Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO: Steuerliches Risiko erkennen und rechtssicher handeln

Die korrekte und vollständige Erklärung steuerlicher Sachverhalte gehört zu den Grundpflichten eines jeden Steuerpflichtigen

Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO: Steuerliches Risiko erkennen und rechtssicher handeln

Tax (Bildquelle: iStock-545451764, Tax and business)

. Fehler in Steuererklärungen lassen sich jedoch nicht immer vermeiden – sei es durch Unachtsamkeit, neue rechtliche Bewertungen oder nachträglich bekannt gewordene Tatsachen. In solchen Fällen tritt der § 153 Abgabenordnung (AO) in den Vordergrund. Besonders der Absatz 4 dieser Vorschrift wurde mit dem **Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung und zur Verbesserung der steuerlichen Transparenz** neu gefasst und sorgt in der Praxis für deutliche Verschärfungen.
Der folgende Beitrag beleuchtet die Hintergründe, Reichweite und praktischen Auswirkungen der Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO – und zeigt auf, was Unternehmen wie auch Privatpersonen beachten sollten.

**Was regelt § 153 AO – und was ist neu an Absatz 4?**
§ 153 AO verpflichtet Steuerpflichtige, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen nachträglich zu berichtigen, sobald sie erkennen, dass die ursprüngliche Erklärung fehlerhaft war. Diese sogenannte **Berichtigungspflicht** ist keine bloße Empfehlung, sondern eine gesetzlich normierte Verpflichtung.
Der neu eingeführte **Absatz 4** regelt nun zusätzlich die **Anzeigepflicht von Dritten**, insbesondere **Beratern, Unternehmen und Konzernen**, die im Rahmen ihrer steuerlichen Pflichten oder Compliance-Strukturen mögliche Fehler in Steuererklärungen aufdecken.
Konkret verpflichtet § 153 Abs. 4 AO Personen und Unternehmen, dem Finanzamt eine mögliche Berichtigungspflicht **aktiv anzuzeigen**, wenn ihnen **berufsbedingt oder im Rahmen innerbetrieblicher Prüfungen** Umstände bekannt werden, die zu einer Berichtigung nach § 153 AO führen könnten.

**Wer ist betroffen?**
Die Anzeigepflicht nach § 153 Abs. 4 AO betrifft insbesondere:
-Steuerpflichtige Unternehmen (inkl. Konzernen), die interne Kontrollsysteme (IKS) zur Steuer-Compliance einsetzen,
-Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auf relevante Sachverhalte stoßen,
-Arbeitgeber und Arbeitgebervertreter, wenn sie z.B. fehlerhafte Lohnsteueranmeldungen erkennen.
Auch bei internen Revisionen, Betriebsprüfungen, Tax CMS (Tax Compliance Management System) oder sonstigen Kontrollen können fehlerhafte Angaben entdeckt werden – in diesen Fällen greift § 153 Abs. 4 AO.

**Inhalt und Ablauf der Anzeigepflicht**
Wird bei einer Überprüfung ein steuerlich relevanter Fehler entdeckt, muss dieser dem zuständigen Finanzamt **unverzüglich schriftlich** angezeigt werden. Die bloße Korrektur in einer späteren Erklärung genügt **nicht**.
Wesentliche Anforderungen sind:
-Klarstellung der Fehlerquelle (z.B. fehlerhafte Verbuchung, falsche Einschätzung),
-Betroffene Steuerart und Zeitraum,
-Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung (z.B. Nachzahlungspotenzial),
-Hinweis auf geplante oder zeitnahe Berichtigung.

Die Anzeige muss so konkret und nachvollziehbar sein, dass das Finanzamt die steuerliche Relevanz einschätzen kann.

**Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht**
Die Nichtanzeige trotz Anzeigepflicht kann erhebliche **steuerstrafrechtliche Konsequenzen** nach sich ziehen. Denn sobald ein Fehler erkannt wird, entsteht auch die Pflicht zur Berichtigung und damit unter Umständen zur strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO).
Unterbleibt die Anzeige, obwohl ein Hinweis vorliegt, kann dies als **vorsätzliche Steuerhinterziehung** gewertet werden. Dabei genügt **bedingter Vorsatz** – also das billigende Inkaufnehmen der steuerlichen Unrichtigkeit.

**Zusammenhang mit Tax Compliance Management Systemen (Tax CMS)**
Viele Unternehmen haben mittlerweile ein Tax CMS implementiert. Kommt es dabei zu internen Feststellungen steuerlicher Fehler, **kann dies automatisch eine Anzeige- bzw. Berichtigungspflicht auslösen**.
Wichtig: Ein wirksames Tax CMS schützt nicht vor der Pflicht zur Anzeige – vielmehr wird durch dessen Einführung häufig überhaupt erst erkannt, dass § 153 AO Anwendung finden muss.

