Beim Jobwechsel an Betriebsrente denken

R+V-Infocenter: bAV möglichst früh mit neuem Arbeitgeber klären

Beim Jobwechsel an Betriebsrente denken

(Bildquelle: Pixabay)

Wiesbaden, 19. November 2024. Drei von vier Beschäftigten haben schon mindestens einmal den Arbeitgeber gewechselt. Ein solcher Jobwechsel bringt einigen Organisationsaufwand mit sich. Das Infocenter der R+V Versicherung rät, dabei auch die Betriebsrente im Blick zu behalten. Denn es gibt einige Punkte zu beachten, damit die Mitnahme zum neuen Arbeitgeber funktioniert.

Viele Unternehmen bieten eine betriebliche Altersversorgung, kurz bAV, an. Sie ergänzt die gesetzliche Rente der Beschäftigten. Welche Art der Betriebsrente angeboten wird, entscheidet das Unternehmen – und auch der Vertrag wird über den Arbeitgeber geschlossen. „Wer einen Jobwechsel plant, sollte das Thema unbedingt möglichst früh mit dem neuen Arbeitgeber klären“, rät Rüdiger Bach, Bereichsvorstand bAV bei der R+V Versicherung.

Neue Verträge gründlich prüfen
Grundsätzlich gilt: Der neue Arbeitgeber kann den bestehenden Vertrag weiterführen. „Allerdings ist er dazu nicht verpflichtet, und es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein“, sagt Bach. Alternativ zur Weiterführung des bestehenden Vertrages kann das neue Unternehmen das bereits aufgebaute Kapital in sein eigenes Versorgungssystem übertragen. Die betriebliche Altersversorgung wird dann bei einem anderen Anbieter fortgeführt. Damit sind meist ein neuer Vertrag und geänderte Konditionen verbunden. „Hier lohnt es sich, das Angebot genau zu prüfen und ausreichend Zeit für Gespräche einzuplanen“, erläutert R+V-Experte Bach. „Ansonsten kann es passieren, dass man schlechter dasteht als mit dem bisherigen Vertrag – zum Beispiel, falls noch einmal Kosten für den Vertragsabschluss anfallen.“

Doch was passiert, wenn der neue Arbeitgeber den Vertrag nicht weiterführt oder das neue Angebot unattraktiv ist? „Der bestehende Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung muss nicht gekündigt werden“, betont R+V-Experte Bach. Die Betroffenen können ihn entweder ruhen lassen oder ihn privat weiterführen. „Der gesetzlich oder vertraglich erworbene Anspruch auf Leistung verfällt nicht, die angesparten Beiträge bleiben in jedem Fall erhalten.“ Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschäftigte weiter in den Vertrag einzahlt oder nicht.

Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
– Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben ehemalige Beschäftigte das Recht zu erfahren, wie hoch ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung sind.
– Die Übertragung eines Vertrages muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Arbeitsverhältnisses beantragt werden. Der Wunsch nach einer Übertragung sollte rechtzeitig mit dem neuen und dem alten Arbeitgeber besprochen werden, damit alle notwendigen Unterlagen fristgerecht vorliegen.
– Ob Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung aus einer Pensionskasse, Direktversicherung oder einem Pensionsfonds: Wer sie erworben hat, besitzt einen Rechtsanspruch darauf, dass das Versorgungskapital bei einem Arbeitsplatzwechsel übertragen wird.
– Auskunft über die Modelle zur betrieblichen Altersversorgung und die Möglichkeiten einer Übertragung erteilen Vorgesetzte, die Personalabteilung oder der Betriebsrat.

Das R+V-Infocenter wurde 1989 als Initiative der R+V Versicherung in Wiesbaden gegründet. Es informiert regelmäßig über Service- und Verbraucherthemen. Das thematische Spektrum ist breit: Sicherheit im Haus, im Straßenverkehr und auf Reisen, Schutz vor Unfällen und Betrug, Recht im Alltag und Gesundheitsvorsorge. Dazu nutzt das R+V-Infocenter das vielfältige Know-how der R+V-Fachleute und wertet Statistiken und Trends aus. Zusätzlich führt das R+V-Infocenter eigene Untersuchungen durch: Die repräsentative Langzeitstudie über die „Ängste der Deutschen“ ermittelt beispielsweise bereits seit 1992 jährlich, welche wirtschaftlichen, politischen und persönlichen Themen den Menschen am meisten Sorgen bereiten.

