Tag Energiepreispauschale

Energiepreispauschale (EPP) 2022

Bundesfinanzministerium beantwortet Fragen

Energiepreispauschale (EPP) 2022

Steuerberater Roland Franz

Essen – Rund um die Energiepreispauschale gibt es zahlreiche offene Fragen. Das hat auch das Bundesfinanzministerium erkannt und eine lange Liste mit Fragen und Antworten erstellt. Doch Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de/)in Düsseldorf, Essen und Velbert, mahnt zur Vorsicht: „Darin geht es auch um den verbreiteten, aber absolut gefährlichen Tipp, eine Stunde die eigenen Enkel zu hüten, um als Rentner die 300 Euro Energiepreispauschale ausbezahlt zu bekommen.“

300 Euro Energiepauschale 2022 für aktiv Beschäftigte

„Der Bundesrat hat der Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen zugestimmt“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Danach werden alle aktiv tätigen Erwerbspersonen noch im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt bekommen. Dafür reicht es aus, wenn irgendwann im Jahr 2022 ein Arbeitsverhältnis besteht. Besteht das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 01.09.2022, zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale zusammen mit dem Gehalt aus. In allen anderen Fällen erhalten Berechtigte die Energiepauschale mit der Steuererklärung 2022.

Die Antworten auf zahlreiche Einzelfragen zur Energiepreispauschale (EPP), zu Ansprüchen, Voraussetzungen und Auszahlungsmodalitäten findet man in der ausführlichen FAQ-Liste des Bundesfinanzministeriums (BMF). Das Dokument kann man auf der Internetseite des BMF kostenlos lesen und herunterladen (PDF). https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Lohnsteuer/BMF_Schreiben_Allgemeines/bmf_schreiben_allgemeines.html

Dort erfährt man ausführlich etwas zu:

I. Allgemeines

Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“) von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Die EPP ist sozial ausgestaltet. Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.

II. Anspruchsberechtigung

III. Entstehung des Anspruchs

IV. Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

V. Anrechnung auf die Einkommensteuer

VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

VII. EPP im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

Und nicht zuletzt zur:

VIII. Steuerpflicht

„Denn bei Anspruchsberechtigten, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als sonstige Einkünfte zu behandeln gemäß § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz. Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung. Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz für das Jahr 2022 berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen,“ erläutert Steuerberater Roland Franz.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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Die 300,- EUR Energiepreispauschale

Die 300,- EUR Energiepreispauschale

Steuerberater Roland Franz

Essen – Für 2022 wird Steuerzahlern einmalig eine Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto gewährt. „Der Anspruch besteht“, erläutert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, „wenn im Jahr 2022 Einkünfte aus den Einkunftsarten gemäß §§ 13, 15, 18, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG vorliegen. Dies sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, freiberufliche Einkünfte oder Einkünfte aus aktiver nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022.“

Hier das extra für die 300 Euro beschlossene Gesetz verständlich übersetzt und eine erste Übersicht:

Arbeitnehmerbesonderheiten

Begünstigt mit Auszahlung über den Arbeitgeber sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingruppiert sind oder als Minijobber nach § 40a Absatz 2 EStG mit 2 % pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Minijobber haben ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Arbeitgeber haben die EPP grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen. „Bei Arbeitgebern“, so Steuerberater Roland Franz, „die ihre Lohnsteueranmeldungen nicht monatlich, sondern quartalsweise an das Betriebsstättenfinanzamt abgeben, kann die EPP auch erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei Jahreszahlern kann auf die Auszahlung der EPP gänzlich verzichtet werden.“

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Auszahlungsverfahren bei anderen Einkünften

In Fällen ohne Arbeitgeberbeteiligung soll die EPP bei Vorliegen der o.g. Einkünfte mit festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für September 2022 von Amts wegen berücksichtigt werden. Die größte Gruppe der anspruchsberechtigten Personen wird mit den beschriebenen Zahlungen der Arbeitgeber oder der Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen bereits entlastet.

„Die EPP wird außer bei Vorliegen von Arbeitslohn in der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 gesondert festgesetzt“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

Steuerpflicht

Die EPP wird bei Arbeitnehmern den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugeordnet und unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug.

Eine etwa an Minijobber mit Pauschalversteuerung ausgezahlte EPP ist nicht steuerpflichtig. Sie hat keine Auswirkung auf die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende sogenannte Vorsorgepauschale, da es sich um kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Bei den übrigen Steuerzahlern wird die EPP zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gerechnet. Die eigentlich für sonstige Einkünfte maßgebende Freigrenze von 256 Euro kommt nicht zur Anwendung.