**Praxistipp: Strukturierte Umsetzung und Dokumentation**
-Interne Prozesse schaffen, um steuerlich relevante Prüfungsfeststellungen schnell an die Steuerabteilung oder den Steuerberater weiterzuleiten,
-Zeitnah prüfen, ob eine Anzeigepflicht besteht – insbesondere bei Rückfragen oder Zweifeln,
-Dokumentieren, wann, wie und mit welchem Ergebnis Sachverhalte bewertet wurden,
-Bei Unsicherheit: Frühzeitig Rücksprache mit dem Steuerberater oder Rechtsanwalt halten.

**Fazit**

§ 153 Abs. 4 AO erweitert die steuerlichen Mitwirkungspflichten erheblich. Die aktive Anzeigepflicht führt zu einem Umdenken in vielen Unternehmen und Kanzleien: Weg vom bloßen Reagieren hin zu proaktivem Melden von steuerlich relevanten Fehlern. Wer hier rechtzeitig, vollständig und offen handelt, kann sich nicht nur vor rechtlichen Risiken schützen, sondern auch das Vertrauen der Finanzverwaltung stärken.
Die Implementierung geeigneter Compliance-Strukturen sowie die regelmäßige Schulung von Mitarbeitern und Beratern werden damit zu zentralen Pfeilern moderner Steuer-Compliance. In einer Zeit zunehmender Digitalisierung und Kontrolle ist Transparenz das beste Schutzschild.

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Krankenkassenboni dauerhaft steuerfrei

Krankenkassenboni dauerhaft steuerfrei

Krankenkassenbeiträge reduzieren die Steuerlast (Bildquelle: contrastwerkstatt/adobe.stock.com)

Die rund 95 gesetzlichen Krankenkassen belohnen gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Mitglieder mit einem Bonusheft oder einer Bonus-App auf unterschiedliche Weise. Solche Bonusprogramme sollen beispielsweise zur Teilnahme an Ernährungskursen, Entspannungs- oder Sportprogrammen motivieren. Wird das vorgegebene Ziel erreicht, zahlt die Krankenkasse als Belohnung eine Prämie in Form eines Geldbetrages oder einer Sachprämie. Bonuszahlungen bleiben bis zu einer jährlichen Höhe von 150 Euro pro versicherter Person steuerfrei. Allerdings gewähren manche Krankenkassen höhere Boni pro Jahr. Übersteigt die individuelle Prämie den gesetzlichen Freibetrag, wirkt sich das nachteilig auf den Steuerabzug aus.

Wann ist ein Krankenkassenbonus steuerfrei?

Fast ein Jahrzehnt haben sich Finanzgerichte und -behörden mit Prämienzahlungen von Krankenkassen beschäftigt. Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die zuletzt praktizierte Regelung mit der 150-Euro-Obergrenze auf Dauer festgelegt. Davon betroffen sind zusätzliche Gesundheitskosten, die der Versicherte selbst getragen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Krankenkasse im Nachhinein nur einen anteiligen oder den vollen Betrag ersetzt. Auch pauschale Kostenerstattungen für Gesundheitsmaßnahmen wirken sich steuerlich nicht aus und müssen in der Steuererklärung nicht mehr angegeben werden.

Welche Prämien reduzieren den Steuerabzug?

Es gibt aber verschiedene Prämienzahlungen, die sich steuerlich auswirken. Wird für Maßnahmen, z.B. Vorsorgeuntersuchungen oder Schutzimpfungen, bei denen es sich um eine reguläre Kassenleistung handelt, ein Bonus von der Krankenkasse gewährt, so wertet das Finanzamt dies als Beitragsrückerstattung. Denn die Kosten wurden ohnehin von der gesetzlichen Krankenkasse getragen. In diesem Fall stellt die Bonuszahlung keine Kostenerstattung dar, sondern wird von den Finanzbehörden als Einnahme betrachtet, die den Krankenkassenbeitrag steuerlich reduziert.

Auswirkungen auf das Steuerergebnis

Die Versicherungsbeiträge für die Basiskrankenversicherung können als Vorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung in voller Höhe geltend gemacht werden. Durch den Abzug bei den Sonderausgaben reduzieren sie die Steuerlast erheblich. Liegt indes eine Beitragserstattung der Krankenkasse vor, mindert diese die Sonderausgaben. Dies vollzieht das Finanzamt anhand der Daten, die von den Krankenkassen elektronisch übermittelt werden. Erfreulich ist, dass Bonuszahlungen bis 150 Euro dem Finanzamt nicht mehr mitgeteilt werden. Waren solche Bonuszahlungen in der Vergangenheit steuerlich nachteilig, so kann sie nun jeder problemlos nutzen.

