BFH-Urteil stärkt Steuerpflichtige

Kürzere AfA-Restnutzungsdauer anerkannt – Nießbrauch bleibt außen vor

BFH-Urteil stärkt Steuerpflichtige

Justizia (Bildquelle: iStock-1353414562)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem aktuellen Urteil (Az. IX R 14/23) zwei zentrale Fragen zur Gebäudeabschreibung (AfA) und zur Bewertung von Nießbrauchsrechten geklärt. Die Entscheidung erleichtert es Steuerpflichtigen, eine verkürzte Restnutzungsdauer für Gebäude durchzusetzen, stellt jedoch zugleich klar, dass der Wert eines Nießbrauchsrechts nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage einfließen darf.
Hintergrund des Verfahrens
Im Streitfall hatte die Klägerin ein Nießbrauchsrecht an einem vermieteten Grundstück von ihrem verstorbenen Lebensgefährten geerbt. Sie setzte für die Büro- und Lagergebäude eine Restnutzungsdauer von sechs Jahren an, während das Finanzamt eine typisierte Nutzungsdauer von 50 Jahren mit einem AfA-Satz von 2 % zugrunde legte.
Zur Untermauerung ihrer Argumentation legte die Klägerin ein Sachverständigengutachten vor, das eine realistische Restnutzungsdauer von 19 Jahren auswies. Darüber hinaus machte sie geltend, dass der kapitalisierte Wert des Nießbrauchsrechts in die Bemessungsgrundlage der AfA einfließen müsse.
BFH bestätigt Bedeutung von Gutachten für AfA-Berechnung
Der BFH entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte, dass eine verkürzte Restnutzungsdauer anhand eines fachlich fundierten Gutachtens revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Damit stärkt das Gericht die Position von Immobilieneigentümern, die mit sachverständigen Bewertungen realistischere Abschreibungssätze durchsetzen wollen.
Nießbrauchsrecht beeinflusst AfA nicht
Hingegen wies der BFH die Auffassung der Klägerin zurück, dass der Wert des Nießbrauchsrechts die AfA-Bemessungsgrundlage erhöhen könne. Das Gericht stellte klar, dass der Nießbrauch eine reine Nutzungsbefugnis darstellt und keine Anschaffungskosten im steuerlichen Sinne begründet. Damit scheidet eine Erhöhung der Abschreibung durch den Wert des Nießbrauchs aus.
Praxisrelevanz des Urteils
Dieses Grundsatzurteil hat weitreichende Auswirkungen für Steuerpflichtige und Finanzbehörden. Die Entscheidung bekräftigt, dass Finanzämter sachverständige Gutachten zur Restnutzungsdauer anerkennen müssen, sofern diese methodisch fundiert sind. Die häufig praktizierte starre Anwendung der 50-jährigen Nutzungsdauer wird damit weiter aufgebrochen.
Für Steuerpflichtige mit offenen Einspruchsverfahren bietet das Urteil eine solide Grundlage für eine erfolgreiche Kürzung der Restnutzungsdauer – mit entsprechend höheren Abschreibungsbeträgen. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil, dass der Nießbrauch in steuerlicher Hinsicht keine Auswirkung auf die Bemessung der AfA hat.
Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH erneut die steuerliche Gleichbehandlung und schafft mehr Rechtssicherheit für Immobilieneigentümer und Investoren.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

Wirtschaftsprüfung
Tax advice
Legal advice
Bankruptcy advice
Business advice

Firmenkontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Thomas Kuth
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-10
http://www.frtg-essen.de

Pressekontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Ralf Klein
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22
http://www.frtg-essen.de

Hohe Steuerbelastungen für Immobilieneigentümer, aber auch großes Einsparpotenzial

Hohe Steuerbelastungen für Immobilieneigentümer, aber auch großes Einsparpotenzial

(Bildquelle: iStock-1321142166)

Der Traum von den eigenen vier Wänden – sei es eine Eigentumswohnung oder ein Haus – ist für viele Menschen ein Symbol für Sicherheit und finanzielle Stabilität. Doch Immobilienbesitz bringt auch erhebliche Kosten mit sich, insbesondere in Form von Steuern. Der Staat erhebt seinen Anteil sowohl beim Kauf, als auch bei der Instandhaltung und dem Verkauf einer Immobilie.
Trotz der oftmals ärgerlichen Steuerlast gibt es jedoch auch zahlreiche Möglichkeiten, diese Belastung zu reduzieren. Immobilienbesitzer können durch geschickte Steueroptimierung erhebliche Einsparungen erzielen. Nachfolgend werden die wichtigsten Steuerstrategien für Immobilienbesitzer beleuchtet.