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Aon Check zur Geldanlage in der betrieblichen Altersversorgung

CTA bedürfen deutlich höherer Aufmerksamkeit: Aon mit dem ersten CTA Fitness Check

Aon Check zur Geldanlage in der betrieblichen Altersversorgung

Am Aon CTA Fitness Check haben 40 Unternehmen mittels eines interaktiven Fragebogens teilgenommen. (Bildquelle: Aon)

Aon plc (NYSE: AON), eines der international führenden Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen, hat die Ergebnisse seines Aon CTA Fitness Check 2024 für Deutschland veröffentlicht. Untersucht wurde, wie Contractual Trust Arrangements (CTA) in der täglichen Arbeit, aber auch im Hinblick auf einen Insolvenzfall aufgestellt sind. CTA sind für viele Unternehmen jeder Größe ein fester Bestandteil ihrer betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Im Gesamtergebnis erreichen die untersuchten CTA einen Score von 59 (100 = sehr gut) und damit ein akzeptables Niveau. Dabei ist eine Spitzengruppe von 14 Unternehmen mit einem Score von über 75 (grüner Bereich) bereits gut aufgestellt. Elf Unternehmen befinden sich mit einem Wert von unter 40 im kritischen Bereich. Die Gründe für einen niedrigen Score, das zeigt die Studie, liegen vor allem in den Bereichen der bilanziellen Fitness und der fehlenden Regelungen im Insolvenzfall.

Die Aon-Umfrage untersucht die CTA-Fitness anhand von vier relevanten Sektionen: Vereinsrechtliche, bilanzielle, Anlage- sowie operative Fitness. Mit einem Durchschnittsscore von 83 schneiden CTA am besten beim Vereinsrecht ab. D.h. es finden unter anderem regelmäßig Mitgliederversammlungen der Treuhandvereine statt und die Dokumentationspflichten werden eingehalten. Auch bei der Anlage-Fitness wurde mit einem Score von 78 ein guter Wert erreicht, wobei es große Unterschiede unter den Teilnehmenden gibt. 23 Unternehmen liegen im grünen Bereich, alle anderen im kritischen. Dabei wirken sich vor allem fehlende Anlageziele und -richtlinien negativ aus.

„Angesichts der volatilen Finanzmärkte fällt auf“, so Carsten Hölscher, Partner bei Aon, „dass beim Risikomanagement der Kapitalanlagen noch Luft nach oben ist. Wir gehen davon aus, dass bei mehr als der Hälfte der befragten Unternehmen Handlungsbedarf besteht. Klar definierte Prozesse sind für CTA aber ein Muss.“

In Bereich „operative Fitness“ wurde ein Score von 71 erzielt. Niedrige Werte in dieser Sektion sind beispielsweise auf einen fehlenden Rechenschaftsbericht für das CTA zurückzuführen. Auch fehlende Nachweise für Rückerstattungen wirken sich negativ aus.
Der größte Nachholbedarf besteht mit einem Score von 64 bei der bilanziellen Fitness. Hier spielt unter anderem die fehlende Vermögenstrennung zwischen Treugebern oder Plantypen eine Schlüsselrolle. Sie ist die Voraussetzung für einen ausreichenden Insolvenzschutz bzw. für die Saldierungsfähigkeit.

„Unser CTA Fitness Check zeigt“, so Pascal Stump, Senior Consultant bei Aon, „dass Unternehmen ihre CTA stets im Blick behalten sollten. Die betriebliche Altersversorgung befindet sich in einem dynamischen Umfeld, insbesondere im Hinblick auf die Kapitalmärkte und gesetzlichen Änderungen. Diesem müssen auch die zugehörigen CTA gerecht werden. Beim komplexen Thema CTA geht es um viel Verantwortung, denn CTA sichern meist hohe Millionenbeträge für Tausende von Versorgungsberechtigten ab.“

Am Aon CTA Fitness Check haben 40 Unternehmen mittels eines interaktiven Fragebogens teilgenommen. Befragt wurden sowohl Unternehmen mit eigenen Unternehmens-CTA als auch solche, die an Gruppen-CTA teilnehmen.

Hier geht“s zum Ergebnisreport CTA Fitness Check 2024 (https://contact.aon.com/CTA_Fitness_Check_2024_Wealth_DE?utm_source=pr&utm_medium=press-release&utm_campaign=b_0_hr__all_wlt_de-npfp_emea_de&utm_content=e__do)

Aon plc (NYSE: AON) steht dafür, Entscheidungen zum Besseren zu gestalten – um das Leben von Menschen auf der ganzen Welt zu schützen und zu bereichern. Durch fundierte Analysen, unsere globale Reichweite und umfassende Expertise in den Bereichen Risiko- und Humankapital, bieten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in über 120 Ländern unseren Kunden maßgeschneiderte Beratung und Lösungen. Auf diese Weise geben wir ihnen die Kompetenz und das Vertrauen, um bessere Entscheidungen zum Schutz und Wachstum ihres Unternehmens zu treffen.

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Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab 2022 auch für Altverträge

Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht des Arbeitgebers ab 2022 auch für Altverträge

bAV ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber attraktiv (Bildquelle: Jeanette-Dietl/stock.adobe.com)

Betriebliche Altersvorsorge hat viele Gesichter. Eine freiwillige betriebliche Zusatzrente kann über Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktzusagen oder Unterstützungskassen erfolgen. Mit der Durchführung einer Entgeltumwandlung können all diese Modelle für Arbeitnehmer attraktiv sein. Denn die Beiträge sind bei einigen Formen steuer- und sozialversicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber spart damit rund 20 Prozent an Lohnnebenkosten ein. Doch einen Großteil ihrer Einsparungen müssen Arbeitgeber jetzt den Arbeitnehmern per Gesetz zukommen lassen. Was seit 2019 für Neuverträge galt, gilt seit dem 1.1.2022 auch für Altverträge: ein verpflichtender Zuschuss in Höhe von 15 Prozent.