Tipp: Sollte der Bonus über diesem Betrag liegen, reduziert das Finanzamt die Sonderausgaben um den übersteigenden Betrag. In diesem Fall sollten Steuerpflichtige einen Einspruch gegen den Steuerbescheid erheben und nachweisen, dass es sich um eine Bonuszahlung nach Paragraf 65a SGB V handelt. Dafür kann bei der Krankenkasse eine Bescheinigung eingeholt werden, welche die Art der Bonuszahlung bestätigt.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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BFH-Urteil stärkt Steuerpflichtige

Kürzere AfA-Restnutzungsdauer anerkannt – Nießbrauch bleibt außen vor

BFH-Urteil stärkt Steuerpflichtige

Justizia (Bildquelle: iStock-1353414562)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem aktuellen Urteil (Az. IX R 14/23) zwei zentrale Fragen zur Gebäudeabschreibung (AfA) und zur Bewertung von Nießbrauchsrechten geklärt. Die Entscheidung erleichtert es Steuerpflichtigen, eine verkürzte Restnutzungsdauer für Gebäude durchzusetzen, stellt jedoch zugleich klar, dass der Wert eines Nießbrauchsrechts nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage einfließen darf.
Hintergrund des Verfahrens
Im Streitfall hatte die Klägerin ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück von ihrem verstorbenen Lebensgefährten geerbt. Sie setzte für die Büro- und Lagergebäude eine Restnutzungsdauer von sechs Jahren an, während das Finanzamt eine typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren mit einem AfA-Satz von 2 % zugrunde legte.
Zur Untermauerung ihrer Argumentation legte die Klägerin ein Sachverständigengutachten vor, das eine realistische Restnutzungsdauer von 19 Jahren auswies. Darüber hinaus machte sie geltend, dass der kapitalisierte Wert des Nießbrauchsrechts in die Bemessungsgrundlage der AfA einfließen müsse.
BFH bestätigt Bedeutung von Gutachten für AfA-Berechnung
Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte, dass eine verkürzte Restnutzungsdauer anhand eines fachlich fundierten Gutachtens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Damit stärkt das Gericht die Position von Immobilieneigentümern, die mit sachverständigen Bewertungen realistischere Abschreibungssätze durchsetzen wollen.
Nießbrauchsrecht beeinflusst AfA nicht
Hingegen wies der BFH die Auffassung der Klägerin zurück, dass der Wert des Nießbrauchsrechts die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen könne. Das Gericht stellte klar, dass der Nießbrauch eine reine Nutzungsbefugnis darstellt und keine Anschaffungskosten im steuerlichen Sinne begründet. Damit scheidet eine Erhöhung der Abschreibung durch den Wert des Nießbrauchs aus.
Praxisrelevanz des Urteils
Dieses Grundsatzurteil hat weitreichende Auswirkungen für Steuerpflichtige und Finanzbehörden. Die Entscheidung bekräftigt, dass Finanzämter sachverständige Gutachten zur Restnutzungsdauer anerkennen müssen, sofern diese methodisch fundiert sind. Die häufig praktizierte starre Anwendung der 50-jährigen Nutzungsdauer wird damit weiter aufgebrochen.
Für Steuerpflichtige mit offenen Einspruchsverfahren bietet das Urteil eine solide Grundlage für eine erfolgreiche Kürzung der Restnutzungsdauer – mit entsprechend höheren Abschreibungsbeträgen. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass der Nießbrauch in steuerlicher Hinsicht keine Auswirkung auf die Bemessung der AfA hat.
Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH erneut die steuerliche Gleichbehandlung und schafft mehr Rechtssicherheit für Immobilieneigentümer und Investoren.

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Wenn das Finanzamt zweimal klingelt

Richtig vorbereitet sein bei einer Betriebsprüfung

Wenn das Finanzamt zweimal klingelt

Prof. Dr. C. Juhn, Steuerexperte u.a. in Umstrukturierungen, Unternehmens- und Konzernsteuerrecht (Bildquelle: JUHN Partner GmbH)

Stehen die Prüfer des Fiskus vor der Tür, steigt in fast jedem Unternehmen das Nervositätslevel. Die Besucher kündigen sich zwar rechtzeitig an, stellen ihren Gastgebern aber ausführliche Detailfragen und schauen sich interne Unterlagen genau an, was nicht nur Zeit und Nerven kostet, sondern manchmal auch sehr viel Geld. „Mit einer gründlichen Vorbereitung können Firmen, Freiberufler und Selbstständige der Kontrolle ihrer Buchführung durch das Finanzamt aber in aller Regel gelassen entgegenblicken“, betont Prof. Dr. Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der Kanzlei JUHN Partner. Hier verrät er, wie das richtige Warm-up für die Betriebsprüfung aussieht.

