Viele Krankheitskosten lassen sich mit der Steuererklärung absetzen

Viele Krankheitskosten lassen sich mit der Steuererklärung absetzen

Freiverkäufliche Medikamente sind mit Rezept absetzbar (Bildquelle: Gorodenkoff/stock.adobe.com)

Die Virensaison ist zurück. Die Tage werden kälter und viele Menschen für Krankheiten anfälliger. In den Klassenzimmern der Schulen wird durch die Bank geschnieft und gehustet. Doch Halstabletten, Nasenspray und Aspirin werden als frei verkäufliche Medizin in der Regel nicht von den Krankenkassen bezahlt. Sitzen bleiben müssen Steuerzahlende auf den Kosten nicht unbedingt. Waren die Ausgaben in einem Jahr hoch genug, so lassen sie sich doch steuerlich absetzen. Da die Summe der Ausgaben erst zum Jahresende feststeht, rät Tobias Gerauer, Steuerberater und Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern, sich ganzjährig bei Bedarf eine ärztliche Verschreibung einzuholen und alle Kassenbelege konsequent zu sammeln, damit später Nachweise für das Finanzamt vorhanden sind.

Ohne Rezept geht es nicht

Für die Anerkennung der Ausgaben ist eine einfache Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers erforderlich. Dies betrifft auch Nahrungsergänzungsmittel, die als Arzneimittel zugelassen sind. Ein Kassenbeleg von der Apotheke reicht dem Finanzamt nicht aus. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente lässt man das grüne Rezept einfach in der Apotheke beim Kauf abstempeln. Das war“s. Nicht erstattete Rechnungen über Behandlungen beim Arzt oder Heilpraktiker, z.B. für eine professionelle Zahnreinigung, werden grundsätzlich akzeptiert. Nur in manchen Fällen, wie z.B. einem Kuraufenthalt oder einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode wird eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen oder ein amtsärztliches Attest vom Gesundheitsamt benötigt.

Der steuerliche Selbstbehalt

Tipp Nummer zwei von Tobias Gerauer lautet: „Damit sich die Kosten in der Steuererklärung auswirken, sollten die Ausgaben in einem Jahr gehäuft werden.“ Denn je höher die Summe für Gesundheitsausgaben im Kalenderjahr ausfällt, desto leichter wird die individuelle Zumutbarkeitsgrenze überschritten und desto mehr springt steuerlich heraus. Diese zumutbare Eigenbelastung wird vom Finanzamt festgesetzt und hängt von der Veranlagungsart, der Kinderzahl im Haushalt und der Einkommenshöhe ab. Sie liegt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Erst wenn dieser Wert überschritten wird, wirken sich die darüberliegenden Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd aus.

Vieles ist absetzbar

Die Palette des Absetzbaren ist weitreichend. Sehr viele private Ausgaben zur Linderung oder Heilung einer Krankheit zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Kurz ausgedrückt, alle Kosten oder Zuzahlungen für Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, wie Schienen oder Krücken, sowie Therapien, medizinische oder physiotherapeutische Behandlungen, Honorare für Ärzte und Heilpraktiker, über Fahrtkosten bis zum Kuraufenthalt. Auch Treppenlifte, Badewannen oder Umbauten in der Wohnung können bei bestimmten Gegebenheiten abgesetzt werden.
Beliebte Klassiker bei Steuerzahlenden sind Brillen, Kontaktlinsen, Augen-Laser-Behandlungen, Hörgeräte, zahnmedizinische Behandlungen, Implantate, orthopädischen Einlagen und Rollatoren. In so gut wie jedem Haushalt finden sich Gesundheitsausgaben. Bei Kuraufenthalten kommen häufig eine Kurtaxe, Unterbringungskosten und Kosten für die Verpflegung dazu. Letztere werden mit Verpflegungspauschalen abzüglich der Haushaltsersparnis berücksichtigt.

Die eigenen Fahrtkosten zu Praxen, Kliniken, Apotheken, Sanitätshäusern oder Therapieeinrichtungen werden bei der Nutzung des eigenen PKWs mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer berücksichtigt. Hierfür sind jedoch Aufzeichnungen über die Termine und Fahrtziele notwendig. Für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Taxi sind Quittungen und Tickets aufzuheben. Auch Parkkosten können abgesetzt werden, wenn die Parktickets samt Quittungen noch vorhanden sind.

Richtig absetzen – wie geht das?

