Krankmeldung: So geht’s richtig

ARAG Experten mit Tipps, wie sich Arbeitnehmer korrekt krankmelden

ARAG Experten mit Tipps, wie sich Arbeitnehmer korrekt krankmelden

Eine Krankmeldung ist mehr als nur eine Formalität – sie sorgt für Klarheit und hilft, den Arbeitsalltag für alle Beteiligten gut zu organisieren. Doch wie meldet man sich eigentlich richtig krank? Und was gilt, wenn man sich im Ausland befindet? Damit in solchen Situationen alles reibungslos läuft, ist es wichtig, die Regeln zu kennen. Die ARAG Experten erklären, worauf es ankommt.

Frühzeitige Meldung – ein Muss
Die genaue Uhrzeit der Krankmeldung wird im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zwar nicht festgelegt, aber sie muss „unverzüglich“ erfolgen. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer den Arbeitgeber so schnell wie möglich nach Auftreten der Erkrankung informieren sollten. Die ARAG Experten raten, sich noch vor Arbeitsbeginn – spätestens jedoch bis zum vereinbarten Arbeitszeitstart – telefonisch zu melden. So hat der Arbeitgeber ausreichend Zeit, den Arbeitsablauf entsprechend anzupassen und die Abwesenheit einzuplanen. Eine Krankmeldung nach Arbeitsbeginn ist zu spät und kann gegebenenfalls zu einer Abmahnung führen. Zwar sind auch E-Mail, Messenger, SMS oder Fax erlaubt, doch dabei müssen kranke Arbeitnehmer sicherstellen, dass den Chef die Nachricht wirklich erreicht hat.

Wer ist der richtige Ansprechpartner?
In vielen Unternehmen ist es nicht zwingend der direkte Vorgesetzte, den man über die Krankheit informieren muss. Je nach betriebsinterner Regelung kann auch die Personalabteilung oder ein Abteilungsleiter die zuständige Ansprechperson sein. In einigen Fällen ist es zudem möglich, dass Kollegen oder der Betriebsrat informiert werden. Das reicht laut ARAG Experten jedoch nicht aus, um die Meldepflicht vollständig zu erfüllen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Krankmeldung tatsächlich bei der richtigen Person ankommt, um Missverständnisse und organisatorische Probleme zu vermeiden.

Ärztliche Bescheinigung – Ab wann ist sie notwendig?
Eine der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Krankmeldung betrifft das ärztliche Attest. Laut Gesetz muss dem Arbeitgeber ab dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt werden, wenn keine abweichenden Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgelegt sind. Dabei handelt es sich um Kalendertage, also zählen auch Wochenenden und Feiertage zur Frist. Den Grund für die Erkrankung muss der Arbeitnehmer nicht nennen. Einzige Ausnahme: Es handelt sich um eine meldepflichtige ansteckende Krankheit.

Die ARAG Experten weisen jedoch auf Fälle hin, in denen der Arbeitgeber früher ein Attest verlangen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn er in der Vergangenheit den Eindruck gewonnen hat, dass der Mitarbeiter häufiger oder länger krank ist. Der Arbeitgeber kann auch dann ein Attest verlangen, wenn eine längere Krankheitsdauer zu erwarten ist oder wenn eine Krankmeldung ungewöhnlich spät erfolgt.

Krank im Urlaub
Auch wenn es vielen Arbeitnehmern in Deutschland nicht bewusst ist: Urlaubstage, an denen sie krank sind, sind nicht zwangsläufig verloren. Im Gegenteil: Mit einem entsprechenden ärztlichen Attest dürfen die krankheitsbedingten verpassten Urlaubstage laut ARAG Experten nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Wer kurz vor einem geplanten Urlaub krank wird, muss nicht zwangsläufig in den sauren Apfel beißen und mit Schnupfen und Fieber verreisen. Vielmehr hat der Erkrankte in diesem Fall das Recht, den Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber neu zu planen.