Prüfungsangst kommt nicht von ungefähr

Unregelmäßigkeiten bei Umsatz, Gewinn und Kosten, Vermögenszuwachs ohne die erforderlichen Einnahmen oder starke Umsatzschwankungen – Gründe für eine Betriebsprüfung kann es viele geben. „Eine Auffälligkeit in den Zahlen in einem Jahr führt in aller Regel noch zu keiner formellen Prüfungsanordnung“, unterstreicht der Steuerprofi. Häufen sich die Unstimmigkeiten und sind zudem Unterlagen oder Belege nicht ordentlich, und eine unübersichtliche Aufstellung der Zahlen erschwert den Vergleich mit den Vorjahren, erregt das die Aufmerksamkeit der Sachbearbeiter. „Dabei stehen ihnen heute ganz andere digitale Hilfsmittel zur Verfügung als früher“, ergänzt Prof. Dr. Juhn. So können sie riesige Datenmengen mit Analyseprogrammen automatisch auswerten und Durchschnittswerte für Branchen ermitteln. Entsprechend schnell lässt sich feststellen, welche Firmen von der Norm abweichen. Das gilt auch für Fälle, wo Daten aus Steuererklärung und E-Bilanz nicht übereinstimmen.

Gründlichkeit im Vorfeld

„Besteht ein konkreter Verdachtsfall, melden sich die Prüfer des Finanzamts oft schon per Telefon, um ihren Besuch mündlich und noch vor der offiziellen schriftlichen Anordnung anzukündigen“, erklärt Prof. Dr. Juhn. Dann haben Firmen etwa zwei bis vier Wochen Zeit, alle steuerrelevanten Aufzeichnungen und Belege so zu ordnen, dass sie während der Prüfung schnell auffindbar sind. Im Idealfall haben Firmen hier eine klare Dokumentationsrichtlinie implementiert und nutzen digitale Tools zur einfachen Erfassung und Archivierung von Belegen. „Bei einer Betriebsprüfung werden normalerweise die letzten drei zusammenhängenden Jahre geprüft. Hier muss eine absolut lückenlose Dokumentation vorzuweisen sein“, so der Experte. Das gilt nicht zuletzt auch für weitere Daten- und Informationsanforderungen. Vor allem bei global tätigen Organisationen kann das neben einer Verrechnungspreisdokumentation und der E-Bilanz etwa auch eine steuerliche Verfahrensdokumentation nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) sein.

Relevanter Prüfungsstoff

Besonders beliebte Aspekte, die das Finanzamt gerne unter die Lupe nimmt? Neben Kleinstbetragsrechnungen, Betriebsausgaben (besonders Bewirtungsbelege) und den Angaben der gesetzlichen Sozialversicherungen werfen Kontrolleure gerne auch kritische Blicke auf Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer, Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen, Schuldzinsen und die private Nutzung von Firmengütern, insbesondere von Dienstwagen. „Vor allem Belege zu diesen Angaben empfiehlt es sich gezielt gemeinsam mit dem eigenen Steuerberater vorzubereiten“, rät der Fachmann. Fehlen Dokumente wie Kontoauszüge, Rechnungen, Verträge oder andere steuerliche Unterlagen, müssen Firmen mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Denn die Prüfer haben nicht nur die Möglichkeit, den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zu kürzen und bestimmte Beträge zum erklärten Gewinn hinzuzuschätzen, sondern in bestimmten Fällen auch ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro zu verhängen. „Damit die Kontrolleure zum Start des Prüfungszeitraums alle relevanten Unterlagen möglichst schnell erhalten und sichten, sollte das Unternehmen eine Ansprechperson bestimmen, die Auskünfte erteilen darf“, fügt Prof. Dr. Juhn hinzu. Am besten geeignet sind hierfür neben geschulten Angestellten auch Steuerfachleute, die für Fragen zur Verfügung stehen. „Beendet ist die Prüfung offiziell nach der Schlussbesprechung bzw. mit dem Abschlussbericht, der als Basis für neue Steuerbescheide dient. Je nach Größe des Unternehmens kann das bereits nach wenigen Tagen der Fall sein oder erst nach mehreren Wochen“, so der Experte.
Weitere Informationen unter: juhn.com (https://www.juhn.com/)

