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben zu zahlen. In diesem Jahr können Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld aber unter Umständen sogar steuerfrei erhalten – und zwar dann, wenn es als Corona-Sonderzahlung geleistet wird. Sonderleistungen bis zu 1.500 Euro, die Arbeitnehmer bis zum 31. März 2022 im Zusammenhang mit der Corona-Krise von ihrem Chef erhalten, bleiben nämlich steuerfrei. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Für das Weihnachtsgeld bedeutet das: Es bleibt nur steuerfrei, wenn es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Außerdem darf die Vereinbarung, auf der die Zahlung beruht, nicht vor dem 1. März 2020 geschlossen worden sein. Es darf also weder laut Arbeits- oder Tarifvertrag noch aufgrund einer betrieblichen Übung bereits zuvor geschuldet sein.

Weitere interessante Informationen unter:
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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

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Die wichtigsten Steuerstrategien zum Jahreswechsel

Die wichtigsten Steuerstrategien zum Jahreswechsel

Wer sein Geld zum richtigen Zeitpunkt ausgibt, kann Steuern sparen (Bildquelle: Rido/stock.adobe.com)

Der Advent rückt immer näher und steht bald vor der Tür. Da kreisen bei vielen die Gedanken schon ums Plätzchen backen, eine weihnachtliche Dekoration und die Geschenkekäufe. Dabei sollte die Einkommensteuer aber gerade kurz vor Jahresende nicht aus den Augen verloren werden. Denn gerade zum Jahreswechsel kann einiges bewegt werden. Die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) stellt die beiden wichtigsten Strategien vor, um schnell noch Steuern zu sparen. Ob Arbeitnehmer oder Rentner, es zahlt sich aus, sein Geld zum richtigen Zeitpunkt auszugeben. Steuerlich betrachtet zählen Ausgaben nämlich zu dem Jahr, in dem die Rechnung beglichen wurde.

Strategie 1: Ausgaben auf den Herbst 2021 vorziehen

Sind im kommenden Jahr weitreichende Handwerkerarbeiten, wie das Einsetzen neuer Fenster, ein neues Hausdach, ein Anstrich der Außenfassade oder ein behindertengerechter Umbau geplant und werden die Handwerkerkosten voraussichtlich 6.000 Euro übersteigen? Sofern in diesem Jahr der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist, sollte mit dem zuständigen Handwerksbetrieb noch schnell eine Abschlagszahlung vereinbart werden. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeitskosten darin unbedingt extra ausgewiesen werden. Wird ein Teil der Gesamtkosten im Voraus überwiesen und werden die Ausgaben auf zwei Jahre aufgeteilt, können sich die Steuervorteile verdoppeln!

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz zu Hause besser ausgestattet. Gefragt waren vor allem Monitore, Drucker und Headsets. Auch ergonomische Bürostühle, blickdichte Vorhänge und andere Einrichtungsgegenstände wurden zuhauf angeschafft. Ist absehbar, dass der Werbungskostenpauschbetrag für 2021 voraussichtlich 1.000 Euro übersteigt, dann lohnt es sich, für 2022 geplante Arbeitsmittel, wie Fachbücher, eine Arbeitsbrille oder den neuen Drucker für das kommende Jahr im Voraus anschaffen. Dadurch kann der Werbungskostenabzug in die Höhe geschraubt werden. Denn echte Steuervorteile bringen nur all jene Ausgaben, die die Pauschale übersteigen.