Zahlungen und Zuschüsse von Krankenkassen, Zusatzversicherungen oder der Rentenversicherung sind bei der Kostenaufstellung für das Finanzamt in Abzug zu bringen, denn was nicht selbst finanziert wurde, darf nicht geltend gemacht werden. Die eigens getragenen Kosten sind nur für das Kalenderjahr, in dem die Zahlung getätigt wurde, steuerlich relevant. Daher macht es Sinn, in dem Jahr, indem das Budget schon stark belastet ist, weitere Ausgaben zu tätigen. Ganz konkret heißt das, wenn z.B. kürzlich die Zähne saniert wurden, dann sollte bei Bedarf gleich noch die neue Gleitsichtbrille angeschafft und der Medikamentenschrank – mit Rezept versteht sich – auf Vorrat befüllt werden.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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Steuern sparen für jedermann

ARAG Experten über höhere Werbungskosten und neue Steuerregeln im Home-Office

Steuern sparen für jedermann

Arbeitszimmer, Fortbildung, Fahrtkosten, Arbeitskleidung – mit Ausgaben rund um die berufliche Tätigkeit lassen sich eine Menge Steuern sparen. Durch neue Obergrenzen können Berufstätige in 2023 noch mehr von der Steuer absetzen. Gleichzeitig gelten strengere Steuerregeln beim häuslichen Arbeitszimmer. Die ARAG Experten geben einen Überblick.

Neue Home-Office-Regel
Seit Anfang 2023 ist die während der Corona-Pandemie eingeführte Home-Office-Pauschale entfristet und damit dauerhaft im Steuerrecht verankert worden. Außerdem ist der mögliche Höchstbetrag gestiegen. Das ist laut ARAG Experten vor allem für Arbeitnehmer ohne klassisches Arbeitszimmer interessant, weil die Home-Office-Pauschale auch für Küchentisch oder Ess-Ecke gilt. Sie beträgt pro Tag, der überwiegend zu Hause gearbeitet wurde, sechs Euro für maximal 210 Tage pro Jahr – insgesamt also 1.260 Euro. Bis Ende 2022 konnten maximal 600 Euro pro Jahr abgesetzt werden.

Strenge Voraussetzungen für Arbeitszimmer
Die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers sind gestiegen. Bis Ende 2022 konnten Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Lehrer oder Außendienstmitarbeiter, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, jährlich bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend machen. Diese Regelung wurde abgeschafft. Seit Anfang 2023 kann allerdings auch in diesen Fällen die Home-Office-Pauschale in Anspruch genommen werden. Stellt das häusliche Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der Arbeit dar, was vor allem für Selbstständige zutrifft, können laut ARAG Experten nach wie vor sämtliche dafür anfallende Kosten abgezogen werden. Alternativ kann aber auch hier nun eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden.

Werbungskosten
In Deutschland werden Werbungskosten im Einkommensteuergesetz (Paragraf 9 EStG) geregelt. Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit hat und die er von der Steuer absetzen kann. Die Voraussetzung dafür ist laut ARAG Experten, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, notwendig und angemessen sind. Es zählen nicht nur Kosten für die Erhaltung und die Sicherung des aktuellen Jobs zu den Werbungskosten, sondern auch Ausgaben, die anfallen, wenn man auf der Suche nach einem neuen Job ist, wie beispielsweise Bewerbungsfotos, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch oder vorbereitende Fachliteratur.

Höhere Pauschale in 2023
Jeder Arbeitnehmer kann einmal jährlich eine Pauschale für Werbungskosten von der Steuer abziehen – und zwar ohne dem Finanzamt Belege oder Nachweise vorzulegen. Bis 2022 galt ein Pauschalbetrag von 1.200 Euro; für 2023 liegt dieser laut ARAG Experten bei 1.230 Euro. Wer weitere Werbungskosten absetzen will, muss entsprechende Nachweise einreichen. Wer allerdings niedrigere oder gar keine Werbungskosten hat, bekommt trotzdem automatisch den maximalen Pauschbetrag von seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgezogen. Laut ARAG Experten haben Arbeitnehmer sogar einen Rechtsanspruch auf den ungekürzten Abzug der Werbungskosten. Arbeitnehmer, die mehreren Tätigkeiten nachgehen, können die Pauschale nur einmal pro Jahr in Anspruch nehmen.

Werbungskosten auch in Elternzeit und für Rentner
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch Rentnern sowie Empfängern von Versorgungsbezügen, wie etwa Betriebsrenten, automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr zusteht. Darüber hinaus können auch Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden und keine steuerpflichtigen Einnahmen erzielen, Werbungskosten absetzen. Dabei kann es sich beispielsweise um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer handeln oder um die Anschaffung von Arbeitsmitteln, um die berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen.

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