JUHN Partner ist eine Kanzlei mit Standorten in Bonn, Düsseldorf und Köln, die sich besonders auf die Steuerberatung von Kapital- und Personengesellschaften spezialisiert hat. Ihr Ziel: steueroptimierte Gesamtlösungen für Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer. Dazu betreut ein interdisziplinäres 60-köpfiges Team rund um Gründer, geschäftsführenden Partner und Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule Prof. Dr. Christoph Juhn Mandanten sowohl bei der Steuergestaltung als auch in der laufenden Beratung. Mit ihrem kaufmännischen und juristischen Wissen prüfen die Experten nicht nur die Steuereffizienz bestehender Unternehmensstrukturen und schaffen bei Bedarf maßgeschneidert optimierte Lösungen, sondern stehen im Rahmen langfristiger Partnerschaften für sämtliche nationale oder internationale Steuerfragen zur Verfügung. Dabei begleiten sie Organisationen sowie Anteilseigner etwa bei Umwandlungsvorgängen oder Unternehmensverkäufen, erstellen Jahresabschlüsse und Steuererklärungen oder übernehmen die monatliche Finanz- und Lohnbuchhaltung.

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Steuerentlastung für Soloselbstständige: Die Option der Auslandsfirmengründung

„Finanzielle Befreiung für Soloselbstständige“

Steuerentlastung für Soloselbstständige: Die Option der Auslandsfirmengründung

Steuerentlastung für Soloselbstständige: Die Option der Auslandsfirmengründung

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Ein drängendes Thema, das viele Soloselbstständige in Deutschland betrifft, ist die oft übermäßige Steuerbelastung. In diesem Artikel werde ich Ihnen eine mögliche Lösung vorstellen, die für viele eine interessante Alternative sein kann: Die Gründung einer Firma im Ausland.

Die Herausforderung der hohen Steuerbelastung:
Soloselbstständige in Deutschland sehen sich häufig mit einer beträchtlichen Steuerbelastung konfrontiert, die ihren finanziellen Spielraum erheblich einschränkt. Das Einkommensteuersystem kann insbesondere für Einzelunternehmer mit Steuerklasse-1 eine hohe Abgabenlast bedeuten, die es schwierig macht, genug für Investitionen und die eigene finanzielle Zukunft beiseite zu legen.

Die Lösung: Auslandsfirmengründung:

Eine vielversprechende Lösung, um der übermäßigen Steuerbelastung zu entkommen, kann die Gründung einer Firma im Ausland sein. Dies mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, doch mit der richtigen Planung und Beratung kann es eine lukrative Option sein.

1.Steuervorteile im Ausland:
Viele Länder bieten attraktive Steuerregime für Unternehmen, die es Soloselbstständigen ermöglichen, ihre Steuerbelastung zu reduzieren. Durch die Wahl des richtigen Standorts können erhebliche Einsparungen erzielt werden, ohne gegen Gesetze oder Vorschriften zu verstoßen.

2.Bürokratische Vereinfachung:
Die Gründung und Verwaltung einer Firma im Ausland kann oft weniger bürokratisch und zeitaufwendig sein als in Deutschland. Dies ermöglicht es Ihnen, sich auf Ihr Kerngeschäft zu konzentrieren und produktiver zu arbeiten.

3.Internationale Geschäftsmöglichkeiten:
Eine ausländische Firmengründung eröffnet Ihnen Zugang zu internationalen Märkten und Kunden. Dies kann nicht nur Ihre Umsatzchancen steigern, sondern auch Ihr Geschäft breiter aufstellen.

Schutz des Vermögens:
Die Gründung einer ausländischen Firma kann auch dazu beitragen, Ihr persönliches Vermögen vor geschäftlichen Risiken zu schützen.

Fazit:
Die hohe Steuerbelastung für Soloselbstständige in Deutschland kann ein erhebliches Hindernis für finanzielles Wachstum sein. Die Option der Auslandsfirmengründung bietet eine mögliche Lösung, um Steuervorteile zu nutzen, Bürokratie zu vereinfachen und internationale Geschäftsmöglichkeiten zu erschließen. Bevor Sie jedoch diesen Weg einschlagen, ist es unerlässlich, sich gründlich zu informieren und professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die richtige Entscheidung für Ihre individuellen Bedürfnisse zu treffen.

Wenn Sie weitere Informationen und Unterstützung benötigen, kommen Sie gerne auf unsere Homepage: www.steuerfrei-in-8-wochen.de

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Ciao, ciao Finanzamt?

ARAG Experte Tobias Klingelhöfer informiert über die Steuerpflicht von Rentnern

Ciao, ciao Finanzamt?

Rentner, die eine Steuererklärung für das Jahr 2021 abgeben müssen, haben dafür bis Ende Oktober 2022 Zeit. Wer seine Steuererklärung mit Hilfe – z. B. von Steuerberatern – machen lässt, kann sich bis Ende August 2023 Zeit lassen. Künftig könnten trotz Rentenerhöhung weniger Renter steuerpflichtig sein, weil erstmals auch der Grundfreibetrag für 2022 angehoben wurde. Wer wann wie viel zahlen muss, weiß ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer.

