Gutachten Prof. Dr. Ulrike Kämmerer zum Antigennachweis von SARS-CoV-2

sowie Bewertung der Eignung eines RT-qcPCR-Nachweises zur Infektiosität von Personen für SARS-CoV-2 mit kurzer juristischer Stellungnahme

Gutachten Prof. Dr. Ulrike Kämmerer zum Antigennachweis von SARS-CoV-2

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Mit einer ungeheuren Anzahl von sogenannten Antigen-Schnelltests sowie PCR-Tests werden in Schulen, Arbeitsstätten, Krankenhäusern aber auch in öffentlichen Testzentren usw. massenweise Testungen durchgeführt, um das SARS-CoV-2-Virus nachzuweisen und daraus entsprechende Folgen für den Einzelnen abzuleiten. Aber nicht nur das. Sämtliche bislang ergangenen Maßnahmen der Bundesregierung und der einzelnen Länder stützen sich auf diese Tests, die für den Nachweis eines solchen Virus schlichtweg unbrauchbar sind.
In der Anlage überlassen wir ein Gutachten zum Antigen-Schnelltest sowie die Bewertung des PCR-Tests von Frau Ulrike Kämmerer, Professorin an der Uniklinik Würzburg, die festgestellt hat, dass die in Massentests eingesetzten Antigen-Schnelltests keinerlei Aussage treffen können über eine Infektiosität, da mit diesen Tests lediglich Protein-Bestandteile nachgewiesen werden können ohne jeglichen Zusammenhang mit einem intakten, vermehrungsfähigen Virus. Um eine solche Infektiosität nachweisen zu können, müsste vielmehr der jeweils durchgeführte Test INDIVIDUELL mit einer Anzüchtbarkeit von Viren aus der Testprobe nachgewiesen werden, was ja ganz offensichtlich nicht erfolgt (und auch nicht leistbar wäre). Außerdem bedingt die geringe Spezifität eine enorm hohe Rate an falschen Test, v.a. falsch positiven Tests.
Man halte sich vor Augen, dass auf diese unbrauchbaren Tests Maßnahmen mit erheblichen Folgen für die Betroffenen gestützt werden, die einen enormen Einschnitt in die Grundrechte des Einzelnen bedeuten, wie etwas Quarantäne, Schulschließungen etc. Von der erheblichen Gesundheitsgefährdung, die von diesen Tests ausgehen, die keinesfalls verhältnismäßig ist, wenn man die Nutzlosigkeit dieser Tests beachtet, mal ganz abgesehen. Hinzu kommt, dass massenweise Müllberge produziert werden. Aus diesem Grund ist die Testung mit den sogenannten Schnelltests sofort einzustellen.
Aber auch der sogenannte PCR-Test kommt nicht viel besser weg. Professorin Kämmerer legt in ihrem Gutachten unter Punkt 1.3. detailliert dar, weswegen auch der RT-qPRC-Nachweis kein zuverlässiges (und auch kein zugelassenes) Diagnostikmittel ist, um ein infektiöses (also replikationsfähiges) SARS-CoV-2-Virus nachzuweisen. Dabei stellt sie fest, dass dieser Test schon generell aufgrund der methodischen Vorgänge keine intakten, vermehrungsfähigen (also infektiösen) Viren nachweisen kann, sondern ausschließlich Nukleinsäure des gesuchten Abschnitts. Auch spielt der CT-Wert eine entscheidende Bedeutung. Hier wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass alle CT-Werte höher als 30 nicht mehr zur Beurteilung herangezogen werden können, ob die Person, von der die Probe gezogen wurde, infektiös ist oder nicht. Laut britischen Studien ist sogar ein Wert größer 25 nicht mehr aussagekräftig. Der bislang zugrunde gelegte CT-Wert von weit über 30 (meist 40-45) hat also keinerlei Aussagekraft betreffend einer Infektiosität mehr.
Zur Testung asymptomatischer Menschen anhand eines Nasen-Rachenabstrichs, wie er massenwiese unkritisch und oft von nicht medizinischem Personal OHNE Anamnese- und Symptomerhebung bei den Getesteten erfolgt, ist die eingesetzte RT-qPCRT nicht tauglich, eine Infektion und vor allem die Infektiosität mit SARS-CoC-2 zu erkennen.
Aber genau auf diese Tests, die weder eine Infektion, noch eine Infektiosität aussagen, stützt die Regierung seit nunmehr fast 2 Jahren sämtliche Maßnahmen zur Bekämpfung einer nicht nachweisbaren Infektion und somit einer nicht vorhandenen Pandemie. Grundrechtsbeschneidungen, Gesundheitseingriffe, Verletzung der Menschenrechte, Schulschließungen, Lockdown, 3G am Arbeitsplatz, 2G-Regeln usw. usf. All dies wird gestützt auf einen Test, der weder ein Corona-Virus nachweisen kann geschweige denn eine Aussage darüber treffen kann, ob ein Mensch einen anderen anstecken kann. Dies ist der Regierung auch bekannt und zwar bereits von Beginn an. Die Maßnahmen sind rechtswidrig und vor allem verfassungswidrig und somit umgehend aufzuheben. Dies hat im Übrigen nicht nur der Erfinder des PCR-Tests Robert Malone bereits mehrfach festgestellt, sondern auch Dr. Drosten und nicht zuletzt hat dies Dr. Fauci im amerikanischen Fernsehen am 30.12.2021 zugegeben. Es ist skandalös. Die Verantwortlichen sind zur Rechenschaft zu ziehen.

