Weihnachtliches Paketchaos vermeiden: Rechte, Regeln, Rücksendung

ARAG Experte Marvin Böhnhardt mit Tipps, wie es mit der Weihnachtspost klappt

Weihnachtliches Paketchaos vermeiden: Rechte, Regeln, Rücksendung

ARAG Experte Marvin Böhnhardt mit Tipps, wie es mit der Weihnachtspost klappt

Weihnachten bedeutet für die Paketzusteller jede Menge Stress. Ein Großteil der Geschenke wird ja inzwischen online bestellt und die Empfänger sind beim Ausliefern der Weihnachtspäckchen oft nicht zu Hause. Aber dürfen die Pakete dann einfach beim Nachbarn abgegeben oder vor die Haustür gelegt werden? Und welche Rechte hat man, wenn sie vielleicht beschädigt oder gar nicht mehr auffindbar sind? Das weiß der ARAG Rechtsschutzexperte Marvin Böhnhardt.

Dürfen Zusteller überhaupt Pakete beim Nachbarn abgeben, wenn man nicht zu Hause ist, um sie anzunehmen?
Marvin Böhnhardt: Ja, das dürfen sie und die meisten Paketdienste behalten sich das in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch vor. Allerdings ist dort nicht festgelegt, was genau unter „Nachbar“ zu verstehen ist. Das heißt, unter Umständen muss man sein Paket dann sogar ein paar Häuser oder ein paar Straßen weiter abholen. Eine Benachrichtigungskarte im Briefkasten, wo und beim wem genau das Paket abgegeben wurde, ist aber verpflichtend. Nur wenn der Briefkasten für den Paketzusteller nicht zugänglich ist, darf er die Karte auch an die Haustür hängen.

Dürfen eigentlich auch Kinder Pakete annehmen?
Marvin Böhnhardt: Grundsätzlich können auch Kinder Pakete in Empfang nehmen. Sind sie unter sieben Jahre alt und somit geschäftsunfähig, geht man aber davon aus, dass sie nicht zum Empfang berechtigt sind. Kommt das Paket weg, haftet unter Umständen der Paketbote. Bei älteren, beschränkt geschäftsfähigen Kindern kommt es bei einer eventuellen Haftungsfrage auf die Reife und den Entwicklungsstand des Kindes an.

Was ist, wenn das Paket einfach im Flur oder vor die Haustür abgelegt wird?
Marvin Böhnhardt: Die Paketdienste müssen sicherstellen, dass die Empfänger ihre bestellten Pakete auch bekommen. Die Päckchen einfach vor der Haustür, auf der Terrasse oder im Treppenhaus abzulegen, ist also nicht erlaubt. Anders sieht es aus, wenn man dem Zusteller eine sogenannte Abstellgenehmigung erteilt hat, z. B für die Kellertreppe oder die Veranda. Der Nachteil dabei ist allerdings, dass man dann auch das Risiko trägt, wenn das Paket nach dem Ablegen verloren geht oder beschädigt wird. Von daher rate ich, nur möglichst sichere Ablageorte anzugeben.

Wie geht man vor, wenn das Paket samt Inhalt beim Ausliefern beschädigt wurde?
Marvin Böhnhardt: Dann sollte man die Annahme verweigern, wenn man so etwas schon beim Zustellen bemerkt. Findet man dagegen am verabredeten Ablageort ein beschädigtes Paket, muss man den Schaden umgehend dem Verkäufer melden, ohne das Paket zu öffnen. Am besten mit Beweisfotos vom nicht einwandfreien Zustand der Lieferung. Wer erst nach dem Öffnen entdeckt, dass die Ware den Transport nicht heil überstanden hat, sollte ebenfalls sofort den Verkäufer informieren. Er ist für die Transportgefahr verantwortlich und muss die Schäden ersetzen.

Was macht man denn, wenn man selbst eine falsche Lieferung erhält? Ketzerisch gefragt: Darf man die behalten?
Marvin Böhnhardt: Mit solchen unbestellten Sachen kann man grundsätzlich machen, was man will. Das bedeutet: Man darf das Paket entsorgen, den Inhalt selber nutzen oder verschenken – der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen den Empfänger. Eine Ausnahme gibt es laut Gesetz allerdings: Handelt es sich bei der Sendung erkennbar um eine falsche Lieferung, ist man verpflichtet, die Ware aufzubewahren und auf Aufforderung des Unternehmens herauszugeben.

Man kann natürlich auch vom Versender verlangen, den Irrläufer abzuholen. Dafür sollte man eine angemessene Frist setzen. Wer sich netterweise entscheidet, das Paket zur Post zu bringen, hat Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.

