Tag Inflationsausgleichsprämie

Kluge Strategien für 2024

3 Tipps, wie Betriebe ihre Abgabenlast minimieren

Kluge Strategien für 2024

Prof. Dr. C. Juhn, Steuerexperte u.a. in Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht (Bildquelle: JUHN Partner GmbH)

In puncto Steuern ist Deutschland Spitzenreiter. Wie eine aktuelle Studie des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI) zeigt, werden in kaum einem anderen Industrieland Unternehmen so stark vom Fiskus zur Kasse gebeten. 2023 betrug die nominale Steuerbelastung durchschnittlich 29,9 Prozent. Zum Vergleich: In der gesamten EU lag die durchschnittliche Steuerbelastung von Kapitalgesellschaften mit 21,1 Prozent deutlich niedriger. „Angesichts steigender Kosten für Materialien sowie hoher Energie- und Transportpreise gilt es hier möglichst frühzeitig eine langfristige, maßgeschneiderte Steuerstrategie zu entwickeln“, betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner. Hier sind drei seiner Tipps für das Steuerjahr 2024.

Der Klassiker: Investitionsabzugsbetrag

„Wer als Unternehmer Steuern sparen möchte, aber aktuell kein Budget hat, um in betriebliche Wirtschaftsgüter zu investieren, kann von der Minderung des Gewinns um einen Investitionsabzugsbetrag profitieren“, verrät der Steuerprofi. Plant ein Unternehmen in den nächsten drei Jahren ins bewegliche Anlagevermögen, beispielsweise in Pkws, Möbel, Smartphones oder Maschinen zu investieren, ist es bereits im Jahr der Planung möglich, 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe geltend zu machen. Voraussetzung hierfür? „Unter anderem darf der Gewinn vor Abzug einerseits höchstens 200.000 Euro betragen und zum anderen muss das Auto, das Handy oder die Maschine im Jahr des Kaufs sowie im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden“, weiß Prof. Dr. Juhn.

Der No-Brainer: Soll- und Ist-Versteuerung

Normalerweise sind Betriebe dazu verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen, sobald sie ihre Leistung erbracht haben. Das ist auch als Soll-Versteuerung bekannt. „Unternehmen, die im Jahr 2022 weniger als 600.000 Euro Umsatz gemacht haben, können jedoch auch einen Antrag auf Ist-Versteuerung stellen“, erklärt der Steuerexperte. Das bedeutet, sie müssen die Umsatzsteuer erst dann an den Fiskus abführen, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. „Die aktuelle Version des Wachstumschancengesetzes sieht eine Erhöhung der Umsatzgrenze auf 800.000 Euro vor“, ergänzt Prof Dr. Juhn. Entsprechend könnten Betriebe, deren Gesamtumsatz 2023 über 600.000 Euro und unter 800.000 Euro lag, noch eine Chance bekommen, von der umsatzsteuerlichen Ist-Versteuerung zu profitieren. Allerdings muss der Bundesrat hierfür Ende März erst noch grünes Licht geben.

Die Benefits: Inflationsausgleichsprämie

Gutes tun und die Abgabenlast verringern? Mit der Inflationsausgleichsprämie bekommen Unternehmen die Möglichkeit, ihre Beschäftigten finanziell zu unterstützen und gleichzeitig Steuern zu sparen. „Noch bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Betriebe pro Mitarbeitenden bis zu 3.000 Euro steuerfrei zusätzlich zum normalen Gehalt auszahlen“, weiß Prof. Dr. Juhn. Außerdem muss auf dem Lohnzettel oder dem Bankauszug kenntlich gemacht werden, dass es sich bei der Zahlung um eine Inflationsausgleichsprämie handelt. „Grundsätzlich gilt diese Regelung auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG“, fügt der Experte hinzu. „Damit das Finanzamt eine solche Zahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als verdeckte Gewinnausschüttung wertet, gilt es allerdings einige Punkte zu beachten.“ So muss es triftige betriebliche Gründe geben, die eine solche Auszahlung rechtfertigen. Das Gesellschaftsverhältnis allein genügt hier nicht. Der Steuerprofi empfiehlt, in einem entsprechenden Vermerk in der Lohnabrechnung die Sonderzahlung etwa mit gestiegenen Verbraucherpreisen in Zusammenhang zu bringen. Außerdem sollte zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung vertraglich geregelt sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer alle steuerfreien Leistungen, die gesetzlich für Arbeitnehmende vorgesehen sind, vollständig erhalten kann.