Wann müssen Rentner Steuern zahlen?
Tobias Klingelhöfer: Um eines vorwegzuschicken: Renten sind grundsätzlich einkommenssteuer- bzw. lohnsteuerpflichtig. Ich rate Rentnern dringend, nicht erst auf die Aufforderung des Finanzamtes zu warten, sondern vorher zu prüfen, ob sie steuerpflichtig sind. Steuern sind eine Bringschuld und wenn Fristen versäumt werden, zögert der Fiskus nicht lange und es kann ein monatlicher Verspätungszuschlag von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuersumme fällig werden.

Alles, was über dem jährlichen Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Und dieser liegt für das Steuerjahr 2021 bei 9.744 Euro für alleinstehende und doppelt so viel für verheiratete Rentner. Dieser Satz gilt für die Steuererklärung 2021, die bis Ende Oktober 2022 bzw. Ende August 2023 abgegeben werden muss. Im Juli dieses Jahres wurde der Freibetrag allerdings erhöht. Für das Steuerjahr 2022 ist ein Betrag von 10.347 Euro bzw. doppelt so viel für verheiratete Rentner steuerfrei.

Und da sich Rentenbezüge und auch steuerpflichtige Einkünfte im Laufe der Jahre ändern können, sollten Rentner regelmäßig prüfen, ob sie Steuern zahlen müssen. Denn während Renten steigen können und damit den Grundfreibetrag evtl. übersteigen, ist der steuerfreie Teil der Rente ein feststehender Betrag, der während der gesamten Rentenzeit nicht mehr geändert wird.

Gibt es weitere Freibeträge und Einsparmöglichkeiten?
Tobias Klingelhöfer: Neben kleineren Pauschalen wie z. B. Werbungskosten von 102 Euro oder Sonderausgaben von 36 Euro können auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung voll abgesetzt werden. Aber vor allem der Rentenfreibetrag kann abgezogen werden. Er hängt vom Renteneintrittsalter ab. Pauschal kann man sagen: Je später der Renteneintritt, desto geringer der Freibetrag. Wer beispielsweise 2005 in Rente ging, durfte 50 Prozent steuerfrei abziehen. 2022 liegt der Rentenfreibetrag nur noch bei 18 Prozent und wer 2040 in Rente geht, wird 100 Prozent versteuern müssen. Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, kann man sogar online (https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/) über eine so genannte Rentenbezugsmitteilung bei der Rentenversicherung anfordern.

Darüber hinaus können Rentner aber auch viele andere Ausgaben steuerlich geltend machen, wie beispielsweise Ausgaben für Medikamente, für Handwerker oder weitere Versicherungsbeiträge. Zwar berechnet das Finanzamt hier je nach Höhe der Einkünfte eine sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“, doch diese fällt bei Rentnern mit häufig eher kleinen Einkünften meist nicht allzu hoch aus. Der Restbetrag ist steuersparend in der Steuererklärung abziehbar.

Wie viel dürfen Rentner dazuverdienen, ohne versteuert zu werden?
Tobias Klingelhöfer: Grundsätzlich muss das Einkommen eines Rentners genauso versteuert werden, wie das Einkommen von Angestellten und Freiberuflern beziehungsweise Selbstständigen. Die Einkommenshöhe, die auf der Steuererklärung angegeben werden muss, errechnet sich dabei aus der jeweiligen Rente und dem Hinzuverdienst. Was als Hinzuverdienst zur Rente gilt, wird in Paragraf 34 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Teil 6 geregelt. Das sind etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus einer nichtgewerblichen Vermietung oder Verpachtung. Auch Betriebs- oder Witwenrenten gehören zu steuerpflichtigen Einkünften. Wird mit all diesen Einnahmen der Grundfreibetrag überschritten, müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben.

Keine – beziehungsweise sehr geringe – Steuern für die zusätzlichen Einnahmen fallen nur dann an, wenn es sich um einen Hinzuverdienst von bis zu 450 Euro (ab Oktober bis zu 520 Euro) handelt. Einnahmen bis zu dieser Höhe zählen nämlich als Mini-Job und werden pauschal mit nur zwei Prozent besteuert. Eine sozialversicherungs- und weitergehende Steuerpflicht entfällt. Was anderes kann jedoch gelten, wenn Rentner über den Minijob noch weitere Einkünfte haben.

Weitere interessante Informationen zur Rente unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/09348/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

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Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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Ermittlung neuer Grundsteuerwerte: Kostenfreie Lösung für Privateigentum

Ab Anfang Juli 2022 kann die Grundsteuererklärung digital abgegeben werden, die wenigsten Privatpersonen wissen, dass dies kostenlos funktioniert.