Man kann sich seine Weihnachtspakete ja auch an eine bestimmte Packstation schicken lassen. Aber was ist, wenn man die dann dort nicht findet?
Marvin Böhnhardt: Sobald man ein Fach in der Packstation öffnet, gilt das Paket als zugestellt. Wenn das Fach aber gähnend leer sein sollte, weil es z. B. aufgebrochen und der Inhalt entwendet wurde, hat der Paketdienstleister seine Ablieferungspflicht trotzdem nicht erfüllt. In diesem Fall sollte man sich sofort mit dem Paketdienstleister sowie dem Absender in Verbindung zu setzen. Der Lieferdienst darf das Paket außerdem auch nicht so ohne Weiteres einfach an eine andere Packstation liefern. Das geht nur, wenn beispielsweise die Fächer der gewünschten Packstation voll sind oder das Paket die erlaubte Größe für Packstationssendungen überschreitet.

Und wenn man sich seine Weihnachtspäckchen einfach an den Arbeitsplatz liefern lässt: Das ist doch erlaubt, oder nicht?
Marvin Böhnhardt: Wenn der Chef es nicht untersagt hat, dürfen Arbeitnehmer sich ihre Päckchen auch in den Betrieb liefern lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht allerdings nicht. Wurde von Seiten der Betriebsleitung ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich Arbeitnehmer auch in der Vorweihnachtszeit daran halten. Sonst droht eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Und Vorsicht: Auch wenn es in den meisten Betrieben erlaubt ist, sich Päckchen liefern zu lassen, bedeutet das nicht, dass die Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit oder vom Dienst-PC aus im Internet einkaufen dürfen.

Was macht man, wenn man die bestellte Ware doch nicht mehr haben möchte? Kann man das Paket dann einfach zurückschicken?
Marvin Böhnhardt: Wenn die bestellte Ware beim Auspacken enttäuscht, kann man das Paket zurückschicken. Innerhalb der Europäischen Union gibt es eine einheitliche Regelung: Versandhändler müssen die Ware zurücknehmen, wenn der Käufer den Kauf innerhalb von 14 Tagen widerruft. Meistens genügt sogar ein Klick auf den richtigen Link, um eine Retoure in die Wege zu leiten. Eine Begründung für das Zurückschicken ist nicht zwingend notwendig. Sollte die Ware kaputt oder falsch sein, übernimmt ja wie gesagt der Händler die Kosten für den Rückversand. In anderen Fällen entscheidet der Händler darüber, ob er die Kosten übernimmt. Grundsätzlich darf er die Kosten für die Rücksendung an den Kunden weitergeben. Viele stellen aber aus Kulanz kostenlose Retourenaufkleber zur Verfügung.

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Blutspende: Einer für alle, alle für einen

ARAG Experten informieren über Blutgruppen und Blutspenden

15.000 Blutspenden (https://www.bzga.de/was-wir-tun/blutspende/) werden laut Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) täglich für Operationen, für die Behandlung schwerer Krankheiten und zur Versorgung von Unfallopfern benötigt. Es spenden zwar rund zwei Millionen Deutsche regelmäßig Blut, aber nicht jede Spende passt zu jedem Empfänger. Es kommt vielmehr auf die so genannte Blutgruppen-Kompatibilität an. Die ARAG erklären anlässlich des Weltblutspendetages am 14. Juni, wer wem wie viel spenden darf und wer warum vom Blutspenden ausgeschlossen ist.

Blutgruppe und Rhesusfaktor
Welche Blutgruppe ein Spender hat, spielt für die Spende keine Rolle. Allerdings ist lebenswichtig, dass bei einer Bluttransfusion die wichtigsten beiden Merkmale – nämlich Blutgruppe und Rhesusfaktor – von Spender- und Empfängerblut übereinstimmen. Ist diese Blut-Kompatibilität nicht gegeben, könnte es zu einer Abwehrreaktion gegen das Spenderblut und damit zu lebensgefährlichen Komplikationen kommen.

Es gibt vier Blutgruppen: A, B, AB und 0 (Null). Die roten Blutkörperchen (Erythrozyten) im Blut haben auf ihrer Hülle unterschiedliche viele Eiweiße – oder auch Antigene. Sie kommen in vier unterschiedlichen Mustern auf der Oberfläche der roten Blutkörper vor, woraus sich die vier Blutgruppen ergeben: Blutgruppe A enthält das Antigen A. Blutgruppe B enthält das Antigen B. Blutgruppe AB enthält die Antigene A und B. Blutgruppe 0 enthält kein Antigen.