JUHN Partner ist eine Kanzlei mit Standorten in Bonn, Düsseldorf und Köln, die sich besonders auf die Steuerberatung von Kapital- und Personengesellschaften spezialisiert hat. Ihr Ziel: steueroptimierte Gesamtlösungen für Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer. Dazu betreut ein interdisziplinäres 60-köpfiges Team rund um Gründer, geschäftsführenden Partner und Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule Prof. Dr. Christoph Juhn Mandanten sowohl bei der Steuergestaltung als auch in der laufenden Beratung. Mit ihrem kaufmännischen und juristischen Wissen prüfen die Experten nicht nur die Steuereffizienz bestehender Unternehmensstrukturen und schaffen bei Bedarf maßgeschneidert optimierte Lösungen, sondern stehen im Rahmen langfristiger Partnerschaften für sämtliche nationale oder internationale Steuerfragen zur Verfügung. Dabei begleiten sie Organisationen sowie Anteilseigner etwa bei Umwandlungsvorgängen oder Unternehmensverkäufen, erstellen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen oder übernehmen die monatliche Finanz- und Lohnbuchhaltung.

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Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Steuerberater Roland Franz

Essen – Bezüglich der Inflationsausgleichsprämie hat Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, noch zwei interessante Hinweise, die sich aus den bisherigen Veröffentlichungen ergeben.

1. Auch Minijobber können die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie erhalten. Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ganz egal, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Demnach können auch Minijobberinnen und Minijobber diese bekommen.

2. Gesellschafter-Geschäftsführer können unserer Ansicht nach ebenfalls die Inflationsausgleichsprämie steuerfrei erhalten. Bei der Corona-Prämie hatte das Bundesfinanzministerium 2020 zumindest vor einer verdeckten Gewinnausschüttung gewarnt, falls für die Zahlung keine überzeugenden betrieblichen Gründe vorliegen, sondern eine Veranlassung durch das Gesellschafterverhältnis.

Steuerberater Roland Franz räumt ein, dass aus sämtlichen Veröffentlichungen, die bisher zur Inflationsausgleichsprämie erfolgt sind, nicht hervor geht, dass dies anzuwenden ist.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“, gibt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, Punkt 10 des Beschlusses wieder.

Prämie gilt bis Ende 2024

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht werden soll.

Eckpunkte der Regelung sind unter anderem:

-Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet – vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.

-In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.

-Gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen.

-Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.

Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung laut Steuerberater Roland Franz dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die weltweit steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreise können Sonderzahlungen oder Unterstützungen an Beschäftigte steuerfrei sowie beitragsfrei in der Sozialversicherung gewährt werden. Begünstigt sind Sonderzahlungen von bis zu 3.000 Euro, die dem Arbeitnehmer befristet vom Tag nach Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 zufließen bzw. zugewendet werden. Folglich können Arbeitgeber ihren Beschäftigten aufgrund der aktuellen hohen Inflation Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3.000 Euro

-entweder steuerfrei auszahlen oder

-Die Prämie kann auch in Form einer Sachleistung gewährt werden (z. B. Gutschein, Fahrrad, Smartphone, Tablet)

