Krankengeld: Attest für jeden Arbeitstag notwendig

R+V-Infocenter: Folgebescheinigung rechtzeitig besorgen

Krankengeld: Attest für jeden Arbeitstag notwendig

Wiesbaden, 11. Februar 2022. Sind Beschäftigte länger als sechs Wochen krank, haben sie Anspruch auf Krankengeld. Doch dazu müssen sie die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen können. Fehlt dieser Nachweis, riskieren sie hohe finanzielle Einbußen, warnt das Infocenter der R+V Versicherung.

Jeder dritte Deutsche hat große Angst davor, schwer zu erkranken. Das zeigt die R+V-Langzeitstudie „Die Ängste der Deutschen“. Finanziell sind Arbeitnehmer auch bei langwierigen Krankheiten abgesichert. „Wer krank ist, bekommt sein Gehalt erst einmal wie gewohnt weiter. Die Zahlung des Arbeitgebers ist allerdings auf höchstens sechs Wochen begrenzt“, erklärt Linda Christ von der R+V Betriebskrankenkasse. Danach springt die gesetzliche Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld.

Ausnahmen gibt es nicht
Dafür gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen. „Die wichtigste: Die Erkrankung muss für jeden Arbeitstag nachgewiesen sein – und zwar ohne Unterbrechung“, sagt R+V BKK-Expertin Christ. Wer also bis Mittwoch krankgeschrieben ist, braucht ab Donnerstag eine neue Bescheinigung und sollte spätestens auch dann zum Arzt gehen. Endet die Krankschreibung an einem Freitag, reicht es, wenn sich der Erkrankte am darauffolgenden Montag eine Folgebescheinigung holt. Diese kann der behandelnde Arzt grundsätzlich auch schon im Voraus ausstellen. „Patienten sollten besser nicht bis zum letzten Tag warten, wenn die weitere Krankschreibung absehbar ist“, rät Christ. Denn wenn der Erkrankte seine Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos dokumentiert, kann die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes verweigern.

Wichtig: Ausnahmen für die Nachweispflicht gibt es nicht. „Wenn etwa die Arztpraxis Urlaub hat, gilt dies nicht als Entschuldigung“, erklärt Christ. „Der Erkrankte muss dann einen Vertretungsarzt aufsuchen.“

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
– Krankenkassen können wegen derselben Krankheit bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld zahlen.
– Dauert eine Erkrankung länger als drei Tage, brauchen der Arbeitgeber und die Krankenkasse eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes. Je nach Arbeits- und Tarifvertrag kann es hier jedoch Abweichungen geben.
– Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte nach den ersten sechs Wochen der Erkrankung innerhalb von sieben Tagen an die Krankenkasse geschickt werden. Sonst kann es Probleme mit dem Anspruch auf Krankengeld geben.

Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die „Ängste der Deutschen“ ermittelt beispielsweise bereits seit 1992 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.

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Weihnachtsgeld in Corona-Zeiten

ARAG Experten informieren über die Sonderzahlung am Jahresende

Angesichts explodierender Preise für Energie, Wohnen und Lebensmittel ist Weihnachtsgeld für viele Beschäftigte wichtiger als je zuvor. Doch wer bekommt eigentlich Weihnachtsgeld? Und wie viel? Wann wird es ausgezahlt? Gibt es das auch in Corona-Zeiten? Muss ich die Sonderzahlung versteuern? ARAG Experten haben Wissenswertes zum zusätzlichen Geldsegen des Arbeitgebers zusammengetragen.

Was ist eigentlich das Weihnachtsgeld?
Rechtlich gesehen ist es ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber freiwillig an seinen Arbeitnehmer auszahlt. In den meisten Unternehmen wird das Weihnachtsgeld im November mit dem monatlichen Gehalt ausgezahlt. Wie der Name schon verrät, war es ursprünglich vor allem dafür gedacht, Geschenke für Weihnachten zu kaufen. Genauer betrachtet ist das Thema Weihnachtsgeld aber recht komplex. Und über die Summe des Weihnachtsgeldes, wann genau es gezahlt wird und ob man überhaupt Weihnachtsgeld erhält, entscheiden laut ARAG Experten einzig und allein der Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien.

Weihnachtsgeld in Zahlen
Die Anzahl der Beschäftigten, die in Deutschland mit Weihnachtsgeld rechnen können, variiert nach Information der ARAG Experten sehr stark. Fest steht: Wessen Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt, hat eine fast doppelt so hohe Chance auf die Sonderzahlung. Während das Statistische Bundesamt von knapp 90 Prozent aller Tarifbeschäftigten (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/11/PD21_504_622.html) ausgeht, sind es laut Hans-Böckler-Stiftung 77 Prozent. In Betrieben ohne Tarifbindung hingegen erhalten nur gut 40 Prozent der Arbeitnehmer (https://www.boeckler.de/de/pressemitteilungen-2675-52-prozent-der-beschaftigten-bekommen-weihnachtsgeld-deutlich-haufiger-mit-tarif-36827.htm) eine Sonderzahlung zu Weihnachten.