Ermittlung neuer Grundsteuerwerte: Kostenfreie Lösung für Privateigentum

Ermittlung neuer Grundsteuerwerte: Kostenfreie Lösung für Privateigentum (Bildquelle: @Pixabay)

Grundsteuerreform: Berliner Behörde hält kostenfreie Lösung bereit, wenige wissen davon. Dies soll doch nicht geheim bleiben? Nein, auf der offiziellen Seite heißt es: Bitte weiterempfehlen – schnell, unkompliziert und kostenlos; von Thomas Friese, Immobilienexperte, Berlin/Oldenburg in Niedersachsen.

Allgemeine Unruhe herrscht bei Millionen Immobilieneigentümern in Deutschland. „Zum 1. Januar 2025 soll die neue Grundsteuer in Kraft treten: unbürokratisch, fair und verfassungsfest“ verkündet das Bundesministerium für Finanzen fröhlich. 2018 hatten die obersten Richter Deutschlands getadelt, dass die bisherige Grundsteuer verfassungswidrig ist, sie verstoße gegen das Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes, denn die Berechnungsdaten seien stark veraltet, so die Begründung. Mit der Reform zum Jahre 2025 entfällt als Berechnungsgrundlage der bisherige Einheitswert und auf Grundlage des reformierten Grundsteuer – und Bewertungsrecht erfolgt die Neuberechnung. Vorher müssen allerdings alle Daten neu erfasst werden. Die Grundsteuerreform zwingt daher alle Eigentümer (rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes), Häuschen-, Garten-, Land-, Waldbesitzer, auch die, die ein unbebautes Grundstück besitzen, das bebaut werden könnte, ihre Grundstücks-Daten zu aktualisieren und aktiv werden. Ansonsten drohen Strafen, Zwangsgelder und Verspätungszuschläge. Im Grunde sind alle Bundesbürger betroffen, auch Mieter über die Nebenkosten-Abrechnung.

Mammutprojekt für Bundesbürger, Finanzämter, Steuerberater und Gemeinden

Die Finanzämter stellen gleichzeitig auf die elektronische Erfassung von Daten um und die Bewertungen müssen bis Ende 2024 stehen, damit ab 2025 die neue Grundsteuer erhoben werden kann. Zudem folgen nicht alle Bundesländer einheitlich dem Bundesmodell. Die Mehrzahl der Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) folgen der Reform des Bundesmodells, Baden-Württemberg verfolgt das modifizierte Bodenwertmodell, Bayern das Flächenmodell, Hamburg das Wohnlagenmodell, Hessen das Flächen-Faktor-Modell und Niedersachsen das Flächen-Lage-Modell. Außerdem sind viele Bundesbürger zusätzlich irritiert, weil der Zensus 2022 (registergestützte Volkszählung) gleichzeitig in die Grundsteuererfassung fällt, aber die Grundsteuererklärungen sind von der Gebäude- und Wohnungszählungen im Rahmen des Zensus 2022 unabhängig!

Kaum taucht ein Problem auf, gibt es auch schon Heerscharen von kostenpflichtigen Helfern, die teure Computerprogramme verkaufen oder als Steuerberater gegen Entgelt den Immobilieneigentümern helfen wollen.

Das ist alles unnötig, denn unter https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ stellt die Bundesrepublik Deutschland ein kostenfreies Hilfetool zur Verfügung. Hier geht das schnell und einfach und dann auch ohne die nervige und aufwendige Anmeldung bei dem System ELSTER. Dieser Online-Service im Auftrag des Bundesfinanzministeriums ist vereinfacht zugeschnitten für Privatpersonen mit Standardfällen. Die Grundsteuererklärung beziehungsweise Feststellungserklärungen können ab Juli 2022 direkt digital abgegeben werden. Für Gewerbetreibende ist ELSTER nötig.

Warum ist das Hilfetool bei Privatpersonen noch so unbekannt?

Dieses kostenfreie Hilfetool darf nicht beworben werden oder wird geheim gehalten. Ein Grund könnte sein, dass die Grundsteuer eine Landessteuer ist und die eifersüchtigen Bundesländer nicht möchten, dass die Bundesrepublik Deutschland ihnen in die Regierungsgeschäfte eingreift. Dabei spielt es offenbar keine Rolle, ob das dem Bürger schadet oder nicht.

Jedenfalls – so Gott will – steht das Online-Tool https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/ ab Juli 2022 zur Verfügung und sollte genutzt werden.

Wer Stress vermeiden will, sollte sich ab jetzt vorbereiten und Daten sammeln: zur Art des Gebäudes, Lage des Grundstücks, Größe und Bodenrichtwert, Baujahr, Grundbuchblattnummer, Miteigentumsanteil am Grundstück, Steuernummer und Aktenzeichen des Grundstücks, Wohnfläche, Garagen Stellplätze und Kontaktdaten beispielsweise.