„Die Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro ist kein Jahresbetrag“, warnt Steuerberater Roland Franz und ergänzt: „Die 3.000 Euro Inflationsprämie ist insgesamt in der Zeit vom Tag nach Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 zu gewähren. Der Zeitraum bis zum 31.12.2024 wird nicht dazu führen, dass die Inflationsprämie beispielsweise für das Jahr 2023 in Höhe von 3.000 Euro und für das Jahr 2024 nochmals von bis zu 3.000 Euro steuerfrei ausgezahlt werden kann.“

Leistungen des Arbeitgebers für eine Beschäftigung werden nur dann i. S. d. § 8 Abs. 4 EStG „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht“, wenn
1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Die Begünstigung greift also nicht, wenn:

-eine Prämie gezahlt wird und im Gegenzug der Monatslohn oder sonstige Prämien oder Sonderzahlungen herabgesetzt werden oder

-durch die Prämie Boni, Sonderzahlungen oder sonstige schon geschuldete Gehaltsbestandteile „ersatzweise“ erfüllt werden sollen,

-der Arbeitslohn vorübergehend gemindert wird und nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie wieder erhöht wird.

Steuerberater Roland Franz weist noch einmal darauf hin: „Dabei müssen Arbeitgeber auch den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Werden Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben.“

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Welche Fehler sind in der Praxis bei der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie möglich?

Welche Fehler sind in der Praxis bei der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie möglich?

(Bildquelle: iStock-1397952167)

Am 25.Oktober 2022 wurde im Bundesanzeiger das Gesetz zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht. Rückwirkend zum 01.Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitsnehmern eine Inflationsausgleichsprämie, bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuer- und beitragsfrei gewähren. Diese echte Steuerbefreiung ist jedoch an einigen Voraussetzungen gebunden, welche zu teuren Fallen bei künftigen Prüfungen durch das Finanzamt und Sozialversicherungsträgern werden.

Schauen wir einmal in das neue Gesetz zur Steuerfreiheit

Im § 3 Nr. 11c EStG steht zur Steuerfreiheit … „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro“.

Was bedeutet das in der Praxis

-Erst Zahlungen ab dem 26.10.2022 (rückwirkend zum 01.10.2022) sind steuerfrei und beitragsfrei.

-Da die Steuerfreiheit jahresübergreifend ist, kann die Leistung in einer Summe oder in Teilzahlungen erfolgen.

-Nur Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn gelten als Inflationsausgleichsprämie. Ein Entgeltverzicht oder Gehaltsumwandlung schließt eine Steuerfreiheit aus.

Von einer Zusatzleistung ist auszugehen, wenn aufgrund einer arbeits-oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) ein Anspruch besteht und diese freiwillig ist. Ob die Aufnahme einer Freiwilligkeitserklärung ausreicht sollte im Einzelfall geprüft werden. Es sollten in jedem Fall schriftliche Begründungen im Lohnkonto abgelegt werden.

Was ist bei mehreren Dienstverhältnissen?

Die Steuerfreiheit bezieht sich auf den jeweiligen Arbeitgeber und ist vergleichbar mit der Corona Prämie. Das bedeutet, dass die Inflationsprämie auch für mehrere Arbeitsverhältnisse gilt, unabhängig davon ob diese gleichzeitig (Haupt- Nebenjob) bestehen oder sich durch Arbeitgeberwechsel ergeben. Auch bei sozialversicherungsfreien Gesellschaftern- Geschäftsführern und pauschal- besteuerten kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Mitarbeitern gilt die Steuerfreiheit.

Bei Gesellschafter-Geschäftsführer muss für die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ein überzeugender betrieblicher Grund vorliegen. Eine Arbeitgeberleistung, welche zur Milderung der Inflation dient ist solch einer. Es muss darauf geachtet werden, dass die Höhe der Leistung im Verhältnis zu den Zahlungen an die anderen Arbeitsnehmer steht.

Neben der Finanzverwaltung werden mit Sicherheit die Prüfer im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfungen genau hinschauen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie erfüllt wurden.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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