Ähnlich verhält es sich mit den außergewöhnlichen Belastungen, bei denen viele unterschiedliche Ausgaben einbezogen werden können. Darunter fallen beispielsweise alle krankheitsbedingten Kosten oder die Beseitigung von Hochwasserschäden und Wiederbeschaffung des Hausrats. Sie kommen gemeinsam steuerlich erst zum Tragen, wenn die individuelle Steuergrenze der Zumutbarkeit überschritten wird. Falls diese nicht bekannt ist, sollte sie von einem Steuerprofi berechnet werden, da neben der persönlichen Einkommenshöhe auch die Familienverhältnisse eine Rolle spielen. Sind in diesem Jahr bereits hohe finanzielle Belastungen angefallen, lohnt es sich steuerlich, weitere Ausgaben im selben Jahr zu tätigen. Vielleicht können ein kostspieliger Zahnersatz, eine hochwertige Gleitsichtbrille oder die Bevorratung mit verschreibungspflichtigen Medikamenten in der Hausapotheke vorgezogen werden. So lassen sich die außergewöhnlichen Belastungen hochschrauben und die Steuern senken.

Sinken im Jahr 2022 die Einkünfte voraussichtlich, z.B. aufgrund einer längeren und kostenintensiven Fortbildung, dann könnten die Gebühren für diese Fortbildung noch dieses Jahr beim Bildungsinstitut angezahlt werden. Aufgrund des höheren Einkommens in diesem Jahr ist der Steuervorteil somit höher als im nächsten Jahr. Auch wer nächstes Jahr in Rente oder Elternzeit geht, sollte prüfen, ob er Werbungs- oder Handwerkerkosten vorziehen kann. In der Rente könnten sich diese Steuervorteile möglicherweise nicht mehr oder nur geringfügig auswirken.

Strategie 2: Ausgaben ins nächste Jahr verschieben

Diese Strategie ist das genaue Gegenteil von Strategie eins. Wurden in diesem Jahr Renovierungsarbeiten in der Wohnung oder im Haus gemacht und die Handwerkerkosten für Arbeitszeit, Anfahrt und Maschinennutzung liegen über 6.000 Euro? Dann ist der steuerlich absetzbare Maximalbetrag für das Jahr 2021 erreicht. Die darüber liegenden Ausgaben können aber im nächsten Jahr noch die Steuern senken. Dafür sollten die Rechnungsstellung und die Zahlung ins Jahr 2022 verlagert werden. Einfach beim Handwerksbetrieb nachfragen, ob ein Zahlungsaufschub bis ins neue Jahr gewährt wird. Falls möglich, sollten weitere Renovierungen ins neue Jahr verschoben werden.

Es kann auch vorkommen, dass aufgrund der Corona-Pandemie in diesem Jahr die Werbungskosten geringer ausfallen als in den Vorjahren. Das könnte z.B. an den entgangenen Fahrten in die Firma bedingt durch das inzwischen verbreitete Homeoffice liegen. So manchem Arbeitnehmer fehlen viele Kilometer, um mit der Entfernungspauschale die Werbungskostenpauschale zu knacken. Stehen in Zukunft wieder mehr Fahrten ins Büro an, so lohnt es sich ebenfalls, Anschaffungen von der Wunschliste bis ins neue Jahr zu schieben.

Wer für das Jahr 2022 beispielsweise einen zuzahlungspflichtigen Kur- oder Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Augen-Laser-Operation plant, sollte andere Gesundheitskosten am besten auch ins neue Jahr verschieben. Denn wie bei Strategie eins ist die Überschreitung der individuellen Zumutbarkeitsgrenze für die außergewöhnlichen Belastungen notwendig, damit ein Steuervorteil entsteht. Werden die selbst getragenen Kosten auf mehrere Jahre verteilt, bringt man sich meistens selber um den Genuss, die Einkommensteuer durch die außergewöhnlichen Belastungen zu drücken.

Steht die Rente indes kurz bevor, ist es klug, Ausgaben für die Gesundheit in die Zeit der Rente zu verlagern. Vielleicht lässt sich das neue Gebiss oder die Anschaffung eines Hörgerätes z.B. noch etwas verzögern. Der Grund ist, dass die Rente bei vielen geringer ausfällt als das Arbeitseinkommen. Somit sinkt die individuelle Zumutbarkeitsgrenze bei der Einkommensteuer mit dem Renteneintritt rapide.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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