Arbeitsrechtliche Unklarheiten entstehen derweil immer wieder in der Frage, ob ein Arbeitnehmer direkt im Anschluss an eine überstandene Krankheit in den Urlaub gehen darf oder nicht. Oft wird hier von Arbeitgeberseite argumentiert, ein Angestellter müsse nach der Genesung zumindest für einen Tag vor Urlaubsantritt wieder im Büro erscheinen. Tatsächlich haben solche Regelungen jedoch keinerlei gesetzliche Basis. Die ARAG Experten weisen vielmehr darauf hin, dass ein bereits genehmigter Urlaub nur in Ausnahmefällen verweigert werden darf, zum Beispiel dann, wenn vom Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe vorgebracht werden. Absprachen, die Arbeitnehmer verpflichten, den Urlaub im Notfall abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, sind hingegen unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 405/99).

Trotz Krankschreibung in den Urlaub?
Ob man trotz Krankschreibung in den Urlaub fährt, liegt generell im eigenen Ermessen. Auch für die Frage, wie weit weg man fahren darf, wenn man krankgeschrieben ist, gibt es keine gesetzliche Regelung in Deutschland. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch laut ARAG Experten, wenn die geplante Reise die Genesung verhindert. Fährt man beispielsweise mit einer schweren Grippe in den Abenteuerurlaub oder mit einem angebrochenen Arm gen Skipiste, kann dies durchaus ein Grund für eine Abmahnung – oder im Wiederholungsfall sogar für eine fristlose Kündigung – sein (BAG, Az.: 2 AZR 53/05). Klar ist wiederum: Wer eine Krankheit vortäuscht, um in den Urlaub zu fahren, begeht nicht nur Vertragsbruch, sondern macht sich strafbar. In diesem Fall handelt es sich nämlich um Betrug.

Ist eine AU aus dem Ausland gültig?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine im Ausland ausgestellte AU grundsätzlich denselben Beweiswert wie ein in Deutschland ausgestelltes Dokument hat, solange der ausländische Arzt die Arbeitsunfähigkeit korrekt bestätigt. In einem konkreten Fall allerdings zweifelten die Richter an einer in Tunesien ausgestellten AU. Der Patient war ein Lagerarbeiter, der während seines Urlaubs in Tunesien erkrankte und einen tunesischen Arzt konsultierte. Sein Urlaub wäre eigentlich bereits Anfang September zu Ende gewesen. Doch der Arzt bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September, empfahl strenge häusliche Ruhe und bescheinigte, dass er nicht reisen dürfe. Trotz dieser Empfehlung trat der Erkrankte am 29. September die Heimreise nach Deutschland an. Das ließ die Richter an seinem Krankheitszustand und am Beweiswert der AU zweifeln. Zumal der Fall kein Einzelfall war, denn der Mann war schon in den Jahren zuvor diverse Male just im Urlaub erkrankt. Zwar hatte das Landesarbeitsgericht München ursprünglich entschieden, dass der Mann Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, doch das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf. Nun muss der Lagerarbeiter beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, was die Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist (Az.: 5 AZR 284/24).

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Aus AU wird eAU

Aus AU wird eAU

Steuerberater Roland Franz

Essen – Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Düsseldorf, Essen und Velbert, informiert darüber, dass der „gelbe Schein“ als Ausfertigung für die Krankenkasse zum 31. Dezember 2022 weggefallen ist. Daran, dass Arbeitnehmer ihren Vorgesetzten unverzüglich über eine Krankheit informieren müssen, ändert sich auch mit dem neuen Verfahren nichts.

(Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäuser übermitteln elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Krankenkassen digital. Arbeitgeber und Steuerberater sind seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die AU-Daten der Beschäftigten elektronisch von den Krankenkassen abzurufen.

„Auch bei geringfügig Beschäftigten ist eine eAU-Anfrage an die Krankenkasse möglich. Die Minijob-Zentrale ist dafür nicht zuständig. Der Arbeitgeber muss jedoch wissen, bei welcher Krankenkasse der Minijobber versichert ist. Er sollte diese daher erfragen und im Entgeltabrechnungsprogramm hinterlegen“, erklärt Steuerberater Roland Franz die Sachlage.

Ausnahmen von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Das neue verpflichtende Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt nicht für

-Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen, sofern die Leistung nicht von der Krankenkasse bezahlt wird und noch kein Anschluss an die Telematik-Infrastruktur erfolgt ist.