Quelle: https://afaev.de/gutachten-prof-dr-ulrike-kaemmerer-zum-antigennachweis-von-sars-cov-2-mittels-schnelltest-sowie-bewertung-der-eignung-eines-rt-qcpcr-nachweises-zur-infektiositaet-von-personen-fuer-sars-cov-2-mit-ku/

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§ 28 b IfSG – 3G-Regel am Arbeitsplatz

Der Vorstand Anwälte für Aufklärung e.V. gibt hierzu folgende öffentliche Stellungnahme ab:

§ 28 b IfSG - 3G-Regel am Arbeitsplatz

Anwälte für Aufklärung e.V.

Der Vorstand Anwälte für Aufklärung e.V. gibt hierzu folgende öffentliche Stellungnahme ab:

Durch die pauschale gesetzliche Regelung einer 3G-Regel am Arbeitsplatz für alle Beschäftigten, bei denen ein physischer Kontakt mit Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Gesetzgeber eine öffentlich-rechtliche Zutrittsvoraussetzung für wirtschaftliche Betriebe geschaffen, obwohl die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Privatautonomie (Vertragsfreiheit) unterliegen. Dies stellt einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer und einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber aus Art. 12 GG dar.

Wie sinnvoll ist eine gesetzliche 3G-Regel am Arbeitsplatz gemäß § 28 b IfSG?

1.Ansteckungsgefahr von asymptomatischen Personen

Die von gesunden, asymptomatischen Personen ausgehende Ansteckungsgefahr liegt praktisch bei Null
(vgl.: Household Transmission of SARS-CoV-2A Systematic Review and Meta-analysis
Zachary J. Madewell, Ph; et al (JAMA Netw Open. 2020;3(12): e2031756. doi:10.1001/jamanetworkopen.2020.31756h):
„Die Sekundärangriffsrate für symptomatische Fälle betrug 18,0% und die Rate für asymptomatische und präsymptomatische Fälle 0,7%. Die asymptomatische Sekundärangriffsrate unterscheidet sich statistisch nicht von Null.“ (Zitat Ende)
https://www.nature.com/articles/s41467-020-19802-w

Weiterhin kann festgestellt werden:
Zitat: „Im Zeitraum 23. Januar und dem 8. April 2020 wurde in Wuhan ein sehr strenger Lockdown durchgeführt. Nach Ende des Lockdowns wurde zwischen dem 14. Mai und dem 1. Juni 2020 ein stadtweites SARS-CoV-2-Nukleinsäure-Screening-Programm eingeleitet. Alle Stadtbewohner im Alter von sechs Jahren oder älter waren zur Teilnahme eingeladen und 9.899.828 (92,9%) nahmen daran teil.
Das Ergebnis: Es wurden keine neuen symptomatischen Fälle und lediglich 300 asymptomatische Fälle identifiziert.“ (Zitat Ende)
Text Original englische Fassung zu finden unter:
https://www.nature.com/articles/s41467-020-19802-w

Demnach ist ein asymptomatischer, gesunder Mensch nicht generell ansteckungsverdächtig i.S.d. § 2 IfSG. Ohne den Nachweis einer „akuten Infektion“ durch das Labor sind positiv getestete Personen keine Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG.