V.i.S.d.P.:

Thomas Friese
Projektentwickler & Immobilienexperte

Über Thomas Friese:
Der Immobilienexperte und Projektentwickler Thomas Friese, Berlin/ Oldenburg (Niedersachsen) ist einer Ausbildung im steuerlichen Bereich seit Mitte der siebziger Jahre im Bereich Immobilienentwicklung und Vermarktung tätig.

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UMSATZSTEUER und GEFAHREN beim ONLINEHANDEL

Kostenfreies WEBINAR am 19. Januar 2022 um 17.00 Uhr – Wie Sie teure Fehler vermeiden und Fallstricke erkennen

UMSATZSTEUER und GEFAHREN beim ONLINEHANDEL

Steuerberater Sebastian Schubert und Rechtsanwältin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke

Der Onlinehandel wächst extrem im Vergleich zu anderen Branchen. Seit Beginn der Pandemie geht die Wachstumskurve in diesem Bereich steil nach oben. ABER, großes Wachstum muss kontrolliert sein! Online Händler stehen mehr denn je auf der „Beobachtungsliste“ des Finanzamts und im Fokus einer (umsatz-) steuerlichen Prüfung. Bei steuerlich falschen Beurteilungen drohen dem Online-Händler hohe Nachzahlungen, die im schlimmsten Fall zur Insolvenz führen können. Der extremste Fall wäre ein Strafverfahren.

Was genau, muss bei der Umsatzsteuer im Onlinehandel beachtet werden?

Ab wann und wo muss man sich registrieren? Was ist das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)? Für wen ist diese OSS möglich? Wenn man das OSS nutzt, muss man sich dennoch im Ausland registrieren? Was ist bei den Rechnungen zu beachten?

Rechtsanwältin, Steuerberaterin Edda Christiane Vocke und Steuerberater Sebastian Schubert klären Sie in unserem kostenfreien Webinar über die umsatzsteuerlichen Fragestellungen beim Onlinehandel auf. Darüber hinaus informieren wir Sie, was Sie als Händler über die Umsatzsteuer-Fallen wissen müssen und wie es in der Praxis, z. B. bei Verkäufen über den Amazon-Marketplace gehandhabt werden muss.

Viele Unternehmen nutzen die Möglichkeiten des Onlinehandels und entdecken dadurch neue profitable Geschäftsbereiche für sich. Beispielsweise durch die Onlinehandelsplattformen Amazon oder „Powerseller“ von eBay sind Verkäufe an einen großen – auch ausländischen – Kundenkreis unkompliziert möglich. Über Unternehmen wie Amazon kann man die dortigen Warenlager mit nutzen – ohne sich den Kopf über Miete und Ähnliches zu zerbrechen. Dennoch aufpassen! Gerade beim Onlinehandel müssen im Vorfeld die richtigen Entscheidungen getroffen werden, damit die Prozesse korrekt buchhalterisch und steuerlich verarbeitet werden – damit es NICHT zu schmerzhaften finanziellen Konsequenzen kommt. Onlinehandel ist ein Massengeschäft – ein Fehler multipliziert sich ins HUNDERTFACHE.

Zum Erklärvideo… (https://bit.ly/3EJ3zly)

Melden Sie sich HIER (https://www.sk-berater.com/extras/webinare/anmeldung/) an! ACHTUNG! Die Plätze sind begrenzt!

Herzliche Grüße

Ihre SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

SK Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte

Wir beraten Mandanten an den Standorten Frankfurt am Main, Dresden und Köln. Zu unseren Mandanten zählen mittelständische und international tätige Unternehmen; gemeinnützige Organisationen und Stiftungen; Freiberufler, Gewerbetreibende und Start-Ups sowie Privatpersonen. Spezialgebiete unserer Kanzleien sind die Beratung von gemeinnützigen Organisationen und Stiftungen aller Art, das internationale Steuerrecht, die Wegzugsbesteuerung, die Unternehmensnachfolge sowie das Erbschaftsteuerrecht.

International ist SK ein Mitglied der Leading Edge Alliance (LEA). Dadurch haben wir ausgezeichnete Kontakte in alle Industrienationen und bieten unseren Mandanten international exzellente Serviceleistungen. Unser mehrsprachiges Team aus Steuerberatern, Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und qualifizierten Mitarbeitern ist fachübergreifend tätig, um steuerlich und wirtschaftlich die besten Ergebnisse für die Mandanten zu erreichen.

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Prof. Dr. K. Schwantag · Dr. P. Kraushaar GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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