-Privat krankenversicherte Arbeitnehmer.

-Minijobs in Privathaushalten.

-Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine (Zahn-)Arztpraxis im In- oder Ausland erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Versicherte erhalten auf Wunsch als Nachweis weiterhin einen Papierausdruck mit allen Angaben zur eigenen Arbeitsunfähigkeit inklusive der Diagnosen für die eigenen Unterlagen.

Steuerberater Roland Franz weist Arbeitslosengeld- und Bürgergeld-Beziehende darauf hin, dass sie auch im Jahr 2023 die Papierausfertigung für „den Arbeitgeber“ brauchen, um diesen als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei der Agentur für Arbeit einzureichen.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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HU ganz einfach: HolDeinePlakette.de mit kostenlosem Hol-Bring-Service!

HU ganz einfach: HolDeinePlakette.de mit kostenlosem Hol-Bring-Service!

Es lässt sich nicht umgehen: In Deutschland müssen Kraftfahrzeuge in der Regel im Zweijahresrhythmus zur Hauptuntersuchung (HU). Mag es in den meisten Fällen auch reine Routine sein, so kostet der Termin doch Zeit. Wer im bayerischen Mittelfranken unterwegs ist, kann sich diese ersparen: HolDeinePlakette.de bietet nicht nur kundenorientierte und sicherheitsfokussierte Serviceleistungen. Das Start-up aus Nürnberg punktet zudem mit einem kostenlosen Hol- und Bringservice in ausgewählten Stadtgebieten.

Besitzer eines gebrauchten Autos, Motorrads oder Anhängers sind gleichermaßen zu einer Haupt- und Abgasuntersuchung im Zweijahres-Rhythmus verpflichtet. Dabei kann die Überprüfung der Fahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit durch Überwachungsorganisationen durchgeführt werden. Neben TÜV, GTÜ und DEKRA nimmt auch die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation KÜS entsprechende Tests vor – einschließlich ihres Partners HolDeinePlakette.de (https://www.holdeineplakette.de/). Dabei stellt das im Mai 2022 als HAS4 Technologies Nürnberg GmbH (https://www.holdeineplakette.de/ueber-uns) gegründete Start-up nach erfolgreicher Prüfung nicht nur HU-Plaketten aus. Für seine Geschäftsführer steht neben der Sicherheit auf der Straße auch der Kundenservice im Fokus. Und so bietet das zertifizierte Unternehmen seinen Kunden innerhalb Fürths und seit August auch in Nürnberg kostenlose Hol-Bring-Services (versichert). Eine Terminvereinbarung ist sowohl online als auch telefonisch möglich. Wer einen persönlichen Kontakt bevorzugt, kann selbstverständlich auch selbst seinen Wagen in die Prüfstelle der erfahrenen Kfz-Prüfingenieure lenken. Wer direkt vor Ort in Nürnberg oder Fürth zur HU möchte, kann während der Öffnungszeiten natürlich auch ohne Termin spontan zur Hauptuntersuchung (HU AU).

Innovativer und effektiver Service

Sicherheitsüberprüfungen von Kraftfahrzeugen gelten als besonders verantwortungsvolle Arbeiten. Entsprechend großen Wert legen die drei Brüder Tekin, Erkin und Engin Has auf einen effektiven Service. Wir sind digital und technisch affin und legen besonderen Wert auf effiziente Prozesse. Doch noch etwas zeichnet das junge und dynamische Team aus: der persönliche Kontakt über die reine Kraftfahrzeugüberprüfung hinaus.

Neben einer transparenten Kommunikation und vertrauensvollen Zusammenarbeit haben sie dafür ihren Hol- und Bring-Service ins Leben gerufen. Wunschgemäß werden dabei Fahrzeuge, Zweiräder oder Anhänger abgeholt, getestet und mit neuer Plakette wieder geliefert. Die Prüfungen selbst umfassen unter anderem Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen und Änderungsabnahmen und werden im Namen und auf Rechnung der KÜS durchgeführt.

