Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) für Registrierkassen

Wichtige Hinweise für Unternehmen: Wer ist betroffen, wie erfolgt die Meldung, Fristen und Konsequenzen bei Nichtmeldung

Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) für Registrierkassen

Registriekassen (Bildquelle: iStock-873913582 Registrierkasse)

Zum 1. Januar 2020 wurde mit § 146a der Abgabenordnung (AO) eine Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme eingeführt. Insbesondere der Absatz 4 dieser Regelung verpflichtet Unternehmer, der Finanzverwaltung die Nutzung entsprechender Kassensysteme mitzuteilen. Unternehmen, die elektronische oder computergestützte Kassensysteme verwenden, sind daher verpflichtet, diese an das zuständige Finanzamt zu melden.
Wer ist betroffen?
Alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen, müssen diese gegenüber der Finanzverwaltung anzeigen. Dies gilt unabhängig von der Größe des Unternehmens oder der Branche.
Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung muss elektronisch über das Online-Portal der Finanzverwaltung erfolgen. Die Übermittlung erfolgt über das ELSTER-Portal (www.elster.de) oder einer alternativen Software mit ERiC-Schnittstelle, wo Unternehmer ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt bekommen. Hierbei sind folgende Angaben zu machen:
-Art der verwendeten Kassensysteme
-Anzahl der eingesetzten Kassen
-Seriennummer der jeweiligen Registrierkasse
-Datum der Inbetriebnahme
-Art der verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Fristen und Konsequenzen bei Nichtmeldung
Das Mitteilungsverfahren steht seit dem 1. Januar 2025 zur Verfügung. Unternehmen haben eine Frist vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Juli 2025, um ihre Kassensysteme ordnungsgemäß zu melden.
Die Mitteilungspflicht sollte unverzüglich nach Inbetriebnahme eines Kassensystems erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen hat jedoch Übergangsfristen eingeräumt. Dennoch wird dringend empfohlen, die Meldung zeitnah vorzunehmen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Unternehmen, die ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen, müssen mit steuerlichen Nachteilen oder Sanktionen rechnen. Das Finanzamt kann bei Verstößen gegen die Mitteilungsverpflichtung Bußgelder verhängen.
Weiterführende Informationen
Für weiterführende Informationen stehen die Finanzämter sowie das ELSTER-Portal zur Verfügung. Zudem gibt es regelmäßig aktualisierte FAQ-Seiten auf den Internetauftritten der Finanzverwaltungen der Bundesländer.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, um steuerrechtliche Probleme zu vermeiden. Eine frühzeitige Registrierung und die ordnungsgemäße Führung der elektronischen Kassensysteme tragen zu einer reibungslosen Abwicklung der steuerlichen Pflichten bei.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

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Die Finanzverwaltung wird pingelig

Die Finanzverwaltung wird pingelig

Steuerberater Roland Franz

Essen – Die Betriebsprüfungen werden zurzeit wieder häufiger. Die Finanzverwaltung versucht, Steuernachzahlungen nach dem Motto „egal wie“ zu generieren. „Neuester Spielplatz der Betriebsprüfer ist die Thematik Privatentnahmen und Privateinlagen, insbesondere bei Unternehmen mit großem Bargeldverkehr,“ berichtet Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert.

Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, wenn ein Unternehmer Bargeld aus der Kasse entnimmt oder einlegt, dass er sogenannte Eigenbelege erstellen muss, aus denen dann ersichtlich ist, was sowieso aus dem Kassenbericht hervorgeht, nämlich: Betrag der Entnahme/Einlage, Datum der Einlage, Unterschrift.

Wenn also diese sogenannten Eigenbelege fehlen, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist und eine nicht ordnungsgemäße Kassenführung führt zu einer Zuschätzungsmöglichkeit.

Steuerberater Roland Franz betont deshalb: „Auch wenn es lächerlich erscheinen mag, sollten Sie davon betroffen sein, schreiben Sie bitte solche Eigenbelege und heften sie zu dem jeweiligen Kassenbeleg, auf dem diese Eintragung vorgenommen wurde. Und auch, wenn es zusätzliche Arbeit bereitet, denken Sie daran, dass die Finanzverwaltung nur Ihr Bestes will – Ihr Geld.“

Um derartige Probleme von vornherein zu vermeiden und sich Arbeit zu ersparen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, Bargeld aus der Kasse ausschließlich auf das betriebliche Bankkonto einzuzahlen und anschließend vom betrieblichen Bankkonto eventuell einen Dauerauftrag einzurichten auf das private Konto. Wenn über das private Konto keinerlei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben fließen, ist dieses Privatkonto nicht Bestandteil der Finanzbuchhaltung. Werden von diesem Konto Barentnahmen entnommen, ist dies steuerlich nicht relevant.

Auf diesem Weg vermeidet man die Aufzeichnungspflichten der Privatentnahmen und Privateinlagen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Finanzverwaltung kreiert in der Corona-Pandemie neue Vordrucke

Finanzverwaltung kreiert in der Corona-Pandemie neue Vordrucke

Steuerberater Roland Franz

Essen – Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden, konnten sogenannte „Corona-Hilfen“ beantragen. Unabhängig davon, ob sie eine Corona-Hilfe in Anspruch genommen haben, müssen sie bzw. der Steuerberater nunmehr zu jeder Steuererklärung, bei der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erklärt werden, zusätzlich ein weiteres Formular ausfüllen und einreichen. „Es handelt sich um die sogenannte „Anlage Corona-Hilfen.“ Die Pflicht ergibt sich aus dem Gesetz und ist Bestandteil der Steuererklärung“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert.

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