Optimierungspotenzial bei der Grunderwerbsteuer
Ein erheblicher Hebel zur Steueroptimierung liegt in der Grunderwerbsteuer. Diese fällt beim Immobilienkauf an und variiert je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. Kapitalanleger, die primär auf Rendite aus sind, können durch eine gezielte Standortwahl in Bundesländern mit niedrigeren Steuersätzen erhebliche Kosten sparen. In Bayern und Sachsen beispielsweise beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 %, während sie in Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und anderen Bundesländern bei 6,5 % liegt. Für private Immobilienkäufer spielen oft emotionale Faktoren eine größere Rolle, doch auch sie können von einem niedrigen Steuersatz profitieren.

Steuerersparnis durch Trennung von Grundstück und Bauwerk
Bei Neubauprojekten kann die Trennung der Anschaffungskosten für Grundstück und Gebäude die Grunderwerbsteuer erheblich senken. Hierbei fällt die Steuer möglicherweise nur auf den Grundstückspreis an, was die Steuerlast deutlich reduziert. Um diese Möglichkeit zu nutzen, müssen Grundstückskauf und Hausbau jedoch in separaten Verträgen festgehalten werden, und zwischen den Vertragsabschlüssen sollte ein gewisser zeitlicher Abstand liegen.

Bewegliche Ausstattungsmerkmale separat ausweisen
Grunderwerbsteuer wird nur auf den unbeweglichen Teil einer Immobilie erhoben – also auf Grundstück und Gebäude. Bewegliche Gegenstände wie Einbauküchen oder Möbel können im Kaufvertrag separat ausgewiesen werden, um sie von der Steuer auszunehmen. Dies kann besonders bei Bestandsimmobilien zu nennenswerten Einsparungen führen.

Steuern sparen als Vermieter
Während das Steuersparpotenzial bei selbst genutzten Immobilien begrenzt ist, haben Vermieter viele Möglichkeiten, Kosten steuerlich abzusetzen. Dazu gehören die Abschreibung der Anschaffungskosten, die Absetzung von Werbungskosten wie Maklergebühren, Darlehenszinsen und Instandhaltungskosten. Auch die Restnutzungsdauer der Immobilie kann durch ein Gutachten angepasst werden, um höhere Abschreibungen und damit Steuerersparnisse zu erzielen.

Grunderwerbsteuer vermeiden bei Übertragungen innerhalb der Familie
Beim Verkauf oder der Übertragung einer Immobilie innerhalb der Familie (in gerader Verwandtschaftslinie) entfällt die Grunderwerbsteuer vollständig. Dies gilt auch für adoptierte Kinder und Schwiegerkinder, was erhebliche Steuerersparnisse mit sich bringen kann.

Fazit: Steuerstrategien effektiv nutzen
Die Steuerbelastung für Immobilieneigentümer mag hoch sein, aber die Möglichkeiten zur Steueroptimierung sind ebenso groß. Besonders für Vermieter, die ihre Immobilien zur Einkünfteerzielung nutzen, bieten sich zahlreiche legale Wege, um die Steuerlast zu reduzieren und die Rendite zu maximieren. Wer die gesetzlichen Regelungen kennt und geschickt anwendet, kann erheblich profitieren.

Wir bieten individuelle, maßgeschneiderte und passgenaue Lösungen aus einer Hand für nationale und internationale Unternehmen jeder Rechtsform und Größe, Unternehmer, Vereine, Stiftungen sowie Privatpersonen, in den Bereichen:

Wirtschaftsprüfung
Tax advice
Legal advice
Bankruptcy advice
Business advice

Firmenkontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Thomas Kuth
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-10
http://www.frtg-essen.de

Pressekontakt
FRTG Steuerberatungsgesellschaft
Ralf Klein
Alfredstr. 157
45131 Essen
0201/822896-22
http://www.frtg-essen.de