Der Erfolg dieses Geschäftsmodells lässt sich bereits nach einigen Wochen an der Suche nach weiteren Prüfingenieuren, -assistenten und Fahrern ablesen. Wer seine Karriere bei HolDeinePlakette.de beginnen möchte, ist ebenso willkommen wie Neu- und Bestandskunden. Ob Pkw oder Leichtkraftrad, ob Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung: Bei den Profis aus Nürnberg und Fürth ist jeder stets willkommen und genau richtig.

Wir bieten Haupt- und Abgasuntersuchungen als Partner der KÜS in Nürnberg und Fürth an – Direkt vor Ort in der Prüfstation ODER mit kostenlosem versicherten Hol- & Bring-Service.

Kontakt
HAS4 Technologies Nürnberg GmbH
Tekin Has
Münchener Straße 281
90471 Nürnberg
0174 334 5227

info@HolDeinePlakette.de

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24. März: Jetzt kommt Ihre Firma leichter an eine australische Au-Domain

24. März: Jetzt kommt Ihre Firma leichter an eine australische Au-Domain

Ab 24. März gibt es kurze au-Domains (https://www.domainregistry.de/au-domains.html)wie Ihrefirma.au. Der Unterschied zu den com.au-Domains: Sie müssen nur noch eine Beziehung zu Australien nachweisen und nicht mehr eine registrierte Firma oder Marke in Australien besitzen.

Dies ist eine große Chance für Unternehmen, die nach Australien exportieren (wollen): Wir wissen, dass Google.com.au und australische Suchmaschinen Websites mit au-Domains bevorzugen. Bei Google.com.au findet man nach Suchanfragen auf der ersten Seite überwiegend Webseiten mit com.au-Domains.

Interessierte Unternehmen können jetzt erstmals ein au-Domain bekommen, ohne eine registrierte Firma in Australien anmelden und aufbauen zu müssen.

Viele exportierende Unternehmen haben bereits eine englischsprachige Webseite, die sie beispielsweise für den Markt in den USA oder Großbritannien entwickelt haben. Sie können jetzt ihre existierende englischsprachige Website mit der neuen au-Domain verknüpfen und werden dann mit dieser Webseite unter .au bei Google.com.au gelistet.

Wenn Ihre Firma bereits eine com.au-Domain besitzt, kann sie bevorzugt den gleichen Namen unter .au registrieren. Fachleute nennen dieses Verfahren „Grandfathering“.

Lesen Sie mehr Details dazu hier:

https://www.pr-gateway.de/scripts/showMessage.php?message_id=415347&channel=pm&user_id=1878

Australien zählt zu den zwanzig größten Volkswirtschaften der Welt. Die 25 Millionen Australier mit überwiegend gutem Einkommen und hohen Bildungsabschlüssen stellen einen interessanten Markt dar. Australien importierte 2017 beispielsweise Güter im Werte von 10,6 Mrd. USD aus Deutschland, unter anderem Autos.

Hans-Peter Oswald

https://www.domainregistry.de/au-domains.html (deutsch)
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Secura GmbH ist ein von ICANN akkreditierter Registrar für Top Level Domains. Secura kann generische Domains registrieren, also z.B..com, .net etc. und darüber hinaus fast alle aktiven Länder-Domains registrieren.

2018 zählte die Secura GmbH bei dem Industriepreis zu den Besten. Secura gewann 2016 den Ai Intellectual Property Award „als Best International Domain Registration Firm – Germany“. Beim „Innovationspreis-IT der Initiative Mittelstand 2016“ wurde Secura als Innovator qualifiziert und wurde beim „Innovationspreis-IT der Initiative Mittelstand 2016“ im Bereich e-commerce auch als einer der Besten ausgezeichnet. Beim Innovationspreis-IT der Initiative Mittelstand 2012 und beim Industriepreis 2012 landete Secura GmbH unter den Besten. Beim HOSTING & SERVICE PROVIDER AWARD 2012 verfehlte Secura nur knapp die Gewinner-Nominierung.

Seit 2013 ist Secura auch bei den Neuen Top Level Domains sehr aktiv. Secura meldet Marken für die Sunrise Period als Official Agent des Trade Mark Clearinghouse an.

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