Arbeitgeber sind zur Entgeltumwandlung verpflichtet

Entgeltumwandlung bedeutet, dass auf Wunsch des Arbeitnehmers jeden Monat ein Teil seines Bruttolohns in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) abgeführt wird. Dies ist keine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, denn er ist seit 2002 gesetzlich verpflichtet, seinen Mitarbeitern eine bAV anzubieten. Welches bAV-Modell angeboten wird, bleibt in der Regel dem Arbeitgeber überlassen.

Mit bAV in der Einzahlungsphase Steuern sparen

Da die Altersvorsorgebeiträge vom Bruttolohn abfließen, fallen keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Bis zum Höchstbetrag geht die volle Summe in die Altersvorsorge ein. Ein Arbeitnehmer möchte zum Beispiel monatlich 200 Euro von seinem Bruttolohn wegsparen. Somit gehen 200 Euro in seinen Altersvorsorgevertrag ein. Zudem wird der zu versteuernde Lohn durch das Vorsorgesparen um 200 Euro monatlich gekürzt. Auf ein Jahr betrachtet muss der Arbeitnehmer aus dem Beispiel 2.400 Euro weniger versteuern.

Höchstgrenzen für Steuerersparnis berücksichtigen

Es gibt zwei verschiedene Freibeträge für ein und dieselbe Einzahlung in den bAV-Vertrag. Der eine Freibeitrag betrifft die Beiträge zur Sozialversicherung, der andere die Lohnsteuer. Die Sozialversicherung betreffend sind Einzahlungen im Jahr 2022 bis 3.384 Euro jährlich befreit. Erst bei Einzahlungen darüber werden die Beitragssätze erhoben. Der Freibetrag für die Lohnsteuer ist doppelt so hoch und beträgt 6.768 Euro in 2022. Diese Freibeträge betreffen Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds. Bei Verträgen mit Unterstützungskassen oder Direktzusagen greift zwar der Sozialversicherungsfreibetrag, die Steuerfreiheit auf Sparbeiträge gilt aber unbegrenzt.

Vorteile des Arbeitgebers müssen weitergegeben werden

Durch die Absenkung der sozialversicherungspflichtigen Bruttobezüge der Beschäftigten spart der Arbeitgeber bei den Lohnnebenkosten seiner Mitarbeiter rund 20 Prozent ein. Diese Ersparnis können Arbeitgeber nun nicht mehr für sich allein verbuchen. Denn einen Großteil davon bekommen Arbeitnehmer jetzt über den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss als Unterstützung für ihre Altersvorsorge zurück. So sieht es das Betriebsrentenstärkungsgesetz vor.

Es wurde festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 15 Prozent auf die Sparbeiträge gewähren müssen. Das gilt seit dem Jahr 2019 für Neuverträge und seit diesem Jahr für alle bestehenden Verträge, also diejenigen, die vor 2019 geschlossen wurden. Davon profitieren Beschäftigte mit Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds. Für Unterstützungskassen und Direktzusagen gilt das nicht.

Eine Ausnahme bilden Beschäftigte, deren Bruttogehalt die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung übersteigt. Haben diese Mitarbeiter einen bAV-Vertrag am Laufen, spart der Arbeitgeber auf den übersteigenden Teil keine Sozialabgaben mehr ein. Sofern es für den Arbeitgeber zu keiner Ersparnis kommt, entfällt die Zuschusspflicht. Der Zuschuss ist ebenfalls auf die tatsächliche Höhe der Ersparnisse begrenzt und darüber hinaus nicht verpflichtend.

Die bAV bleibt weiterhin für Arbeitgeber attraktiv

Abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung ist es für Arbeitgeber immer noch attraktiv, den Beschäftigten eine bAV anzubieten. Neben den verbleibenden rund fünf Prozent an Ersparnis bei den Sozialabgaben kann der Arbeitgeber nämlich die Zuschüsse als Betriebsausgaben steuerlich absetzen.

Tipp der Lohnsteuerhilfe Bayern: Arbeitnehmer können bei ihren Gehaltsverhandlungen dieses Thema gut aufgreifen. Gibt es nicht mehr Bruttoentgelt, so kann zum Beispiel über eine Erhöhung des Zuschusses für die bAV verhandelt werden. Dies ist für den Chef meist günstiger, als das Gehalt aufzustocken. Dann bekommt der Mitarbeiter zwar nicht mehr Geld aufs Gehaltskonto, aber dafür später eine höhere Rente.

www.lohi.de/steuertipps (http://www.lohi.de/steuertipps.html)

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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