Es ist mit der Menschenwürde aus Art. 1 GG nicht vereinbar, den Menschen generell auf ein „tödliches Gefahrenobjekt“ zu reduzieren insbesondere, weil dies nicht den obigen Tatsachen entspricht.

2.Aussagekraft der Antigen-Schnelltestungen

Das RKI selbst räumt ein, dass ein negatives Testergebnis eine Infektion nicht ausschließt, Zitat:
„Ein negatives Testergebnis schließt eine SARS-CoV-2-Infektion nicht aus! Auch bei korrekter Testdurchführung ist es lediglich weniger wahrscheinlich zum Zeitpunkt der Testung kontagiös, d.h. für andere ansteckend zu sein.“

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/08_21.pdf?__blob=publicationFile

Aus einer weiteren Studie ergibt sich das Zitat: „Das heißt, bei nur 42,6 Prozent der Menschen, die an Covid-19 erkrankt sind, führt ein Antigen-Schnelltest auch zu einem positiven Ergebnis.“
https://www.businessinsider.de/wissenschaft/gesundheit/neue-studie-antigen-schnelltests-sind-unzuverlaessiger-als-angenommen-2021-7-a/

Weiter heißt es darüber hinaus dazu in einem Artikel der Landesärztekammer Hessen vom 23.06.2021:

„Keine anlasslosen, das heißt nicht medizinisch indizierten Tests mehr bei asymptomatischen gesunden Menschen. Keine umfangreichen Isolierungs- und Quarantänisierungsmaßnahmen aufgrund fragwürdiger Tests, zu denen die Gesundheitsämter entgegen besserem – jedoch von der Politik konsequent ignoriertem – Wissen verpflichtet waren (in Einzelfällen können sie durchaus erforderlich bleiben). Keine umfassenden einschränkenden Maßnahmen aufgrund immer wieder neuer „Inzidenzen“ bzw. ohne Datengrundlage und ohne differenziertes Abwägen von deren Nutzen und Risiken (mildestes Mittel).“

https://www.laekh.de/heftarchiv/ausgabe/artikel/2021/juli-august-2021/zweiter-corona-sommer-und-dann

3.Gefährlichkeit der Antigen-Schnelltestungen

Aus der Gefährdungsanalyse von Herrn Prof. Dr. Werner Bergholz vom 12.11.2021 ergibt sich eindeutig, dass „nach wissenschaftlichen Untersuchungen davon auszugehen ist, dass die Abstrichstäbchen sowohl für die Antigenschnelltests als auch für die PCR Tests von der Ethylendoxyd (EO) Sterilisierung 50 mal so viel EO auf den Oberflächen enthalten wie die täglich erlaubte Menge für beruflich exponierte Personen… Ein zusätzlicher Schaden wird durch die abrasiven Abstrichstäbchen verursacht, da diese die Schleimhäute verletzen… Die in den Beipackzetteln wegen der Gefahrstoffe geforderten Schutzmaßnahmen sind uneinheitlich, sie reichen von keiner Angabe bis ca. 80% der eigentlich zu erwähnenden Schutzmaßnahmen…“ Zitat Ende.

Gefährdungsanalyse Durchführung von Covid-19-Schnelltests und durch PCR-Tests

Ebenso können, wie soeben bereits erwähnt, die Abstrichtestungen auch andere Verletzungen hervorrufen.

https://www.rtl.de/cms/unangenehmer-corona-test-diese-einfachen-tricks-helfen-gegen-die-schmerzen-beim-nasenabstrich-4682558.html

Daraus folgt, dass insbesondere Corona-Abstrich-Testungen einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 I GG darstellen und mit gesundheitlichen Risiken für Beschäftigte verbunden sind.

4.Keine sterile Immunität nach „Corona-Infektion“

Es gibt nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine sterile Immunität nach einer
Corona-Infektion. Dies hat die amerikanische CDC klar formuliert, wonach Geimpfte in gleicher Weise (sofern tatsächlich infiziert) Coronaviren ausscheiden wie infizierte Ungeimpfte.

https://edition.cnn.com/2021/08/05/health/us-coronavirus-thursday/index.html

Laut Bayer-Vorstand Herrn Stefan Oelrich handelt es sich bei der Corona-Impfung nicht um eine übliche Schutzimpfung, sondern um eine neuartige Gen-Therapie. Dies äußerte das Vorstandsmitglied in seiner Rede am 24.Oktober 2021 bei der Veranstaltung World Health Summit. https://www.youtube.com/watch?v=OJFKBritLlc