Die Höhe des Weihnachtsgeldes in 2021 liegt laut Destatis durchschnittlich bei 2.677 Euro, das sind 50 Euro mehr als im Vorjahr. Dabei gibt es ein Ost-West-Gefälle: Während Beschäftigte in Ostdeutschland durchschnittlich 2.554 Euro Weihnachtsgeld erhalten, liegt es im Westen um knapp 150 Euro höher.

Die Chance auf Weihnachtsgeld ist laut Hans-Böckler-Stiftung offenbar eine Frage des Geschlechts: So erhalten 50 Prozent der Frauen eine weihnachtliche Sonderzahlung, bei Männern sind es 54 Prozent. Ebenfalls bessere Aussichten haben Vollzeitbeschäftigte: 53 Prozent von ihnen bekommen Weihnachtsgeld, während nur 47 Prozent der Teilzeitbeschäftigten eine entsprechende Sonderzahlung erhalten. Am größten ist der Unterschied zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen: Nur 45 Prozent der befristet und 53 Prozent der unbefristet Beschäftigten dürfen sich dieses Jahr über Weihnachtsgeld freuen.

Weihnachtsgeld und Kurzarbeit
Laut ifo-Institut (https://www.ifo.de/node/65435) sind immer weniger Menschen in Kurzarbeit. Waren im Oktober letzten Jahres noch rund zwei Millionen Menschen von Kurzarbeit betroffen, sind es aktuell noch etwa 600.000. Viele dieser Arbeitnehmer haben vor Corona Weihnachtsgeld bekommen oder hatten sogar einen Anspruch darauf. Nach Auskunft der ARAG Experten ändert die Pandemie nichts an diesem Anspruch. Wer also vor der Kurzarbeit Weihnachtsgeld bekommen hat, muss es auch während der Kurzarbeit ungekürzt erhalten. Auf die Berechnung des Kurzarbeitergeldes für den Monat der Auszahlung hat das Weihnachtsgeld übrigens als sogenannte Einmalzahlung keine Auswirkung.

Rechtliche Unterschiede: Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Weihnachtsgeld oft mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt. Denn für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld eben auch ein 13. Monatsgehalt – aber aus rechtlicher Sicht gibt es nach Auskunft der ARAG Experten Unterschiede. Das Weihnachtsgeld ist oftmals eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zumindest auch die Betriebstreue belohnen soll. Das 13. Monatsgehalt ist dagegen regelmäßig ein vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. So weit, so gut. Im Falle einer Kündigung vor Jahresende jedoch würde das 13. Gehalt in diesem Fall anteilig auf das Kalenderjahr verteilt und ausgezahlt. Weihnachtsgeld hingegen muss möglicherweise sogar zurückgezahlt werden, wenn Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen.

Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht. Die Sonderzahlung erfolgt nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verankert ist. Ein Blick in den Arbeitsvertrag hilft. Ein besonderer Fall ist die betriebliche Übung. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise über mehr als drei Jahre in Folge ohne Freiwilligkeitsvorbehalt das Weihnachtsgeld, so können Arbeitnehmer laut ARAG Experten Rechtsansprüche stellen. Denn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers werden durch die betriebliche Übung verpflichtende Leistungen. Die gute Nachricht: Jeder Arbeitnehmer kann Weihnachtsgeld bekommen, egal, ob er Vollzeit arbeitet, teilzeitbeschäftigt ist oder einen Minijob hat. Auch Azubis gehen nicht leer aus. Der Arbeitgeber darf aber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat. Für Beamte gelten gesetzliche Regelungen, nach denen sie Weihnachtsgeld erhalten.

Wie viel Weihnachtsgeld ist normal?
Es gibt keine Pauschale oder einen Prozentsatz, um die Höhe des Weihnachtsgeldes zu berechnen. Schließlich entscheiden Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien über die Höhe Ihres Weihnachtsgeldes. Zahlreiche Angestellte erhalten ein Brutto-Monatsgehalt zusätzlich zu ihrem November-Gehalt. Das ist oft aber auch schon die Höchstgrenze. Faktoren, die generell die Höhe des Weihnachtsgeldes beeinflussen können, sind beispielsweise die Branche oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Ist Weihnachtsgeld steuerfrei?
Die Summe des Weihnachtsgeldes ist in der Regel der monatlichen Gehaltsabrechnung im November zu entnehmen. Es wird auf den Bruttomonatsverdienst aufgeschlagen. Auf das Weihnachtsgeld sind grundsätzlich Steuern und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben zu zahlen. In diesem Jahr können Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld aber unter Umständen sogar steuerfrei erhalten – und zwar dann, wenn es als Corona-Sonderzahlung geleistet wird. Sonderleistungen bis zu 1.500 Euro, die Arbeitnehmer bis zum 31. März 2022 im Zusammenhang mit der Corona-Krise von ihrem Chef erhalten, bleiben nämlich steuerfrei. Voraussetzung: Sie werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet. Für das Weihnachtsgeld bedeutet das: Es bleibt nur steuerfrei, wenn es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt. Außerdem darf die Vereinbarung, auf der die Zahlung beruht, nicht vor dem 1. März 2020 geschlossen worden sein. Es darf also weder laut Arbeits- oder Tarifvertrag noch aufgrund einer betrieblichen Übung bereits zuvor geschuldet sein.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

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