Darüber hinaus bestimmt aber auch der Rhesusfaktor, wer wem Blut spenden darf. Er kann laut ARAG Experten positiv (Rh+) oder negativ (Rh-) sein. Daraus ergeben sich acht verschiedene Blutgruppen: A+, A-, B+, B-, AB+, AB-, 0+ und 0-. Die Blutgruppen sind regional unterschiedlich verteilt. In Deutschland und in Mitteleuropa kommen die Blutgruppen A und 0 laut BZgA am häufigsten vor, B und AB sind seltener. Etwa 85 Prozent der deutschen Bevölkerung sind laut Deutschem Roten Kreuz (DRK) Rhesusfaktor-positiv und rund 15 Prozent der Deutschen haben Rhesus-negatives Blut. Vor allem für Rhesus-negative Patienten ist das Rhesus-Merkmal besonders wichtig, weil sie ausschließlich Rhesus-negatives Blut bekommen dürfen, während der Rhesusfaktor für Rhesus-positive Menschen egal ist.

Blutgruppe 0 – echter Lebensretter
Unabhängig vom Rhesusfaktor ist die Blutgruppe 0 bei der Versorgung von Notfallpatienten besonders gefragt, denn sie ist laut ARAG Experten ohne vorherige Testung universell einsetzbar. Da in dieser Blutgruppe die Antigene fehlen, bilden sich beim Empfänger keine Antikörper als Abwehrreaktion auf das fremde Blut, eine Verklumpung bleibt also aus.

Wer darf wem Blut spenden?
Rhesus-negative Menschen mit Blutgruppe A oder B kommen zwar für viele Patienten als Spender in Frage, sie selbst dürfen aber nur von wenigen Spendern Blut erhalten. Bei Rhesus-positiven Menschen mit Blutgruppe A oder B ist es anders herum: Während sie nur für wenige Blutgruppen als Spender in Frage kommen, sind sie als Empfänger mit deutlich mehr Blutgruppen kompatibel (https://www.blutspendedienst.com/blutspende/blut-blutgruppen/wem-hilft-meine-blutgruppe).

So ist 0- mit allen Blutgruppen kompatibel, kann rote Blutkörperchen aber nur von Spendern erhalten, die ebenfalls 0- sind. Wer die Blutgruppe 0+ hat, kann zwar an alle Rhesus-positiven Blutgruppen spenden (0+, A+, B+, AB+), aber nur von 0- und 0+ Spenden erhalten. B- ist mit B-, B+, AB- sowie AB+ kompatibel, darf aber nur Blutspenden von 0- und B- erhalten. Die Blutgruppe B+ hat eher Nehmer-Qualitäten: Während nur an B+ und AB+ gespendet werden darf, kommen 0-, 0+, B- sowie B+ als Spender in Frage. Die Blutgruppe A- ist kompatibel mit A-, A+, AB- und AB+, kann rote Blutkörperchen aber nur von Spendern der Blutgruppen 0- und A- erhalten. Menschen mit A+ spenden unkompliziert an A+ und AB+, und sind kompatibel mit 0-, 0+, A- sowie A+.

Bei der selteneren Blutgruppe AB können Rhesus-negative Träger nur an Personen mit der Blutgruppe AB- und AB+ spenden, können aber das Blut von allen Rhesus-negativen Blutgruppen (0-, A-, B- AB-) erhalten. AB+ hingegen kann nur an die gleiche Blutgruppe AB+ spenden, hat aber die größte Auswahl an Spendern, weil es mit allen Blutgruppen kompatibel ist.

Wer darf wie oft spenden?
In Deutschland darf laut ARAG Experten grundsätzlich jeder Blut spenden, der 18 Jahre alt und gesund ist. Die Alters-Obergrenze liegt bei 68 Jahren, mit einer entsprechenden Einwilligung eines Arztes dürfen Blutspender auch länger Blut spenden. Erstspender dürfen laut der sogenannten Richtlinie Hämotherapie (https://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/medizin-und-ethik/wissenschaftlicher-beirat/veroeffentlichungen/haemotherapietransfusionsmedizin/richtlinie/) der Bundesärztekammer (BÄK) höchstens 60 Jahre alt, in ärztlich begründeten Einzelfällen aber auch älter sein. Zudem müssen willige Blutspender mindestens 50 Kilogramm schwer sein. Die Richtlinie schreibt auch vor, dass eine erneute Blutspende in der Regel erst nach zwölf Wochen, frühestens aber nach acht Wochen möglich ist. Während Frauen aufgrund der meist geringeren Menge Blut im Körper viermal im Jahr spenden dürfen, sind es bei Männern sechs Mal innerhalb von 12 Monaten. Außerdem werden Obergrenzen für die innerhalb eines Jahres gespendete Blutmenge festgelegt, die bei Frauen niedriger sind als bei Männern.

Termine in der eigenen Region können potenzielle Spender beim DRK ganz einfach online (https://www.drk-blutspende.de/blutspendetermine/) oder über die kostenlose Spender-Hotline 0800 – 11 949 11 reservieren.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sport-und-gesundheit/

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