Prof. Dr. med. Dr. rer. nat. Alexander S. Kekule bezeichnet inzwischen Geimpfte als potentielle „Tarnkappenbomber“, da diese unerkannt das Virus ausscheiden können.

https://www.focus.de/gesundheit/coronavirus/focus-online-kolumne-von-alexander- kekule-2g-regel-ist-unsinn-weil-sie-auf-vollkommen-falscher-rki-behauptung- beruht_id_20910598.html

Aus einer englischen Studie geht ebenfalls hervor, dass geimpfte Personen mit Infektion eine mindestens genauso hohe Viruslast haben wie Ungeimpfte.
https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099%2821%2900648-4/fulltext

Das Robert Koch-Institut teilt zwischenzeitlich auf seiner Internetseite Folgendes mit:

Zitat: „In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden.“

https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html

Auch das Paul-Ehrlich-Institut hat die Wirksamkeit der Corona-Injektionen bereits mehrfach nach unten korrigiert. Aktuell heißt es dort nur noch:
„Covid-19 Impfstoffe sind indiziert zur aktiven Immunisierung zur Vorbeugung der durch das SARS-CoV- 2 Virus verursachten Covid-19 Erkrankung.“

https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html;jsessionid=3C8280F5BCC79CDF2C26E491640E9B35.intranet211

Vor einigen Wochen war dort noch zu lesen: „Covid-19 Impfstoffe schützen vor einem schweren Verlauf einer Infektion mit dem SARS-CoV- 2 Virus.“

Demgegenüber geht allerdings aus einer umfassenden Datenanalyse aus 185 Ländern vielmehr hervor, dass die höchsten Covid-19-Todesraten in den Ländern mit der höchsten Impfrate zu verzeichnen sind.

https://theexpose.uk/2021/11/03/worldwide-data-proves-highest-covid-19-death-rates-are-in-most-vaccinated-countries/

Impfstoff als Pandemie: Anstieg der Covid Todesfälle ab Impfbeginn in mehreren Ländern

Zu diesem Ergebnis kam auch eine Studie von zwei deutschen Wissenschaftlern. Die Übersterblichkeit in Deutschland steht in enger Korrelation zur Impfquote, so Prof. Dr. Rolf Steyer (Universität Jena) und Dr. Gregor Kappler, Zitat:
„Je höher die Impfquote, desto höher die Übersterblichkeit.“
https://corona-transition.org/die-ubersterblichkeit-wachst-mit-steigender-impfquote

Auch genesene Personen können sich wieder mit SARS-CoV- 2 infizieren, so das Helios Magazin vom 14.11.2021.
Zitat: „Leider sehen wir heute, dass man sich sowohl reinfizieren, als auch eine Infektion trotz vollständiger Impfung erlangen kann.“
https://www.helios-gesundheit.de/magazin/corona/news/corona-immunitaet/

5.3-G Regel am Arbeitsplatz Sicherheit oder Gefahr für Beschäftigte?

Aus den obigen Erkenntnissen ergibt sich, dass auch genesene, geimpfte Beschäftigte Virus-Überträger sein können. Ungeimpfte Beschäftigte können demnach am Arbeitsplatz von geimpften, genesenen Dritten angesteckt werden. Jedoch mit der negativen Folge, dass die ungeimpften Beschäftigten im Zweifel nur wegen eines positiven PCR Test-Ergebnisses in Quarantäne müssen und keinen Lohn erhalten (§ 56 IfSG). Während die anderen „unerkannten Tarnkappenbomber“ weiter in den Arbeitsstätten tätig sind und sich untereinander anstecken können und die Infektion auch weiter nach außen tragen.
Diese Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG ist durch keinen Sachgrund zu rechtfertigen. Im Hinblick auf den Infektionsschutz ist die 3G-Regel des § 28 b IfSG nicht nur höchst ungeeignet, sondern als kontraproduktiv einzustufen.

Der Verein der „Anwälte für Aufklärung e.V.“ stellt daher folgende Forderungen:

1.Die sofortige Aussetzung des § 28 b IfSG (3G-Regel am Arbeitsplatz)
2.Die Gleichbehandlung aller Menschen/Beschäftigten unabhängig von ihrem
G-Status
3.Keine massenhafte Testung von gesunden, asymptomatischen Personen

Jegliche Benachteiligung von „ungeimpften“ Personen ist verfassungswidrig.

Der Vorstand der Anwälte für Aufklärung e.V. Berlin, 29. November 2021
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