Steuerberater Roland Franz erklärt: „Es ist gut zu wissen, dass die Auszahlung auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit und ggf. Krankengeldbezug durch den Arbeitgeber erfolgt und die Energiepreispauschale für die Krankengeldberechnung unberücksichtigt bleibt und somit weder zu einer Erhöhung noch zu einer Kürzung des Krankengeldes führt.“

Refinanzierung für Arbeitgeber

Arbeitgeber können die Zahlung der EPP aus der abzuführenden Lohnsteuer entnehmen. Sie können die an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführende Lohnsteuer abhängig vom jeweiligen Anmeldungszeitraum entsprechend mindern. Die EPP kann bereits aus der Lohnsteueranmeldung bis 10. September 2022 (für den Anmeldungszeitraum August 2022) entnommen werden.

Beitragsrecht

Die EPP ist lohnsteuerpflichtig, gehört jedoch nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind davon keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge oder Umlagen abzuführen.

Personenkreis ohne Anspruch

Laut Steuerberater Roland Franz ist es so, dass Rentner, die keine Einnahmen aus den entsprechenden Einkünften erzielen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) keine EPP erhalten.

Ausnahme: Üben Rentner/Pensionäre beispielsweise einen pauschal versteuerten Minijob aus, besteht Anspruch
auf die EPP.

Für weitere Informationen zur EPP verweist Steuerberater Roland Franz auf die FAQs des Bundesfinanzministeriums unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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300 Euro Energiepreispauschale – jetzt wird es ernst

300 Euro Energiepreispauschale - jetzt wird es ernst

(Bildquelle: https://unsplash.com/@markusspiske)

Bis vor kurzem war nur klar, jeder Mitarbeitende soll 300 Euro Energiepauschale vom Staat erhalten. Wie das konkret für die Unternehmen aussehen sollte, blieb lange Zeit offen.

Die Bundesregierung hatte am 23. März 2022 im Koalitionsausschuss das „Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten“ beschlossen. Im Maßnahmenpaket enthalten waren das 9 Euro Ticket, einmalig 100 Euro Kindergeld pro Kind, 30 Cent Tankrabatt für drei Monate und die Energiepauschale von 300 Euro. Bei Letzterem war lange Zeit unklar, wie die Entlastung die Mitarbeitenden erreichen soll, bzw. wie Unternehmen, welche die Energiepauschale auszahlen, das Geld vom Staat wieder erhalten werden.

Jetzt ist klar, die 300 Euro Energiepauschale werden als Entlastung für die Unternehmen von der zu entrichtenden Lohnsteuer in Abzug gebracht. Unternehmen müssen so für alle Mitarbeitenden, für die sie die Energiepauschale auszahlen, 300 Euro weniger Lohnsteuer entrichten. Aber wen erreicht die Energiepauschale und was bleibt davon bei den Angestellten hängen?

Die Energiepauschale ist breit aufgestellt und erreicht alle Lohn -und Einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen in den Steuerklassen 1 bis 5. Das bedeutet, dass nicht nur Angestellte im Voll -und Teilzeitverhältnis, sondern auch Mini-Jobber die Energiepreispauschale erhalten.

Die Pauschale wird dabei aber nicht Netto, also in voller Höhe ausgezahlt, sondern auf das aktuelle Brutto der Mitarbeitenden hinzugerechnet. Damit relativiert sich der Betrag erheblich. Bei einem 35jährigen Mitarbeiter, Steuerklasse 1 ohne Kinder und 3000 Euro brutto, bleiben von den 300 Euro gerade einmal knapp 160 Euro *) netto hängen. Etwas besser sieht es bei dem gleichen Mitarbeiter aus, wenn er verheiratet ist und ein Kind hat. Dann sind es immerhin schon fast 180 Euro *).

Aber aufgepasst bei Minijobbern die bisher 450 Euro verdienen. Diese werden durch die 300 Euro Bruttolohnerhöhung im September lohnsteuerpflichtig. Von der Auszahlung haben sie mit ca. 150 Euro *) am wenigsten von der Lohnerhöhung.

Wichtig für alle Unternehmen: Bei Unternehmen mit monatlicher Lohnsteueranmeldung erfolgt die Abrechnung der 300 Euro Energiepreispauschale im August und die Auszahlung im September. Kleine Betriebe, die nur quartalsweise oder jährlich die Lohnsteuer zahlen, haben dafür noch einen Monat länger Zeit.

Wichtig für Unternehmer*innen: Auch selbständige Unternehmer*innen bekommen die Energiepauschale. Da sie aber kein Gehalt im eigentlichen Sinn erhalten, wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung einmalig um 300 Euro gesenkt – sie bekommen das Geld also nicht separat ausgezahlt, aber dafür in voller Höhe auf die Steuer angerechnet.

*) Alle Beispiele wurden mit einem frei zugänglichen Gehaltsrechner berechnet. Der reale Auszahlungsbetrag kann von den gerechneten Beispielen abweichen.

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